Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 ABR 2/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 1431

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Gegenstand

Zulässigkeit von Feststellungsanträgen - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - konkrete Angelegenheit


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2017 - 4 [X.] - im Umfang der Antragsstattgabe aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2016 - 5 BV 36/15 d - wird vollumfänglich zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Einordnung betrieblicher Umkleide- und [X.]egezeiten.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Verpackungsindustrie mit Produktionsstandorten in [X.] und [X.]. An letzterem Standort beschäftigt sie etwa 1.000 Arbeitnehmer. Mit dem dort gewählten - das vorliegende Verfahren einleitenden - Betriebsrat schloss sie am 17. März 1992 eine „Arbeitsordnung“, in deren Abschnitt „III. Arbeitszeit“ es ua. heißt:

        

„§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit

        

1.    

Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Bestimmungen. Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen sind mit dem Betriebsrat vereinbart und in betriebsüblicher [X.]eise bekanntgemacht. Änderungen werden ebenfalls bekanntgegeben.

        

2.    

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeit, ggf. in Arbeitskleidung, zur festgesetzten Uhrzeit am Arbeitsplatz aufzunehmen und die Arbeitszeit einzuhalten. Maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr, nach der auch die [X.]aut- oder [X.] zur Aufnahme und Beendigung der Arbeit gegeben werden.

                          
        

3.    

Das [X.]aschen und Umkleiden hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen. [X.]asch- und Badezeiten für Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzt sind, werden besonders geregelt.

        

…       

        
        

§ 15 Arbeitszeitkontrolle

        

1.    

Für die Berechnung der bezahlten Arbeitszeit sind die [X.]erfassungsgeräte maßgebend; die Mitarbeiter sind verpflichtet, die [X.]erfassungsgeräte persönlich zu bedienen.

        

2.    

Die [X.]erfassungsgeräte sind bei Arbeitsbeginn nach und bei Arbeitsschluß vor dem Umkleiden persönlich zu bedienen.“

3

Mit dem im Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat schloss die Arbeitgeberin am 13. November 2006 die „Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 Berufsbekleidung“ ([X.]), wonach „Einigkeit darüber“ besteht, „dass an den Standorten [X.] und [X.] von den Mitarbeitern im Produktionsbereich Berufsbekleidung zu tragen ist (Tragepflicht)“. In einem Nachtrag zur [X.] ist ua. bestimmt, dass die Arbeitskleidung nicht auf dem [X.]eg zur Arbeit oder nach Hause getragen werden darf und das „Umziehen in den Umkleideräumen erfolgen muss“.

4

Die Arbeitgeberin ist kraft Mitgliedschaft im jeweils tarifschließenden Verband an den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie ([X.]) sowie den Rahmentarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von [X.], [X.], [X.] und Umgebung ([X.]) gebunden. Nach § 2 Nr. 1 [X.] beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 35 Stunden. § 2 Nr. 10 [X.] lautet:

        

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in der jeweils festgesetzten Arbeitszeit zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat die Arbeit pünktlich zu beginnen und darf sie erst mit dem [X.]punkt beenden, an dem der Arbeitsschluss festgesetzt ist. [X.]aschen und Umkleiden vor Beendigung der Arbeitszeit ist nicht gestattet.“

5

Am 26. Februar 2004 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2004 über flexible [X.] in den Produktionsbereichen“ ([X.]); gemäß deren Nr. 3 handelte der Gesamtbetriebsrat „im Zusammenhang mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung … auf Grund erfolgter [X.] gem. § 50 (2) [X.]“. In Nr. 4 [X.] („Eckpunkte für Arbeitszeitensysteme“) sind flexible Schichtsysteme festgelegt, ua. eine „Frühschicht“ von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr, eine „Spätschicht“ von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie eine „Nachtschicht“ von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bestandteile der [X.] sind die Anhänge [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.], welche in ihrer jeweiligen Nr. 9 Satz 1 lauten:

        

„Der Mitarbeiter bucht stets nach Betreten und vor Verlassen des Betriebes in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen [X.]erfassungsgerät.“

6

Auf Nachfrage des Betriebsrats teilte die Arbeitgeberin diesem Ende November 2014 per E-Mail mit, dass „[X.]aschen und Umkleiden nicht zur Arbeitszeit des Mitarbeiters“ gehörten und „weder in [X.] noch in Entgelt“ zu vergüten seien. Für diese Ansicht verwies sie ua. auf § 2 Nr. 10 Satz 3 [X.].

7

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Umkleidezeiten und [X.]egezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der [X.]egezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der [X.] Berufsbekleidung vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass er bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und [X.]egezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der [X.]egezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der [X.] Berufsbekleidung vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat;

        

2.    

festzustellen, dass die Betriebsparteien bei der Festlegung von Beginn und Ende der Umkleidezeiten und [X.]egezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der [X.]egezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie der Umkleidezeiten bei Schichtende bezüglich derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der [X.] Berufsbekleidung vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, nicht befugt sind zu vereinbaren, dass es sich nicht um Arbeitszeit handelt;

        

3.    

festzustellen, dass die Regelung „der Mitarbeiter bucht stets nach Betreten und vor Verlassen des Betriebes in Arbeitskleidung am ihm zugewiesenen [X.]erfassungsgerät“ gemäß Ziffer 9 Satz 1 des Anhangs [X.], des Anhangs [X.], des Anhangs [X.] und des Anhangs [X.] zur [X.], die Regelung „jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Arbeit ggf. in Arbeitskleidung, zur festgesetzten Uhrzeit am Arbeitsplatz aufzunehmen und die Arbeitszeit einzuhalten; maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr, nach der auch die [X.]aut- oder [X.] zur Aufnahme und Beendigung der Arbeit gegeben werden“ gemäß § 13 Ziffer 2 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 und die Regelung „das [X.]aschen und Umkleiden hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen“ gemäß § 13 Ziffer 3 Satz 1 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 sowie § 15 der Arbeitsordnung vom 17. März 1992 im Betrieb in [X.] nicht anzuwenden sind.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm hinsichtlich des Antrags zu 1. allein das spätere Hilfsbegehren umfassenden - Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats, mit welcher er hinsichtlich des Antrags zu 1. auf gerichtliche Anregung das [X.] formuliert hat, hat das [X.]andesarbeitsgericht diesem stattgegeben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die [X.]iederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde die Anträge zu 2. und zu 3. weiterverfolgt, wobei er bei letzterem die erstrebte Nichtanwendung nunmehr um die Formulierung „bezüglich derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 - Berufsbekleidung - vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen“ ergänzt.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet; die des Betriebsrats ist unbegründet. Die vom Betriebsrat angebrachten Begehren haben keinen Erfolg. Sie sind - was die Vorinstanzen zum Teil verkannt haben - bereits unzulässig.

I. Das gilt zunächst für das mit dem Antrag zu 1. hauptsächlich reklamierte Feststellungsbegehren.

1. Nach seinem eindeutigen [X.]ortlaut zielt der Hauptantrag zu 1. auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts. Dieses bezieht der Betriebsrat - für eine näher beschriebene Beschäftigtengruppe („Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach der [X.] - Berufsbekleidung - vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen“) - auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss näher beschriebener Umkleide- und [X.]egezeiten.

2. Diesem Begehren mangelt es am erforderlichen Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Verfahrensvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden ([X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen (vgl. [X.] 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, [X.]E 122, 121).

b) Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt. „Angelegenheit“ ist jeder betriebliche Vorgang oder jede Maßnahme des Arbeitgebers, deren Mitbestimmungspflichtigkeit unter den Betriebsparteien streitig ist. Das kann auch den Umfang des Mitbestimmungsrechts - nicht jedoch dessen konkrete Ausgestaltung - betreffen (vgl. bereits [X.] 13. Oktober 1987 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a und b der Gründe). Voraussetzung ist, dass entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 109, 227). Ob das der Fall ist, lässt sich nur ausgehend vom Verfahrensgegenstand und anhand aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Der jeweilige Antragsteller ist darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll (vgl. [X.] 13. Oktober 1987 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe).

3. Danach mangelt es dem Betriebsrat für die hauptsächlich geltend gemachte Feststellung am Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Es fehlt an einem konkreten Konflikt der Betriebsparteien über die verfahrensgegenständliche Angelegenheit.

a) Die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, ist mit „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ - also mit dem Normwortlaut von § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - „unter Einschluss“ näher genannter [X.]en beschrieben. Mit letzterem ist lediglich die - in der [X.] grundsätzlich entbehrliche - rechtliche Einschätzung des Betriebsrats wiedergegeben, welche [X.]en nach seiner Auffassung zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gehören.

b) Die Arbeitgeberin hat keine einseitige Maßnahme zur Festlegung der betrieblichen Arbeitszeit für diejenigen Arbeitnehmer ergriffen, die verpflichtet sind, Berufsbekleidung zu tragen. Das schildert auch die Antragsbegründung nicht anders. Die Betriebsparteien haben vielmehr die verfahrensgegenständliche Angelegenheit („Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“) für alle Beschäftigten bereits mitbestimmt ausgestaltet. Die vom Gesamtbetriebsrat in Auftragszuständigkeit des Betriebsrats nach § 50 Abs. 2 [X.] geschlossene [X.] 01/2004 regelt ein flexibles Schichtsystem und legt ua. Schichtbeginn und Schichtende fest. Allein in diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Umkleidezeiten und die [X.]spannen für die innerbetrieblichen [X.]ege zwischen [X.] und [X.]erfassungsgeräten „mitzählen“. Dieser Konflikt betrifft jedoch das Verständnis einer bereits erfolgten Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitszeit und nicht die - allein verfahrensgegenständliche - Frage, ob deren Ausgestaltung mitbestimmt zu erfolgen hat.

c) Soweit dem Betriebsrat nach der [X.] ein noch auszuübendes Mitbestimmungsrecht (vornehmlich bei der konkreten, personenbezogenen Schichteinteilung) verbleibt, reklamiert er keine schichtzeitunabhängige oder außerhalb der festgelegten Schichtzeiten bestehende [X.]. Er hat sich vielmehr zur Antragsbegründung darauf berufen, die Umkleide- und [X.]egezeiten gehörten zur Arbeitszeit, die die Arbeitgeberin bei der [X.]erfassung zu berücksichtigen - und damit letztlich zu vergüten - habe. Auch danach liegt der erstrebten Feststellung keine Maßnahme der Arbeitgeberin oder eine noch mitbestimmt auszugestaltende betriebliche Angelegenheit zugrunde. Die Arbeitgeberin vertritt zwar eine andere Ansicht zum Inhalt der betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitszeit. Das ändert aber nichts daran, dass sie die auf die [X.]age der Arbeitszeit bezogene [X.] des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - welche Inhalt des von ihm reklamierten Anspruchs ist und welche er bei der [X.] lediglich mit der rechtlichen Bewertung des „Einschlusses“ von Umkleide- und [X.]egezeiten unterlegt - nicht bestreitet. Dementsprechend waren auch die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über das richtige Verständnis der (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit Anlass für die Einleitung des Verfahrens.

d) Auch soweit der Betriebsrat zum erstrebten Feststellungsausspruch vorgebracht hat, die [X.]en, die die Beschäftigten zum Schichtbeginn bzw. nach Schichtende für das Umkleiden und die dadurch veranlassten [X.]ege benötigten, seien Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, berühmt er sich keiner (Mit-)Regelungsbefugnis, die die bereits mitbestimmte Arbeitszeitlage in ihrer Ausgestaltung modifizieren würde. Er macht nach seinen unmissverständlichen Ausführungen keine Mitbestimmung bei der Festlegung von Beginn und Ende konkreter - in der Konsequenz schichtzeitunabhängiger - [X.]spannen geltend, sondern bewertet diese lediglich als Bestandteile bereits festgelegter ([X.].

e) [X.]as Inhalt einer mitbestimmt gestalteten Angelegenheit (der Schichtzeit) ist, kann der Betriebsrat nicht im [X.]ege der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bezüglich dieser ausgestalteten Angelegenheit klären lassen. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Konstellationen in den vom Betriebsrat herangezogenen Entscheidungen, in denen der Senat erkannt hat, dass [X.]en des Umkleidevorgangs im Betrieb ebenso wie innerbetriebliche [X.]ege zwischen Umkleide- und Arbeitsstellen zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gehören ([X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - [X.]E 153, 225; 12. November 2013 - 1 [X.] - [X.]E 146, 271; 12. November 2013 - 1 [X.] -; 10. November 2009 - 1 [X.]). Diesen Entscheidungen lagen entweder konkrete Anlassfälle eines Streits der Betriebsparteien über eine noch nicht mitbestimmt ausgestaltete Angelegenheit („konkrete Dienstplangestaltung“, vgl. [X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - aaO und 12. November 2013 - 1 [X.] -), die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs ([X.] 12. November 2013 - 1 [X.] - aaO) oder eine betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers ([X.] 10. November 2009 - 1 [X.]) zugrunde. Das gilt auch für den im [X.]punkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 (- 1 [X.] -), wonach [X.]en, die das Fahrpersonal für das Zurücklegen der Strecke zwischen [X.]ohnung bzw. jeweiligem Aufenthaltsort zum Einsetz-/Ablöseort und vom [X.] zur [X.]ohnung oder jeweiligem Aufenthaltsort braucht, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Nach dem dortigen Verfahrensgegenstand haben die Betriebsparteien nicht - wie vorliegend - darüber gestritten, wie bereits mitbestimmte betriebliche Arbeitszeitfestlegungen zu verstehen sind (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 1 [X.] - Rn. 20).

II. Der Feststellungshilfsantrag zu 1. ist gleichfalls unzulässig.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Betriebsrat mit ihm ein inhaltlich vom Hauptantrag zu 1. abweichendes Rechtsschutzziel verfolgt. Er hat vielmehr das hauptsächliche Begehren auf Anregung des [X.]andesarbeitsgerichts formuliert, welches in diesem lediglich eine Klarstellung des sich aus der Antragsschrift ergebenden und vom Betriebsrat hilfsweise aufrechterhaltenen Begehrens gesehen hat. Diesem [X.] als bloße Klarstellung ist der Betriebsrat in der [X.] nicht entgegentreten. [X.] sich aber die mit dem Antrag zu 1. haupt- und hilfsweise verfolgten [X.], mangelt es dem Hilfsbegehren - ebenso wie dem [X.] - am erforderlichen Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

2. Jedenfalls aber folgt die Unzulässigkeit des [X.] zu 1. aus dessen mangelnder Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betriebsrats nicht erkennbar, für welche konkrete betriebliche Angelegenheit die reklamierte Mitbestimmung festgestellt werden soll.

a) Der Antragsteller muss die Maßnahme oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Nur bei hinreichend konkreter Umschreibung kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden (vgl. [X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 111, 36).

b) Dem Vorbringen des Betriebsrats lässt sich nicht entnehmen, welche betriebliche Angelegenheit oder welche Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmt werden soll. Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die im Antrag genannten [X.]en bei der - in der [X.] mitbestimmt ausgestalteten - Arbeitszeit der berufsbekleidungspflichtigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Damit ist aber nicht aufgezeigt, bei welchen konkreten Maßnahmen oder Handlungen der Arbeitgeberin er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert. Einen betrieblichen Anlassfall hat der Betriebsrat - abgesehen von dem Austausch unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen der Betriebsparteien, was zur Arbeitszeit gehört - nicht vorgetragen. Damit ist der Verfahrensgegenstand unklar.

III. Ebenso ist der Antrag zu 2. unzulässig.

1. Allerdings rügt der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das [X.]andesarbeitsgericht dem Antrag ein unzutreffendes Verständnis beigemessen hat. Das Begehren richtet sich nicht - wie vom Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft angenommen - im [X.]ege der „negativen Formulierung des Antrags zu 1.“ auf das mit diesem verfolgte [X.]. Vielmehr stellt der Betriebsrat die Frage zur gerichtlichen Entscheidung, ob die Betriebsparteien die Befugnis haben, eine - näher beschriebene - Vereinbarung zu treffen. Auf die vom Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde erhobenen verfahrensrechtlichen [X.] zum [X.] kommt es damit nicht an.

2. Der Antrag betrifft aber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine begehrte gerichtliche Feststellung nur auf ein Rechtsverhältnis richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug einer begehrten Entscheidung zu einem konkreten [X.] sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten [X.]ebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein (vgl. [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] 731/15 - Rn. 19 ; 17. September 2013 - 1 [X.] - Rn. 16). Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 140, 277).

b) Danach ist der Antrag zu 2. nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Die vom Betriebsrat beanspruchte Feststellung zielt auf die fehlende Befugnis der Betriebsparteien, die näher angeführte Vereinbarung zu treffen. Das betrifft kein rechtliches Verhältnis eines Beteiligten zum jeweils anderen oder zu einer Sache. Vielmehr erstrebt der Betriebsrat die rechtliche Begutachtung eines Aspektes der betrieblichen Arbeitszeit. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht jedoch nicht der von der Verfahrensordnung vorgesehenen Funktion der Gerichte.

IV. Schließlich ist auch der Antrag zu 3. unzulässig. Für die mit ihm verfolgte Feststellung sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag als Feststellung eines Durchführungsanspruchs oder als Feststellung der (partiellen) Unwirksamkeit einzelner Regelungen der genannten [X.] zu verstehen ist.

1. Buchstäblich ist der Antrag auf die Feststellung der „Nichtanwendung“ bestimmter, näher bezeichneter Festlegungen in den angeführten Regelungswerken und in einer bestimmten Konstellation gerichtet („im Betrieb [X.]“; in der [X.] zusätzlich noch „bezüglich derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 - Berufsbekleidung - vom 13. November 2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen“). Zur Begründung seines Begehrens hat der Betriebsrat darauf verwiesen, er verfolge mit dem Antrag nicht die Klärung der Frage, ob, sondern wie die ([X.]en durchzuführen sind. Es liegt damit nahe, in der erstrebten Nichtanwendung der inkriminierten Normen - wie es das [X.]andesarbeitsgericht unter Berufung auf die Klarstellung des Betriebsrats in der Anhörung vor der [X.] ausgedrückt hat - die Geltendmachung eines (negativen) Durchführungsanspruchs zu sehen. Demgegenüber hat der Betriebsrat - vor allem in der [X.] - vornehmlich darauf abgehoben, die vom Antrag umfassten Regelungen könnten mangels [X.]irksamkeit in Bezug auf die berufsbekleidungspflichtigen Arbeitnehmer im Betrieb [X.] keine Geltung beanspruchen.

2. Zielt der Antrag auf die Geltendmachung eines Durchführungsanspruchs ab, fehlt es ihm am Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Entgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts kann allerdings auch ein (etwaiger) Durchführungsanspruch zulässiger Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 13). Zwar ist ein [X.]eistungsantrag auch im Beschlussverfahren dem Feststellungsantrag aus verfahrensökonomischen Überlegungen vorzuziehen, weil aus ihm vollstreckt werden kann. Soweit es jedoch um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien geht, ist das Feststellungsverfahren häufig das geeignetere Verfahren, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führt (vgl. [X.] 15. Dezember 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 90, 288).

b) Es mangelt vorliegend aber auch in diesem Fall am notwendigen Feststellungsinteresse.

aa) Bei den im Antrag genannten Bestimmungen der Arbeitsordnung „vom 17. März 1992“ (welche nur auszugsweise und in einer „Ausgabe“ vom 1. Mai 1998 zur Akte gereicht ist) erschließt sich bereits nicht, inwiefern diese (noch) Geltung beanspruchen. Der gesamte [X.] der „Arbeitszeit“ in der Arbeitsordnung, welche vor Abschluss der für die Dienstkleidungspflicht maßgebenden [X.] vereinbart worden ist, dürfte durch die die Schichtarbeitszeit konkret gestaltende [X.] abgelöst worden sein. Das wird anhand der Regelungen, die die Bedienung der [X.]erfassungsgeräte betreffen, besonders deutlich (vgl. einerseits § 15 Arbeitsordnung und andererseits Nr. 9 der Anhänge zur [X.]). Die Arbeitszeitbestimmungen der vom Betriebsrat vereinbarten Arbeitsordnung sind auch einer Ablösung durch die [X.] zugänglich, weil diese vom Gesamtbetriebsrat kraft Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 [X.] vereinbart worden ist und es sich damit der Sache nach um eine Einzelbetriebsvereinbarung handelt (vgl. ausf. [X.]/Franzen GK-[X.] 11. Aufl. § 50 Rn. 78). Unabhängig hiervon ist überdies fraglich, ob sämtlichen vom Antrag umfassten Bestimmungen der Arbeitsordnung ein eigenständig-konstitutiver Regelungsgehalt beigemessen werden kann oder ob ihnen nicht vielmehr überwiegend ein bloßer deklaratorischer Charakter zukommt. [X.]etzteres hinderte die Annahme eines besonderen rechtlichen Interesses an ihrer Nichtanwendung.

bb) Ungeachtet dessen - und das betrifft alle im Antrag genannten Bestimmungen - besteht kein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung, weil durch eine die „Nichtanwendung von Normen“ beinhaltende Durchführungsverpflichtung im vorliegenden Streitfall nichts geklärt wäre. Vor allem stünde damit nicht fest, dass die in der [X.] festgelegten Schichtzeiten im Betrieb [X.] die auf der Arbeitskleidungspflicht beruhenden [X.]räume des [X.] und des damit zusammenhängenden Zurücklegens innerbetrieblicher [X.]ege umfassen. Ebenso wäre bei einer festgestellten Nichtanwendung der im Antrag aufgeführten Regelungen der Arbeitsordnung der Streit der Betriebsparteien über die rechtliche Einordnung der [X.]aufwände der Arbeitnehmer für das An- und Ablegen der Berufsbekleidung und das Zurücklegen der damit im Zusammenhang stehenden innerbetrieblichen [X.]ege nicht bereinigt. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob sich die Annahme eines „negativen“ Durchführungsanspruchs nicht bereits aus logischen Gründen grundsätzlich verbietet.

3. Bei einem Verständnis des Antrags als auf die Feststellung der Unwirksamkeit der in ihm genannten Kollektivnormen gerichtet, betrifft dieser kein(e) Rechtsverhältnis(se) iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar kann sich eine verlangte Feststellung auf die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften einer ([X.] beschränken (vgl. etwa [X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] (A) - Rn. 17; vgl. zum Einigungsstellenspruch [X.] 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 148, 341). Voraussetzung ist aber, dass sie sich auf eine eigenständige Teilregelung - und in diesem Sinn auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis - bezieht (vgl. [X.] 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 10, aaO). Hiervon kann bei Regelungen der Betriebsparteien, die unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände betreffen, regelmäßig eher ausgegangen werden als bei ein und dieselbe Angelegenheit ausgestaltenden Regelungen ([X.] 8. Dezember 2015 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 153, 318). Vorliegend betreffen die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen allerdings keine solchen Teilregelungen. Sie stehen jeweils in einem engen Zusammenhang mit den sonstigen Festlegungen der Betriebsparteien zur Arbeitszeit. Vor allem aber beschränkt sich die verlangte Feststellung der Unwirksamkeit nicht lediglich auf einen bestimmten Betrieb, sondern auch auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern. Die personell eingeschränkte Geltung der inkriminierten ([X.]snormen stellt kein eigenständig teilbares und damit nach § 256 Abs. 1 ZPO gesondert feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    H. Schwitzer    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 2/18

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Aachen, 28. Juni 2016, Az: 5 BV 36/15 d, Beschluss

§ 256 Abs 1 ZPO, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 ABR 2/18 (REWIS RS 2019, 1431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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