Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2019, Az. B 14 AS 43/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 4052

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Nordrhein-Westfalen - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze - erhöhter Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kind - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an einen wirksamen Teilvergleich


Leitsatz

Bei Ausübung des Umgangsrechts ist der Bedarf für die Unterkunft weder regelhaft zu erhöhen noch kann bei einem Umgang im üblichen Umfang davon ausgegangen werden, dass kein weiterer Bedarf besteht.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft von Juli bis Oktober 2015 im Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts.

2

[X.]er Kläger hat eine im Juli 2011 geborene Tochter. Von der Kindesmutter lebt er getrennt. [X.]ie Tochter hat ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. [X.]er Kläger betreute seine Tochter in den streitgegenständlichen Monaten im Rahmen seines Umgangs im Wesentlichen an jedem zweiten Wochenende und unregelmäßig in den Ferien und an Feiertagen. [X.]er Kläger bewohnt eine 70 qm große Wohnung in [X.], für die monatlich zu zahlen waren 320 Euro Nettokaltmiete, 105 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 75 Euro Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 500 Euro. [X.]as beklagte Jobcenter wies den Kläger auf die Unangemessenheit seiner Kosten hin, angemessen seien 404 Euro (6,58 Euro x 50 qm als Bruttokaltmiete zuzüglich 75 Euro Heizkosten, Schreiben vom 24.2.2014). Mit Bescheiden vom 20.10.2014 und 1.12.2014 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 [X.] unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung iHv (nur) noch 404 Euro.

3

Mit Schreiben vom 22.7.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten. [X.]er Beklagte habe beim Wohnflächenbedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er durch die Ausübung des Umgangs zusätzlichen Wohnraum für seine Tochter vorhalten müsse. [X.]er Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 27.10.2015, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Zusätzlicher Wohnbedarf für den Umgang mit einem Kind könne nur berücksichtigt werden, wenn es sich zeitlich mindestens zur Hälfte in der Wohnung aufhalte.

4

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat sich der Kläger auf die Monate Juli bis Oktober 2015 beschränkt. [X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.3.2017). Auf Vorschlag des L[X.] haben die Beteiligten im schriftlichen Verfahren einen "Teilvergleich" über den streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen. [X.]anach bestehe Einigkeit, dass für die Ermittlung der abstrakt angemessenen [X.] die von dem Beklagten verwandten Werte maßgeblich seien (Wohnungen bis 50 qm: Bruttokaltmiete 6,58 Euro/qm; Wohnungen bis 65 qm: Bruttokaltmiete 6,21 Euro/qm). Außerdem bestehe Einigkeit, dass die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und von dem Beklagten erstattet worden seien. [X.]as L[X.] hat die Berufung des [X.] im [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 6.9.2018). Nicht Streitgegenstand seien die Höhe des angemessenen [X.] sowie die Heizkosten, weil die Beteiligten sich insoweit zulässig verglichen hätten. [X.]er Kläger habe als umgangsberechtigter Elternteil keinen Anspruch auf Anerkennung höherer Unterkunftsbedarfe, weil nach der konkret getroffenen Umgangsregelung für die damals vierjährige Tochter kein zusätzlicher Wohnraum benötigt werde.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 22 Abs 1 [X.]B II iVm Art 6 Abs 1, 2 GG. Zum grundgesetzlich geschützten Wesen des Umgangsrechts gehöre, dass das Kind in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils über einen eigenen Bereich verfüge, damit es sich dort nicht lediglich zu Besuch fühle.

6

[X.]er Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 6. September 2018 und des Sozialgerichts [X.]uisburg vom 24. März 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bescheid vom 1. [X.]ezember 2014 zu ändern und ihm für Juli bis Oktober 2015 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 96 Euro monatlich zu zahlen.

7

[X.]er Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei dem Kläger ein höherer Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der auf den Überprüfungsantrag des [X.] vom 22.7.2015 ergangene Bescheid des Beklagten vom 27.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], durch den der Antrag des [X.] auf höhere Leistungen für die Unterkunft abgelehnt worden ist, als ihm für die Monate Juli bis Oktober 2015 zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 1.12.2014, der den Bescheid vom 20.10.2014 (nicht - wie das [X.] irrtümlich angenommen hat - vom 14.10.2014) ua für diese Monate ersetzte, bewilligt worden waren.

Der Kläger hat sein Begehren zulässig auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 [X.]B II (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung nur B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 mwN) und auf die Monate Juli bis Oktober 2015 beschränkt.

Soweit das [X.] zudem angenommen hat, die Höhe des angemessenen [X.] sowie die Heizkosten seien nicht Streitgegenstand, ist dem nicht zu folgen. Eine Beschränkung des Streitgegenstands ist nur im Hinblick auf Leistungen der Unterkunft und Heizung möglich, weil es sich insoweit um eine abtrennbare Verfügung handelt. Das bedeutet zugleich, dass eine Aufspaltung des Streitgegenstands in Unterkunftskosten [X.] und Heizkosten andererseits rechtlich nicht möglich ist (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 ff). Erst recht handelt es sich bei einzelnen Berechnungselementen wie der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand.

Aus der vom [X.] in Bezug genommenen Rechtsprechung zur prozessualen Zulässigkeit eines (teilweisen) Vergleichs über einzelne konkret bezifferte Berechnungselemente des Leistungsanspruchs (vgl B[X.] vom 28.11.2002 - [X.] [X.] 36/01 R - Rd[X.]5; B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 4/11 R - [X.], 54 = [X.] 4-3500 § 28 [X.], Rd[X.]3; B[X.] vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 5/14 R - [X.] 4-3500 § 28 [X.]1 Rd[X.]0; B[X.] vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]2 RdNr 23; B[X.] vom 30.6.2016 - [X.] [X.] 3/15 R - [X.], 283 = [X.] 4-3500 § 82 [X.]1, Rd[X.]2) folgt nichts anderes. Die hier von den Beteiligten getroffene Vereinbarung hat den geltend gemachten Anspruch nicht iS des § 101 Abs 1 [X.] teilweise erledigt.

Es kann dahinstehen, ob ein gerichtlicher Vergleich über Teilelemente des Anspruchs im Grundsatz zulässig ist. Anders als das [X.] annimmt, folgt die Zulässigkeit des [X.] jedenfalls nicht daraus, dass die Beteiligten auch über das "Gesamtprodukt" einen Vergleich iS des § 101 Abs 1 [X.] schließen könnten. Die Befugnis der Beteiligten, über den Streitgegenstand ganz oder teilweise zu verfügen und dadurch den Rechtsstreit im Vergleichswege zu beenden, ist Ausdruck der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime. Daraus folgt nicht zugleich, die Beteiligten könnten sich über einzelne Tatbestandsmerkmale oder eine zum Streitgegenstand gehörende Rechtsfrage isoliert vergleichen, im Übrigen aber - unabhängig von der weiteren Erheblichkeit - eine Entscheidung über den Streitgegenstand dem Gericht überlassen (ablehnend insoweit B[X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom [X.] AS 131/11 R - Rd[X.]; B[X.] vom [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11a [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.]/von [X.], VwGO, 16. Aufl 2014, § 106 RdNr 4; Roller in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 101 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl 2019, § 106 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 101 RdNr 3).

Die Beteiligten können den Rechtsstreit insbesondere nicht im Wege eines Vergleichs nach § 101 Abs 1 [X.] auf die konkrete Angemessenheit von Unterkunftsaufwendungen "fokussieren". Die Frage, ob deren Senkung iS des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II zuzumuten ist, setzt voraus, dass die tatsächlichen Aufwendungen abstrakt unangemessen sind. Wenn, wie hier, höhere Leistungen für die Unterkunft begehrt werden, scheidet ein Vergleich über die Höhe des (abstrakt) angemessenen [X.] schon deswegen aus, weil höhere Leistungen sowohl über eine höhere abstrakte Angemessenheit als auch im Rahmen der konkreten Angemessenheit erstritten werden können (im Einzelnen vgl 4.). Die Beteiligten können aber nicht für das Gericht verbindlich regeln, dem Kläger dürften die von ihm beantragten höheren Unterkunftsleistungen nur mit einer bestimmten rechtlichen Begründung zugesprochen werden.

Zudem erfüllte der "Teilvergleich" nicht die Voraussetzungen eines Vergleichs nach § 101 Abs 1 [X.]. Die in dem Vergleich liegende Prozesshandlung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich zu würdigen (vgl B[X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - [X.], 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 3c). Die Vereinbarung erfolgte weder zu Protokoll iS des § 101 Abs 1 Satz 1 [X.], noch erging der gerichtliche Vergleichsvorschlag iS des § 101 Abs 1 Satz 2 [X.] in Beschlussform. Selbst wenn man neben § 101 Abs 1 Satz 2 [X.] (idF des [X.] vom 19.10.2013, [X.] 3836, vgl hierzu BT-Drucks 17/12297, 39) § 278 Abs 6 Satz 1 Alt 1 ZPO weiterhin für anwendbar hielte, fehlt es auch insoweit jedenfalls an dem erforderlichen (feststellenden) Beschluss des Gerichts (vgl § 278 Abs 6 Satz 2 ZPO).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung des [X.] zulässig, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]), weil sein Schreiben vom 22.7.2015 sinngemäß auf die Überprüfung des Bescheids vom 1.12.2014 nach § 44 [X.]B X zielte (vgl hierzu B[X.] vom 12.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 122, 64 = [X.] 4-4200 § 40 [X.]0, Rd[X.]1).

3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs unter teilweiser Rücknahme des [X.] für Juli bis Oktober 2015 ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (hier in der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl zuletzt B[X.] vom 28.11.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]1 mwN, vorgesehen auch für B[X.]E) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X und § 19 iVm §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff [X.]B II; maßgebend in der Fassung des [X.]B II zum 30.6.2015 durch das Gesetz vom 24.6.2015 ([X.] 974; zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume - Geltungszeitraumprinzip - vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]B X). Jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über den Überprüfungsantrag (Widerspruchsbescheid vom [X.]) begehrte der Kläger keine Rücknahme (mehr) mit Wirkung für die Zukunft, weil der streitgegenständliche Zeitraum bereits abgelaufen war.

4. Ob der Beklagte bei Erlass des [X.] zu niedrige Bedarfe für die Unterkunft anerkannt hat, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beantworten.

Der Kläger war nach den Feststellungen des [X.] ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; ein Ausschlusstatbestand vom [X.]B II lag nicht vor.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; vgl zu allem zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - vorgesehen für B[X.]E und [X.], Rd[X.]4 ff mwN). Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. [X.] das [X.] nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich - wie hier auch erfolgt - ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II).

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (hierzu a); dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (hierzu b), insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs.

a) Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen [X.]s, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und [X.] angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für den Kläger beträgt nach den Feststellungen des [X.] vorliegend 50 qm, weil es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt. Die Tochter des [X.] kann auf [X.] der abstrakten Angemessenheit nicht als weiteres Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, weil sie ihren Lebensmittelpunkt nicht beim Kläger hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des B[X.] erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteil im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]). Die Frage, ob bei dem Kläger wegen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein zusätzlicher [X.] anzuerkennen ist, betrifft die konkrete Angemessenheit (hierzu b).

Zum angemessenen [X.], zur aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und [X.] angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und zu den angemessenen kalten Betriebskosten lassen sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen entnehmen. Das [X.] hat insoweit die Werte zugrunde gelegt, auf die sich die Beteiligten im Rahmen des "[X.]" verständigt haben (6,58 Euro/qm). Danach würde die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete 329 Euro betragen. Diesen Betrag hat der Beklagte mit der streitigen Leistungsbewilligung gewährt. Die Werte binden den Senat nicht, weil der Vergleich unwirksam ist (vgl 1.). Insoweit wird das [X.] den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.

b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, aufgrund des Umgangs seien konkret höhere Unterkunftskosten anzuerkennen (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II) als abstrakt angemessen. Trotz der fehlenden Feststellungen des [X.] zur abstrakten Angemessenheit ist die Frage der konkreten Angemessenheit entscheidungserheblich, weil die tatsächliche Bruttokaltmiete die [X.] nach § 12 [X.] (idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 1885) plus eines Zuschlags von 10 % als "Angemessenheitsobergrenze" übersteigt (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - vorgesehen für B[X.]E und [X.], Rd[X.] mwN - vorliegend 363 Euro). Die weitere Anerkennung unangemessener Unterkunftskosten über die mit der Kostensenkungsaufforderung eingeräumte Frist von sechs Monaten hinaus kommt nur im Ausnahmefall insbesondere bei grundrechtsrelevanten Sachverhalten oder in Härtefällen in Betracht (hierzu B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 RdNr 32 ff).

Eine Frage der Zumutbarkeit der Kostensenkung insbesondere durch den Umzug in eine kleinere Wohnung und damit der konkreten Angemessenheit ist auch, ob bei dem Kläger wegen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein zusätzlicher [X.] anzuerkennen ist (B[X.] vom 17.2.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 RdNr 21; vgl auch B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.]4).

Bei Ausübung des Umgangsrechts ist der Bedarf für die Unterkunft weder regelhaft zu erhöhen noch kann bei einem Umgang im üblichen Umfang davon ausgegangen werden, dass kein weiterer Bedarf besteht, vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls.

Das [X.]B II erkennt grundsätzlich an, dass durch den Umgang ein besonderer Unterkunftsbedarf entstehen kann. Dies folgt inzwischen aus § 22b Abs 3 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 2 [X.]B II (idF des [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453), der zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II auch dann zu berücksichtigen ist, wenn keine Satzung erlassen wurde ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rd[X.]7; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - vorgesehen für B[X.]E und [X.], Rd[X.]8). Die Vorschrift setzt einen erhöhten Raumbedarf wegen der Ausübung eines Umgangsrechts voraus, bestimmt dessen Voraussetzungen aber nicht. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, ua bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts könne der [X.] "typischerweise" besonders hoch sein (BT-Drucks 17/3404, 101), kann hieraus im Angesicht des Wortlauts der Vorschrift nicht der Schluss gezogen werden, die [X.] müssten einen erhöhten [X.] regelhaft anerkennen.

§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II und der insoweit zu berücksichtigende § 22b Abs 3 [X.]B II dienen dem Ziel, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu ermöglichen (vgl zu einer entsprechenden Funktion des Existenzsicherungsrechts B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.], 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], RdNr 21 zu § 73 [X.]B XII sowie - noch zum [X.] - [X.] vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - FamRZ 1995, 86, 87). Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art 6 Abs 2 Satz 1 GG, weil der Umgang mit dem Kind eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für die Ausübung des Elternrechts im Interesse des Kindes ist (stRspr, vgl nur [X.] vom [X.] - 1 BvR 1620/04 - [X.]E 121, 69, 97). Insbesondere für das nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ist der Umgang mit seinem Kind eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt, die ihm ermöglicht, eine nähere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten, an seiner Entwicklung teilzuhaben und seiner Elternverantwortung nachkommen zu können (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 1620/04 - [X.]E 121, 69, 94).

Die Regelungen des [X.]B II haben den Umgang zu ermöglichen, vermitteln aber keinen Anspruch auf optimale Umgangsbedingungen (vgl B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.], 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], RdNr 25). Der grundrechtlich geschützte Umgang wird ermöglicht, wenn die Unterkunftssituation keinen Umstand darstellt, der das Kind vom Umgang abhält. Die Unterbringung darf nicht dazu führen, dass sich das Kind und sein umgangsberechtigter Elternteil entfremden. [X.] wirkt der Vergleich mit der Wohnsituation solcher einkommensschwachen Haushalte, in denen der Lebensunterhalt nicht aus Mitteln der staatlichen Existenzsicherung bestritten wird. Zu berücksichtigen ist stets, dass der Wohnbedarf des Kindes existenzsicherungsrechtlich ausschließlich an seinem Lebensmittelpunkt gedeckt wird und die Anerkennung erhöhter Wohnkosten des umgangsberechtigten Elternteils allein dem Umgang dient.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse bedarf es einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl bereits B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.]4 im Hinblick auf wohnraumförderrechtliche Sonderbestimmungen für Alleinerziehende). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist zunächst die von den Eltern vereinbarte, vom Sorgeberechtigten bestimmte oder durch das Familiengericht angeordnete konkrete Regelung des Umgangs als maßgeblich zugrunde zu legen. Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern (vgl §§ 1684, 1697a [X.]; [X.] vom 1.2.2017 - [X.] 601/15 - [X.]Z 214, 31, 34). Raum für einen eigenständigen grundsicherungsrechtlichen Maßstab verbleibt insoweit nicht.

Ein zusätzlicher [X.] kann von vornherein nur in Betracht kommen, wenn der Ort des persönlichen Umgangs - wie regelmäßig - die Wohnung des [X.] ist. Er hängt darüber hinaus von der Anzahl der zu betreuenden Kinder ab. Weiter sind in den Blick zu nehmen insbesondere die Häufigkeit und Zeitdauer des Umgangs (nur "[X.]", "erweiterter" oder "üblicher" vierzehntägiger Umgang an den Wochenenden sowie an einem Teil der Feiertage und in den Ferien), das Lebensalter und die Lebenssituation des Kindes (Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind, Besuch einer weiterführenden Schule, Ausbildungsbesuch), die Lebenssituation des [X.] (alleinstehend oder zusammenlebend mit einem neuen Partner und weiteren Kindern), sein Verhältnis zum Kind und das Verhältnis zwischen den getrennt lebenden Elternteilen sowie die konkreten Wohnverhältnisse (Zuschnitt der Wohnung). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch die Entfernung zwischen den elterlichen Wohnungen ein Kriterium sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Platzbedarfs für die Lagerung größerer Gebrauchsgegenstände.

Neben der Frage, ob ein zusätzlicher [X.] besteht, ist auch die Frage dessen Umfangs abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Weder kann bei Vorliegen eines zusätzlichen [X.]s regelhaft für das Kind nur der Bedarf eines "halben" [X.] anerkannt werden, noch kann grundsätzlich bei mehreren Kindern eine Wohnraumgröße anerkannt werden, die einer entsprechenden Anzahl an Haushaltsmitgliedern entspricht.

Mit Hilfe der vorzunehmenden Einzelfallentscheidung werden [X.] zur grundsicherungsrechtlichen Behandlung des Wechselmodells vermieden. Wie bereits dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall des Vorliegens eines Wechselmodells das Kind auf der Stufe der abstrakten Angemessenheit als weiteres Haushaltsmitglied zu berücksichtigen, weil es seinen Lebensmittelpunkt in den Wohnungen beider Eltern hat (vgl 4.a). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, würde man einen erhöhten [X.] im Fall des (erweiterten) Umgangs, der aber noch nicht die Grenze in etwa [X.] erreicht, grundsätzlich ausschließen (vgl insoweit auch § 5 Abs 4 Satz 2 [X.] idF des [X.], [X.] 1610).

Soweit die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung zur Minderung der Leistungsfähigkeit durch Umgangskosten davon ausgeht, die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern blieben bei einem - wie auch hier - im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend sei, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen [X.] des Unterhaltspflichtigen entsprechen ([X.] vom [X.] - FamRZ 2005, 706, 708; [X.] vom 12.3.2014 - [X.] 234/13 - FamRZ 2014, 917, 920; vgl [X.], [X.] 2014, 22, 29), ist dies auf das [X.]B II nicht übertragbar (Lettmaier/Dürbeck, FamRZ 2019, 81, 88; [X.], Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, 2016, Rd[X.]61) und leitet auch die vorzunehmende Einzelfallentscheidung nicht. Die Wohnverhältnisse nicht hilfebedürftiger barunterhaltspflichtiger Elternteile sind typischerweise nicht vergleichbar. Die Interessenlage ist ebenfalls grundlegend verschieden, weil die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Umgangskosten regelmäßig zu einer Kürzung des [X.] des Kindes führt (vgl hierzu nur [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl 2017, § 1684 RdNr 45 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzt die Entscheidung des [X.], das Umgangsrecht des alleinstehenden [X.] mit der seinerzeit vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen kein Bundesrecht. Das [X.] hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, der Umgang habe im Wesentlichen nur an zwei Wochenenden je Monat stattgefunden, ohne dass mit ihm ein erhöhter [X.] einhergegangen sei. Insbesondere habe kein weiterer Raumbedarf wegen Schulbesuchs oder wegen Behinderung bestanden und Rückzugsräume, wie sie im Rahmen der Pubertät oder bei kritischen Eltern-/Kind-Beziehungen erforderlich sein könnten, seien vorliegend nicht erforderlich gewesen.

5. Vor diesem Hintergrund wird das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung allein zu prüfen haben, ob der Kläger deshalb Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft hat, weil die vom Beklagten bestimmten abstrakt angemessenen Aufwendungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des B[X.] (zusammenfassend B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - vorgesehen für B[X.]E und [X.]) zu Unrecht zu niedrig angesetzt waren.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das [X.] ebenfalls zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 43/18 R

29.08.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 24. März 2017, Az: S 5 AS 1078/16, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 S 1 SGB 2, § 22b Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 101 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2019, Az. B 14 AS 43/18 R (REWIS RS 2019, 4052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4052

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 234/13

XII ZB 601/15

1 BvR 1620/04

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