Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 14 AS 14/17 R

14. Senat | REWIS RS 2018, 10090

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zusammenleben eines Elternteils mit einem unter 25-jährigen Kind mit bedarfsdeckendem eigenen Einkommen - Aufteilung der tatsächlichen Aufwendungen nach Kopfteilen - Angemessenheitsprüfung - Produkttheorie - angemessene Wohnungsgröße - Maßgeblichkeit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft


Leitsatz

Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist auch bei Alleinerziehenden, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, allein auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 3. Mai 2017 und des [X.] vom 24. Juni 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 23. Mai 2012 verurteilt, der Klägerin für Juni 2012 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung 252,50 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den nach einem in der mündlichen Verhandlung vor dem B[X.] geschlossenen Teilvergleich allein streitig gebliebenen Monat Juni 2012.

2

Die 1965 geborene Klägerin bewohnte im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrer 1996 geborenen Tochter eine 80 qm große Dreizimmerwohnung, für die insgesamt 505 Euro zu zahlen waren (350 Euro Nettokaltmiete zzgl 80 Euro Nebenkosten sowie Heizkosten von 75 Euro monatlich). Das beklagte Jobcenter übernahm nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten. Diese wurden aus dem Tabellenwert für einen Zwei-Personen-Haushalt im Wohnort der Klägerin nach dem [X.] zzgl 10 % abgeleitet. Dementsprechend bewilligte der Beklagte der Klägerin [X.] unter Berücksichtigung ihres Kopfteils von 193,60 Euro, während er bei der Tochter von [X.] Einkommen ausging, sodass sich für diese kein Leistungsanspruch ergab (Bescheid vom 23.5.2012 bezüglich des Monats Juni 2012).

3

Die dagegen erhobene Klage mit der Begründung, es seien die Werte der [X.] für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen, sodass sich eine zulässige Bruttokaltmiete von 321,20 Euro statt von 193,60 Euro errechne, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.] und Urteil des L[X.] vom 3.5.2017). Das L[X.] hat ausgeführt, der Beklagte sei hinsichtlich der angemessenen Bedarfe für Unterkunft zutreffend von den Werten des § 12 [X.] unter Zugrundelegung eines Zwei-Personen-Haushaltes ausgegangen. Die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich reiner Wohngemeinschaften und Haushaltsgemeinschaften zwischen Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft von Mutter und Tochter hänge von den Einkommensverhältnissen der letzteren ab, die sich jederzeit ändern könnten. Eine Bedarfsgemeinschaft könne in solchen Fallkonstellationen nicht generalisierend verneint werden, zumal auch hinsichtlich der Wohnverhältnisse nicht zwei Ein-Personen-Haushalte angenommen werden könnten.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II, weil sie mit ihrer Tochter keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe, sodass, ausgehend von den Werten für einen Ein-Personen-Haushalt, bei ihr die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 3. Mai 2017 und des [X.] vom 24. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 23. Mai 2012 zu verurteilen, ihr für Juni 2012 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung 252,50 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die Urteile des [X.] und des [X.] sind aufzuheben und der Beklagte ist unter Änderung des Bescheids vom 23.5.2012 zu verurteilen, der Klägerin für Juni 2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Auf[X.]dungen von 252,50 Euro zu zahlen.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen sowie (nur noch) der Bescheid des beklagten [X.] vom 23.5.2012 (§ 96 Abs 1 [X.]G, § 39 Abs 2 [X.]B X; hierzu letztens B[X.] vom [X.] AS 17/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 22, RdNr 9 mwN). Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (stRspr seit B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f), um deren angemessene Höhe gestritten wird.

9

2. [X.] entgegenstehende [X.] bestehen nicht. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G).

Zutreffend richtet sich die Klage gegen das Jobcenter des beklagten [X.] Zwar ist der Bescheid vom [X.] erlassen worden, doch liegt dem weder eine abweichende Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Wahrnehmungszuständigkeit der Samtgemeinde zugrunde (vgl zu einer solchen B[X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 117, 186 = [X.]-4200 § 7 [X.], RdNr 9 f). Nur der beklagte [X.] ist ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a [X.]B II (Anlage zu § 1 der [X.]). Die Samtgemeinde ist vom Beklagten zur Durchführung der diesem als zugelassenen kommunalen Träger obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen herangezogen worden (vgl § 3 Abs 1 des [X.] zur Ausführung des [X.]B II vom 16.9.2004 und der darauf basierenden Kooperationsvereinbarung zwischen der [X.] und dem [X.] O., dort §§ 1 und 2).

3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 19 iVm §§ 7 ff sowie § 22 Abs 1 [X.]B II idF, die das [X.]B II zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]B IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 ([X.] 3057) erhalten hat, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzu[X.]den (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

4. Die Klägerin erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II und es lag für sie kein Ausschlusstatbestand vor. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in Höhe der tatsächlichen Auf[X.]dungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

a) Da die Klägerin die Wohnung nicht alleine, sondern mit ihrer minderjährigen Tochter bewohnte, ist zunächst die Verteilung der Auf[X.]dungen für Unterkunft und Heizung vorzunehmen (vgl zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] AS 21/17 R - vorgesehen für [X.]). Diese hat, ohne Rücksicht darauf, [X.] insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf zu erfolgen, [X.]n die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses Kopfteilprinzips sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Auf[X.]dungen für die Erfüllung des [X.] nicht zulässt (stRspr seit B[X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - B[X.]E 97, 265 = [X.]-4200 § 20 [X.], RdNr 28 f; vgl zuletzt B[X.] vom [X.] AS 17/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4200 § 22, Rd[X.]3 ff).

b) Ausgehend von den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (430 Euro) und für die Heizung (75 Euro), also insgesamt 505 Euro, entfällt nach dem Kopfteilprinzip auf die mit ihrer Tochter zusammen wohnende Klägerin ein Betrag von 252,50 Euro.

5. Dieser Betrag ist angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Auf[X.]dungen ist die abstrakt angemessene [X.] zu ermitteln, die sich aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem maßgeblichen Standard ergibt, der sich in einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im [X.] niederschlägt (Produkttheorie, stRspr siehe zB B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 21 ff; B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 Nr 70).

a) Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist im Rahmen der Produkttheorie von den Werten des [X.] Wohnungsbaus auszugehen. Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Festlegungen der Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 ([X.] 2376). Für [X.] gilt die Richtlinie über die [X.] Wohnraumförderung ([X.] 2003; zuletzt [X.] 2002, 554). Nach deren Ziff 11 ist für Alleinstehende eine Wohnfläche von bis zu 50 qm angemessen, für zwei Haushaltsmitglieder von bis zu 60 qm.

Allerdings ist im [X.]B II nicht auf die Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, sondern der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, denn die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. Nur für diesen Personenkreis ergeben sich im Hinblick auf die Angemessenheit Begrenzungen (stRspr B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2 RdNr 21; vgl auch B[X.] vom 9.3.2016 - [X.] KG 1/15 R - [X.]-5870 § 6a [X.] RdNr 28 ff zu § 6a [X.]). Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, ist demnach bei der Bestimmung der angemessenen Auf[X.]dungen der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen (vgl B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2 RdNr 20 ff). Dies gilt auch für den Fall, dass zwar alle Bewohner einer Familie angehören, dazu gehörende Kinder aber deshalb nach § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, weil sie über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen (B[X.] vom 18.2.2010 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4 RdNr 23).

Nach diesen Maßstäben ist für die Angemessenheitsprüfung vorliegend nur auf die Klägerin abzustellen, da die Tochter gemäß der genannten Vorschrift deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, weil sie ihren Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

b) Zur Bestimmung der [X.] im [X.] hat das [X.] zutreffend auf die Tabellenwerte des § 12 [X.] (idF vom [X.], gültig vom 1.1.2011 bis 31.12.2015) zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückgegriffen, nachdem es festgestellt hatte, dass es an Datengrundlagen fehlt, aufgrund derer ein schlüssiges Konzept hätte ermittelt werden können, und dass eigene Erhebungen aufgrund fehlender Datengrundlagen für die Vergangenheit nicht mehr vorgenommen werden könnten (vgl B[X.] vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 25 ff).

Für die [X.], in der die Klägerin wohnt, ist die [X.] des [X.] zugrunde zu legen (vgl Anlage zu § 1 Abs 3 WoGV: [X.] der Gemeinden nach [X.]). Danach ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt ein Betrag von 292 Euro, zzgl 10 %, also 321,20 Euro. Die bei der Klägerin zu berücksichtigende Bruttokaltmiete von 215 Euro (430 Euro brutto kalt geteilt durch zwei) liegt damit im [X.]. Die kopfteiligen Heizkosten von 37,50 Euro sind ohnehin angemessen. Der Klägerin sind damit für Juni 2012 als Bedarf für Unterkunft und Heizung insgesamt 252,50 Euro - abzüglich bereits erbrachter Leistungen - zu zahlen.

c) Das Ergebnis, dass bei einem alleinerziehenden Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind zusammen lebt, das seinen eigenen Bedarf decken kann, für die Ermittlung der angemessenen Auf[X.]dungen für Unterkunft von einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt bzw einer "[X.]" auszugehen ist, folgt aus dem "Konstrukt" der Bedarfsgemeinschaft (B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.]) als Besonderheit des [X.]B II. Auf eine [X.] kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil eine solche von Verwandten nur in § 9 Abs 5 [X.]B II geregelt wird (vgl B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.]2; B[X.] vom 18.2.2010 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.]4).

6. Es bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Gründe für eine Korrektur der genannten, auf die Bedarfsgemeinschaft Bezug nehmende Rechtsprechung (vgl dazu neuestens B[X.] vom [X.] AS 17/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in B[X.]E und [X.]-4200 § 22) für den Fall einer [X.], die mit ihrem minderjährigen Kind zusammen lebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Der vom [X.] angeführte Gesichtspunkt, dass sich die Beurteilung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, in Abhängigkeit vom Einkommen des Kindes jederzeit ändern kann, greift nicht durch. Derartige Änderungen sind der Ausfluss des im [X.]B II grundsätzlich geltenden Monatsprinzips (stRspr, vgl nur B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] AS 18/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8) und ergeben sich auch bei einer Einkommensänderung bei der Mutter.

Nichts anderes folgt aus der möglichen Änderung der Wohnverhältnisse aufgrund geänderten Einkommens. Entgegen der Auffassung des [X.] führt das Abstellen auf das Monatsprinzip nicht zu Zirkelschlüssen. Die Überlegungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Wohnsituation beruhen auf der Annahme, dass bei einem Kind, das seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann, zwingend nur die angemessenen Auf[X.]dungen für die Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen seien. Dafür ist jedoch insbesondere bei einem Kind, das hinreichend hohen Unterhalt erhält, kein Rechtsgrund zu erkennen. Auszugehen ist vielmehr bei der Bedarfsberechnung vom Kopfteil der tatsächlichen Auf[X.]dungen, denn [X.]n und soweit das Kind diese und seine übrigen Bedarfe decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft und unterliegt auch nicht den Beschränkungen des [X.]B II hinsichtlich der Angemessenheit. Eine Beschränkung der Angemessenheitsgrenze für die Mutter auf die Hälfte der Auf[X.]dungen eines [X.] hätte auch nicht gerechtfertigte Auswirkungen auf die Wohnverhältnisse des Kindes, denn [X.]n die Mutter eine geforderte Kostensenkung durch Umzug oder eine andere Einschränkung ihrer Wohnverhältnisse umsetzen will, wirkt sich dies unmittelbar auf das Kind aus, obwohl dieses seine Hälfte der tatsächlichen Auf[X.]dungen decken kann. Führt die Mutter keine Kostensenkung durch, muss sie den fehlenden Teil der Auf[X.]dungen für die Unterkunft systemwidrig entweder aus ihrem Regelbedarf finanzieren oder entgegen der Intention des § 9 Abs 2 Satz 2 [X.]B II aus dem Einkommen des Kindes.

Schließlich könnte eine Korrektur im Sinne einer Einschränkung hinsichtlich der angemessenen Unterkunftskosten nicht nur bei [X.] mit minderjährigen Kindern erfolgen, vielmehr müsste die Ausnahme systemgerecht auf alle Kinder unter 25 Jahren ausgedehnt werden (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II) und würde auch nicht nur bei [X.] greifen, sondern auch bei so genannten "Patchwork-Familien", denn auch in diesen Konstellationen kann hinsichtlich eines Kindes aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft zu verneinen sein. Eine solche nicht genau überschaubare Zahl von Ausnahmen ist mit der klaren normativen Aussage des § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II nicht vereinbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 14/17 R

25.04.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Stade, 24. Juni 2016, Az: S 32 AS 272/16 WA, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 12 WoGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 14 AS 14/17 R (REWIS RS 2018, 10090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10090

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