Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 44/12 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 550

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt in Niedersachsen - keine pauschale Erhöhung der Wohnflächengrenze für Alleinerziehende nach wohnraumförderungsrechtlichen Sonderregelungen - Zumutbarkeit der Kostensenkung - Untersuchungsmaxime - Festlegung des räumlichen Vergleichsbereichs - Anwendung der Wohngeldtabelle - Höhe des Sicherheitszuschlags


Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger durch den [X.]eklagten im Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2006 in tatsächlich entstandener Höhe.

2

Die Klägerin und ihr im streitigen Zeitraum 14-jähriger bzw 15-jähriger [X.] (Kläger) bewohnten im streitigen Zeitraum ein Reihenhaus von 102 qm Größe zu einem Mietpreis von 500 [X.] kalt, zuzüglich 100 [X.] Nebenkosten. Die Abschlagszahlung für die Gaslieferung belief sich auf 71 [X.] monatlich. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit Gas. Laut Abrechnung des Gaslieferanten wurden den Klägern für den Zeitraum vom [X.] bis 21.4.2006 598,30 [X.] plus 16% Mehrwertsteuer für die Energielieferung in Rechnung gestellt. [X.]is Ende Januar 2006 hielt sich der Kläger während der Woche in einem Heim in [X.] auf und verbrachte nur die Wochenenden bei der Klägerin. Ab Februar 2006 lebte er wieder vollständig bei ihr.

3

Im [X.]escheid vom [X.] teilte der [X.]eklagte mit, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Sie würden dennoch bis zum Ende des [X.]ewilligungsabschnitts (31.10.2005) übernommen, darüber hinaus nur noch in angemessener Höhe. Zur [X.] verwies der [X.]eklagte auf ein "Merkblatt über die Höchstbeträge für die zuschussfähigen Mieten/[X.]elastungen". Für einen Zweipersonenhaushalt wurde dort eine maximale Wohnungsgröße von 60 qm zu einem [X.]ruttokaltmietpreis von 320 [X.] angegeben. Im Oktober 2005 erklärte die Klägerin ihre [X.]ereitschaft zur Kostensenkung und bat den [X.]eklagten um Unterstützung insoweit. Durch [X.]escheid vom 7.11.2005 bewilligte der [X.]eklagte ua Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2005 in tatsächlich entstandener Höhe. Für den hier streitigen Zeitraum setzte er die Leistung für Unterkunft mit 320 [X.] und für Heizung mit 51 [X.] monatlich fest. Im Widerspruchsbescheid vom 11.1.2006 verwies der [X.]eklagte im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf den Wert der Tabelle zu § 8 [X.], der für einen Zweipersonenhaushalt 320 [X.] betrage. Gründe für eine Verlängerung der 6-monatigen Schonfrist seien nicht zu erkennen. Insbesondere ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes [X.] vom 30.11.2005, dass den Klägern ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei.

4

Das [X.] hat alsdann die Leistungen für Unterkunft und Heizung mit 436 [X.] monatlich bestimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die Größe des [X.] nach den Wohnraumförderbestimmungen des [X.] für Alleinerziehende um 10 qm auf 70 qm erhöht. Da es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen [X.] mangele, sei auf die Werte der Tabelle zu § 8 [X.] zurückzugreifen. Danach sei zwar kein Zuschlag zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle vorzunehmen. Da die Tabelle anderseits jedoch keine Werte für eine Wohnungsgröße von 70 qm ausweise, sei auf den Wert für eine 75 qm große Wohnung (3-Personenhaushalt) abzustellen. Die Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen, da eine Kostensenkungsaufforderung insoweit nicht vorliege. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs könne nach den Ermittlungen, auch aus medizinischen Gründen, nicht ausgegangen werden (Urteil vom 15.10.2009). Das L[X.] hat auf die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]eklagten von diesem eingelegten [X.]erufung das Urteil des [X.] geändert und den Klägern für den Monat Januar 2006 399,86 [X.] und den Zeitraum von Februar bis April 2006 monatlich 398,61 [X.] an Erstattungen für Unterkunfts- und Heizungsaufwendungen zugesprochen. Im Übrigen hat es die [X.]erufungen von Klägern und [X.]eklagtem zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger unangemessen teuer sei und deswegen ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe als Leistungen nach § 22 [X.][X.] II erbracht werden könnten. Zwar betrage die der Leistungsberechnung zugrunde zu legende Wohnungsgröße nach den [X.] 70 qm. Da der [X.]eklagte hier jedoch kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete erstellt habe und ein Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliege, sei auf die Vorschriften des [X.] zurückzugreifen. Nach der Tabelle zu § 8 [X.] betrage die Miete für einen Zweipersonenhaushalt in der [X.] in der rechten Spalte der Tabelle 320 [X.]. Zu diesem Wert seien 10% als Sicherheitsaufschlag (= 352 [X.]) hinzuzurechnen. Es [X.] insoweit keine Rolle, dass die Klägerin alleinerziehend sei und ihr nach den Wohnraumfördervorschriften deswegen eine von der [X.] her größere Wohnung zustehe. Die [X.] stelle auf die Personenzahl im Haushalt ab und nicht die Größe der Wohnung. Wohnungen zu einem [X.]ruttokaltmietpreis von 352 [X.] stünden auch in hinreichender Menge zur Verfügung. Hinsichtlich der zu übernehmenden Heizkosten sei von dem tatsächlichen Verbrauch nach Abrechnung durch den Gaslieferanten, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung (6,22 [X.] bei der Klägerin und 3,73 [X.] bzw ab Vollendung des 15. Lebensjahres 4,98 [X.] beim Kläger) auszugehen. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit insoweit seien nicht gegeben.

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, dass ihnen ein Umzug subjektiv unzumutbar gewesen sei. Dies folge zum Einen aus dem schlechten Gesundheitszustand beider Kläger. Insoweit habe das L[X.] seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es die Einholung von Sachverständigengutachten versäumt habe. Der [X.]eklagte und das L[X.] könnten sich nicht ausschließlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes [X.] berufen; ihm hätten keine Krankenakten vorgelegen und seine eigenen medizinischen Ermittlungen seien lückenhaft gewesen. Zwischenzeitlich seien jedoch medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Kläger zu den Akten gelangt. Zum [X.] sei wegen der nur probeweisen Heimunterbringung des [X.] zunächst noch unklar gewesen, ob auch weiterhin gemeinsamer Wohnraum benötigt werde. Im Übrigen müsse der in den Wohnraumfördervorschriften vorgesehene Aufschlag auf die Wohnungsgröße auch bei der [X.]estimmung der Angemessenheitsobergrenze nach dem [X.] berücksichtigt werden. [X.]ei den Leistungen für Heizung sei auf die tatsächlichen Aufwendungen abzustellen, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung. Die nachträgliche Abrechnung durch den Gaslieferanten könne die aktuelle Leistungshöhe nicht beeinflussen.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-[X.]remen vom 28. Februar 2012, das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 sowie den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 zu ändern und den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten zu gewähren.

7

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich den Ausführungen in der Entscheidung des L[X.] an.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]).

Ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum haben, vermochte der Senat aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend zu entscheiden. Unabhängig von den Feststellungen des [X.] konnte der erkennende Senat zwar befinden, dass die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale nicht im Rahmen der [X.]estimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen sind (3). Die Feststellungen des [X.] zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des [X.] sind jedoch ebenso wenig ausreichend wie diejenigen zum Erkenntnisausfall im Hinblick auf die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Es mangelt an einer hinreichenden [X.]estimmung des [X.]es (4). Sollte das [X.] - nach weiterer Prüfung - auf die Tabellenwerte nach § 8 [X.] zurückgreifen, ist die Höhe des vom [X.] zu den Tabellenwerten erhobenen Zuschlags von 10% zutreffend bestimmt (5). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das [X.] die Kostensenkungsaufforderung des [X.] als hinreichend befunden hat. Ob allerdings auch eine objektive Unmöglichkeit der Kostensenkung angenommen werden kann, vermag der Senat nach den Feststellungen des [X.] ebenfalls nicht zu beurteilen (6). Gleiches gilt für die Frage, ob die Kostensenkung den Klägern im streitigen Zeitraum subjektiv zumutbar iS des § 22 Abs 1 [X.] war (7). Ob das [X.] im Hinblick auf die Heizkosten von den tatsächlichen Abschlagszahlungen abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung ausgehen konnte, lässt sich nach seinen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beurteilen (8).

1. Gegenstand des Verfahrens ist der [X.]escheid vom 7.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.1.2006, mit dem der Rechtsvorgänger des [X.], der [X.], vertreten durch den Landrat - als kommunaler Träger in damals getrennter Trägerschaft -, den Klägern für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Streitig sind hier nach dem ausdrücklichen Antrag der Kläger jedoch nur Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2006. Für die Monate November und Dezember 2005 hat der Landkreis die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen. Der Verfügungssatz des [X.]escheides, dessen [X.]egründung und die beigefügte [X.]erechnung beschränken sich auch auf die Leistungen nach § 22 Abs 1 [X.]. Die im benannten [X.]escheid abgelehnte Übernahme der Kosten für die Wohnungsbeschaffung ist nicht mehr Streitgegenstand. Die Kläger haben ihren Antrag insoweit bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.

2. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] [X.]erechtigte iS des § 7 Abs 1 [X.] (idF des [X.] vom 30.7.2004, [X.]). Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]), war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]). Zudem hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]). Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 28 [X.] (ebenfalls idF des [X.] vom 30.7.2004, [X.]) für einen [X.]. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Der [X.]egriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche [X.] zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und [X.]ausubstanz einfachen und grundlegenden [X.]edürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 , Rd[X.] 15; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - , Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

3. Die [X.], von der im vorliegenden Fall auszugehen ist beträgt unter [X.]erücksichtigung von Ziff 11.2 der Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung in [X.] - [X.] - ([X.] 2003, [X.] vom 27.6.2003, - 54 - 25 100-3/7, VORIS-[X.]3 400, [X.] 2003, 580), die das [X.] zutreffend herangezogen hat, für zwei Haushaltsmitglieder 60 qm. An diese Regelung für die [X.]elegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die [X.]estimmung der [X.] nach § 22 Abs 1 [X.] anzuknüpfen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]/11 R - Rd[X.] 18 ff). Dem [X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die abstrakt angemessene [X.] sei, wie unter Ziff 11.4 in den [X.] vorgesehen, um weitere 10 qm auf 70 qm zu erhöhen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem 14. Senat des [X.] an, der am 22.8.2012 unter Zugrundelegung der Wohnraumfördervorschriften des [X.] entschieden hat, dass bei der [X.]estimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse [X.]ezug nehmen, nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch im Hinblick auf Regelungen, die in [X.] die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zuließen ([X.] AS 13/12 R, [X.] zu 3). Diese Entscheidung setzt die Überlegungen des 4. Senats, die dieser in der "[X.]" bereits im Jahre 2009 in einem obiter dictum niedergelegt hatte ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R, [X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff), fort. Dort hatte der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass persönliche Lebensumstände des Leistungsberechtigten nicht zu einer Veränderung bei der [X.]estimmung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete führen könnten, sondern bei der konkreten Angemessenheit, der Kostensenkungsobliegenheit, im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit zu berücksichtigen seien. Darauf, dass insbesondere die Situation von [X.] einen Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzumutbarkeit von [X.] darstellen kann, hat der erkennende Senat besonders hingewiesen ([X.], [X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5 und in der Essenentscheidung in [X.]ezug auf gesundheitliche Aspekte wiederholt, [X.]-4200 § 22 [X.]7, Rd[X.]3; s auch 8. Senat zum [X.]etreuungsangebot, [X.]-3500 § 29 [X.], Rd[X.] 17). In der Konsequenz dieser Entscheidung ist bei Vorliegen bestimmter [X.]esonderheiten in der Person des Leistungsberechtigten das [X.] Umfeld in stärkerem Maße geschützt - bis hin zum Anspruch auf Verbleib in der bisher innegehabten und abstrakt zu teuren Wohnung - als bei einem Leistungsberechtigten ohne persönliche [X.]esonderheiten. Die abstrakten Parameter der [X.], [X.], [X.] und abstrakt angemessener Wohnstandard sind jedoch für beide Gruppen identisch. Sie werden nur im Rahmen der "konkreten Angemessenheitsprüfung" unter [X.]erücksichtigung des Einzelfalls, also der relevanten persönlichen [X.]esonderheiten, modifiziert oder ggf sogar außer [X.] gesetzt (so auch [X.] [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3-39). Eine Änderung schon der abstrakten [X.]emessungsgrundlagen würde zudem den erheblichen Unterschieden im persönlichen [X.]edarf nicht hinreichend Rechnung tragen. So kann der [X.]edarf einer [X.] mit einem Säugling, Kindergarten- oder Grundschulkind in Hinblick auf die räumliche Kontinuität (z[X.] wegen der [X.]etreuungssituation, Erfordernis eines eigenen Raumes für das Kind) - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein ganz anderer sein als etwa der, der aus dem Zusammenleben mit einem Kind in einer weiterführenden Schule oder in einer sonstigen Ausbildung folgt. Diese [X.]edingungen können auch in zeitlicher Hinsicht Veränderungen unterliegen, denen bei der abstrakten [X.]emessung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes gilt bei einem durch gesundheitliche Einschränkungen ausgelösten besonderen Wohnbedarf. Die reine Erhöhung der abstrakt angemessenen [X.] wird dem nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund folgt auch aus der nunmehr in § 22b [X.] vorgesehenen Möglichkeit, in der Satzung für Personen mit einem besonderen [X.]edarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung zu treffen, insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen 1. einer [X.]ehinderung oder 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts, keine Notwendigkeit der Aufgabe der zuvor aufgezeigten Grundlinien der Auslegung des § 22 Abs 1 S 1 [X.] [X.]ereits dem Wortlaut von § 22b [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das Verhältnis von abstrakter und konkreter Angemessenheit nach § 22 Abs 1 [X.], wie zuvor dargelegt, durch die Neuregelung eine andere Ausrichtung erhalten sollte. § 22 Abs 1 S 1 und [X.] in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nunmehr § 22 Abs 1 S 1 und [X.]) sind trotz der Einfügung der §§ 22a bis 22c [X.] nicht geändert worden. In dem Entwurf zum Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 26.10.2010 ([X.]T-Drucks 17/3404, [X.], 102) heißt es zur [X.]egründung der Regelung des § 22b [X.] nur: Die Vorschrift sehe vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten [X.]edarf für Unterkunft und Heizung hätten, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen zu treffen. [X.]ei den betroffenen Personen könne der [X.] aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch oder besonders niedrig sein. Denkbar sei auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig werde oder der [X.]edarf aus allgemeinen [X.]n Gründen vom typischen [X.]edarf abweiche (zum [X.]eispiel bei [X.]). Damit wird dem Satzungsgeber eine [X.]efugnis zur Schaffung einer allgemeinen Öffnungsklausel eingeräumt (so wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, Rd[X.]72), ohne dass hierdurch jedoch das dogmatische Gefüge des § 22 Abs 1 [X.] berührt wird. Auch der erkennende Senat hatte in der bereits erwähnten [X.] derartige Fallgruppen benannt. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Rechtsprechung erkennbar auf. [X.] hatte der Senat sie jedoch bei der konkreten Angemessenheit eingeordnet ([X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5). Dass der Gesetzentwurf dem nicht folgen will, ergibt sich aus der [X.]egründung nicht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, denn wie bereits dargelegt, ist der [X.]edarf beispielsweise einer oder eines [X.] bereits in den unterschiedlichen Lebensphasen nicht identisch, sodass immer eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat, die auch beim "Satzungskonzept" nicht bei der [X.]estimmung der abstrakten Parameter der [X.]estimmung der [X.] angesiedelt werden kann (s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, Rd[X.]72). Da hier nur die Frage des [X.] von einer gesetzlichen neuen Regelung auf die Fortwirkung der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten war, brauchte sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht dazu zu verhalten, in welchem Maße der Satzungsgeber im Hinblick auf § 22 Abs 1 [X.] bzw [X.] rechtlich befugt ist, Kriterien der konkreten Angemessenheit im Rahmen einer Satzung festzulegen.

4. Ob dem von dem [X.] im streitigen Zeitraum als angemessen erachteten Quadratmeterpreis ein schlüssiges Konzept zugrunde lag, das den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] gerecht wird (vgl nur [X.] 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 18 ff), vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Auch die weitere Feststellung des [X.], dass sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur [X.]estimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lasse und insofern ein Erkenntnisausfall vorliege, reicht für eine Überprüfung durch den Senat nicht aus. Es mangelt für beides an der Feststellung des [X.]es.

Ohne die Festlegung des [X.]es kann nicht beurteilt werden, ob es im streitigen Zeitraum - also 2006 - an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde der Kläger Teil des [X.]s ist, muss das [X.] als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des [X.]s (vgl hierzu [X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]0 ff; [X.] [X.]-4200 § 22 [X.] <[X.]erlin>, Rd[X.]4) bestimmen, ob hier weitere Gemeinden oder gar der gesamte [X.] in die Festlegung des [X.]s einzubeziehen sind. Deswegen ist auch nicht erkennbar, ob die Feststellung des Erkenntnisausfalls auf Grundlage eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs erfolgt ist.

Die Feststellung des Vorliegens keines schlüssigen Konzepts in einem bestimmten [X.] und die Feststellung des lokalen Erkenntnisausfalls sind nicht voneinander zu trennen. Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des [X.] die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte begrenzt sein kann. Der erkennende Senat hat ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln ([X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 , Rd[X.]3; [X.] 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]6; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - , Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - Rd[X.] 16, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume (vgl zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf: [X.] 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7) deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln nach Würdigung der Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat. Erst wenn solche Feststellungen erfolgt sind, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des [X.] zu rechtfertigen. Das [X.] wird mithin im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren zunächst den [X.] zu bestimmen haben (vgl hierzu auch [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - Rd[X.] 16/17, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

5. Kommt das [X.] im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten [X.] nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann für den hier streitigen Zeitraum wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 [X.] im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (s [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - Rd[X.]0 ff). Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im [X.] losgelösten [X.]egrenzung ist zur [X.]estimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten [X.]etriebskosten (vgl § 5 Abs 1 [X.] aF bzw nunmehr § 9 Abs 1 [X.]) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 [X.] auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ([X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]7 im [X.] an [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]6, Rd[X.]1). Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren [X.]edürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene [X.] tatsächlich ist ([X.] [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]7). Wie der erkennende Senat bereits im März 2012 entschieden hat, ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 10% zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 [X.] angemessen und ausreichend (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 16/11 R - Rd[X.]0 ff; [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; ebenfalls 10% bejahend: [X.] [X.]-[X.]remen, Urteil vom [X.] - L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 - L 7 A[X.]32/07; [X.] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom [X.]> [X.] 37/07; [X.] Sachsen-Anhalt, Urteil vom [X.] AS 4/08; Hessisches [X.], Urteil vom 20.12.2010 - L 9 A[X.]39/08; [X.] Sachsen Anhalt, [X.] - L 5 AS 181/07; [X.]isches [X.], Urteil vom 30.9.2011 - L 3 AS 17/09; [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 8.12.2011 - L 25 AS 1711/07). Aus den vorhergehenden Ausführungen unter Ziff 3 folgt jedoch, dass auch bei der Festsetzung des Wertes nach der [X.] kein Zuschlag für "Alleinerziehende" zu erfolgen hat. Die Werte der Tabelle zu § 8 [X.] plus Sicherheitszuschlag dienen ausschließlich der [X.]estimmung der abstrakten [X.]. Der besondere Wohnbedarf bei [X.] ist einzig im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit in die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger als Leistungen für Unterkunft zu erbringen sind, einzubeziehen.

Vorliegend ist das [X.] zutreffend bei der [X.]estimmung der Höhe der abstrakten Vergleichsmiete - vorausgesetzt es liegt ein lokaler Erkenntnisausfall vor - von der rechten Spalte, Mietstufe I und Zweipersonenhaushalt plus Zuschlag von 10 % ausgegangen (352 Euro = 320 Euro + 32 Euro).

6. Ob den Klägern eine Kostensenkung objektiv unmöglich war, vermochte der erkennende Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen.

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene [X.] überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, der durch die Einführung des neuen [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.] 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu [X.] wurde). Die Kläger wurden mit dem [X.]ewilligungsbescheid vom [X.] auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen. Aus dem im weiteren [X.]escheidtext benannten Merkblatt ergibt sich, dass der [X.]eklagte bzw sein Rechtsvorgänger, der [X.], von einer angemessenen Miete für einen Zweipersonenhaushalt von 320 Euro einschließlich kalter Nebenkosten ausging. Damit hat er die Kläger über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des [X.] bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 [X.] keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen ([X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; [X.] [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0 ff; [X.] 102, 263 = [X.]-4200 § 22 [X.] , jeweils Rd[X.] 40; [X.] [X.]-4200 § 22 [X.]7 , Rd[X.] 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 [X.] abstrakt angemessen sind ([X.] vom 20.8.2009 - [X.] AS 41/08 R - Rd[X.]4).

Aus der fehlenden [X.]estimmung des [X.]es folgt jedoch, dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob tatsächlich hinreichend angemessener Wohnraum - gemessen an der von dem [X.] zugrunde gelegten abstrakten Vergleichsmiete - in dem [X.] vorhanden war. Damit bleibt unklar, worauf sich die Feststellung des [X.], im streitigen Zeitraum hätten im [X.]ezirk des [X.] tatsächlich angemessene Wohnungen zur Verfügung gestanden, bezieht. Auch insoweit wird das [X.] eine Konkretisierung im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren vorzunehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben.

7. Soweit die Kläger rügen, das [X.] habe die subjektive Zumutbarkeit von [X.] wegen der gesundheitlichen Situation der Kläger unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]) bejaht, haben sie nicht alle Tatsachen bezeichnet iS von § 164 Abs 2 [X.] [X.], die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 [X.] [X.]; näher [X.] 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1, Rd[X.] 68 ff mwN).

Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 164 [X.]1 S 49). [X.]ei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, muss der Revisionskläger deshalb die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen ([X.] 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1, Rd[X.] 69 mwN; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4 S 50; [X.] [X.] [X.] 40 zu § 103 [X.]; [X.] [X.] [X.] zu § 103 [X.]; [X.] vom 3.7.2012 - [X.] 1 KR 25/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Hierzu gehört auch die [X.]enennung konkreter [X.]eweismittel, deren Erhebung sich dem [X.] hätte aufdrängen müssen ([X.] [X.] [X.] zu § 103 [X.]; [X.] vom 3.7.2012 - [X.] 1 KR 25/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen unter Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2010, § 164 Rd[X.] 12a). Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis nach Auffassung des Revisionsklägers die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (vgl [X.] 104, 95 = [X.]-2500 § 139 [X.] 4, Rd[X.]).

Die Kläger genügen diesen Anforderungen nicht. Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass das [X.] die von ihnen bezeichneten medizinischen Unterlagen in seine [X.]ewertung einbezogen und durch den Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verdeutlicht hat, dass die Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2011 nicht über die Feststellungen des [X.] hinweghelfen könnten, [X.]elege für ein gesundheitliches Hindernis innerhalb der "Schonfrist" 2005/2006 seien nicht erkennbar. Das [X.]egehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann daher nicht darauf gestützt werden, das [X.] habe sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu weiterer [X.]eweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Abgesehen davon ist dieses [X.]egehren auch nicht konkret genug, denn es differenziert nicht danach, wessen Gesundheitszustand, in welcher Fachrichtung und für welchen Zeitraum hätte begutachtet werden sollen.

Inwieweit sich eine subjektive Unzumutbarkeit von [X.] aus einer in der Schonfrist ungewissen familiären Situation ergeben könnte, vermochte der Senat hingegen nicht abschließend zu beurteilen.

Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger sich bis Ende Januar 2006 noch "probeweise" in einem Heim in [X.] aufgehalten und erst ab Februar 2006 wieder bei seiner Mutter, der Klägerin, gelebt habe. Insoweit bringen die Kläger zu Recht vor, dass das [X.] hätte prüfen müssen, ob diese möglicherweise innerhalb der "Schonfrist" noch ungewisse Lebenssituation vor dem Hintergrund der Erkrankung des [X.], zumindest vorübergehend - ggf in den hier streitigen Zeitraum hineinragend - eine Kostensenkung subjektiv unzumutbar gemacht hat. Zu denken ist etwa daran, dass unklar war, wie viel Wohnraum in Zukunft benötigt werden würde (Wohnraum nur für eine oder für zwei Personen). Eine Unzumutbarkeit kann sich dabei ggf daraus ergeben, dass es einem Leistungsberechtigten, der sich in einer insoweit familiär ungewissen Situation befindet, nicht zuzumuten ist, innerhalb kurzer Zeit zunächst in eine angemessene Wohnung zu einem abstrakten Mietpreis für eine 60 qm-Wohnung und eventuell kurze Zeit später in eine zu einem abstrakt angemessenen Mietpreis für eine 50 qm-Wohnung umzuziehen, weil die größere Wohnung für eine alleinstehende Person als unangemessen teuer befunden wird. Zur Situation der Heimunterbringung und der Prognose insoweit bedarf es weiterer Aufklärung im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren vor dem [X.].

8. Ob das [X.] die Höhe der zu erbringenden Leistungen für Heizung zutreffend bestimmt hat, vermochte der Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen.

Nach den Feststellungen des [X.] ergibt sich aus der Abrechnung des Gaslieferanten ein gegenüber dem den Abschlagszahlungen zugrundeliegender niedrigerer monatlicher Verbrauch. Wenn dies der Fall war, müsste sich hieraus eine Gutschrift zu Gunsten der Kläger ergeben oder ggf eine Verrechnung mit anderen Leistungen des Energielieferanten. Hierzu mangelt es ebenso an Feststellungen des [X.] wie zur Frage, ob der [X.]eklagte Konsequenzen hieraus für die Leistungshöhe im streitigen Zeitraum gezogen hat. Sollte der [X.]eklagte ein Guthaben oder eine Rückzahlung erst später als Einkommen der Kläger berücksichtigt haben, träte durch die [X.]erechnung des [X.] eine doppelte [X.]elastung der Kläger ein. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen sein sollte, so muss im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren geklärt werden, ob die Kläger im gesamten streitigen Zeitraum - die Abrechnung des Gaslieferanten bezog sich auf einen Zeitraum bis 21.4.2006 - tatsächlich eine Abschlagszahlung von 71 Euro für Gaslieferung gezahlt haben. Spätere Folgen der Abrechnung sind nicht im hier streitigen Zeitraum zu berücksichtigen. Sollte dies der Fall gewesen sein, ist bei den Klägern ein [X.]edarf in dieser Höhe entstanden, der um die Kosten der Warmwasserversorgung zu mindern ist.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 44/12 R

11.12.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Lüneburg, 15. Oktober 2009, Az: S 28 AS 166/06, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 10 WoFG, § 22b Abs 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 8 Abs 1 WoGG 2, § 12 Abs 1 WoGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 44/12 R (REWIS RS 2012, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 16/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Baden-Württemberg - Fehlen …


B 4 AS 5/13 R (Bundessozialgericht)


B 4 AS 4/13 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines …


B 4 AS 45/14 R (Bundessozialgericht)


B 4 AS 3/13 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.