Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 104/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3668

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[X.] vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 826 A An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkei-ten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus ei-genem Vermögen weitere [X.] tilgt.
[X.], Beschluss vom 2. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat am 2. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der [X.]at sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (st.Rspr.; vgl. nur [X.].Beschl. v. 26. November 2007 - [X.], [X.], 217 [X.]. 2 m.w.Nachw.). 2 I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht. 3 - 3 - 1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen jemand "faktisch" wie ein Geschäftsführer gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat (sog. faktischer Geschäftsführer), ist in der Rechtsprechung des [X.]ats hinreichend geklärt (vgl. [X.] 104, 44; 150, 61; [X.].Urt. v. 11. Juli 2005 - [X.], [X.], 1550 m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall wirft zu diesem [X.] keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf. 4 2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "weil der Fall Anlass für eine weitere Fortbildung des Rechts, insbesondere zu den Vor-aussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs gibt", sind Grundsatzfragen durch die vorliegende Entscheidung nicht (mehr) aufgeworfen, weil der [X.]at nach Erlass der Berufungsentscheidung zwischenzeitlich sein Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf der "[X.]" geändert und diese nunmehr in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innen-haftung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB eingeordnet hat (vgl. [X.].Urt. v. 16. Juli 2007 - [X.], [X.], 1552 - "[X.]" z.[X.]. in [X.] 173, 246). 5 Das Berufungsurteil lässt auch insoweit keine entscheidungserhebliche Divergenz erkennen, weil die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31 GmbHG ergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der [X.] dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann und das Be-rufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation schon auf der "Tatbestandsebene" auch unter Zugrundelegung des alten Haftungskonzepts des [X.]ats sowie unter dem entsprechenden Blickwinkel des § 826 BGB wi-derspruchsfrei verneint hat. 6 - 4 - 7 II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch im Ergebnis zutreffend ent-schieden. 8 1. Eine Haftung des Beklagten zu 1 als faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG hat es in Anwendung der gefestigten [X.]atsrechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint, weil nach seinen - tatrichterlich einwandfrei getroffenen - Feststellungen der Kläger zu einem maßgeblichen Handeln des Beklagten zu 1 für die Schuldnerin im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, nicht hin-reichend vorgetragen hat. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind ferner die Vor-aussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1 wegen existenzvernichtenden Eingriffs - auch unter dem Aspekt der Neuausrichtung des Haftungskonzepts des [X.]ats im Sinne einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen [X.] vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB - nicht erfüllt. 9 Von einer sittenwidrigen, weil insolvenzverursachenden oder -vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorran-gigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Gesellschafts-vermögen kann nach der zutreffenden tatrichterlichen Wertung des Berufungs-gerichts nicht die Rede sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in [X.] Gesamtbetrachtung eine Haftung des Beklagten zu 1 sowohl unter dem Blickwinkel der fehlenden Kausalität als auch der fehlenden sittenwidrigen Schädigung verneint. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in seiner [X.] als Alleinvorstand der C.

AG (Muttergesellschaft der Schuldnerin) insgesamt betrachtet Maßnahmen getroffen hat, die die [X.] - 5 - rin retten sollten, und dass er dementsprechend die von der Muttergesellschaft eingezogenen Mittel nicht für eigene bzw. gesellschaftsfremde Zwecke verwen-det hat. Zum einen sind diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin eingesetzt worden, zum anderen hat die C.

AG noch zu-sätzlich in beträchtlichem Umfang aus "eigenem" Vermögen weitere Schulden der Schuldnerin getilgt. [X.] [X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 74/06 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 U 734/06 -

Meta

II ZR 104/07

02.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 104/07 (REWIS RS 2008, 3668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3668

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