Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 3 VR 2/15, 3 VR 2/15 (3 A 5/15)

3. Senat | REWIS RS 2016, 13700

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm


Leitsatz

Bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase können Betroffene die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden.

Gründe

I

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den eisenbahnrechtlichen [X.]anfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben "Ausbau und Elektrifizierung [X.] - [X.] - Grenze D/[X.], [X.] 2a, Bf. [X.] (a) - Bf. [X.] (a)", [X.] 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014 wegen der nach ihrer Auffassung im [X.]anfeststellungsbeschluss nicht hinreichend bewältigten Probleme des [X.]s. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die entlang der [X.] liegen. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 7 befinden sich verschiedene kirchliche Einrichtungen, darunter das Kirchengebäude und das Pfarrhaus mit der Dienstwohnung des Pfarrers. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller sind mit selbst genutzten Wohngebäuden bebaut.

2

Der [X.]anfeststellungsbeschluss gestattet den Beigeladenen, die Strecke [X.] - [X.] zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren. Der Schutz der Anwohner vor [X.] ist in den Nebenbestimmungen A.4.25 i) und j) geregelt: Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist die [X.] zum Schutz gegen [X.] - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV [X.]) zu beachten. Die [X.] der AVV [X.] sind einzuhalten. Sollten Messungen ergeben, dass die [X.] um mehr als 5 dB (A) überschritten werden, sind durch die Beigeladenen Schutzvorkehrungen vorzusehen (mobile Lärmschutzwände, organisatorische Maßnahmen, z.B. Betriebszeitenbeschränkungen). Sollten Schutzvorkehrungen untunlich sein, haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach in Geld für die Beeinträchtigung des [X.]s für die Monate April bis September. Werden die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der [X.] 2719 in den dort genannten schutzwürdigen Räumen überschritten, haben die Eigentümer ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung in Geld dem Grunde nach. Bei der Ermittlung der Innenraumpegel ist von dem vorhandenen geschlossenen Fenster auszugehen. Die Beigeladenen haben außerdem bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn ein [X.]gutachten einzureichen. Das Gutachten muss, falls im Einzelfall die [X.] der AVV [X.] nicht eingehalten werden können, Schutzvorkehrungen vorsehen. Sollten solche nicht ausreichend oder untunlich sein, haben die Eigentümer die bereits dargelegten Ansprüche auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des [X.]s und - bei Überschreitung der oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der [X.] 2719 - der schutzwürdigen Räume. Weiter heißt es in A.4.25 Buchst. i) des [X.]anfeststellungsbeschlusses: "Sollte keine einvernehmliche Lösung zustande kommen (Ausnahme Höhe der Entschädigung - dafür ist das [X.] nicht zuständig -), hat die Vorhabensträgerin einen Antrag auf [X.]anänderung zu stellen. Das [X.] wird dann im Verfahren nach § 76 Abs. 3 [X.] eine Anhörung der Eigentümer vornehmen und abschließend entscheiden."

3

Mit ihren Klagen ([X.] A 5.15) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]anfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise den [X.]anfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung weitergehenden Lärm- und [X.] neu zu entscheiden. Bereits bei Klageerhebung gestellte Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das [X.] mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 ([X.] 7 VR 5.14) abgelehnt.

4

Nach Erlass des [X.]anfeststellungsbeschlusses haben die Beigeladenen eine "Schalltechnische Untersuchung zu den [X.]immissionen Rückbau Oberbau" vom 8. August 2014 ([X.] 31) und eine "Schalltechnische Untersuchung zu den [X.]immissionen Neubau ([X.])" vom 6. März 2015 ([X.] 33) vorgelegt. Für die [X.] wurde ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A), für die schutzwürdigen Räume ein Innenpegel von 40 dB (A) zugrunde gelegt; eine Überschreitung der Innenpegel wurde bei Einfachverglasung ab Außenpegeln ≥ 67 dB (A), bei [X.] ab Außenpegeln ≥ 72 dB (A) angenommen ([X.] S. 11 f.). Auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1 bis 6 werden nach dem Ergebnis der [X.] baulärmbedingt Außenpegel von ≥ 55 dB (A) an 241 Tagen und von ≥ 65 / 67 dB (A) an 89 Tagen auftreten. Für die Antragstellerin zu 7 sind 135 Tage mit Außenpegeln von ≥ 55 dB (A) und 3 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A), für den Antragsteller zu 8 142 Tage von ≥ 55 dB (A) und 102 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A) und für den Antragsteller zu 9 204 Tage von ≥ 55 dB (A) und 38 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A) prognostiziert (vgl. [X.] ASt 5 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2015, Gerichtsakte [X.] VR 2.15 [X.] 113 ff.).

5

Die Beigeladenen haben den Antragstellern die für sie prognostizierten Werte mit Schreiben vom 3. Juni 2015 mitgeteilt und sie über die dem Grunde nach bestehenden Entschädigungsansprüche informiert. Außerdem haben sie eine Vereinbarung zur Durchführung der Bautätigkeit mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt. Die Antragsteller haben die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Die Beigeladenen haben die beiden schalltechnischen Untersuchungen nach vorheriger Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen vom 17. August bis 11. September 2015 in den Gemeindeverwaltungen ausgelegt (Gerichtsakte [X.] A 5.15 [X.] 855).

6

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 haben die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin beantragt, den [X.]anfeststellungsbeschluss nach § 76 Abs. 3 [X.] zu ändern und auf der Grundlage der beiden [X.]gutachten ein vollständiges Schutzkonzept gegen [X.] festzustellen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2015 abgelehnt. Die Beigeladenen hätten nicht dargetan, dass ein Einvernehmen mit den Betroffenen über das Ausreichen und die Tunlichkeit von Schutzvorkehrungen nicht habe hergestellt werden können. Es sei auch kein auf diese einzelnen Lärmbetroffenen bezogener, konkreter Antrag auf [X.]anänderung gestellt worden. Das im [X.]gutachten entwickelte Schutzkonzept stelle lediglich die Umsetzung der im [X.]anfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmung dar. Der Bescheid wurde den Beigeladenen zugestellt und am 13. November 2015 auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlicht. Die Beigeladenen haben gegen den Bescheid Klage erhoben ([X.] A 18.15). Darüber hinaus haben sie grundstücksbezogene Anträge auf [X.]anänderung gestellt. Die Antragsgegnerin hat über diese Anträge noch nicht entschieden.

7

Am 7. Dezember 2015 haben die Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz gegen das Vorhaben beantragt. Sie machen geltend: Die Antragsgegnerin habe die durch [X.] entstehenden Beeinträchtigungen nicht ermittelt und nicht abgewogen. Sie müsse dies auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden [X.]gutachten in einem ergänzenden Verfahren nachholen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch darauf, in einem ordnungsgemäßen [X.]anfeststellungsverfahren zu den zu erwartenden Immissionen angehört zu werden und Einwendungen erheben zu können. Nach dem Beteiligungsverfahren müsse die Antragsgegnerin entscheiden, welche Schutzvorkehrungen gegen [X.] die Beigeladenen ergreifen müssen und inwieweit die Antragsteller Entschädigung verlangen könnten. Solange sie dies nicht getan habe, dürfe mit dem Bau nicht begonnen werden. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Bescheid vom 4. November 2015 abgelehnt. Dies sei ein neuer Umstand, der einen erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 [X.] rechtfertige.

8

Die Antragsteller beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen [X.] A 5.15 anhängigen Klagen gegen den [X.]anfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen,

2. - hilfsweise zu 1. - entsprechend § 80 Abs. 7 [X.] den Beschluss des [X.]s vom 19. Dezember 2014 dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den [X.]anfeststellungsbeschluss angeordnet wird,

3. - hilfsweise zu 1. und 2. - die Antragsgegnerin/Beklagte zu verpflichten,

a) ein ergänzendes [X.]anfeststellungsverfahren betreffend die Behandlung des [X.]s einzuleiten und

b) den Beigeladenen die weitere Bauausführung bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens zu untersagen.

9

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,

die Anträge abzulehnen.

Die Berichterstatterin und der [X.] haben am 9. Februar 2016 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert.

II

Alle Anträge bleiben ohne Erfolg.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den [X.]anfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen (Antrag zu 1), ist unzulässig. Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - entgegen, mit dem das [X.] die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt hat.

2. Der Antrag, den Beschluss des [X.]s vom 19. Dezember 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen nunmehr anzuordnen (Antrag zu 2), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 [X.] kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 [X.] wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Veränderung eines Umstands kann einem Antrag hiernach nur zum Erfolg verhelfen, wenn die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 [X.] auf diesem Umstand beruht hat, der Umstand also entscheidungserheblich war ([X.], Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 6).

Die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf [X.]anänderung durch den Bescheid vom 4. November 2015 ist kein veränderter Umstand in diesem Sinne. Das [X.] hat die bei Klageerhebung gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, nicht abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin nach Vorlage der [X.]gutachten ein ergänzendes [X.]anfeststellungsverfahren durchführen und den [X.]anfeststellungsbeschluss um Schutzvorkehrungen gegen [X.] ergänzen werde; es hat vielmehr angenommen, dass die Antragsteller, soweit es um Erschütterungen und Lärm gehe, nach summarischer Prüfung weder die Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten, sondern allenfalls im Wege der [X.]anergänzung die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld gemäß § 74 Abs. 2 und 3 [X.] ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12). Das gelte auch, soweit die Antragsteller geltend machten, dass der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei; auch insoweit könnten die behaupteten Mängel des [X.]anfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf [X.]anergänzung führen ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 18). Der Beschluss vom 19. Dezember 2014 beruht mithin auf der Erwägung, dass den Antragstellern allenfalls mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machende Ansprüche auf [X.]anergänzung zustehen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen [X.]anfeststellungsbeschluss aber nur zur Sicherung eines mit der Anfechtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit in Betracht kommt. Diese Erwägung wird durch die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen [X.] nicht berührt.

b) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 [X.] kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 [X.] jederzeit ändern oder aufheben. Ein Anlass, den Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den [X.]anfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen, besteht nicht.

aa) Wie bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - dargelegt, können Betroffene bei Mängeln des Lärm- und Erschütterungsschutzkonzepts nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der [X.]anergänzung, nicht aber die Aufhebung des [X.]anfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere [X.]anung aufgedrängt hätte ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Grund, diese Grundsätze nur auf betriebs-, nicht aber auf [X.] anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Sie stehen der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen [X.] nicht entgegen. Ansprüche auf Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen [X.] können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 [X.] gesichert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4). Es ist auch weiter daran festzuhalten, dass die von den Antragstellern gerügten, im [X.]anfeststellungsverfahren möglicherweise nicht hinreichend bewältigten Konflikte durch [X.] die der Zulassung des Vorhabens zugrunde liegende planerische Abwägung nicht insgesamt in Frage stellen. Die bereits vorhandene und lediglich auszubauende Bahnstrecke führt durch ein lediglich dünn besiedeltes Gebiet. Dass die Bauarbeiten lauter sein oder länger dauern könnten als bei anderen [X.], ist nicht erkennbar. Die durch [X.] entstehenden Konflikte lassen sich, soweit sie im [X.]anfeststellungsbeschluss nicht hinreichend bewältigt sein sollten, aller Voraussicht nach durch ergänzende Schutzauflagen und/oder weitergehende Entschädigungsansprüche lösen. Daher ist zur Bewältigung der in der Bauphase aufgeworfenen Konflikte auch kein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a [X.] erforderlich, das zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anlass geben würde.

bb) Sollte sich die Rüge der Antragsteller als berechtigt erweisen, sie seien zum [X.] nicht angehört worden und hätten insoweit keine Einwendungen erheben können, weil vor Erlass des [X.]anfeststellungsbeschlusses die [X.]gutachten noch nicht vorgelegen hätten und anschließend sich die Antragsgegnerin geweigert habe, ein [X.]anänderungsverfahren durchzuführen, würde auch dies der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Sollte der Verfahrensmangel nach § 46 [X.] beachtlich sein, könnte er ebenfalls durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin behoben werden, über eine [X.]anergänzung neu zu entscheiden. Gemäß § 18d Satz 1 [X.] gilt für die [X.]anergänzung § 76 [X.] mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 [X.] von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 [X.] und des § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen werden kann. § 76 [X.] regelt, welches Verfahren durchzuführen ist, wenn ein [X.]an nach seiner Feststellung, aber vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Die Vorschrift unterscheidet zwischen [X.]anänderungen von wesentlicher (§ 76 Abs. 1 [X.]) und von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2 und 3 [X.]). Soll der [X.]anfeststellungsbeschluss lediglich um Schutzauflagen ergänzt werden, hat die Änderung regelmäßig - und so voraussichtlich auch hier - nur unwesentliche Bedeutung [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 20). Bei [X.]anänderungen von unwesentlicher Bedeutung genügt gemäß § 76 Abs. 3 [X.] ein vereinfachtes Verfahren; es bedarf keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des [X.]anänderungsbeschlusses. [X.] ist hiernach die öffentliche Auslegung des [X.]ans nach § 73 [X.], unabhängig von weiteren Beteiligungserfordernissen aber nicht die individuelle Anhörung der bekannten Betroffenen [X.], a.a.[X.] Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2015, § 76 Rn. 37). Die Antragsteller wären mithin auch vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin über eine Ergänzung des [X.]ans um weitere Schutzauflagen anzuhören.

3. Schließlich muss auch der auf § 123 [X.] gestützte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein ergänzendes [X.]anfeststellungsverfahren betreffend die Behandlung des [X.]s einzuleiten und den Beigeladenen die weitere Bauausführung bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens zu untersagen (Antrag zu 3), ohne Erfolg bleiben.

Einen Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das ergänzende Verfahren ist - wie § 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] zeigt - von der [X.]anergänzung zu unterscheiden. Beide Verfahren dienen der Behebung von Fehlern bei der Abwägung; als ergänzendes Verfahren wird ein Verfahren jedoch nur bezeichnet, wenn es der Behebung von Fehlern dient, die zur Feststellung der Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit des [X.]anfeststellungsbeschlusses führen, also den Eintritt der Bestandskraft des [X.]anfeststellungsbeschlusses hindern [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 44). Ein solcher Fehler liegt in Bezug auf den [X.] - wie unter 2. Dargelegt - voraussichtlich nicht vor. [X.] er vor, würde sich der einstweilige Rechtsschutz im Übrigen nicht nach § 123 [X.], sondern nach § 80 Abs. 5 [X.] richten ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

4. Sachgerecht ausgelegt dürfte der Antrag zu 3 jedenfalls hilfsweise darauf gerichtet sein, den Beigeladenen die Bauausführung zu untersagen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Kläger entschieden ist, die Beklagte zu verpflichten, den [X.]anfeststellungsbeschluss um weitere Auflagen zum Schutz vor [X.] zu ergänzen oder hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 [X.] liegen auch für dieses Begehren nicht vor. Soweit die Antragsteller möglicherweise eine Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses verlangen können, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 33.13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:250215B6[X.]33.13.0] - [X.] 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 69; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 80).

a) Soweit die Antragsteller die Zuerkennung weitergehender Ansprüche gegen die Beigeladenen auf Entschädigung für die Beeinträchtigungen durch [X.] verlangen, ist es ihnen zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Etwaige Entschädigungsansprüche werden durch Vollzug des [X.]anfeststellungsbeschlusses nicht gefährdet. Die Antragsteller geraten insbesondere nicht in Beweisnot. Die Beigeladenen sind gemäß A.4.25 i) des [X.]anfeststellungsbeschlusses verpflichtet, durch geeignete Messungen nachzuweisen, ob und gegebenenfalls inwieweit die [X.] der AVV [X.] eingehalten werden.

b) Soweit es um physisch-realen Schutz vor [X.] geht, dürfte den Antragstellern ein Anspruch auf [X.]anergänzung zustehen. Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im [X.]anfeststellungsbeschluss gelöst werden. Hinsichtlich der Detailplanung zur Bauausführung gilt insoweit eine Ausnahme, als sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft. Eine solche rein technische Problematik kann aus der [X.]anfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der [X.]anfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der [X.]anfeststellung entschieden werden ([X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50 m.w.N.).

Hier sind abwägungserhebliche Belange der Antragsteller berührt. Die [X.] der AVV [X.] können nicht eingehalten werden. Die Bauausführung kann deshalb nicht insgesamt aus der [X.]anfeststellung ausgeklammert werden. Die Antragsgegnerin wird auf der Grundlage der [X.]gutachten entscheiden müssen, welche Vorkehrungen zum Schutz gegen [X.] den Beigeladenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung konnte im [X.]anfeststellungsbeschluss noch nicht getroffen werden, weil die [X.]gutachten im Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorlagen. Ob die im [X.]anfeststellungsbeschluss getroffene Regelung für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, zur Bewältigung der Probleme während der Bauphase ausreichend war oder ob sich die Antragsgegnerin die Entscheidung über Vorkehrungen zum Schutz gegen [X.] gemäß § 74 Abs. 3 [X.] hätte vorbehalten müssen, kann offen bleiben. Sollte der [X.]anfeststellungsbeschluss insoweit an einem Mangel leiden, würde auch dieser Mangel einer Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Er ließe sich durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses um einen Entscheidungsvorbehalt beheben.

Soweit die Antragsteller voraussichtlich eine [X.]anergänzung verlangen können, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. Die Beigeladenen haben im Erörterungstermin vom 9. Februar 2016 zu Protokoll des Gerichts folgende Zusage gegeben:

Die Vorhabenträger werden das in Anlage 1 zum Antrag auf 3. [X.]anänderung nach § 76 [X.] - Stand 28. Juli 2015 - unter 4. dargelegte Schutzkonzept gegen [X.] einschließlich der genannten spezifischen Minderungsmaßnahmen (frühestmögliche Errichtung der stationären Lärmschutzwände; Errichtung mobiler Lärmschutzwände zum Schließen der Bahnübergangslücken; Einsatz des [X.], soweit bautechnologisch möglich; weitere Prüfung von [X.] insbesondere bei den Ingenieurbauwerken) sowie Nr. 2.3 (Hotelaufenthalt) des [X.] für die 4. [X.]anänderung (= Anlage 1 des Protokolls) umsetzen. [X.] ("Entschädigungsregelungen") entfällt. Insoweit bleibt es bei den Bestimmungen des [X.]anfeststellungsbeschlusses.

Sollten sich aus dem [X.]anfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 31. März 2014 Ansprüche und/oder Pflichten der Vorhabenträger ergeben, die über das dargelegte Schutzkonzept hinausgehen, bleiben diese Ansprüche und/oder Pflichten unberührt.

Um den passiven Schallschutz, den die Anwohner auf der Grundlage von A.4.25 Buchst. a des [X.]anfeststellungsbeschlusses zum Schutz gegen [X.] beanspruchen können, möglichst bereits für die Bauphase nutzen zu können, werden die Vorhabenträger die anspruchsberechtigten Anwohner unverzüglich über die Modalitäten der Antragstellung informieren. Die Anträge besonders stark betroffener Anwohner werden vorrangig bearbeitet.

Bauarbeiten werden in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung nur werktags durchgeführt, und zwar montags bis freitags von 7:00 bis 20:00 Uhr, samstags von 7:00 bis 18:00 Uhr. Die Vorhabenträger werden Bauarbeiten, die Werktags außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden sollen, vier Wochen vor deren Aufnahme dem [X.] anzeigen und darlegen, warum die Arbeiten unumgänglich sind.

Die Vorhabenträger werden die Anwohner über derartige Bauarbeiten und die Gründe für ihre Durchführung außerhalb der regulären Bauzeiten vorab informieren. Tage, an denen die [X.] nach Nr. 3.1.1 der AVV [X.] und/oder die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der [X.] 2719 auch außerhalb der regulären Bauzeiten überschritten werden, sind bei der Bemessung der Entschädigung besonders zu berücksichtigen.

Diese Zusage ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin; es ist den Antragstellern jedoch zuzumuten, insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ihnen droht hierdurch kein [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladenen nicht an ihre Zusage halten könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

c) Einen Anspruch auf Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum Schutz vor [X.], die über die Zusage der Beigeladenen hinausgehen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Als Grundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die [X.]anfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne dieser Vorschrift gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die [X.] und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können ([X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 32 m.w.N.).

aa) Nach dem [X.]anfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) sind die [X.] der AVV [X.] einzuhalten. Die Beigeladenen haben ihrem Schutzkonzept für den [X.], soweit die Antragsteller betroffen sind, den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber für Gebiete zugrunde gelegt, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Nr. 3.1.1 Buchst. d der AVV [X.]). Für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, gilt nach Nr. 3.1.1 Buchst. e der AVV [X.] ein Immissionsrichtwert von 50 dB (A) tagsüber. Ob die Anforderungen an ein Gebiet im Sinne der Nr. 3.1.1 Buchst. e der AVV [X.] strenger sind als diejenigen an ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 [X.] und § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV kann offen bleiben, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Grundstücke in einem reinen Wohngebiet liegen.

Der Ortsteil [X.]/[X.], in dem die Grundstücke der Antragsteller zu 4, 5 und 6 liegen, war in der Schalltechnischen Untersuchung ursprünglich als Mischgebiet eingestuft worden (Anlage 11.1.4 <[X.] 15>). Hiergegen hatten die betroffenen Antragsteller eingewandt, dass das Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 [X.] einzustufen sei (vgl. nur die Einwendung der Antragsteller zu 4 und 5 vom 26. Juli 2010, [X.] ). Die Beigeladenen haben daraufhin die Gebietseinstufung geändert. In der [X.] (Anlage 11.1A S. 16 <[X.] 15>) heißt es hierzu:

"Aufgrund der nur vereinzelt vorhandenen, kleinen, nicht störenden Gewerbebetriebe, die allesamt auch in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, sollen nunmehr die südlich der [X.] liegenden Bereiche sowohl des Ortsteils [X.] als auch des Ortsteils [X.] bis auf Höhe der [X.] in Übereinstimmung mit der Landesdirektion des [X.] als Allgemeines Wohngebiet eingestuft werden."

Die Antragsteller haben zwar weiterhin Einwendungen erhoben (vgl. nur die Einwendung der Antragsteller zu 4 und 5 vom 6. Juni 2012, [X.], 10 ); dass das Gebiet nicht nur als allgemeines, sondern als reines Wohngebiet einzustufen sei, haben sie nicht geltend gemacht. Zum Beleg ihrer erstmals im Klage- und Antragsverfahren vorgetragenen Behauptung, dass in dem Gebiet ausschließlich gewohnt werde, haben sie einen Lageplan vorgelegt (Anlage [X.] ), in dem westlich der [X.] eine gewerbliche Nutzung - ausweislich der Kennzeichnung mit "1" soll es sich um eine Autowerkstatt handeln; im Satellitenbild finden sich hierfür keine Anhaltspunkte - und nördlich des [X.] eine Zahnarztpraxis (mit Wohnhaus) verzeichnet sind. Dieses Vorbringen genügt insbesondere im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung an der [X.] nicht, um die in der ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung vorgenommene Gebietseinstufung zu erschüttern. Im Übrigen dürfte unabhängig von der [X.]en Einstufung des Gebiets jedenfalls mit Blick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse mehr als die Einhaltung eines [X.] von 55 dB (A) nicht geboten sein. Das Gebiet ist - über die zu berücksichtigende Lage an einem Verkehrsweg hinaus (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 1. März 1999 - 4 [X.] - [X.] 406.12 § 14 [X.] Nr. 14) - [X.] durch den Bahnhof ausgesetzt und zwar sowohl durch ankommende und abfahrende Züge als auch durch Zu- und Abbringerverkehr auf der [X.]/Bahnhofstraße/[X.].

Für die übrigen Grundstücke haben die Antragsteller die Gebietseinstufung nicht substantiiert in Frage gestellt; durchgreifende Bedenken gegen den Immissionsrichtwert bestehen auch insoweit nicht. Im Ortsteil [X.] befindet sich nur wenig südlich von den Grundstücken der Antragsteller zu 2 und 3 westlich der [X.] ein Metallbaubetrieb, östlich der [X.] angrenzend an die Bahnstrecke ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. An das Kirchengrundstück der Antragstellerin zu 7 in [X.] schließen südwestlich die Schule und die Feuerwehr an. Das nördlich der Bahn gelegene Grundstück des Antragstellers zu 8 dürfte Teil des Ortsteils [X.]/[X.] sein, der sich überwiegend südlich der Bahn erstreckt. [X.] hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Ortsteil [X.]/[X.] wird durch eine Reihe von Gewerbebetrieben geprägt. Nur wenig südlich des Grundstücks des Antragstellers zu 9 in [X.] befindet sich in derselben Straße ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die Frage, wie das Wohnhaus des Antragstellers zu 1, das südlich der Bahn gegenüber dem Bahnhof [X.] liegt, [X.] zu beurteilen ist, kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für den [X.] haben die Beigeladenen für sein Grundstück - wie für alle anderen Antragsteller - den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) angesetzt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1 der AVV [X.] nicht unter Rückgriff auf den so genannten [X.] nach Nr. 4.1 der AVV [X.] um 5 dB (A) erhöht. Der [X.]anfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) sieht eine Erhöhung um 5 dB (A) nicht für die prognostizierten, sondern lediglich für die gemessenen Werte vor. Ein solcher Abschlag zugunsten des Bauunternehmers ist nach der Rechtsprechung des [X.]s wegen der noch immer vorhandenen Messunsicherheiten nicht zu beanstanden ([X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 45).

bb) Für die Innenraumpegel sind nach dem [X.]anfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) die oberen Anhaltswerte der [X.] 2719 maßgebend. Die Beigeladenen haben einen Innenraumpegel von 40 dB (A) zugrunde gelegt, der bei Gebäuden mit einfach verglasten Fenstern ab [X.] von 67 dB (A) überschritten sei (Erläuterungsbericht zum Antrag auf 3. [X.]anänderung , S. 3 f.). Im Verfahren zur Errichtung des unterirdischen [X.] für die [X.] im [X.] hat das [X.] entschieden, dass [X.] von 40 dB (A) in Wohnräumen keine unzumutbare Belastung darstellen ([X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 79). Im damaligen Fall dürfte es allerdings nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern ein "übriges Gebiet" im Sinne der Nr. 2.2 der Tabelle 6 der [X.] 2719 gegangen sein. Sollte der obere Anhaltswert der [X.] 2719 hier nur 38 dB (A) betragen - 35 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet (Tabelle 6 Nr. 2.1 der [X.] 2719) zuzüglich eines Korrektursummanden von 3 dB (A) nach Tabelle 7 für "übrige Bahnstrecken" -, würde dies an der Zahl der von den Beigeladenen ermittelten Pegelüberschreitungen nichts ändern. Die Beigeladenen haben die Pegelhäufigkeiten in 5 dB (A)-Schritten ermittelt und Beurteilungspegel nicht erst ab 67 dB (A), sondern bereits ab 65 dB (A) als Überschreitung gewertet (vgl. Anlage 9.1 der [X.] <[X.] 33>).

cc) Ausgehend von diesen [X.] ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller eine Ergänzung des [X.]anfeststellungsbeschlusses um weitere Auflagen zum Schutz gegen [X.] verlangen können.

(1) Die Beigeladenen haben sich zu Protokoll des Gerichts verpflichtet, nach dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch [X.] zu unterlassen. Zu diesem Zweck werden sie lärmintensive Tätigkeiten zeitlich zusammenlegen, verfügbare lärmarme Bauverfahren und lärmarme Maschinen gemäß [X.] Richtlinien/Umweltzeichen einsetzen, Maschinen in längeren Arbeitspausen abschalten und Baumaschinen und Aggregate geschützt positionieren (Nr. 3 und 4.1 des [X.] zum Antrag auf 3. [X.]anänderung nach § 76 [X.]). Dass die Antragsgegnerin im [X.]anfeststellungsverfahren regelt, wie diese so genannten allgemeinen Minderungsmaßnahmen im Einzelnen umzusetzen sind, werden die Antragsteller nicht verlangen können. Insoweit geht es um technische, nach dem Stand der Technik ohne weiteres lösbare und damit im [X.]anfeststellungsbeschluss nicht regelungsbedürftige Probleme.

Welche weitergehenden Angaben zum Bauablauf insoweit erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der [X.] liegen Einschätzungen zum Zeitbedarf für die einzelnen Bautätigkeiten zugrunde (S. 8 mit Tabelle 3.1 und Anlagen 2.3 und 2.6 der [X.] <[X.] 33>). Eine Einschränkung der Betriebszeiten der Baumaschinen mit einem besonders hohen Schallleistungspegel LWAT (z.B. [X.] (A), [X.] 121 dB (A), [X.] 118 dB (A), vgl. [X.] S. 14 f. Tabelle 5.1 der [X.] <[X.] 33>) werden die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht verlangen können. Die [X.] geht davon aus, dass die Maschinen 13 Stunden täglich (von 7:00 bis 20:00 Uhr) und damit innerhalb der zugelassenen Bauzeiten längstmöglich eingesetzt werden. Das ist eine worst-case-Annahme zugunsten der Anwohner. Für eine Reduzierung der Beurteilungspegel um 10 dB (A) müsste die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer auf maximal 2 1/2 Stunden, für eine Reduzierung um 5 dB (A) auf maximal 8 Stunden begrenzt werden (Nr. 6.7.1 der AVV [X.]). Eine so weitgehende Begrenzung der Betriebszeiten würde die Realisierung des Vorhabens insgesamt in Frage stellen. Auch die Beeinträchtigungen der Anwohner durch die Baustelleneinrichtung würden sich im Übrigen ganz erheblich verlängern. Eine Einhaltung der [X.] für den [X.] ließe sich selbst bei einer solch extremen Streckung der Bauarbeiten nicht erreichen.

(2) Die spezifischen Minderungsmaßnahmen sind voraussichtlich ebenfalls ausreichend.

(2.1) Die Beigeladenen haben zugesagt, für das Einbringen von Spundwänden und Verbauträgern als Baugrubenverbauten sowie Spundwänden als dauerhafte Stützwände anstatt der klassischen Rammverfahren, soweit bautechnologisch möglich, das Hydropressverfahren einzusetzen; das gelte insbesondere in der Nähe der schutzbedürftigen Wohnungen (Nr. 3 und 4.2 des [X.] zum Antrag auf 3. [X.]anänderung nach § 76 [X.]). Wie die Einsatzräume des [X.] im [X.]anfeststellungsverfahren näher bezeichnet werden sollten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gleiches gilt für die Zusage der Beigeladenen, die Umsetzung von Abschirmungen für örtlich begrenzte Tätigkeiten an schalltechnisch qualifizierten Stellen - das sind u.a. die ortsfesten Baustellen der Ingenieurbauwerke - in unmittelbarer Nähe der [X.] zu prüfen.

(2.2) Mobile Lärmschutzwände haben die Beigeladenen vorgesehen zum Schließen der Bahnübergangslücken zwischen den stationären Lärmschutzwänden während der Sperrung der Bahnübergänge für den Kfz-Verkehr beim Neubau des [X.]. Die Einschätzung, dass der Aufwand für einen darüber hinausgehenden Einsatz mobiler Lärmschutzwände unverhältnismäßig wäre, wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Die Beigeladenen haben die Mietkosten mit 100 000 € je 100 m beidseitige Wand und Monat angegeben. Zum Schutz einer Ortschaft müsste die Wand eine Länge von 400 m bis 500 m haben. Es würden mithin Kosten in der Größenordnung von 500 000 € je Ortschaft und Monat entstehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass hiervon 150 Wohnhäuser profitieren würden - nach Angaben der Beigeladenen schwankt die Zahl der betroffenen Gebäude in den Ortschaften zwischen 50 und 150 (vgl. Schriftsatz vom 2. März 2016, [X.] - beliefen sich die Kosten bereits bei nur dreimonatigem Einsatz auf etwa 10 000 € je Schutzfall. Zudem müssten die Wände jedenfalls teilweise auf den Grundstücken der Anwohner aufgestellt werden; die Flächen müssten hierfür freigemacht werden. Eine Minderung der Beurteilungspegel um mehr als 3 bis 5 dB (A) wird nicht zu erreichen sein ([X.] <[X.] 33> S. 33). Vollständig lösen ließe sich mithin allenfalls eine geringe Zahl von [X.]. Da der [X.] zeitlich begrenzt ist - der Rückbau soll in etwa 4 Monaten (Schalltechnische Untersuchung Rückbau <[X.] 31> [X.]), der Neubau in etwa 16 Monaten ([X.] <[X.] 33> [X.] abgeschlossen sein; nachts und an Sonn- und Feiertagen soll nicht gebaut werden - dürfte der dargelegte Aufwand außer Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz stehen.

(2.3) Als unverhältnismäßig wird sich aller Voraussicht nach auch der Einbau von Lärmschutzfenstern erweisen. Die [X.] werden zu einem großen Teil bereits durch die vorhandene Gebäudeausstattung im Bereich des Zumutbaren gehalten; die darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen bleiben in einem überschaubaren Rahmen. Bei Gebäuden mit einfach verglasten Fenstern kann für das vorhandene geschlossene Fenster eine Pegeldifferenz innen/außen von 27 dB (A), bei heute weit verbreiteter [X.] eine Differenz von 32 dB (A) angesetzt werden. In Gebäuden, für die der Immissionspunkt [X.] 233 maßgebend ist, wird es bei Einfachverglasung an 89 Tagen, bei [X.] nur an 37 Tagen zu einer Überschreitung der Innenpegel kommen (Anlage 9.2 der [X.] <[X.] 33>). Die Betroffenheit der anderen Antragsteller stellt sich nicht wesentlich anders dar. Um die unzumutbaren Beeinträchtigungen auszuschließen, sind die enormen Aufwendungen für Lärmschutzfenster nicht gerechtfertigt. Auch hierfür würden nach der plausiblen Schätzung der Beigeladenen Kosten von durchschnittlich ca. 10 000 € je Gebäude anfallen (Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. März 2016, [X.]. Ein Vollschutz wird sich durch Fenster allein aber nicht erreichen lassen. Ohne ausreichende Dämmung aller übrigen Umfassungsbauteile können selbst Fenster einer hohen Schallschutzklasse gegen hohe [X.], wie sie für Bauarbeiten der geplanten Art typisch sind, wenig ausrichten.

(3) Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, ihre Belange seien bereits vor Erreichen der Richtwerte der AVV [X.] in die Abwägung einzustellen, können auch diese Belange die planerische Abwägung aus den bereits dargelegten Gründen nicht insgesamt in Frage stellen; insoweit geht es um Beeinträchtigungen, die den Antragstellern zumutbar sind. Hat sich die [X.]anfeststellungsbehörde fehlerfrei auf ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt - hier auf die [X.] der AVV [X.] und die oberen Anhaltswerte der [X.] 2719 -, ist die Anordnung darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 22. November 2000 - 11 [X.] 2.00 - [X.]E 112, 221 <225>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 [X.]. Die [X.] beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.

Meta

3 VR 2/15, 3 VR 2/15 (3 A 5/15)

01.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

VDIRL, BauImSchVwV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 3 VR 2/15, 3 VR 2/15 (3 A 5/15) (REWIS RS 2016, 13700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13700

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 A 5/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch Streckenanlieger


7 A 11/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte; Schutz- und Entschädigungskonzept; Baustellenlärm


7 A 24/11 (Bundesverwaltungsgericht)


7 A 12/11 (Bundesverwaltungsgericht)


7 A 24/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss; Schienenverkehrslärm; Neubauvorhaben; Schutz- und Entschädigungskonzept


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.