Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. 7 A 12/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 4867

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der [X.] im [X.] in der Fassung des [X.] vom 27. Juni 2011 (2. Bauabschnitt zwischen [X.] und U-Bahnhof [X.]).

2

Der Planfeststellungsbeschluss von 1999 ist in wesentlichen Teilen bereits umgesetzt worden. Der Streckenteil zwischen dem [X.] und dem U-Bahnhof [X.] wurde 2008 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im November 2008 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der [X.] zwischen den U-Bahnhöfen [X.] und [X.]. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei Bahnhöfe ([X.] Rathaus, [X.] und Unter den [X.]) errichtet. Die [X.] zwischen den U-Bahnhöfen [X.] und [X.] beträgt circa 2,2 km.

3

Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den [X.]. Der Bahnhof wird als Kreuzungsbahnhof der [X.] 5 und 6 gestaltet. Er befindet sich im Schnittpunkt des Boulevards Unter den [X.] mit der [X.]. Im Vergleich zur Planung aus dem [X.] werden durch die 2. Planänderung der Bahnsteig der [X.] nach Osten und der Bahnsteig der [X.] einschließlich der südlichen Zugänge um circa 15 m nach Süden verschoben. Die Zugänge und Aufzüge im Kreuzungsbereich werden auf der [X.] den [X.] angeordnet; zudem wird das [X.] um einen neuen Ausgang zur [X.] erweitert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung werden Baumaßnahmen auf der nördlichen Seite der [X.] den [X.] nicht mehr erforderlich, so dass der Verkehr während der Bauzeit über die [X.] der Straße Unter den [X.] geführt werden kann. Der Beklagte hat die Planänderung überdies zum Anlass genommen, die im Bereich der [X.]n baubedingt auftretenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft neu zu bewerten.

4

Der Bahnhof Unter den [X.] wird in vier Baufeldern teils in offener und teils in geschlossener Bauweise unterhalb der Deckelung errichtet. In der [X.] soll der [X.] im [X.] circa 10 Monate nach Baubeginn im April/Mai 2013 erstellt sein. In der Straße Unter den [X.] soll der letzte Deckel im [X.] nach circa 15 Monaten im September 2013 verschlossen werden. Nach der Deckelung werden die [X.] und die südliche Fahrbahn der Straße Unter den [X.] wieder für den Verkehr freigegeben. Die Gesamtdauer der Baumaßnahmen soll vier bis fünf Jahre betragen.

5

Die Klägerin ist Eigentümerin/Betreiberin des in der [X.] in unmittelbarer Nähe der [X.] gelegenen [X.]. Sie hat nach Auslegung der Planunterlagen fristgerecht Einwendungen erhoben. Das [X.] wurde 1998 als Büro-, Geschäfts- und Wohngebäude fertig gestellt. Der Gebäudekomplex besteht aus zwei Gebäudeteilen. An der [X.] befindet sich der gewerblich genutzte Bereich mit Ladenflächen, Büros, Ausstellungsräumen und Restaurants. Dieser Gebäudeteil besteht aus dem Erdgeschoss und sieben Obergeschossen. Zur [X.] hin schließt sich der aus einem Erd- und acht Obergeschossen bestehende Apartmentteil an, der unter anderem ein Boardinghaus und ein Fitnesscenter beherbergt.

6

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 stellte der Beklagte die Planänderung fest und wies die Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen zurück. Nach der Begründung des Planänderungsbeschlusses werden sich beim Bau des Bahnhofs Unter den [X.] wesentliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ergeben, der vor allem durch den Abbruch der Fahrbahndecken, den Erdaushub, die Herstellung von Schlitzwänden und Dichtungssohlen sowie den Abbruch der Tunneldecke der [X.] und die Wiederherstellung des Tunnelabschnitts im [X.] verursacht wird. Die [X.] ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besonders betroffen, weil der Abstand zwischen den [X.] östlich und westlich der [X.] nur 22 m beträgt. Die Gesamtdauer der Phase mit den lärmrelevanten Tätigkeiten ist auf 305 Arbeitstage veranschlagt, für die Durchführung dieser Arbeiten ist ein [X.]raum von 12 Monaten vorgesehen.

7

Der Planänderungsbeschluss sieht in den Nebenbestimmungen eine Reihe von Vorkehrungen zum Immissionsschutz während der Bauarbeiten vor, u.a. den Einsatz lärmarmer Bauverfahren und Baugeräte, eine zeitliche Beschränkung der Bauarbeiten, die Verkleidung der Arkaden bis zur Deckelung der Baustelle bzw. auf Wunsch der Klägerin auch darüber hinaus bis zum vollständigen Abschluss der Bauarbeiten sowie ein umfassendes Monitoring zur Ermittlung und zur Dokumentation des durch die [X.] verursachten Lärms und der Erschütterungen. Ferner sind eine Beweissicherung und verschiedene sonstige Maßnahmen angeordnet worden, die die Staubentwicklung, den Spritzschutz, die Fassadenreinhaltung etc. betreffen.

8

Für gleichwohl verbleibende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit ist der Klägerin im Planänderungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen worden. Für [X.] besteht der Entschädigungsanspruch bei einer Überschreitung von 68 dB(A), für Innenräume, sofern die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für [X.] von 40 dB(A) für Wohnungen und Einzelbüros, 45 dB(A) für [X.] und 50 dB(A) für Ladengeschäfte und Restaurants/Gaststätten überschritten werden.

9

Die Klägerin hat Ende Juli 2011 Klage erhoben. Sie begehrt zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sowie ergänzende Regelungen zum Umfang und zu den Modalitäten der Entschädigung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle sei im Planänderungsbeschluss fehlerhaft auf 68 dB(A) tags festgesetzt worden. Der Beklagte habe den Kreuzungsbereich Unter den [X.]/[X.] zu Unrecht als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen im Sinne von Nr. 3.1.1. Buchst. b) der [X.] eingestuft. Die gewerbliche Nutzung überwiege nicht, zumal die auch vorhandene Hotelnutzung unter dem Gesichtspunkt Schutzbedürftigkeit als Wohnnutzung anzusehen sei. Der maßgebliche Immissionsrichtwert betrage daher nicht 65, sondern nur 60 dB(A) tags. Zudem sei rechtsfehlerhaft nicht der Immissionsrichtwert, sondern der um 5 dB(A) höhere sogenannte Eingreifwert nach Nr. 4.1. der [X.] als maßgeblich erachtet worden. Der Zuschlag in Nr. 4.1. sei der bei Erlass der [X.] im Jahre 1970 noch bestehenden Messungenauigkeit geschuldet und inzwischen obsolet.

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle sei zu Unrecht die Vorbelastung durch den Verkehrslärm einbezogen worden. Der Verkehrslärm dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er die verfassungsrechtliche Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschreite. Zudem seien Verkehrslärm und Baulärm nicht vergleichbar. Der Informationsgehalt sei völlig verschieden, Verkehrslärm sei sozial akzeptierter. Abgesehen davon nehme die Vorbelastung durch Verkehrslärm in der [X.] zur [X.] hin auf 66 dB(A) ab.

Die der Planfeststellung zugrunde liegende Lärmprognose sei fehlerhaft, weil darin nur auf den Baustellenlärm abgestellt und der Umgebungslärm nicht einbezogen werde. Das sei mit dem akzeptorbezogenen Ansatz des [X.] nicht vereinbar. Die [X.] seien zu Unrecht pauschal um 3 dB(A) gemindert worden. Der Lärmprognose liege ein idealisierter Bauablauf zugrunde, die Einsatzzeiten der Baugeräte seien zu optimistisch kalkuliert. Zudem seien keine Impulszuschläge berücksichtigt worden, so dass eigentlich um 3 bis 5 dB(A) höhere Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Kurzzeitige Geräuschspitzen würden von der [X.] "weggemittelt", insoweit fehle es im Planänderungsbeschluss an einem Maximalpegelkriterium.

Die Entschädigung für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Innenräumen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Rauminneren die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 überschritten werden. Die VDI-Richtlinie 2719 sei auf temporäre Ereignisse wie Baustellen nicht zugeschnitten. Die allein maßgebliche [X.] hebe nur auf [X.] ab und sehe ein einheitliches Schutzniveau für die Außen- und Innenkontaktbereiche vor. Hinzu komme, dass die [X.] zurzeit deutlich unter 40 dB(A) lägen, der Ist-Zustand also weitaus besser sei als der für die Bauzeit als zumutbar festgelegte Zustand. Die [X.] dürfe nicht von einer vorhandenen besseren Schalldämmung profitieren, die die Betroffenen auf eigene Kosten vorgenommen hätten.

Der Planänderungsbeschluss sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte weitergehende Entschädigungsansprüche pauschal abgelehnt habe. Der Begriff der nachteiligen Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG müsse weit verstanden werden. Er umfasse Umsatzeinbußen, Mietausfälle durch Leerstand, Mietminderungen sowie im Vorgriff auf die Baustelle vereinbarte niedrigere Mieten und andere, nicht nur physisch, sondern auch psychisch vermittelte Auswirkungen wie etwa die gerechtfertigte Furcht vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Die Entschädigung müsse daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller baustellenbedingten Auswirkungen auf das [X.] bemessen werden.

Die Schauflächen der Ladengeschäfte im Erdgeschoss des [X.] seien aufgrund der Baustelleneinrichtung in der [X.] nur für Fußgänger wahrnehmbar, die den östlichen Fußweg nutzten. Die verkehrliche Erreichbarkeit der Immobilie werde eingeschränkt. Für die Ladengeschäfte im Erdgeschoss sei daher von geringeren Kundenfrequenzen auszugehen. Neuvermietungen und die Verlängerung bestehender Mietverträge seien nur eingeschränkt möglich. Die trotz der zentralen Lage ruhigen Räumlichkeiten würden durch den Baustellenlärm beeinträchtigt, während der Vorteil der zentralen Lage aufgrund der Straßensperrungen und der Umleitungen für den ÖPNV verloren gehe. Statt in einem repräsentativen Gebäudekomplex an einer der bekanntesten Straßen der Stadt fänden sich die Nutzer und ihre Kunden auf einer lärmenden, staubigen Dauerbaustelle wieder. Die Belastungen mit Lärm und Staubimmissionen und die schlechtere Verkehrsanbindung stellten sich als gravierender Wettbewerbsnachteil dar. Leerstand lasse sich absehbar nur über günstigere Mietvertragskonditionen vermeiden, die regelmäßig auch über die Phase der Bauarbeiten hinausreichten. Zu den Ertragseinbußen durch das erhöhte Leerstandrisiko kämen noch die Ertragseinbußen durch berechtigte Miet- bzw. Pachtminderungen hinzu. Es sei mit einem Rückgang der Mieteinnahmen von 20 bis 40 % zu rechnen. Die Beeinträchtigungen wirkten auch nach Deckelung der Baugrube fort.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat der Beklagte den Planänderungsbeschluss teilweise berichtigt und ergänzt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der [X.] des [X.] vom 21. Oktober 1999 für den Bau der [X.] in der Fassung des [X.] vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen rechtzeitig vor Baubeginn wie folgt zu ändern:

1. [X.] II.3.1.1. wird dahingehend präzisiert, dass nur Baumaschinen mit dem Umweltzeichen [X.] "Blauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen.

2. [X.] muss gewährleisten, dass in den Arkadengängen der [X.] von 60 dB(A) nicht überschritten wird.

3. Die Baustelle in der [X.] ist nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke einzuhausen mit einer Schalldämmung von mind. 20 dB.

4. [X.] II.3.1.8. wird wie folgt ergänzt: "Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Beweissicherung gemäß Konzept [X.] vom 26. August 2010 mit den Maßnahmen [X.] - S7 durchzuführen".

5. Die Beigeladene wird verpflichtet, eine Lärmprognose mit detailliertem Bauablauf für die [X.] vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritten wird und welche Maximalpegel in den einzelnen Bauabschnitten täglich zu erwarten sind.

6. Falls weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden: Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass zugunsten der Klägerin die verbleibenden Ertragseinbußen in der [X.] vom Baubeginn bis zur Deckelung der Baugruben zu entschädigen sind.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass Ertragseinbußen bis zu einem Jahr nach Abschluss der Deckelung zu entschädigen sind.

8. a) Die Ertragseinbußen sind zu ermitteln durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts, der mit Zustimmung der Klägerin beauftragt wird.

b) Die Entschädigungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats zu ermitteln und in der ersten Woche des Folgemonats auszugleichen.

9. Der Klägerin sind die durch die Baustelle verursachten Mietminderungen zu entschädigen. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Berücksichtigung des Bauablaufes und vergleichbarer Mieten jeweils nach Ablauf eines Monats zu ermitteln.

10. [X.] II.3.2.4. wird dahingehend ergänzt, dass das Maß der zulässigen Mietminderung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ermittelt wird.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die nach der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 gewechselten Schriftsätze geben dem Senat keine Veranlassung, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Planergänzungen. Das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schutz- und Entschädigungskonzept in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist nicht zu beanstanden. Der [X.]eklagte hat die [X.]etroffenheit der Klägerin durch die [X.]austelle, namentlich den [X.], fehlerfrei abgewogen und der beigeladenen [X.] die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen Schutzmaßnahmen auferlegt (1) bzw. ihr eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] zugesprochen (2).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Schutzvorkehrungen gegen die von der [X.] ausgehenden [X.]eeinträchtigungen durch Lärm, [X.] und Erschütterungen. Das planfestgestellte Schutzkonzept beruht weder auf einer rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzten fachplanerischen [X.] (a) noch auf einer mängelbehafteten Lärmprognose (b). Die Klageanträge Nr. 1 bis 5 können daher keinen Erfolg haben (c).

a) Die in den Auflagen A I[X.]3.1.1. bis 3.2.3. festgesetzten Schutzmaßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

§ 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und [X.] aufgrund der [X.]auarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen ([X.]eschluss vom 27. Januar 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.88 - [X.] 442.01 § 29 [X.] Nr. 1 S. 1 <2>). § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] differenziert nicht nach den einzelnen Abschnitten zur Realisierung des Vorhabens. Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der [X.]auphase entstehenden Immissionen (vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 - [X.] - [X.], 142 Rn. 18).

aa) Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegen, beurteilt sich bei [X.] nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit der gemäß § 66 Abs. 2 [X.] maßgeblichen [X.] zum Schutz gegen [X.] - AVV [X.] - vom 19. August 1970 ([X.]eilage zum [X.] vom 1. September 1970). Auf die [X.] kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer [X.]austelle nicht zurückgegriffen werden; [X.]austellen sind vom Anwendungsbereich der [X.] ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 1 [X.]uchst. f) [X.]).

(1) Die AVV [X.] konkretisiert für Geräuschimmissionen von [X.]austellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Die zur Annahme der normkonkretisierenden Wirkung einer Verwaltungsvorschrift erforderlichen formellen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 16.96 - [X.]VerwGE 107, 338 = [X.] 401.64 § 4 [X.] [X.] S. 22 <25 f.>) liegen vor. Ermächtigungsgrundlage für die AVV [X.] war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.] vom 9. September 1965 ([X.] 1214, außer [X.] getreten zum 1. April 1974). Danach erlässt die [X.]undesregierung zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des [X.]undesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von [X.]aumaschinen bei bestimmten [X.]etriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist ([X.]), 2. Richtwerte für die von [X.]austellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche [X.]elästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), und 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen und der von [X.]austellen ausgehenden Geräuschimmissionen. Der anzuhörende technische Ausschuss nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.] setzte sich aus Vertretern verschiedener [X.]undesministerien und [X.]undesanstalten, der Landesregierungen, der [X.], der Technischen Überwachung sowie Vertretern aus Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen.

(2) Die AVV [X.] konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In [X.] enthält sie Regelungen zur Ermittlung des [X.]eurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl für die Gebietseinteilung der AVV [X.] als auch für die festgelegten Immissionsrichtwerte. Zwar stimmt die Gebietszuordnung der AVV [X.] noch mit derjenigen der [X.] überein, während neuere Regelwerke, etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV), die [X.] (18. [X.]ImSchV) und die [X.] die Gebietsbezeichnungen der [X.] verwenden. Allein daraus folgt aber nicht, dass die Gebietseinteilung der AVV [X.] nicht mehr geeignet oder zweckmäßig ist. Denn anders als bei den vorgenannten Regelwerken geht es im Anwendungsbereich der AVV [X.] nicht um eine dauerhafte Gebietsverträglichkeit der Lärmeinwirkungen, sondern um vorübergehende Lärmeinwirkungen durch eine [X.]austelle. Zu deren [X.]ewältigung reicht der gröbere Differenzierungsgrad der Gebietseinteilung der AVV [X.] aus. Zugleich rechtfertigt der Umstand, dass [X.] - auch bei mehrjährigen [X.]austellen - vorübergehend ist, es auch heute noch, Immissionsrichtwerte festzulegen, die über den in verschiedenen anderen Regelwerken zu dauerhaften Lärmeinwirkungen - etwa in § 2 Abs. 2 der 18. [X.]ImSchV oder [X.].1 der [X.] - vorgesehenen Werten liegen. Hinsichtlich der Regelungen zum Messverfahren fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass diese inzwischen derart veraltet sind, dass der [X.]eurteilungspegel damit nicht mehr hinreichend verlässlich ermittelt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die [X.]estimmungen der AVV [X.] zum Messverfahren nicht so eng gefasst sind, dass sie etwa die Heranziehung modernerer Regelwerke ([X.] oder [X.]en), die erst nach der AVV [X.] erlassen worden sind, ausschließen.

Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die AVV [X.] trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen [X.]ablaufs nicht als überholt anzusehen ist. Der Umstand, dass er anlässlich der letzten Änderung des § 66 [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Richtlinie über die [X.]ewertung und [X.]ekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 ([X.] 1794, in [X.] getreten mit Wirkung vom 30. Juni 2005; vgl. [X.]TDrucks 15/3782 S. 10 und [X.] f.) in § 66 Abs. 2 [X.] bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem [X.] die Fortgeltung der AVV [X.] vom 19. August 1970 angeordnet hat, zeigt, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers für [X.] bei der Anwendbarkeit der im Vergleich zur [X.] zwar wesentlich älteren, aber sachnäheren AVV [X.] bleiben sollte (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - [X.] 2007, 427, Rn. 131; Dziallas/[X.], [X.], 544).

Dafür, dass der Gesetzgeber die Fortgeltung der AVV [X.] ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat, spricht zudem, dass die bis zu diesem [X.]punkt in § 66 Abs. 2 [X.] a.F. neben der AVV [X.] als maßgebend aufgeführten (acht) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen [X.], die wie die AVV [X.] auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.] erlassen worden waren und das [X.] sowie [X.] für verschiedene [X.]augeräte/-maschinen bestimmten, gestrichen wurden.

(3) Die in der AVV [X.] in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall [X.]indungswirkung. Die [X.]indungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 15.98 - [X.]VerwGE 110, 216 <219> = [X.] 406.25 § 48 [X.] Nr. 7 S. 2 <4 f.>). Aus den [X.] zur Ermächtigungsgrundlage der AVV [X.] in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.] ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. So enthielt etwa der Entwurf des Gesetzes ([X.]/3142 S. 1) in § 2 Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von [X.]en zur [X.]estimmung von Immissionsrichtwerten für die von [X.]austellen ausgehenden Geräusche, bei deren Überschreitung Gefahren, Nachteile oder [X.]elästigungen für die Allgemeinheit zu besorgen sind, sowie das Verfahren für die Messung der Geräuschimmissionen. Ausweislich der [X.]egründung zu § 2 Abs. 3 war es das Anliegen des Gesetzgebers, den Verwaltungsbehörden in der Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften Immissionsrichtwerte an die Hand zu geben, bei deren Überschreitung der Lärm der [X.]aumaschinen in der Regel als unzumutbar anzusehen ist ([X.]/3142 [X.]). Ergänzend dazu sah § 3 Abs. 1 des Entwurfs eine Ermächtigung vor, durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte festzusetzen, die beim [X.]etrieb von [X.]aumaschinen auf [X.]austellen nicht überschritten werden dürfen, und Vorschriften über das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen zu erlassen. Auf Vorschlag der [X.]undesregierung und des [X.] wurde der Gesetzentwurf in §§ 2 und 3 dahingehend geändert, dass nicht mehr zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Festlegung von Immissions- und [X.]n ermächtigt wurde. Zur [X.]egründung wurde darauf verwiesen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch Rechtsverordnung nicht die Möglichkeit biete, die besonderen Verhältnisse, unter denen [X.]aumaschinen eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Der Ausschuss schlug deshalb die Festsetzung von Richtwerten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor, die eine elastischere Handhabung ermöglichten. Dabei ging er davon aus, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Überschreiten der Immissions- und [X.] grundsätzlich verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung anzuordnen ([X.]/3584 S. 2).

Der [X.]egriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV [X.] weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der [X.], die diesen [X.]egriff in [X.]. ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.[X.]. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene [X.]eurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 = [X.] 406.25 § 48 [X.] Nr. 9 Rn. 12; [X.]eschluss vom 8. November 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 406.25 § 3 [X.] Nr. 10 S. 2 <3>). Dabei ist das engere [X.]egriffsverständnis der [X.] schon in der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angelegt, die auf "[X.], die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen", abhebt. In der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.] war dagegen - weniger strikt - von "Richtwerten für die von [X.]austellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren Überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche [X.]elästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind", die Rede.

Der Normzweck der AVV [X.], eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der [X.]indungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV [X.] als Maßstab für die Zumutbarkeit von [X.] auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der [X.]austelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können, unter denen [X.]aumaschinen zum Einsatz kommen (vgl. [X.]/3584 S. 2). Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in [X.]etracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der [X.]austelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV [X.] liegt. Dabei ist der [X.]egriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere [X.]austellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 1. Absatz Satz 1 [X.]). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die [X.] und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die [X.] ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 79.76 u.a. - [X.]VerwGE 56, 110 <13> = [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 2 S. 1 <22>). Daraus folgt zugleich, dass eine verminderte Schutzwürdigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn es etwa um die Errichtung wichtiger Verkehrsinfrastrukturvorhaben im öffentlichen Interesse geht. Zwar mag es Planbetroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein, mehr an [X.] hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies mit bindender Wirkung entsprechend zu regeln, muss aber dem Normgeber vorbehalten bleiben.

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich der Anwendungsbereich der AVV [X.] nicht auf den Schutz der [X.] vor Ladengeschäften. Die AVV [X.] zielt auf den Schutz der Nachbarschaft. Zwar war in §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen [X.], auf dessen Grundlage die AVV [X.] erlassen worden ist, nur von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen [X.]elästigungen der Allgemeinheit die Rede. Aus den Materialien ergibt sich aber, dass die in der Nachbarschaft von [X.]austellen wohnenden oder arbeitenden Personen geschützt werden sollten ([X.]/3142 [X.], linke Spalte und [X.]/3584 S. 1). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem [X.] jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - [X.]VerwG 7 [X.] 50.78 - [X.] 406.25 § 5 [X.] [X.] S. 17 <19>). Hierzu gehören etwa die Eigentümer und [X.]ewohner der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke und alle Personen, die im Einwirkungsbereich arbeiten. Keine Nachbarn sind dagegen Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche [X.]indungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als "Publikum" Teil der "Allgemeinheit" ([X.], [X.], 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 35 ff.; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.], Stand Juli 2011, § 3 Rn. 6a f.).

Der Schutz der Nachbarschaft erfasst auch die zum Wohnen im [X.] geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen eines Wohngrundstücks. Der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfasst (Urteil vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <387> = [X.] 442.40 § 9 [X.] Nr. 7 S. 26 <52 f.>). Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.]) ist insoweit, dass die [X.] für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 11.87 - [X.] 316 § 74 [X.] [X.] S. 7 und vom 19. Januar 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 77.87 - [X.]VerwGE 81, 197 = [X.] 406.25 § 22 [X.] [X.] S. 11).

[X.]ei den [X.]n vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. Zwar gehört zu dem durch Art. 14 GG geschützten [X.]estand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch die besondere Lage an der Straße (Kontakt nach außen), die dem [X.]etrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber die Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht ([X.], Urteil vom 7. Juli 1980 - [X.] - NJW 1980, 2703, Rn. 17). Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den [X.] als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den [X.] behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom [X.] nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich - auch beim Verweilen vor Schaufenstern - nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des [X.]s aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.

bb) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben hat der [X.]eklagte die fachplanerische [X.] im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Ergebnis zu Recht auf 68 d[X.](A) tags bestimmt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

(1) Der [X.]eklagte hat das Gebiet um die [X.]/[X.] zutreffend als "Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind" nach Nr. 3.1.1. [X.]uchst. b) der AVV [X.] eingestuft und demgemäß im Ausgangspunkt den Immissionsrichtwert von 65 d[X.](A) tags zugrunde gelegt. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. der AVV [X.], die wie oben bereits ausgeführt nicht an die Gebietseinteilung der [X.] angepasst werden muss, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern - wie sich aus Nr. 3.2.2. ergibt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Der Einwirkungsbereich der [X.] ist in der richterlichen [X.] vom 3. April 2012 dahingehend umrissen worden, dass er das Gebiet nördlich und südlich der Straße Unter den [X.] vom Kreuzungsbereich [X.]/Unter den [X.] sowie [X.]/Unter den [X.] jeweils bis zur Kreuzung Unter den [X.]/[X.]harlottenstraße sowie beidseits der [X.] vom Kreuzungsbereich Unter den [X.]/[X.] bis zum Kreuzungsbereich [X.]/[X.] (einschließlich der Gebäude [X.] 168-170 und [X.] 81-82) umfasst. Die Rüge der Klägerin, damit sei der Einwirkungsbereich zu eng gezogen, weil der Lärm auch in die [X.] [X.], greift schon deshalb nicht durch, weil die [X.] zwischen dem [X.]corso und dem [X.] verläuft und damit erfasst wird. Abgesehen davon grenzt der Gebäudeteil des [X.], in dem sich die Wohnungen/Apartments befinden, nicht unmittelbar an die [X.] an.

Der so bestimmte Einwirkungsbereich der [X.]austelle liegt nicht im Geltungsbereich eines [X.]ebauungsplanes, so dass gemäß Nr. 3.2.3. der AVV [X.] für die Gebietszuordnung die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen ist. Die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der [X.]austelle ist in Anbetracht der vom [X.]eklagten auf die [X.] vom 3. April 2012 hin mit [X.] vom 20. April 2012 vorgelegten Übersicht als vorwiegend gewerblich einzustufen. Die vorhandenen Gebäude werden weit überwiegend als Geschäfts- und [X.]ürogebäude genutzt, der Anteil der Wohnnutzung ist - auch unter [X.]erücksichtigung der im [X.] vorhandenen Wohnungen/Apartments - zahlenmäßig deutlich untergeordnet, er liegt bei maximal 20 %. Dabei ist eine Hotelnutzung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wie eine Wohnnutzung zu behandeln, sondern als gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Zwar mag eine Hotelnutzung im Hinblick auf Lärm schutzbedürftiger sein als andere gewerbliche Nutzungen. Gleichwohl unterscheiden sich Wohnnutzung und [X.]eherbergungsbetrieb - wovon im Übrigen auch die von der Klägerin herangezogene [X.] in § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 1 ausgeht - grundlegend. So liegt ein [X.]eherbergungsbetrieb in Abgrenzung zur Wohnnutzung nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können ([X.]eschluss vom 8. Mai 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 78.89 - [X.] 406.11 § 31 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 27 S. 1 <2>). Insbesondere der Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts rechtfertigt die Annahme einer im Vergleich zur Wohnnutzung geminderten Schutzwürdigkeit der Hotelnutzung.

(2) Der [X.]eklagte durfte den danach maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 d[X.](A) wegen der im Einwirkungsbereich der [X.]austelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm um 3 d[X.](A) auf 68 d[X.](A) erhöhen.

Nach der messtechnischen [X.]estandsaufnahme der [X.]. GmbH zur Geräusch- und Erschütterungssituation in der Umgebung der Kreuzung Unter den [X.]/[X.] vom 11. November 2009 treten im Kreuzungsbereich Unter den [X.]/[X.] im [X.]ereich bis zur Traufhöhe (22 m) an Werktagen (Montag bis Samstag) während der Tageszeit gemäß AVV [X.] (07:00 bis 20:00 Uhr) energieäquivalente Dauerschallpegel von circa 70 d[X.](A) auf. Dabei sind die Unterschiede zwischen den unteren und den oberen Stockwerken mit maximal 0,5 d[X.] sehr gering. Südlich der Straße Unter den [X.] nehmen die Geräuschimmissionen in der [X.] bis zur [X.] hin auf 66 d[X.](A) ab. Die auftretenden Geräusche weisen von [X.] nur geringe Unterschiede auf, ein Einfluss der Ferienzeit auf die Messergebnisse ist nicht erkennbar. An Werktagen ist der energieäquivalente Dauerschallpegel während der Nachtzeit nur 4 d[X.] geringer als während der Tageszeit. In den Nächten von Freitag auf Samstag sowie [X.] ist ein deutliches Absinken des [X.] erst ab circa 02.00 Uhr nachts zu beobachten. [X.] von 80 d[X.](A) treten im Untersuchungsgebiet so häufig auf, dass sie als typische Alltagsgeräusche anzusehen sind. Auch [X.] über 90 d[X.](A) treten im Untersuchungsgebiet an allen Tagen regelmäßig auf (S. 10).

Die Klägerin hat diese [X.]efunde nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, die Vorbelastung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil sie wegen Überschreitung der verfassungsrechtlichen [X.] von 70 d[X.](A) rechtswidrig sei und eine Verpflichtung zur Lärmsanierung begründe, greift nicht durch. Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im [X.]ereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 d[X.](A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei [X.]erücksichtigung finden darf (vgl. [X.]eschluss vom 23. Juni 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 100.89 - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 8 S. 12 <13>).

Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm musste nicht deshalb außer [X.]etracht bleiben, weil Verkehrslärm und [X.] nicht von den gleichen Lärmquellen herrühren. Wie oben ausgeführt ist der [X.]egriff der Vorbelastung im Anwendungsbereich der AVV [X.] im natürlichen Wortsinn zu verstehen. Darauf, von welcher Lärmquelle die tatsächliche Vorbelastung verursacht wird, kommt es daher nicht an. Folglich stellt sich auch die Frage nach der Vergleichbarkeit von Verkehrs- und [X.] nicht.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte die Klägerin sich vorliegend auf die mangelnde Vergleichbarkeit nicht berufen. Die Frage, ob der Geräuschcharakter des vorhandenen Verkehrslärms und des zu erwartenden [X.]s vergleichbar sind, war Gegenstand gutachterlicher Untersuchungen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der [X.]. GmbH vom 22. Juli 2010 und vom 20. Oktober 2010 ist die Vergleichbarkeit nur an den Tagen nicht gegeben, an denen beim Abbruch der Fahrbahnen ein Fugenschneider mit einer Schallleistung von 115 d[X.](A) sowie beim [X.]etonieren der Tunneldecke ein Verdichter (Rüttelflasche) zum Einsatz kommt, der ein stark tonhaltiges Geräusch erzeugt, das auch bei parallelem [X.]etrieb mit [X.]etonmischfahrzeugen und [X.] jederzeit wahrgenommen werden kann. Diese Tage machen nur einen geringen Anteil an den [X.] (305) aus. Für alle anderen [X.]auphasen - auch die besonders lärmintensiven [X.]auphasen "Erstellung der Schlitzwände und Erstellung der [X.]" - gelangen die Gutachter dagegen zu dem Ergebnis, dass die Geräusche vergleichbar seien, weil in diesen [X.]auphasen die [X.]augeräusche durch die Geräusche der Antriebsmotoren der [X.]augeräte bestimmt würden. Die Klägerin hat diese gutachterlichen Stellungnahmen nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern sich damit begnügt, die Vergleichbarkeit von [X.]au- und Verkehrslärm pauschal zu bestreiten.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der [X.]eklagte die fachplanerische [X.] für die [X.]austelle Unter den [X.]/[X.] einheitlich auf 68 d[X.](A) bestimmt hat, obwohl - was er ausweislich der [X.]egründung des Planänderungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat (S. 34) - die Vorbelastung durch den Verkehrslärm zur [X.] hin von circa 70 d[X.](A) auf circa 66 d[X.](A) abnimmt. Die [X.] muss, zumal bei [X.]austellen von räumlich begrenzter Ausdehnung, weder geschossbezogen noch für jedes einzelne Gebäude gesondert festgelegt werden. Vielmehr war es vorliegend sachgerecht, einen Mittelwert zu bilden.

Die Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 65 d[X.](A) um 3 d[X.](A) war auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin mit [X.] vom 21. Mai 2012 erwähnte Regelung in Nr. 3 Abs. 3 b Satz 2 und Abs. 4 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz [X.]erlin vom 30. November 2007 (AV LImSchG [X.]ln, A[X.]l Nr. 56 S. 3263) ausgeschlossen. Die Ausführungsbestimmungen in Nr. 3 beziehen sich auf die Vorschrift des § 3 LImSchG [X.]ln, die den Schutz der Nachtruhe betrifft. Darauf kommt es hier nicht an, weil [X.]auarbeiten in der [X.] von 20.00 bis 07.00 Uhr gemäß [X.] grundsätzlich untersagt sind.

Soweit in [X.] Satz 3 auf die Möglichkeit verwiesen wird, in begründeten Einzelfällen für nächtliche [X.]auarbeiten eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 LImSchG zu beantragen, ist den Interessen der Klägerin durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ergänzung der Auflage [X.] sowie die Erklärung unter Nr. 5 der Anlage zum Protokoll hinreichend Rechnung getragen. Die Erklärung des [X.]eklagten, auf die Genehmigung nächtlicher [X.]auarbeiten mit nachträglichen Anordnungen/Festsetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] zu reagieren, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von § 74 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. Urteil vom 22. November 2000 - [X.]VerwG 11 [X.] 2.00 - [X.]VerwGE 112, 221 = [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 55 S. 15 <18 f.>). Nach dem Inhalt der Auflage in [X.] des Planänderungsbeschlusses sind nächtliche [X.]auarbeiten im [X.]ereich der [X.]/[X.] zwar theoretisch denkbar, mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht konkret absehbar. Die Planfeststellungsbehörde muss im Planfeststellungsbeschluss aber nur für solche Wirkungen Regelungen treffen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Eine hiernach bereits im Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigende hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit nächtlicher [X.]auarbeiten ist durch den Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies Ausdruck einer von vornherein unzureichenden [X.]auablaufplanung sein könnte und der [X.]eklagte daher im Rahmen der Abwägung von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

(3) Dagegen darf der nach Nr. 3.1.1. der AVV [X.] maßgebliche Immissionsrichtwert im Planfeststellungsverfahren nicht unter Rückgriff auf den sogenannten [X.] nach Nr. 4.1. noch (um bis zu) 5 d[X.](A) erhöht werden. Nach Nr. 4.1. sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der nach [X.] ermittelte [X.]eurteilungspegel des von [X.]aumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 d[X.](A) überschreitet. Eine ähnliche Regelung findet sich etwa in Nr. 5.1 3. Absatz [X.] 1998. Diese Vorschrift befasst sich mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an bestehende Anlagen und legt fest, dass - neben weiteren Voraussetzungen - erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 d[X.](A) eingeschritten werden darf. Der Sache nach wirkt sich der Zuschlag in Nr. 4.1. der AVV [X.] wie ein [X.] zugunsten des [X.]auunternehmers aus. Ein solcher [X.], dort um jeweils 3 d[X.](A), ist auch in anderen Regelwerken anerkannt (vgl. etwa Anhang Nr. 1.6 Abs. 2 der 18. [X.]ImSchV und [X.].9 [X.] 1998). [X.] sind wegen der Interdependenzen zwischen [X.]n und dem für ihre Ermittlung festgelegten Mess- und [X.]eurteilungsverfahren untrennbarer [X.]estandteil dieser Verfahren. Sie sind trotz der Fortentwicklung der Messtechnik wegen verbleibender Unsicherheiten bei der messtechnischen Überprüfung der Einhaltung der [X.] auch heute noch gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 = [X.] 406.25 § 48 [X.] Nr. 9 Rn. 18; [X.]/Tegeder, [X.], 208 <209 f.>). Allerdings kommen [X.] bei prognostischen Einschätzungen in Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil dort nachzuweisen ist, dass die [X.] eingehalten werden. Überträgt man diese Erwägungen auf den [X.] nach Nr. 4.1. der AVV [X.], kann der [X.] bei der [X.]estimmung der fachplanerischen [X.] im Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.1. und ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVV [X.] dürfte es sich dabei vielmehr um eine Regelung handeln, die das behördliche Handlungsermessen steuern soll. Dafür spricht u.a., dass sie sich nicht im Abschnitt [X.]. "Ermittlung des [X.]eurteilungspegels", sondern im Abschnitt Nr. 4. "Maßnahmen zur Minderung des [X.]s" findet.

(4) Der [X.]eklagte hat eine Entschädigung für unzumutbare Lärmeinwirkungen in Innenräumen zwar von der Überschreitung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 abhängig gemacht, was ausgehend von dem im Planänderungsbeschluss unterstellten [X.] der Außenfassaden des [X.] (vorbehaltlich des Nachweises einer geringeren Schalldämmung) nur bei einem [X.] ab 71 d[X.](A) der Fall ist. Das führt aber nicht dazu, dass die auf einen [X.] von 68 d[X.](A) festgelegte [X.] damit faktisch auf 71 d[X.](A) erhöht wird. Der [X.] beschreibt den Wert, ab dem aktiver Schallschutz erforderlich wird. Hiervon ist erkennbar auch der [X.]eklagte ausgegangen, indem er die der [X.]eigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schutz vor [X.] auf diesen Wert hin ausgerichtet hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung für baulärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen in Innenräumen besteht.

b) Die dem planfestgestellten Schutzkonzept zugrunde liegende Lärmprognose leidet nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Mängeln.

aa) Die [X.] der Klägerin, bei der Lärmprognose sei hinsichtlich der im Katalog der 32. [X.]ImSchV aufgeführten [X.]aumaschinen pauschal ein Geräteabschlag von 3 d[X.] vorgenommen worden, überdies seien keine Impulszuschläge berücksichtigt und ein idealisierter [X.]auablauf sei zugrunde gelegt worden, greifen nicht durch.

Nach dem Gutachten der [X.]. GmbH vom 2. März 2010 haben die Gutachter - den Vorgaben in [X.] der Anlage 5 zur AVV [X.] entsprechend - zunächst für jede der [X.]auphasen, die in allen [X.]aufeldern durchlaufen werden ([X.]aufeldfreimachung und Abbruch der vorhandenen Straße; Erdaushub und Erstellung der Führungen für den [X.]greifer, Erstellung der Schlitzwände, Erstellung der [X.], Abbruch des vorhandenen Tunnels , [X.]etonieren der Tunneldecke, [X.]auarbeiten unter der Tunneldecke , Wiederherstellung des Straßenpflasters ), die maßgeblichen Eingangsdaten (Geräuschemissionen der eingesetzten [X.]augeräte bzw. [X.]auverfahren, tägliche Einsatzzeiten der verwendeten [X.]augeräte bzw. [X.]auverfahren, Dauer der [X.]auphase, geometrische Anordnung der [X.]augeräte während der [X.]auphase) ermittelt. Aufbauend auf diesen Angaben ist für jede [X.]auphase ein eigenes [X.]erechnungsfile erstellt worden. Dabei ist im Sinne einer worst-case-Annahme unterstellt worden, dass die [X.]auarbeiten während der im [X.] beschriebenen [X.]dauer permanent stattfinden; [X.] für die [X.]austelle sowie Abbauzeiten und eventuelle Stillstandzeiten, die als Pufferzeiten in die [X.]auzeit mit eingerechnet sind, wurden nicht berücksichtigt (S. 25/26).

Die für die [X.]erechnungen verwendeten Geräuschemissionsansätze der [X.]augeräte (Schallleistungspegel) sind in der Tabelle 8 des Gutachtens vom 2. März 2010 ([X.]) angegeben. In der Tabelle findet sich auch eine Autobetonpumpe mit einer Antriebsleistung von 272 kW. [X.], die Hochdruckpumpe sei nicht einbezogen worden, ist daher nicht begründet. Sofern die Geräuschemissionen der eingesetzten [X.]aumaschinen impulshaltig und/oder tonhaltig sind, ist ein entsprechender Zuschlag in der Spalte KI (Impulszuschlag) bzw. [X.] (Tonzuschlag) vermerkt, so für den Einsatz des Radladers beim Aufheben des Asphalts wegen der [X.] beim Aufnehmen und Abkippen in den LKW sowie für den Einsatz des Kettenbaggers beim Abbrechen der Tunneldecke wegen der [X.] beim Abladen in den LKW (vgl. [X.], Tabelle 8, Spalte [X.]emerkungen). Hinsichtlich der Geräuschemissionen der [X.]augeräte geht das Gutachten davon aus, dass die [X.]augeräte mindestens die derzeitigen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllen. Für die in der 32. [X.]ImSchV aufgeführten [X.]augeräte sind dies die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/[X.], [X.] (S. 26). Für die [X.]aumaschinen, die im Katalog der 32. [X.]ImSchV aufgeführt sind, haben die Gutachter den Grenzwert für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/[X.], [X.], abzüglich 3 d[X.] angesetzt. Für [X.]augeräte, die im Katalog der 32. [X.]ImSchV nicht aufgeführt werden, wurde auf verschiedene Literaturquellen zurückgegriffen (S. 27).

Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern. Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2000/14/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im [X.] vorgesehenen Geräten und Maschinen (A[X.]l [X.] Nr. L 162 S. 1), zu deren Umsetzung die 32. Verordnung zur Durchführung des [X.]es (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) - 32. [X.]ImSchV - vom 29. August 2002 ([X.] 3478, zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der [X.]-Richtlinien 2002/44/[X.] und 2003/10/[X.] zum Schutz der [X.]eschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007, [X.] 261 <277>) dient, sind als garantierte Schallleistungspegel zu verstehen (vgl. Art. 3 [X.]uchst. f der Richtlinie und § 2 [X.] der 32. [X.]ImSchV). Der garantierte Schallleistungspegel liegt nach den Erläuterungen im Gutachten vom 2. März 2010 stets oberhalb des im Einsatz erzeugten Schallleistungspegels, weil er alle eventuellen Unsicherheiten (auch solche, die durch das Messverfahren bedingt sind) mit abdecken muss. Mit welchem Sicherheitszuschlag die einzelnen Hersteller rechnen, bleibe ihnen selbst überlassen. Zumindest müssten sie aber den offiziellen Wert für die Messunsicherheit des Verfahrens (3 d[X.]) berücksichtigen. Den Messungen der Gutachter zufolge werden zum Teil wesentlich größere Unsicherheitsaufschläge bis zu 6 d[X.] aufgeschlagen. Dies rechtfertigt es auch nach der Auffassung des Senats, von den Grenzwerten für das Inverkehrbringen gemäß EU-Richtlinie 2000/14/[X.] für die im Katalog der 32. [X.]ImSchV aufgeführten [X.]aumaschinen im Rahmen der Lärmprognose 3 d[X.] abzuziehen.

Worauf die Klägerin ihre nicht näher begründete [X.]ehauptung stützt, dass der Lärmprognose ein idealisierter [X.]auablauf zugrunde liege, erschließt sich nicht. Die für die jeweiligen [X.]auphasen zugrunde gelegten [X.]räume und Einsatzzeiten der [X.]aumaschinen können den Tabellen Nr. 9 bis 15 des Gutachtens (S. 30 bis 36) entnommen werden. [X.] Einwände gegen die dort angesetzten Einsatzzeiten und [X.]räume hat die Klägerin nicht erhoben.

bb) [X.] erweist sich auch nicht deshalb als unzulänglich, weil kein [X.] aus Verkehrslärm und [X.] gebildet worden ist. Die AVV [X.] enthält keine Regelung zur [X.]erücksichtigung bereits vorhandener Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Das ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar liegt dem [X.] in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene [X.]etrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist bei der [X.]eurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom "[X.]" des [X.]es auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 [X.] und den daran ausgerichteten, nach [X.] differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 [X.] nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende [X.]eeinträchtigung stammt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.95 - [X.]VerwGE 101, 1 <7> = [X.] 406.25 § 41 [X.] Nr. 12 S. 23 <27>) und daher bei der immissionsschutzrechtlichen [X.]eurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die [X.]ildung eines alle Geräusche erfassenden [X.]s Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Die [X.]ildung eines [X.]s ist zulässig, wenn es sich um gleichartige, durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (Urteil vom 16. Mai 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 16.00 - [X.] 406.25 § 3 [X.] Nr. 16 Rn. 12 und 16). Abweichendes gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn die Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung übersteigt.

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Verkehrslärm im [X.]ereich der [X.]austelle Unter den [X.]/[X.] wird aufgrund der Sperrung der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den [X.] sowie der [X.] von der südlichen Fahrbahn der Straße Unter den [X.] bis zur Kreuzung mit der [X.] während der offenen [X.]auphase weitgehend entfallen. Nach dem Gutachten der [X.]. GmbH vom 2. März 2010 ist der Anteil der Verkehrsgeräusche während der [X.]auphase ermittelt und in Relation zu den durch den [X.]aubetrieb erzeugten Geräuschimmissionen gestellt worden. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Verkehrsgeräusche nur für die - hier nicht relevanten - [X.]ereiche nördlich der Straße Unter den [X.] ([X.]) zu erwarten. Auch dort würde aber ein Anteil von 5 % überdurchschnittlich lauter Tage während der [X.]auzeit selbst bei [X.]erücksichtigung der Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden (S. 45 bis 48). Für den [X.] (Ecke [X.]/[X.], [X.]) ist für die [X.]auphase ein Verkehrslärm von circa 44 d[X.](A) ermittelt worden (S. 47, Tabelle 25 und Anhang, letztes [X.]latt). Ein gesundheitsgefährdender [X.] ist demnach nicht zu besorgen.

[X.], die Verkehrsbelastung auf der [X.] werde während der [X.]auzeit aufgrund der vorgesehenen Umleitungen erheblich steigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die [X.] an der der [X.]austelle abgewandten Fassade des [X.] entlang verläuft, ist schon nicht substantiiert dargetan, dass es auf der [X.] tatsächlich zu einer Verkehrszunahme kommt. Nach dem von der [X.]eigeladenen mit [X.] vom 14. Juni 2012 vorgelegten aktuellen [X.] vom 25. Mai 2012 wird der Fahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr, Radverkehr, ÖPNV) mithilfe eines komplexen Umleitungssystems an den Sperrungen im [X.]ereich Unter den [X.]/[X.] vorbeigeführt. Über die [X.] wird lediglich der Verkehr in Richtung Süden geführt. Für eine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der [X.] ist danach nichts ersichtlich.

cc) Weitere substantielle Einwände gegen die Lärmprognose hat die Klägerin nicht erhoben. Ihre Rüge, es fehle im Planänderungsbeschluss an der Festlegung eines [X.]kriteriums, greift nicht durch. Die AVV [X.] stellt für die Tagzeit auf den gemittelten Pegel ab, die Zahl der Überschreitungen eines bestimmten [X.]s ist nicht entscheidend. Eine Art [X.]regelung findet sich in Nr. 3.1.3. der AVV [X.] nur für die Nachtzeit. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der von einer über mehrere Jahre hinweg betriebenen [X.]austelle ausgehende Lärm im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und erst recht dem Träger eines im öffentlichen Interesse stehenden (Groß-)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, seine ansonsten zulässigen Vorhaben unter auch ihm zumutbaren [X.]edingungen zu verwirklichen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427 Rn. 131; vgl. zur Zulässigkeit des [X.] für die [X.]ewertung von Fluglärm während des Tages, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Januar 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 50.07 - [X.]auR 2008, 2030).

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten der [X.]. GmbH vom 2. März 2010, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden [X.]erechnungen mithilfe der Prognosesoftware [X.]ADNA/A, Version 3.7, durchgeführt wurden und der [X.]eurteilungspegel gemäß [X.] 45645-2 ermittelt wurde ([X.] f.). In die [X.]erechnungen sind die Geräuschemissionen und Einsatzzeiten der Geräte sowie die veranschlagte Dauer der [X.]auphase eingegangen (S. 36). Zudem sind in die Lärmprognose sowohl der über die einzelnen [X.]auphasen bzw. über die gesamte [X.]auzeit prognostizierte und gemittelte [X.]eurteilungspegel als auch die Anzahl der Tage eingestellt worden, an denen ein [X.]eurteilungspegel von 72 d[X.](A) überschritten wird (S. 11). [X.] über 72 d[X.](A) sind damit in der Lärmprognose berücksichtigt worden.

c) Die im Wesentlichen auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um weitere Maßnahmen des aktiven und passiven [X.] gerichteten Anträge Nr. 1 bis 5 haben keinen Erfolg.

aa) Der Antrag Nr. 1, die Auflage A I[X.]3.1.1. dahingehend zu ergänzen, dass nur [X.]aumaschinen mit dem Umweltzeichen [X.] "[X.]lauer Engel" oder entsprechender anderer Zertifizierung eingesetzt werden dürfen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen auf der [X.]austelle auch [X.]aumaschinen zum Einsatz kommen, für die es solche Umweltzeichen nicht gibt. Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass der [X.]eklagte der [X.]eigeladenen in dieser Nebenbestimmung aufgegeben hat, sicherzustellen, dass ausschließlich [X.]auverfahren und [X.]augeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen lärmarm arbeiten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das von der [X.]eigeladenen ursprünglich vorgelegte Gutachten Nr. [X.] des Ing.-[X.]üro Dr.-Ing. M. den Einsatz geräuscharmer [X.]augeräte mit dem Umweltzeichen [X.] "[X.]lauer Engel" empfehle, weil damit eine Reduktion um 5 bis 10 d[X.](A) möglich sei, folgt daraus nichts anderes. Aus dem - knapp gehaltenen - Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter sich mit dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit solcher [X.]aumaschinen und -geräte überhaupt näher befasst hat.

bb) Eine Verkleidung, die sicherstellt, dass in den [X.] ein [X.]eurteilungspegel von 60 d[X.](A) nicht überschritten wird (Antrag Nr. 2), kann die Klägerin - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht beanspruchen, weil der [X.]eklagte die fachplanerische [X.] zu Recht auf 68 d[X.](A) festgelegt hat.

cc) Es kann dahinstehen, ob der Antrag Nr. 3, die [X.]austelle in der [X.] nach Herstellung der Schlitzwände und vor weiterem Abtrag der Straßendecke mit einer Schalldämmung von 20 d[X.](A) einzuhausen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerin dies im Einwendungsverfahren nicht gefordert hat. Sie kann eine Einhausung der [X.]austelle auch deshalb nicht beanspruchen, weil diese Maßnahme - sofern überhaupt technisch realisierbar - nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Darlegungen des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen unverhältnismäßig wäre. Nach dem [X.] der [X.]. GmbH vom 2. März 2010 treten am lautesten Immissionsort im Mittelbereich der [X.] an maximal 16 % aller [X.]autage Geräuschimmissionen auf, die das derzeitige Geräuschniveau deutlich übersteigen. Vor den Fassaden in der Straße Unter den [X.] sowie im Südbereich der [X.] beträgt dieser Anteil maximal circa 5 % aller [X.]autage. [X.]irca die Hälfte aller überdurchschnittlich lauten Tage tritt während der Phase der [X.]erstellung auf ([X.]/6). Die Einhausung würde demnach weder die längsten noch die lautesten [X.]auphasen erfassen. Ausgenommen blieben insbesondere die Arbeiten zur Herstellung der Schlitzwände und der [X.]. Die hierzu eingesetzten [X.]ohrgeräte haben eine Höhe von über 15 m und lassen sich daher nicht einhausen. Lediglich für die Herstellung der neuen Tunneldecke und die Wiederherstellung der Oberfläche käme eine Einhausung jedenfalls theoretisch in [X.]etracht. Um das von der Klägerin geforderte [X.] von 20 d[X.] zu erzielen, müsste eine feste Abdeckung errichtet werden, die zudem stützfrei ist, weil ansonsten die [X.]autätigkeit behindert würde. Die Einhausung müsste eine Höhe von mindestens 6 m über Straßenniveau aufweisen, um Hebezugarbeiten zu ermöglichen. Sie würde somit die Fensterfront des ersten Obergeschosses des [X.] (teilweise) verdecken bzw. einschließen. Zudem müsste die Konstruktion fest im [X.]oden verankert werden. Die im [X.]oden zu verankernden Stützen müssten zwischen der [X.] und der Fassade in die [X.] eingebracht werden. Auf dem dort ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum befinden sich bereits die für die [X.]auzeit verlegten Leitungen der Versorgungsunternehmen. Zudem müsste die Einhausung zum Großteil direkt vor Ort gefertigt (zugesägt) und dann montiert werden. Hierdurch würden genau die Schlag- und Sägegeräusche auftreten, die durch die Einhausung gerade vermieden werden sollen. Die Anzahl besonders lauter Tage würde sich durch die Arbeiten zur Errichtung der Einhausung damit voraussichtlich erhöhen. In Anbetracht dieser Umstände durfte der [X.]eklagte eine Einhausung zu Recht verwerfen.

dd) Der Antrag Nr. 4, die Auflage A I[X.]3.1.8. dahingehend zu ergänzen, dass die [X.]eweissicherung gemäß dem Konzept [X.] vom 26. August 2010 rechtzeitig vor [X.]aubeginn durchzuführen ist, hat keinen Erfolg. Das [X.]eweissicherungskonzept [X.] ist nach der Regelung in A [X.] des Planänderungsbeschlusses als Anlage 5 vollumfänglich planfestgestellt worden. Wie Ziff. 4.9 (S. 8/9) des Konzepts entnommen werden kann, soll eine Erstbeweissicherung hinsichtlich der [X.]eweissicherungsarten [X.] bis [X.] vor [X.]eginn der [X.]auarbeiten erfolgen. Dass die [X.]eweissicherungsart S7 (visuelle [X.]eweissicherung durch einen Sachverständigen) insoweit ausgenommen ist, begegnet keinen [X.]edenken, weil sie nach den Erläuterungen auf S. 8 des Konzepts im Zuge der [X.]aumaßnahme ggf. bei besonderen [X.]edingungen und Schadensfällen vorgenommen werden muss, wenn andere Arten der [X.]eweissicherung nicht bzw. nicht mehr möglich sind und es in Anbetracht des Schadens besonderen Sachverstands bedarf.

ee) Schließlich ist auch dem Antrag Nr. 5, der [X.]eigeladenen aufzugeben, eine Lärmprognose mit detailliertem [X.]auablauf für die [X.]aufelder II - IV vorzulegen und anzugeben, wann der Immissionsrichtwert von 60 d[X.](A) überschritten wird und welche [X.] in den einzelnen [X.]auabschnitten täglich zu erwarten sind, nicht zu entsprechen. Die Klägerin kann die Vorlage einer solchermaßen detaillierten Lärmprognose nicht verlangen. Der durch [X.]auarbeiten ausgelöste Lärm ist unregelmäßig und entzieht sich einer noch genaueren Prognose (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - [X.]VerwG 9 A 8.10 - [X.]VerwGE 139, 150 Rn. 111 = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 215 S. 196; [X.], Urteil vom 17. November 2011 - 2 [X.] 2165/09.T - juris Rn. 272). Soweit möglich hat der [X.]eklagte dem Interesse der Klägerin an einer frühzeitigen Information über die zu erwartenden [X.]auarbeiten durch die Regelung in A I[X.]3.2.1. des Planänderungsbeschlusses Rechnung getragen.

2. Die im Planänderungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen getroffenen Festsetzungen zum Grund (a) und zu den [X.]emessungsgrundlagen (b) der Entschädigung sind nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Klageanträge [X.] bis 10 sind nicht begründet (c).

a) Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer [X.]eeinträchtigungen durch die Errichtung eines planfestgestellten Vorhabens ist § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Danach hat - sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind - der [X.]etroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die [X.]emessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 11.87 - [X.] 316 § 74 [X.] [X.] S. 7 <9> und vom 31. Januar 2001 - [X.]VerwG 11 A 6.00 - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 56 S. 20 <32>).

aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige [X.]elange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende [X.]eschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 195 m.w.N.; vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [X.]vL 7/91 - [X.]VerfGE 100, 226 <245 f.>).

Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen neben dem Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht. Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 [X.]G[X.] bleibt nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 - [X.] - [X.], 142 ).

bb) § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat [X.]. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.], der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] kein Raum (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 2007 - [X.]VerwG 4 A 2004.05 - [X.]VerwGE 129, 83 ff. = [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 71 Rn. 12 und vom 23. Februar 2005 - [X.]VerwG 4 A 5.04 - [X.]VerwGE 123, 23 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 18 S. 93 <103>; [X.]VerfG, [X.] vom 23. Februar 2010 - 1 [X.]vR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 ). § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. [X.] sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden [X.], a.a.[X.] § 74 Rn. 197).

Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer [X.]eeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen [X.]elangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige [X.]elange können durch gegenläufige öffentliche [X.]elange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher [X.]edeutung sind, weil sie nicht zum [X.]estand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den [X.]estand des Kundenkreises negativ auswirkt. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des [X.] führen. Auch Ertragseinbußen, z.[X.]. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen (Urteile vom 27. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 12 ff. und vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 <260> = [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 23 S. 2 <104>; [X.]eschlüsse vom 21. Oktober 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 93.03 - juris Rn. 8 und vom 8. September 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 42.04 - [X.] 316 § 74 [X.] [X.]6 [X.]1 <52 f.>).

cc) [X.]ei Anlegung dieser Maßstäbe hat der [X.]eklagte der Klägerin eine Entschädigung dem Grunde nach zu Recht nur für die verbleibenden unzumutbaren [X.]eeinträchtigungen durch [X.] (und etwaige Erschütterungs- und Setzungsschäden, A I[X.]3.1.8.), nicht aber für alle Auswirkungen der [X.]austelle auf das [X.] zugesprochen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei als "Ausgleich für das Ertragen einer [X.]elastung zu Gunsten einer [X.]aumaßnahme für den öffentlichen Personennahverkehr" zu sehen, geht am gestuften Regelungskonzept des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] vorbei. Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige [X.]elastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte [X.]elastung des Eigentums übersteigt ([X.]VerfG, [X.] vom 23. Februar 2010 a.a.[X.] Rn. 43). Die Klägerin übersieht, dass der [X.]eklagte der [X.]eigeladenen zum Schutz der [X.]austellenanlieger vor [X.]eeinträchtigungen durch [X.], [X.] und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Reihe von Schutzvorkehrungen auferlegt hat. Dazu gehören etwa die Auflagen, lärmarme [X.]auverfahren und [X.]augeräte einzusetzen (A I[X.]3.1.1.), die zeitliche [X.]eschränkung der [X.]auarbeiten auf die [X.] zwischen 07:00 und 20:00 Uhr ([X.]), die [X.]verkleidung (A I[X.]3.2.3.), die Regelungen zum Einsatz von [X.]baggern (A I[X.]3.1.4.) und zur [X.]erstellung (A I[X.]3.2.2.) sowie zur Einhaltung der Anhaltswerte der [X.]en 4150-2 und 3 und der VDI-Richtlinie 2719 hinsichtlich Erschütterungen und sekundärem Luftschall (A I[X.]3.1.5.). Zudem sind Auflagen im Hinblick auf die [X.]entwicklung, die Verschmutzung bzw. Reinhaltung der Fassaden, zur Fußgängerquerung Unter den [X.] und zum Erscheinungsbild der [X.]austelle erteilt worden (A I[X.]3.2.7. bis 3.2.10.). Schließlich hat sich der [X.]eklagte unter A I[X.]3.2.6.2. die Anordnung weiterer Maßnahmen für den Fall vorbehalten, dass sich nach der konkretisierten [X.]auablaufplanung oder den Ergebnissen der angeordneten kontinuierlichen Kontrollmessungen abzeichnet, dass der [X.]eurteilungspegel an mehr als den prognostizierten Tagen einen Wert von 68 d[X.](A) überschreitet oder sich die vorgesehene [X.] (12 Monate) um mehr als einen Monat erhöht. Gleiches gilt in [X.]ezug auf Erschütterungen und sekundären Luftschall, falls sich herausstellt, dass entgegen der Prognose die vorgegebenen Anhaltswerte nicht eingehalten werden. Der Zugang zum [X.] ist gewährleistet. Dass die [X.] einen - wie die Klägerin geltend macht - erhöhten Fußgängerverkehr nicht aufnehmen können, ist nicht substantiiert dargetan. Der Umstand, dass die Schaufenster des [X.] wegen der [X.] nur für die Fußgänger wahrnehmbar sind, die den östlichen Fußweg der [X.] vor dem [X.] benutzen, stellt keine unzumutbare [X.]eeinträchtigung dar, zumal die Schaufenster von der gegenüberliegenden Seite der [X.] aufgrund des Straßenverkehrs und der [X.] auch in [X.]en ohne [X.]austelle nur eingeschränkt wahrnehmbar sind.

Unzumutbare, die Grenze der Sozialbindung übersteigende nachteilige Auswirkungen werden aufgrund der getroffenen Schutzvorkehrungen im Ergebnis nur (noch) durch den [X.] ausgelöst, weil weitere Schutzauflagen zu dessen Abwehr oder Reduzierung untunlich bzw. mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dagegen kommt dem Umstand, dass - wie die Klägerin vorträgt - potentielle Mieter sowie Kunden und Touristen das [X.] unabhängig von der tatsächlichen Lärmbelastung schon wegen der Vielzahl der Umfeldstörungen durch die [X.]austelle meiden, im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] keine [X.]edeutung zu. Dieser Effekt ließe sich durch keinerlei wie auch immer geartete Schutzmaßnahmen verhindern, namentlich stellt entgegen der Auffassung der Klägerin das "Unterlassen" der [X.]austelle keine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar.

dd) Dass der [X.]eklagte eine Entschädigung für die [X.]eeinträchtigung von Innenräumen dem Grunde nach davon abhängig gemacht hat, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für [X.] von 40 d[X.](A) für Wohnräume und Einzelbüros, 45 d[X.](A) für [X.] sowie 50 d[X.](A) für Restaurants/Gaststätten/Läden überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Abweichendes folgt nicht daraus, dass nach dem Inhalt eines von der Klägerin gemäß gerichtlicher Verfügung vom 3. April 2012 mit [X.] vom 24. April 2012 vorgelegten Prüfberichts der [X.] vom 16. Dezember 2009 die gemessenen Innenpegel für die meisten [X.]üroräume im [X.] eine Geräuscheinwirkung durch [X.] in der Größenordnung von 35 d[X.](A) ergeben.

Es spricht nichts dagegen, die Zumutbarkeitsgrenze für [X.] an den oberen [X.] der VDI-Richtlinie 2719 zu orientieren. Die VDI-Richtlinie 2719 gilt grundsätzlich nur für dauerhafte Lärmeinwirkungen, kann aber auch bei länger andauernden stationären Großbaustellen herangezogen werden. Dabei rechtfertigt es die begrenzte Dauer solcher [X.]austellen, sich an den oberen [X.] zu orientieren. Zwar mag der VDI-Richtlinie 2719 in [X.].3 Tabelle 6 die Vorstellung zugrunde liegen, dass bei einem dauerhaften Schallschutz innerhalb der Anhaltswerte je nach Empfindlichkeit einzelner Nutzungsarten weiter differenziert werden soll. Im Hinblick auf die letztlich begrenzte [X.]dauer der sehr lauten [X.]auphasen konnte hier aber pauschalierend vorgegangen werden, zumal auch die Ausschöpfung der oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 für die Tagzeit nicht zu unzumutbaren Zuständen führt.

[X.] von 40 d[X.](A) in Wohnräumen und Einzelbüros, 45 d[X.](A) in [X.] und 50 d[X.](A) in Gaststätten/Restaurants/Läden stellen keine unzumutbare [X.]elastung dar. [X.]ei Wohnnutzungen ist Schutzziel für die - hier allein relevante - Tagzeit der AVV [X.] (07.00-20.00 Uhr), unzumutbare Kommunikationsbeeinträchtigungen im Gebäudeinneren zu vermeiden. Nach dem Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung sind tagsüber zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen in geschlossenen Wohnräumen [X.] von 45 d[X.](A) innen einzuhalten ("Sprachverständlichkeit"; Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 = [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 23; [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.]d. IV, Stand Juli 2011, [X.]. 18. [X.]ImSchV Rn. 14; [X.]/Fieseler, [X.]auNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 19.1). Für Räume, die als Gaststätte, Restaurant oder Ladengeschäft genutzt werden, und deren Schutzwürdigkeit gegenüber Wohnräumen, Tagungsräumen etc. daher gemindert ist, beträgt der obere Anhaltswert der VDI-Richtlinie 2719 50 d[X.](A).

Soweit der von der Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts vorgelegte Prüfbericht der [X.] vom 16. Dezember 2009 nahe legt, dass beim [X.] tatsächlich ein geringer Schallschutz realisiert wurde als nach der [X.] 4109 vorgesehen und im Planänderungsbeschluss angenommen, hat der [X.]eklagte auch für diesen Fall eine Regelung getroffen. In A I[X.]3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist für den Fall, dass die Eigentümer ein geringeres (zulässiges) [X.] geltend machen und nachweisen, festgelegt, dass in einem solchen Fall die entsprechend geringeren Werte zugrunde zu legen sind. Die Kosten für den Nachweis und die [X.] trägt die [X.] (S. 10 PÄ[X.]). Der [X.]eklagte hat mit [X.] vom 6. Juli 2012 ausdrücklich und mit bindender Wirkung für ein etwaiges Entschädigungsverfahren klargestellt, dass diese Regelung ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen und Streichungen auf S. 42 des Planänderungsbeschlusses uneingeschränkt Anwendung findet.

b) Die zur [X.]emessung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Faktoren sind im Planänderungsbeschluss in Gestalt der vom [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen in ausreichender Weise festgelegt.

aa) Nach der Grundregelung in A I[X.]3.2.4. des Planänderungsbeschlusses ist die Entschädigung zu leisten für die [X.]eeinträchtigung von Wohn- und [X.]üroräumen, Restaurants, Läden etc. und [X.]n bezogen auf die Tage, an denen die festgelegten Pegel (68 d[X.](A) für [X.]; 40, 45 oder 50 d[X.](A) für Innenräume) überschritten werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem Maß der zulässigen Mietminderung bezogen auf die Tage, an denen vor der Fassade zur [X.] ein [X.]eurteilungspegel von 71 d[X.](A) überschritten wird. Für den Fall, dass geringere [X.]e nachgewiesen werden, sind die entsprechend niedrigeren Werte maßgeblich (A I[X.]3.2.4. S. 10 PÄ[X.]). Für zur [X.] gelegene [X.], Ladengeschäfte, Restaurants etc. sind die nach den jeweils einschlägigen oberen [X.] gemäß A I[X.]3.2.4. entsprechend höheren [X.] maßgeblich. Dass der Planänderungsbeschluss auf die [X.] vor der Fassade zur [X.] abstellt, ist unbedenklich. Ausweislich des Gutachtens der [X.]. GmbH vom 2. März 2010 (Anhang [X.]latt 19 ff.) werden in der [X.] in Höhe des Gebäudeteils mit den Wohnungen/Apartments während der [X.]auarbeiten keine Pegel erzielt, die über der festgesetzten [X.] von 68 d[X.](A) liegen.

bb) Diese Festlegungen begegnen keinen [X.]edenken. [X.]ei nur vorübergehenden [X.]eeinträchtigungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblich genutzten Grundstücken durch eine [X.]austelle kommt es in der Regel nicht zu dauerhaften Verkehrswertminderungen, sondern zu [X.]. Diese sind auszugleichen, soweit sie auf dem Überschreiten der [X.] beruhen. Dabei dürfen keine Nachteile von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen werden, deren Entschädigung für einen adäquaten Ausgleich erforderlich ist [X.], a.a.[X.] § 74 Rn. 198). Hierauf zielt die in der mündlichen Verhandlung in A I[X.]3.2.4. sowie in [X.] IV.2.1.4.3. neu eingefügte Formulierung "bezogen auf die Tage", die weiter gefasst ist als die ursprüngliche Formulierung "an den Tagen". Sie soll sicherstellen, dass [X.]emessungsgrundlage für die Entschädigung nicht nur die konkreten Tage sind, an denen es zu Überschreitungen der maßgeblichen Pegel gekommen ist, sondern diese Tage zu übergeordneten [X.]abschnitten in [X.]eziehung gesetzt werden.

Für die vermieteten Räume ([X.]üros, Restaurants, Ladengeschäfte etc.) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei [X.] je nach Art und Dauer der [X.]eeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren [X.]ezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der [X.] die [X.] überschritten hat.

Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte [X.]erechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.83 - [X.]VerwGE 71, 166 <175> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 59 [X.]9 <67>). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden [X.] oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es - wie hier - um eine Entschädigung für vorübergehende [X.]eeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden [X.]eeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die erst rückblickend nach Abschluss der [X.]aumaßnahmen festgestellt werden können. Dies trifft vorliegend etwa auf die für die [X.]emessung der angemessenen Mietminderung zwingend erforderliche Auswertung des Lärmmonitorings und die Entwicklung der Mieteinnahmen zu.

Die Rüge der Klägerin, auch mithilfe der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Planänderungsbeschlusses werde das Problem, einen Kausalzusammenhang zwischen den unzumutbaren Lärmeinwirkungen und dem Rückgang der Mieteinnahmen herzustellen, nicht gelöst, sondern in das Entschädigungsverfahren verlagert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, inwieweit Ertragseinbußen durch Mietminderungen und (vorweggenommene) Reduzierungen des Miet- oder Pachtzinses bei Abschluss neuer Verträge auf unzumutbare Lärmeinwirkungen durch die [X.]austelle zurückzuführen sind bzw. Kündigungen von [X.] aufgrund unzumutbaren [X.]s zulässig waren, kann ungeachtet methodischer Einzelfragen schlechterdings nicht unabhängig von den Ergebnissen des Lärmmonitorings beantwortet werden. Die Entscheidung darüber kann und muss daher - sofern die [X.]eteiligten keine Einigung erzielen - dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. A I[X.]3.2.4. Satz 5). Der Klägerin werden dadurch keine Rechte abgeschnitten.

c) Die mit den weitergehenden Anträgen [X.] bis 10 begehrten Änderungen und Ergänzungen der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festlegungen zu Grund und [X.]emessung der Entschädigung bleiben erfolglos.

aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung der trotz weiterer (gemeint ist wohl auch trotz bereits angeordneter) aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen in der [X.] vom [X.]aubeginn bis zur Deckelung der [X.]augruben verbleibenden Ertragseinbußen (Antrag [X.]). Dieser Antrag zielt der Sache nach auf einen Ausgleich aller baustellenbedingten wirtschaftlichen Nachteile. Einen so weitreichenden Entschädigungsanspruch kann die Klägerin aus § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht herleiten.

bb) Einen Anspruch auf Entschädigung der Ertragseinbußen bis zu einem Jahr nach Abschluss der Deckelung (Antrag Nr. 7) hat die Klägerin - von allem anderen abgesehen - schon deshalb nicht, weil das [X.] nach der Deckelung der [X.]augruben keinen unzumutbaren (Lärm)[X.]eeinträchtigungen mehr ausgesetzt sein wird. Andere Nachteile werden über § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht ausgeglichen.

cc) Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der [X.]eklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Ertragseinbußen durch einen mit ihrem Einverständnis ausgewählten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Fachkunde des Enteignungs- und Entschädigungsrechts ermittelt werden (Antrag Nr. 8a), und die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Monats ermittelt und in der ersten Woche des Folgemonats ausgeglichen wird (Antrag Nr. 8b). Über die Modalitäten der Ermittlung, Festsetzung und der Auszahlung der Entschädigung hat nicht die Planfeststellungs-, sondern die Entschädigungsbehörde zu entscheiden.

dd) Einen Anspruch auf Entschädigung der durch die [X.]austelle verursachten Mietminderungen sowie die monatliche Ermittlung der Angemessenheit der Entschädigung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter [X.]erücksichtigung des [X.]auablaufs und vergleichbarer Mieten (Antrag Nr. 9) hat die Klägerin ebenfalls nicht. Zu entschädigen sind nur die nachteiligen Wirkungen, die die Grenze des Zumutbaren übersteigen.

ee) Schließlich ist die Auflage A I[X.]3.2.4. nicht dahingehend zu ergänzen, dass das Maß der zulässigen Mietminderung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die [X.]ewertung von Grundstücken ermittelt wird (Antrag Nr. 10). Über das Maß der zulässigen Mietminderung hat zunächst die Entschädigungsbehörde zu entscheiden, die insoweit ggf. einen Sachverständigen zu Rate ziehen wird.

Meta

7 A 12/11

10.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. 7 A 12/11 (REWIS RS 2012, 4867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4867

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 7/91

1 BvR 2736/08

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