Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, Az. 3 A 5/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 5738

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Gegenstand

Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch Streckenanlieger


Leitsatz

1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter angewendet werden.

2. Ab welcher Höhe einer Lärmschutzwand die Kosten ihrer Errichtung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BlmSchG), kann im Regelfall auf der Grundlage der sogenannten Bruttokosten beurteilt werden, d.h. ohne die Kosten des statt dessen zu leistenden passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigungen in Abzug zu bringen.

3. Auch wenn die Bauausführung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner führt, genügt es zur Bewältigung des Problems in der Regel, im Planfeststellungsbeschluss den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den [X.] der Beklagten vom 31. März 2014 für den zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke [X.] bis [X.] ([X.]). Die Strecke ist Teil des Vorhabens "Ausbau und Elektrifizierung [X.] - [X.] - Grenze [X.]/[X.]". Gegenwärtig ist auf dem ursprünglich für zwei Gleise ausgelegten Planum ein einziges - nicht elektrifiziertes - Gleis vorhanden, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen [X.] möchten die Strecke um ein zweites Gleis erweitern und elektrifizieren. Hierfür sollen unter anderem die [X.], der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie [X.], [X.] und Bahnübergänge neu errichtet bzw. geändert werden. Als Fahrbahnart ist ein Betonschwellengleis auf Schotteroberbau vorgesehen. Es sind vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen erforderlich, von denen die Kläger zu 2, 9 und 10 betroffen sind. Auf der Strecke sollen im [X.] täglich 20 Personennahverkehrszüge mit bis zu 160 km/h und 153 Güterzüge mit bis zu 120 km/h verkehren können. Mit dem Vorhaben sind sowohl der Neubau von [X.] als auch landschaftspflegerische Maßnahmen verbunden.

2

Die Kläger haben [X.] Grundstücke entlang des [X.] (Strecke [X.] - [X.], km 29,9+00 - km 64,3+02 Bf. [X.] [a] bis Bf. [X.] [a]). Die Kläger zu 1 bis 8 wohnen in der [X.] (Ortsteil [X.]), der Kläger zu 10 östlich davon in der Gemeinde [X.] (Ortsteil [X.]) und der Kläger zu 11 westlich davon in [X.] (Ortsteil [X.].). Die Klägerin zu 9 ist eine Kirchengemeinde in [X.], auf deren Grundstück sich verschiedene kirchliche Einrichtungen befinden, darunter das Kirchengebäude und das Pfarrhaus mit der Dienstwohnung des Pfarrers. Die Grundstücke der übrigen Kläger sind mit selbst genutzten Wohngebäuden bebaut. Die Klägerin zu 4 lebt mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 5, in dessen Wohnhaus.

3

Im April 2009 beantragten die Beigeladenen die Planfeststellung für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke. Nach öffentlicher Auslegung der Planunterlagen erhoben sämtliche Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Im Erörterungstermin wurde die Einstufung des Gebietscharakters mehrerer Ortsteile im Streckenabschnitt beanstandet. Daraufhin änderten die Beigeladenen die Einstufung - außer bei dem Kläger zu 1 - für alle [X.] (Mischgebiet) auf [X.] (allgemeines Wohngebiet) und ließen die Schalltechnische und die [X.] Untersuchung vom 31. August 2009 ([X.] 15, Anlage 11) entsprechend überarbeiten. Gegen die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung Ko. vom 10. Februar 2012 ([X.] 15, Anlage [X.]) erhoben die Kläger zu 1 bis 7, 9 und 11 weitere Einwendungen unter dem 6. Juni 2012, gegen die überarbeitete [X.] Untersuchung der P. vom 24. Mai 2012 ([X.] 16, Anlage [X.]) unter dem 23. August 2012.

4

Auf dieser Grundlage stellte das [X.] unter dem 31. März 2014 den Plan in der geänderten Fassung mit den dazu eingereichten Unterlagen unter Bescheidung der Einwendungen fest. Im Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: [X.]) sind zum Schutz vor [X.] für die neun betroffenen Ortschaften im Einzelnen bezeichnete Schallschutzwände mit einer Höhe von 1,5 bis 5,0 m über Schienenoberkante vorgesehen ([X.] [X.] 76 f.). Für 151 Gebäude wird dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Schallschutz festgestellt und Entschädigungen dem Grunde nach gemäß den Vorschlägen des Gutachters ([X.] A.4.25 Buchst. a, Erläuterungsbericht [X.] 97). Hinsichtlich des [X.] zu 1 (Einwender Nr. 133) behielt sich die Beklagte eine ergänzende Entscheidung nach weiteren Ermittlungen vor ([X.] [X.] 70 f.), desgleichen für innerhalb bestimmter Begrenzungslinien ("Korridore") befindliche Gebäude die abschließende Entscheidung über Maßnahmen des [X.] am [X.] oder am Gebäude oder eine Entschädigung wegen der Erschütterungsmehrbelastung dem Grunde nach ([X.] A.4.25 Buchst. f).

5

Der Schutz der Anwohner vor Lärm bei Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist in den Nebenbestimmungen [X.] A.4.25 Buchst. i und j geregelt. Dort wird den Beigeladenen aufgegeben, die [X.] zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (im Folgenden: [X.]) zu beachten. Sollten Schutzvorkehrungen untunlich sein, haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs für die Monate April bis September. Werden die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der [X.] 2719 in den dort genannten schutzwürdigen Räumen überschritten, haben die Eigentümer ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung in Geld dem Grunde nach. Die Beigeladenen haben außerdem bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn ein Baulärmgutachten einzureichen. Das Gutachten muss, falls im Einzelfall die Immissionsrichtwerte der [X.] nicht eingehalten werden können, Schutzvorkehrungen vorsehen. Sollten diese nicht ausreichend oder untunlich sein, werden den Eigentümern Ansprüche auf Entschädigung zugesprochen. Weiter heißt es in A.4.25 Buchst. i des Planfeststellungsbeschlusses: "Sollte keine einvernehmliche Lösung zustande kommen (Ausnahme Höhe der Entschädigung - dafür ist das [X.] nicht zuständig -), hat die [X.] einen Antrag auf Planänderung zu stellen. Das [X.] wird dann im Verfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG eine Anhörung der Eigentümer vornehmen und abschließend entscheiden."

6

Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses haben die Beigeladenen eine "Schalltechnische Untersuchung zu den Baulärmimmissionen Rückbau Oberbau" vom 8. August 2014 ([X.] 31) und eine "Schalltechnische Untersuchung zu den Baulärmimmissionen Neubau ([X.])" vom 6. März 2015 ([X.] 33) vorgelegt. Auf den Grundstücken der Kläger zu 1 bis 8 werden nach dem Ergebnis der [X.] baulärmbedingte [X.] von ≥ 55 dB(A) an 241 Tagen und von ≥ 65/67 dB(A) an 89 Tagen auftreten. Für die Klägerin zu 9 sind 135 Tage mit [X.]n von ≥ 55 dB(A) und 3 Tage von ≥ 65/67 dB(A), für den Kläger zu 10 142 Tage von ≥ 55 dB(A) und 102 Tage von ≥ 65/67 dB(A) und für den Kläger zu 11 204 Tage von ≥ 55 dB(A) und 38 Tage von ≥ 65/67 dB(A) prognostiziert.

7

Die Kläger, denen der Planfeststellungsbeschluss am 16. Juni 2014 zugestellt worden ist, haben am 16. Juli 2014 Klage erhoben und diese am 27. August 2014 ergänzend begründet.

8

Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -). Weitere Anträge der Kläger zu 1 bis 5 und zu 8 bis 11 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der in der Bauphase zu befürchtenden Immissionen (BVerwG 3 VR 2.15) hat der Senat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. Februar 2016 mit Beschluss vom 1. April 2016 abgelehnt.

9

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide an schweren, zur Aufhebung bzw. zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit nötigenden [X.]. Ihre individuellen Einwendungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Erschütterungsschutz sei unzureichend. Die Strecke werde von anderen Zugzahlen befahren, als vom Gutachter zugrunde gelegt. Der Ist-Zustand, also die Vorbelastung, sei unzutreffend ermittelt. Auch die neue Betriebsprognose für das [X.] sei nicht nachvollziehbar. Die Maßnahmen zur Reduzierung der Erschütterungen seien falsch beurteilt. Der Gutachter deute selbst an, dass Schutzmaßnahmen am Gleis selbst, am [X.] bzw. in Kombination mit anderen Maßnahmen möglich seien. Die Beklagte habe sich eine abschließende Entscheidung nicht vorbehalten dürfen. Es stehe bereits jetzt fest, dass es zu signifikanten Überschreitungen der Belastungsgrenzen kommen werde; daher seien bereits vor Baubeginn Schutzmaßnahmen auch am Gleiskörper zu prüfen. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die entsprechende Nebenbestimmung ([X.] A.4.25 Buchst. f) sei daher widersprüchlich. Die außerhalb der dort vorgesehenen "Korridore" wohnenden Kläger zu 8, 9 und 11 würden benachteiligt, weil für sie keine Entscheidung getroffen oder vorbehalten sei, obwohl auch bei ihnen nach den Feststellungen des Gutachters Erschütterungen auftreten könnten. Es sei auch nicht klar, warum die vorgesehenen [X.] erst zwei Jahre nach Inbetriebnahme stattfinden sollen.

Aktiver Lärmschutz durch die Gestaltung des [X.] und durch Lärmschutzwände sowie der ergänzende passive Schallschutz seien unzureichend, die Entschädigung sei zu gering. Die Berechnung der Schallimmissionen nach der Anlage 2 zu § 3 der 16. BlmSchV ([X.]) sei nicht mehr geeignet, die akustische Realität im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schienenlärm abzubilden. Es sei auf die Spitzenpegel abzustellen. Die Anwendung des [X.] sei nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Gesetzgeber ihn für die Zukunft beseitigt habe. Es sei eine Anpassung des Schallschutzkonzepts erforderlich. Bei den Klägern zu 2 bis 9 sei zu Unrecht die Erhöhung der Lärmschutzwand auf 5 m nicht erwogen worden. Bei der Klägerin zu 9 seien die Besonderheiten der unterschiedlichen Nutzung des Kirchengeländes nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Nähe der Grundstücke zur Trasse müssten die zusätzlichen Kosten jedenfalls auf begrenzten Abschnitten der jeweiligen Lärmschutzwände aufgewandt werden. Die [X.] sei nur für die Gesamtlänge der Wände von mehreren hundert Metern, nicht aber für die die Kläger betreffenden Abschnitte untersucht worden. Ferner müssten bei der [X.] auch die Kosten des passiven Schallschutzes saldierend in Ansatz gebracht werden ("Nettokosten"). Dann falle die Relation deutlich günstiger aus. Ähnliches gelte für den Kläger zu 10. Dort würde eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf 8 m zugleich acht weitere Schutzfälle in der Nacht lösen. Bei dem Kläger zu 11 würde die Erhöhung der Schutzwand auf 4 m zugleich zwei weitere Schutzfälle in der Nacht lösen. Der [X.] steige jeweils nur geringfügig an oder sei bei Einrechnung der Ersparnisse für passiven Schallschutz zu vernachlässigen. Der sekundäre Luftschall werde im Planfeststellungsbeschluss nicht in ausreichender Weise geregelt. Er sei in den ausgelegten Planunterlagen vollständig außer [X.] gelassen worden und werde erst in der [X.] beurteilt. Die Richtigkeit der Bestandsmessungen werde bestritten.

Das [X.] habe die während der Bauphase entstehenden Beeinträchtigungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend ermittelt; mögliche Schutzmaßnahmen habe es nicht geprüft und abgewogen. Aus diesem Grund sei auch die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend. Dieser Fehler könne nur in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, in dem die fehlende Prüfung der Umweltverträglichkeit mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt werde. Die vorgesehenen Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Beeinträchtigungen und die Entschädigungsregelungen seien im Übrigen auch in der Sache unzureichend.

Schließlich behandele der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrssicherheit nicht hinreichend. Angesichts des vorgesehenen Zugverkehrs sei eine zentralgesteuerte Halbschranke an den höhengleichen Bahnübergängen zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs ungeeignet. Es sei nicht klar, mit welchen Schließungszeiten der Bahnübergänge die Einwohner zu rechnen hätten. Unklar seien auch die künftigen Rettungszeiten, wenn wegen häufiger Schließung der Bahnübergänge Umgehungsstraßen benutzt werden müssten. Die Verkehrsregelung im Bereich des [X.] sei [X.]. Die Klägerin zu 2 werde wegen des [X.] in Richtung [X.] zu erheblich verlängerten Fahrzeiten und gefährlichen Wendemanövern gezwungen, um in ihre Wohnstraße zu gelangen. Die ursprüngliche Konzeption sei ohne Anhörung zu ihrem Nachteil geändert worden.

Während des Klageverfahrens hat das [X.] auf Anträge der Beigeladenen mit neun Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen vom 1. Juni 2016 für alle Kläger die Schutzmaßnahmen während der Bauphase konkretisiert. Mit [X.] vom 21. Juni 2016 hat es dem Kläger zu 1 für sein Grundstück mit der Flurstücknummer ... der [X.] der Gemarkung [X.] passiven Lärmschutz gemäß Nebenbestimmung A.4.25 Buchst. a des Planfeststellungsbeschlusses und eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs dem Grunde nach zuerkannt; Ansprüche auf aktiven Schallschutz und auf Übernahme des Grundstücks hat es abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung hat das [X.] die Nebenbestimmung A.4.25 des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich Buchst. f neu gefasst (Anlage 2 des Protokolls) und hinsichtlich Buchst. i ergänzt (Anlage 3 des Protokolls).

Die Kläger beantragen:

[X.] Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2014 wird aufgehoben.

- hilfsweise zu [X.] -

I[X.] Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

- hilfsweise zu [X.] und I[X.] -

II[X.] Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 durch [X.] bzw. ein ergänzendes Verfahren in den Nebenbestimmungen so zu ändern, dass die mit der Klage geltend gemachten und bisher nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden.

1. In Bezug auf die Bauphase wird die Beklagte verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge der Durchführung des Vorhabens in der Bauphase

a) keine Lärmimmissionen auf die Anwesen der Kläger einwirken, die die Grenzwerte der [X.] überschreiten.

- hilfsweise zu II[X.] 1. a) -

Die Beklagte wird verpflichtet, das von den Beigeladenen in ihrem Erläuterungsbericht vom 28. Juli 2015 (Anlage 2 zum Protokoll des Termins vom 9. Februar 2016) vorgestellte Schutzkonzept im Wege der [X.] festzustellen.

b) keine Erschütterungen auf die Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenzen unter Beachtung der einschlägigen Richtwerte überschreiten.

c) keine Immissionsbelastungen durch Feinstaub, Abgase und [X.] auf die Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung der Grenzwerte der 22. BlmSchV überschreiten.

2. Die Beklagte wird verpflichtet den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass in Folge des Vorhabens in der Betriebsphase keine Lärmimmissionen auf die Anwesen der Kläger einwirken, die die Grenzwerte der 16. BlmSchV überschreiten, wobei bei der Berechnung der Beurteilungspegel der "[X.]" außer [X.] zu lassen ist.

- hilfsweise zu II[X.] 2. -

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens in der Betriebsphase die Richtwerte der 16. BlmSchV nicht überschritten werden.

3. Die Beklagte wird verpflichtet den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass infolge des Vorhabens in der Betriebsphase keine Erschütterungen auf die Anwesen der Kläger einwirken, die die Zumutbarkeitsgrenze unter Beachtung der Richtwerte der [X.] 4150 überschreiten. Insoweit ist der Entscheidungsvorbehalt zur Nebenbestimmung A 4.25 f. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten eine ergänzende erschütterungstechnische Untersuchung einzuholen.

- hilfsweise zu II[X.] 3

Die Beklagte wird verpflichtet, den Entscheidungsvorbehalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Vorgaben an den Vorhabenträger konkreter zu fassen und dabei anzuordnen, dass [X.] sobald als möglich und sinnvoll zu erfolgen haben und dass den Beigeladenen aufgegeben wird, alsbald die zur Bewertung möglicher Schutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.

Die Beklagte wird weiterhin verpflichtet, eine neue Untersuchung einzuholen, die - orientiert am Stand der Technik - eine differenziertere Untersuchung und Bewertung möglicher Schutzmaßnahmen und die damit einhergehenden Betrachtungen zum Kosten/Nutzenverhältnis vornimmt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzauflagen zu ergänzen, die sicherstellen, dass keine Beeinträchtigungen durch sekundären Luftschall auf die Anwesen der Kläger einwirken, die unter Beachtung der entsprechenden Richtwerte die Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten.

- hilfsweise zu II[X.] -

IV. Die Beklagte wird verpflichtet über das Begehren der Kläger entsprechend ihrem Antrag zu II[X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sofern und soweit die vorgenannten Anträge keinen Erfolg haben.

- hilfsweise zu II[X.] und IV. -

V. Die Beklagte wird verpflichtet, Entschädigungsansprüche der Kläger dem Grunde nach festzustellen - sofern und soweit weitergehende Schutzmaßnahmen entsprechend dem Antrag zu II[X.] nicht in Betracht kommen -.

Hinsichtlich des [X.] zu 1 ist in diesem Rahmen festzustellen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks zusteht.

Hinsichtlich der bereits festgestellten Entschädigungen für die [X.] wird die Beklagte verpflichtet, eine Ergänzung in der Weise vorzunehmen, dass bei den bei der Bemessung der Entschädigung zu beachtenden Parametern nicht allein die Belastung der Außenfläche, sondern auch die damit einhergehende Belastung des Gesamtgrundstücks zu berücksichtigen ist.

V[X.] - betreffend die Klägerin zu 2 -

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Verkehrsführung betreffend das Grundstück der Klägerin zu 2. am [X.] die ursprünglich in der Version "A" vorgesehene Regelung zum Inhalt der Planungen gemacht wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Die Beigeladenen stellen bezüglich des [X.] zu 1 keinen Antrag und beantragen im Übrigen,

die Klagen der Kläger zu 2 bis 11 abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig. Das gilt au[X.]h für die Klägerin zu 4. Der Umstand, dass sie an dem mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 5, bewohnten Hausgrundstü[X.]k ni[X.]ht dingli[X.]h bere[X.]htigt ist, hindert sie ni[X.]ht daran, eine Verletzung ihrer personenbezogenen Re[X.]hte und Re[X.]htsgüter geltend zu ma[X.]hen. Im Übrigen s[X.]hützt § 41 Abs. 1 BImS[X.]hG die "Na[X.]hbars[X.]haft" im Sinne des § 3 Abs. 1 BImS[X.]hG vor s[X.]hädli[X.]hen [X.]; dazu gehören au[X.]h Anwohner, die ni[X.]ht (Mit)Eigentümer sind (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 9; Bes[X.]hluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 5 [X.] 3; Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 [X.] 50.78 - [X.] 406.25 § 5 BImS[X.]hG Nr. 6).

Die Klagen sind aber nur in dem aus dem [X.]enor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang begründet, nämli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Übernahmeanspru[X.]hs des [X.] zu 1 (Klageantrag zu [X.] 2).

A. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss in der Fassung der [X.] vom 1. Juni 2016 leidet ni[X.]ht an Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit führen können.

1. Der [X.] hat bereits in den Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17 m.w.[X.]) auf die ständige Re[X.]htspre[X.]hung hingewiesen, wona[X.]h Fehler eines eisenbahnre[X.]htli[X.]hen Planfeststellungsbes[X.]hlusses bei der Bewältigung von [X.]en der Anwohner nur dann zu seiner Aufhebung führen können, wenn sie die fa[X.]hplaneris[X.]he Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil in einer Weise unausgewogen ers[X.]heinen lassen, dass die Beseitigung der Unausgewogenheit eine konzeptionell andere Planungsents[X.]heidung erfordert. Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Die Fehler des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, auf die unten einzugehen ist, sind dur[X.]hweg einer Beseitigung dur[X.]h Planergänzung im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (§ 18e Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F.) zugängli[X.]h und bis auf eine Ausnahme während des Klageverfahrens geheilt worden. Deshalb können die Kläger au[X.]h keine Re[X.]htswidrigkeitsfeststellung verlangen.

2. Dur[X.]hgreifende Mängel der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung liegen ni[X.]ht vor.

a) Die Kläger haben erstmals im na[X.]hgelassenen S[X.]hriftsatz vom 19. Juli 2016 beanstandet, die von den Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen enthielten keine ausrei[X.]henden Angaben zum Bauablauf, zu den Belastungen während der Bauphase und zu mögli[X.]hen S[X.]hutzvorkehrungen, und sie, die Kläger, seien hierzu ni[X.]ht ausrei[X.]hend beteiligt worden; jedenfalls sei vor Erlass der [X.] vom 1. Juni 2016 eine Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung mit Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung erforderli[X.]h gewesen. Die Rüge ist ni[X.]ht gemäß § 18e Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO als verspätet zurü[X.]kzuweisen. Abgesehen davon, dass der Re[X.]htsstreit dur[X.]h die Zulassung dieses Vortrags ni[X.]ht verzögert würde, haben die Kläger auf ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren gegen die Antragsunterlagen in ihrer Klages[X.]hrift wie au[X.]h in ihrer Klagebegründung Bezug genommen. Daher handelt es si[X.]h ni[X.]ht um neue [X.]atsa[X.]hen, die gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] innerhalb einer Frist von se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]h Klageerhebung (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 23 [X.] 53 zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG) hätten angegeben werden müssen.

b) Die Rüge unzulängli[X.]her Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung ist unbegründet. Die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung vor Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ist ordnungsgemäß dur[X.]hgeführt worden. Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben zu den Umweltauswirkungen während der Bauphase waren no[X.]h ausrei[X.]hend ([X.]). Vor Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses musste die Beklagte das [X.]guta[X.]hten ni[X.]ht na[X.]hfordern (d). Sie musste die [X.]guta[X.]hten au[X.]h ni[X.]ht vor Erlass der [X.] vom 1. Juni 2016 im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h ma[X.]hen; die Anhörung der bekannten Betroffenen genügte (e).

[X.]) Inhalt und Umfang der Unterlagen, die der [X.]räger des Vorhabens für eine erforderli[X.]he Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung vorzulegen hat, bestimmen si[X.]h gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] na[X.]h den Re[X.]htsvors[X.]hriften, die für die Ents[X.]heidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Soweit das Fa[X.]hre[X.]ht keine weitergehenden Regelungen enthält, sind die Mindestangaben na[X.]h § 6 Abs. 3 und 4 [X.] erforderli[X.]h. Diese Angaben sollen einerseits der Planfeststellungsbehörde die Beurteilung erlauben, wel[X.]he Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind und mit wel[X.]hen Maßnahmen diese vermieden, vermindert oder ausgegli[X.]hen werden können (vgl. § 11 Satz 1 [X.]), und andererseits [X.] die Beurteilung ermögli[X.]hen, ob und in wel[X.]hem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

Na[X.]h dem Fa[X.]hre[X.]ht hängen die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Unterlagen maßgebend vom Gegenstand der Zulassungsents[X.]heidung ab. Der Grundsatz der Problembewältigung fordert, dass grundsätzli[X.]h alle dur[X.]h das festzustellende Vorhaben verursa[X.]hten Konflikte s[X.]hon im Planfeststellungsbes[X.]hluss gelöst werden. Hiervon ist hinsi[X.]htli[X.]h der Bauausführung, wie unten no[X.]h näher auszuführen, eine Ausnahme anzuerkennen. Sie darf aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie ledigli[X.]h te[X.]hnis[X.]he, na[X.]h dem Stand der [X.]e[X.]hnik lösbare Probleme aufwirft und gewährleistet ist, dass die dem Stand der [X.]e[X.]hnik entspre[X.]henden Vorgaben bea[X.]htet werden. Das hat Bedeutung für die im Rahmen der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen. Es genügt, wenn die Planfeststellungsbehörde aus ihnen erkennen kann, ob die bei Dur[X.]hführung des Plans aufgeworfenen Probleme der Ausführungsplanung überlassen bleiben können oder Regelungen bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss erforderli[X.]h sind, weil abwägungserhebli[X.]he Belange betroffen sind. Zudem müssen die Unterlagen so aussagekräftig sein, dass potenziell Betroffenen ein Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - [X.]E 150, 92 Rn. 12 m.w.[X.]).

Hiervon ausgehend waren die Antragsunterlagen zu den Auswirkungen des Vorhabens während der Bauphase, auf deren Grundlage die Öffentli[X.]hkeit gemäß § 9 Abs. 1 [X.] beteiligt wurde, au[X.]h unter Einbeziehung der zusammenfassenden Beurteilung der Umweltauswirkungen na[X.]h § 11 [X.] no[X.]h ausrei[X.]hend. Die von den Beigeladenen vorgelegte Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie (Anlage 9, Band 9 der Planunterlagen; im Folgenden: UVS) unters[X.]heidet zwis[X.]hen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens ([X.]). Es wird dargelegt, dass neben den S[X.]hall- und Ers[X.]hütterungseinwirkungen aus dem künftigen Betrieb aufgrund der Nähe der Wohngebäude zur Bahnstre[X.]ke au[X.]h bereits bei Dur[X.]hführung der Baumaßnahmen erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h Lärm und Ers[X.]hütterungen zu erwarten seien ([X.]; Erläuterungsberi[X.]ht [X.] 97). Übers[X.]hreite der Beurteilungspegel des von Baumas[X.]hinen hervorgerufenen Geräus[X.]hs den Immissionsri[X.]htwert der einzuhaltenden [X.] um mehr als 5 dB(A), sollten Maßnahmen zur Minderung der Geräus[X.]he angeordnet werden. Lärmintensive Maßnahmen wie z.B. das Rammen von Fundamenten für die Oberleitungsmasten seien auf ein unumgängli[X.]hes zeitli[X.]hes Mindestmaß zu reduzieren. Die S[X.]hotteraufbereitungsanlagen würden bei auss[X.]hließli[X.]hem [X.]agbetrieb die Immissionsri[X.]htwerte einhalten ([X.]). Letzteres wird in der s[X.]hall- und ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung näher dargelegt (Anlage 11, [X.] ff.). Die Lage der S[X.]hotteraufbereitungsanlagen war aus den Anlagen 11.6.1 bis 11.6.4 (Band 15 der Antragsunterlagen) ersi[X.]htli[X.]h, die Lage der übrigen Baustelleneinri[X.]htungsflä[X.]hen und der Ingenieurbauwerke sowie die vorgesehenen [X.]ransportwege aus den Übersi[X.]htsplänen zu den bauzeitli[X.]hen Maßnahmen (Anlagen 2.2.1 bis 2.2.7, Band 1 der Antragsunterlagen). Damit war den Antragsunterlagen hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu entnehmen, dass in der Nähe der Stre[X.]ke die Immissionsri[X.]htwerte der [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgehend würden eingehalten werden können. Der davon ausgehende Anstoß, Einwendungen gegen diese Beeinträ[X.]htigungen zu erheben, wurde dur[X.]h die in der Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie enthaltene zusammenfassende Beurteilung ni[X.]ht beseitigt. Dort heißt es, die prognostizierten Auswirkungen auf die Umwelt seien "dur[X.]h die Umsetzung entspre[X.]hender Begleitplanungen in der Weise kompensierbar, dass während dem Bau und während des Betriebs der Anlage keine erhebli[X.]hen na[X.]hteiligen Auswirkungen auf die S[X.]hutzgüter der Umwelt auftreten bzw. verbleiben" ([X.]; vgl. au[X.]h Erläuterungsberi[X.]ht [X.]). Dass die Begleitplanungen Übers[X.]hreitungen der Immissionsri[X.]htwerte der [X.] würden vermeiden können, ergab si[X.]h daraus ni[X.]ht. Gemeint ist erkennbar ledigli[X.]h, dass die unvermeidbaren baubedingten Beeinträ[X.]htigungen zwar erhebli[X.]h sein würden, aber mit vertretbarem Aufwand jedenfalls dur[X.]h eine Ents[X.]hädigung in Geld kompensiert und dadur[X.]h beherrs[X.]ht werden können und deshalb einer Zulassung des Vorhabens ni[X.]ht entgegenstehen.

d) Diese Antragsunterlagen ma[X.]hten deutli[X.]h, dass das Vorhaben s[X.]hon während der Bauphase abwägungsbea[X.]htli[X.]he Belange der Anwohner berühren würde und die Bauausführung deshalb ni[X.]ht insgesamt aus der Planfeststellung ausgeklammert werden durfte (vgl. bereits [X.], Bes[X.]hluss des [X.]s vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 23 f.). Denno[X.]h musste die Beklagte den Beigeladenen ni[X.]ht bereits vor Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses aufgeben, ein detaillierteres [X.]guta[X.]hten vorzulegen, und die Öffentli[X.]hkeit hierzu au[X.]h ni[X.]ht erneut beteiligen. Es genügte, gemäß § 18 Satz 3 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG im Planfeststellungsbes[X.]huss eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung über S[X.]hutzvorkehrungen gegen baulärmbedingte Beeinträ[X.]htigungen und über Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he vorzubehalten und den Beigeladenen aufzugeben, ein [X.]guta[X.]hten re[X.]htzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Die Erstellung eines sol[X.]hen Guta[X.]htens vor Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zu verlangen, durfte die Beklagte als unverhältnismäßig ansehen; denn das Guta[X.]hten setzte eine detaillierte Ausführungsplanung voraus, die ni[X.]ht vorlag und ohne gesi[X.]herte Re[X.]htsposition der Beigeladenen au[X.]h ni[X.]ht beigebra[X.]ht werden musste. Dass die dur[X.]h Beeinträ[X.]htigungen in der Bauphase hervorgerufenen Konflikte eine Zulassung des Vorhabens als unabgewogen ers[X.]heinen lassen könnten, durfte die Beklagte auss[X.]hließen (vgl. bereits [X.], Bes[X.]hlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17). Geplant ist der Ausbau einer bereits vorhandenen, dur[X.]h ein dünn besiedeltes Gebiet führenden Stre[X.]ke; [X.] kommen ni[X.]ht ernsthaft in Betra[X.]ht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bauimmissionen auf der Grundlage der bestehenden Regelwerke trotz S[X.]hutz- und Kompensationsmaßnahmen ein ni[X.]ht mehr zumutbares Ausmaß übersteigen könnten, waren ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h; sie ergeben si[X.]h im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht aus den zwis[X.]henzeitli[X.]h vorgelegten [X.]guta[X.]hten.

e) Diese [X.]guta[X.]hten mussten au[X.]h ni[X.]ht vor Erlass der [X.] vom 1. Juni 2016 öffentli[X.]h ausgelegt werden.

aa) Gemäß § 18d Satz 1 [X.] ri[X.]htet si[X.]h das Verwaltungsverfahren sowohl für eine Planergänzung als au[X.]h für eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens na[X.]h § 76 VwVfG. Soll der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wie dur[X.]h die [X.] - ledigli[X.]h um S[X.]hutzauflagen ergänzt werden, handelt es si[X.]h regelmäßig um Planänderungen von unwesentli[X.]her Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG. Das gilt au[X.]h hier, weil von den S[X.]hutzauflagen keine neuen Betroffenheiten ausgehen. Dann aber genügt gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ein vereinfa[X.]htes Planfeststellungsverfahren mit einer individuellen Anhörung der bekannten Betroffenen (hierzu [X.], Bes[X.]hluss des [X.]s vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 18), die im Falle der Kläger erfolgt ist. Eines Anhörungsverfahrens mit Auslegung der geänderten Planunterlagen und einer öffentli[X.]hen Bekanntgabe der (Änderungs)Planfeststellungsbes[X.]hlüsse bedarf es gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ni[X.]ht.

bb) Die Beklagte war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, für die Planänderungen eine Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hzuführen. Änderungen eines UVP-pfli[X.]htigen Vorhabens unterliegen nur unter den Voraussetzungen des § 3e [X.] einer Pfli[X.]ht zur Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung. Na[X.]h § 3e Abs. 1 Nr. 2 [X.], der hier allein in Betra[X.]ht kommt, besteht die Verpfli[X.]htung zur Dur[X.]hführung einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung au[X.]h für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als sol[X.]hes bereits eine UVP-Pfli[X.]ht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebli[X.]he na[X.]hteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Die Anwendung dieser Vors[X.]hrift s[X.]heidet ni[X.]ht bereits deshalb aus, weil es si[X.]h um S[X.]hutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG handelt. Au[X.]h S[X.]hutzvorkehrungen, mit denen die Auswirkungen des Grundvorhabens gemindert werden sollen, können ein "Vorhaben" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sein und eigenständige na[X.]hteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Ausgehend hiervon hat die Beklagte für die von ihr verfügten zusätzli[X.]hen S[X.]hutzvorkehrungen eine Vorprüfung vorgenommen. Deren Ergebnis, eine übers[X.]hlägige Prüfung ergebe keine Mögli[X.]hkeit erhebli[X.]her na[X.]hteiliger Auswirkungen auf die Umwelt (vgl. [X.] der [X.] vom 1. Juni 2016), hält der geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung am Maßstab des § 3a Satz 4 [X.] Stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung ni[X.]ht entspre[X.]hend den Vorgaben von § 3[X.] [X.] dur[X.]hgeführt worden ist, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Ihr Ergebnis ist na[X.]hvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die ledigli[X.]h zeitli[X.]h vorgezogene Erri[X.]htung der planfestgestellten Lärms[X.]hutzwände, die temporäre S[X.]hließung der Bahnübergangslü[X.]ken dur[X.]h mobile Lärms[X.]hutzwände und das Angebot eines Hotelaufenthalts bei unzumutbarem [X.] keine erhebli[X.]hen na[X.]hteiligen Umweltauswirkungen haben können.

B. Begründet ist die Klage des [X.] zu 1, soweit er hilfsweise Planergänzung um einen Übernahmeanspru[X.]h für sein Grundstü[X.]k verlangt (Klageantrag [X.] 2). Im Übrigen bleibt seine Klage ebenso erfolglos wie diejenigen der anderen Kläger.

1. Die Beigeladenen haben dem Kläger zu 1 angeboten, für sein Grundstü[X.]k mit der Flurstü[X.]knummer ... der [X.] der Gemarkung [X.] eine Ents[X.]hädigung gegen Übernahme des Grundstü[X.]ks zu leisten. Der Kläger zu 1 kann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verlangen, dass die Beklagte den Planfeststellungsbes[X.]hluss um eine entspre[X.]hende Regelung ergänzt. Das Grundstü[X.]k wird vorhabenbedingten Beeinträ[X.]htigungen ausgesetzt, die mithilfe von Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ni[X.]ht in einer Weise ausgegli[X.]hen werden können, dass eine weitere Wohnnutzung zumutbar wäre (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 376 m.w.[X.]). Das ergibt si[X.]h aus einer Gesamtbetra[X.]htung der Grundstü[X.]kssituation; die von der Beklagten im Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hluss vom 21. Juni 2016 vorgenommene "atomisierende" Betra[X.]htung einzelner Einwirkungen und ihrer Kompensation wird der Grundstü[X.]kssituation, die si[X.]h na[X.]h [X.] ergäbe, ni[X.]ht gere[X.]ht.

a) Das sehr trassennah gelegene Grundstü[X.]k des [X.] zu 1 wird im [X.] ausgesetzt, dessen Ausmaß mit der staatli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]ht für Leben, Gesundheit und Eigentum ni[X.]ht mehr vereinbar ist. Mit prognostizierten [X.] von 73 dB(A) tags und 70 dB(A) na[X.]hts werden ni[X.]ht nur die für Wohnhäuser im Außenberei[X.]h, in dem das Grundstü[X.]k liegt, eins[X.]hlägigen [X.] erhebli[X.]h übers[X.]hritten (64/54 dB tags/na[X.]hts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImS[X.]hV, vgl. [X.], Urteile vom 26. Mai 1994 - 7 A 21.93 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 30 [X.] 3 und vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 32 [X.] 163 f.), sondern sogar die für Dorf- und Mis[X.]hgebiete geltenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Annäherungswerte für die so genannte enteignungsre[X.]htli[X.]he Zumutbarkeitss[X.]hwelle von 72/62 dB(A) tags/na[X.]hts (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 1993 - [X.] - [X.]Z 122, 76 <81 f.>, vom 10. Dezember 1987 - [X.] - BauR 1988, 204 <206> und vom 17. April 1986 - [X.]/84 - [X.]Z 97, 361 <366> sowie Nr. 37.1 der Ri[X.]htlinie für den Verkehrslärms[X.]hutz an [X.] in der Baulast des [X.]es - VLärmS[X.]hR 97 - [X.]. 1997, 434).

b) Das Grundstü[X.]k dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände abzus[X.]hirmen, hat die Beklagte im Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hluss vom 21. Juni 2016 mit Bli[X.]k auf die Kosten re[X.]htsfehlerfrei abgelehnt. Na[X.]h § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG darf von so genannten aktiven S[X.]hutzmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 der Norm abgesehen werden, soweit die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten S[X.]hutzzwe[X.]k stehen würden. Das darf na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts regelmäßig angenommen werden, wenn die Kosten für aktiven S[X.]halls[X.]hutz den Verkehrswert eines zu s[X.]hützenden Wohnhauses um ein Mehrfa[X.]hes übersteigen ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 33 m.w.[X.]). So liegen die Dinge hier. Na[X.]h den Bere[X.]hnungen der Beigeladenen wäre für eine Lärms[X.]hutzwand, die alle S[X.]hutzfälle am [X.]ag und in der Na[X.]ht löst, eine 5 m hohe Lärms[X.]hutzwand erforderli[X.]h, die etwa das Dreifa[X.]he des mit Wertindikation vom 6. März 2014 sa[X.]hverständig festgestellten Verkehrswertes des Hauses (108 000 €) kosten würde. Würden nur die S[X.]hutzfälle im Erd- und Oberges[X.]hoss zur [X.]agzeit gelöst, müsste für eine 3 m hohe Wand immer no[X.]h knapp das Zweifa[X.]he des Verkehrswertes des Hauses aufgewendet werden.

[X.]) Dur[X.]h passive Maßnahmen sind die Belastungen ni[X.]ht angemessen auszuglei[X.]hen. Bei der Bewertung der Geräus[X.]hsituation auf dem Grundstü[X.]k des [X.] zu 1 ist insoweit maßgebli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Geräus[X.]hbelastung vor allem dur[X.]h hohe Maximals[X.]hallpegel ("Spitzenpegel") der einzelnen Zugvorbeifahrten geprägt ist. Sie errei[X.]hen das Grundstü[X.]k infolge der trassennahen Lage praktis[X.]h ungemindert. In einer sol[X.]hen Situation sind bei der Gesamtbetra[X.]htung zur Beurteilung der enteignenden Wirkung einer Belastung neben dem Beurteilungspegel, der ein Mittelungspegel für die 16 [X.]agesstunden bzw. die a[X.]ht Na[X.]htstunden ist, au[X.]h die Maximalpegel heranzuziehen (stRspr; vgl. [X.], Urteile vom 16. März 1995 - [X.] - [X.]Z 129, 124 <127> und vom 25. März 1993 - [X.] - [X.]Z 122, 76 m.w.[X.]).

Im Fall des [X.] zu 1 dominiert die Belastung dur[X.]h Maximalpegel: Zugvorbeifahrten lösen Maximalpegel aus, die im Abstand von 25 m zur [X.] oberhalb von 80 dB(A) liegen (vgl. [X.]/[X.], [X.]e[X.]hnis[X.]he Akustik, 3. Aufl. 2004, [X.]86 Abb. 17.1 und [X.] 515 Abb. 17.36). Bei den von den Beigeladenen prognostizierten 153 Güterzügen tägli[X.]h wird das Grundstü[X.]k im Dur[X.]hs[X.]hnitt aller 24 [X.]agesstunden im Abstand von 9 Minuten über einen [X.]raum (je na[X.]h Zuglänge und Ges[X.]hwindigkeit) bis zu einer halben Minute mit Maximalpegeln zwis[X.]hen 85 und 100 dB(A) beaufs[X.]hlagt. Es liegt auf der Hand, dass der Außenwohnberei[X.]h eines so belasteten Grundstü[X.]ks praktis[X.]h unbenutzbar ist. Au[X.]h müssten S[X.]halls[X.]hutzfenster mit der hö[X.]hsten S[X.]halls[X.]hutzklasse eingebaut werden, um die im Planfeststellungsbes[X.]hluss als Zumutbarkeitsgrenze vorgesehenen Innenraum-Maximalpegel der 24. BImS[X.]hV und der [X.]-Ri[X.]htlinie 2719 (40 dB(A) tags, 30 dB(A) na[X.]hts; [X.]) jedenfalls in der Regel si[X.]her einzuhalten. Übers[X.]hreitungen der Na[X.]htwerte dur[X.]h hohe Spitzenpegel lassen si[X.]h aber dadur[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen.

d) Das Grundstü[X.]k ist überdies trotz seiner Einfriedung dur[X.]h eine etwa 2 m hohe Mauer weiteren vorhabenbedingten Einwirkungen ausgesetzt, die in Kombination mit der Geräus[X.]hbelastung eine sinnvolle Nutzung zu Wohnzwe[X.]ken auss[X.]hließen. Zu diesen Einwirkungen gehören der S[X.]hattenwurf und Winddru[X.]k der vorbeifahrenden Züge, die dadur[X.]h verursa[X.]hten Verwirbelungen von [X.] und [X.] sowie Ers[X.]hütterungen. Wenn die Beklagte im Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hluss vom 21. Juni 2016 meint, dass der Kläger zu 1 dur[X.]h Ers[X.]hütterungen "ni[X.]ht in herausragender Weise betroffen" ist, legt sie wiederum eine der Gesamtsituation ni[X.]ht gere[X.]ht werdende, einzelne Belastungen isolierende Betra[X.]htung an. Na[X.]h dem ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Guta[X.]hten vom 24. Mai 2012 ([X.] 16, [X.]) hat der Kläger zu 1 mit einer Zunahme der Ers[X.]hütterungen sowohl zur [X.]agzeit (um 32 %) als au[X.]h zur Na[X.]htzeit (um 6 %) zu re[X.]hnen, in der die maßgebli[X.]hen Grenzwerte überdies ausbaubedingt übers[X.]hritten werden. Es bedeutet keine Verbesserung seiner Gesamtsituation, dass si[X.]h die Belastung damit in einer Größenordnung hält, der au[X.]h andere Stre[X.]kenanlieger ausgesetzt sind.

e) Die S[X.]hutzansprü[X.]he des [X.] zu 1 werden ni[X.]ht dur[X.]h eine (plangegebene) Geräus[X.]hvorbelastung gemindert. Eine Vorbelastung kann dem Kläger zu 1 s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegengehalten werden, weil die Belastung seines Grundstü[X.]ks na[X.]h dem Stre[X.]kenausbau die S[X.]hwelle der grundre[X.]htli[X.]hen Unzumutbarkeit übersteigt. Die Vorbelastung und die dur[X.]h die wesentli[X.]he Änderung eines S[X.]hienenweges entstehende zusätzli[X.]he Geräus[X.]hbelastung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die im Ergebnis einen ni[X.]ht re[X.]htfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen. In sol[X.]hen Fällen ist eine S[X.]hutzminderung, die dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Vorbelastung bewirkt würde, mit Verfassungsre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar (stRspr; vgl. [X.], Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <357> und vom 21. März 1996 - 4 [X.] 9.95 - [X.]E 101, 1 <9 f.> m.w.[X.]). Abgesehen davon hat die Beklagte im Einvernehmen mit den Beigeladenen beim Lärms[X.]hutz bewusst davon abgesehen, eine plangegebene Vorbelastung dur[X.]h das kriegsbedingt zurü[X.]kgebaute zweite Gleis zu ermitteln und zu Lasten der Anwohner zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]). Es wäre widersprü[X.]hli[X.]h, si[X.]h im Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hluss vom 21. Juni 2016 hiervon zu distanzieren.

2. Der Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hluss des [X.] vom 21. Juni 2016 ist dementspre[X.]hend aufzuheben, soweit darin der Übernahmeantrag abgelehnt wird. Die Beklagte hat den Bes[X.]hluss stattdessen um die Übernahmeverpfli[X.]htung der Beigeladenen gegen Ents[X.]hädigung des [X.] zu 1 zu ergänzen. Die Höhe der Ents[X.]hädigung ist na[X.]h dem Verkehrswert des Grundstü[X.]ks zum Sti[X.]htag der öffentli[X.]hen Bekanntma[X.]hung der Auslegung des [X.] zu bestimmen (arg. § 19 [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 414 f. und [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43 ff. m.w.[X.]).

[X.]. Die Regelungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zum S[X.]hutz gegen betriebsbedingten S[X.]hienenverkehrslärm leiden ni[X.]ht an Re[X.]htsfehlern, die Anlass zu einer Planergänzung (Klageantrag zu III.2) oder zu einer erneuten Ents[X.]heidung hierüber ([X.]) geben. Au[X.]h die Ents[X.]hädigungsregelungen sind ausrei[X.]hend (Klageantrag zu [X.] 1).

1. Re[X.]htsgrundlage für Ansprü[X.]he auf S[X.]hutz vor S[X.]hienenlärm ist § 41 BImS[X.]hG i.V.m. der 16. BImS[X.]hV. Der Anwendungsberei[X.]h dieser Vors[X.]hriften ist hier eröffnet. Dabei ist ni[X.]ht zu übersehen, dass die Erweiterung des bestehenden eingleisigen S[X.]hienenweges zwis[X.]hen [X.] und [X.] auf dem no[X.]h vorhandenen Gleisbett des na[X.]h dem [X.] auf Geheiß der sowjetis[X.]hen Besatzungsma[X.]ht demontierten zweiten Gleises erfolgen soll und die Wiedererri[X.]htung eines sol[X.]hen Stre[X.]kengleises für si[X.]h gesehen keine wesentli[X.]he Änderung eines S[X.]hienenweges im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImS[X.]hV ist (vgl. [X.], Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 - [X.]E 99, 166). Darauf kommt es hier jedo[X.]h ni[X.]ht an. Abgesehen davon, dass si[X.]h die Beklagte mit den Beigeladenen darin einig ist, die planfestgestellte Erri[X.]htung des zweiten Gleises zum Vorteil der Betroffenen als wesentli[X.]he Änderung zu behandeln, ist das Vorhaben als erhebli[X.]her bauli[X.]her Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImS[X.]hV zu behandeln. Mangels einer Ermittlung der plangegebenen Vorbelastung ist davon auszugehen, dass si[X.]h der Beurteilungspegel bei den Klägern vorhabenbedingt um mindestens 3 dB(A) und teilweise sogar auf mehr als 70 dB(A) am [X.]age oder 60 dB(A) in der Na[X.]ht erhöhen wird.

2. Fehler der Bere[X.]hnung der Beurteilungspegel sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Bere[X.]hnung hat no[X.]h gemäß der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImS[X.]hV (S[X.]hall 03) in deren bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses geltenden Fassung vom 12. Juni 1990 ([X.]) zu erfolgen.

a) Den Bere[X.]hnungen der Beurteilungspegel liegt eine na[X.]h Anzahl und Zugart (Güter- und Personenzüge) ni[X.]ht zu beanstandende Prognose der auf dem zu betra[X.]htenden Planungsabs[X.]hnitt verkehrenden Züge ("[X.]") zugrunde. Verkehrsprognosen können geri[X.]htli[X.]h nur darauf überprüft werden, ob sie mithilfe einer geeigneten fa[X.]hspezifis[X.]hen Methode erstellt worden sind, ob der zugrunde liegende Sa[X.]hverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleu[X.]htend begründet worden ist (stRspr; vgl. [X.], Urteile vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 59 und vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 - juris Rn. 36, jeweils m.w.[X.]). Davon ausgehend ist das von der Beigeladenen zu 1 erstellte [X.] für das [X.] ni[X.]ht zulasten der Kläger fehlerhaft. Zu Re[X.]ht sind dabei realistis[X.]he Zugzahlen und -frequenzen ermittelt und ni[X.]ht die Maximalauslastung zugrunde gelegt worden. Au[X.]h auf der Grundlage der hier no[X.]h anzuwendenden Fassung der 16. BImS[X.]hV und der dort in Bezug genommenen alten S[X.]hall 03 muss ni[X.]ht die Vollauslastung der Stre[X.]ke angesetzt werden, wenn im Prognosezeitraum mit niedrigeren Zahlen zu re[X.]hnen ist (stRspr; [X.], Urteile vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 - [X.] 406.25 § 41 BlmS[X.]hG Nr. 26 [X.] 23 f. und vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 - juris Rn. 40 m.w.[X.]). Das ist hier der Fall. Das von der Beigeladenen zu 1 ursprüngli[X.]h für das [X.] erstellte [X.] (S[X.]hreiben an die [X.] vom 27. Juli 2009), das der S[X.]hallimmissionsbere[X.]hnung weiterhin zugrunde liegt ([X.]), ist ni[X.]ht unrealistis[X.]h niedrig. Die Beigeladene zu 1 hat die Verkehrszahlen, die der Gesetzgeber bei der Aufstellung seines Bedarfsplans für die [X.]ess[X.]hienenwege 2004 (Anlage zu § 1 des [X.]ess[X.]hienenwegeausbaugesetzes i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 15. September 2004, [X.] [X.] 2322) für die hier streitige Stre[X.]ke angenommen hatte, mangels offizieller Forts[X.]hreibung mit einer Steigerung um 300 % ho[X.]hgere[X.]hnet. Dieses Vorgehen war methodis[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht, weil die planfestgestellte Stre[X.]ke im [X.]esverkehrswegeplan 2003 (Unterri[X.]htung dur[X.]h die [X.]esregierung, [X.]. 15/2050 vom 17. November 2003) und dem darauf aufbauenden Bedarfsplan als Vordringli[X.]her Bedarf der Projekte EU-Osterweiterung ausgewiesen worden war und die Steigerungsrate mit den anderweitig erlangten Erkenntnissen der Beigeladenen übereinstimmte. Dass diese Zahlen auf der ertü[X.]htigten Stre[X.]ke abgewi[X.]kelt werden können, hat der Guta[X.]hter bestätigt (Erläuterungsberi[X.]ht Anlage 1). Die Realitätsnähe der 2009 angenommenen Zahlen belegen die von der Beigeladenen zu 1 im Jahr 2012 zur Forts[X.]hreibung der Prognose auf das [X.] vorgenommenen Marktanalysen und Befragungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf der Stre[X.]ke künftig verkehren wollen. Sie ergaben eine geringfügige Abnahme der geplanten Verkehrszahlen (um 5,6 %) bei den Güterzügen. Bedenken begegnet diese Prognose auf das [X.] ni[X.]ht. Dass die Beklagte mit dem Guta[X.]hter die Bere[X.]hnung der S[X.]hallimmissionen an den etwas höheren Werten der [X.] ausgeri[X.]htet hat, kann ni[X.]ht auf eine Re[X.]htsverletzung der Kläger führen. Die Kläger haben ni[X.]hts vorgetragen, was diese Bewertung infrage stellen könnte.

Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit den Ers[X.]hütterungsbere[X.]hnungen die geringfügig niedrigeren Zahlen der Betriebsprognose 2025 zugrunde gelegt hat, führt dies - unabhängig von der Re[X.]htmäßigkeit der Prognose - ni[X.]ht auf einen Re[X.]htsfehler zulasten der Kläger. Diese Bere[X.]hnungen dienen, wie no[X.]h auszuführen ist, im Wesentli[X.]hen der Abs[X.]hätzung der voraussi[X.]htli[X.]hen Betroffenheiten und eines etwaigen Regelungsbedarfs, den sie belegt haben. Die konkreten S[X.]hutzmaßnahmen hängen demgegenüber ni[X.]ht von den prognostizierten Zahlen ab, sondern [X.] des Ents[X.]heidungsvorbehalts von prognoseunabhängigen Na[X.]hmessungen im realen Betrieb.

b) Die Bere[X.]hnung der Beurteilungspegel weist au[X.]h im Übrigen keine erkennbaren Fehler auf. Die hier no[X.]h anzuwendende Fassung der 16. BImS[X.]hV sieht vor, dass bei der Bere[X.]hnung der Beurteilungspegel, die die maßgebli[X.]he Geräus[X.]hbelastung ergeben, von den re[X.]hneris[X.]hen Mittelungspegeln für den [X.]ag und die Na[X.]ht Lm,[X.] und Lm,N ein Abs[X.]hlag von 5 dB(A) vorzunehmen ist, der eine entspre[X.]hend geringere Lästigkeit des S[X.]hienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehrslärm abbilden soll (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 BImS[X.]hG i.d.[X.] zur Änderung des [X.]es-Immissionss[X.]hutzgesetzes vom 2. Juli 2013, [X.] [X.] 1943; im Folgenden: n.F.). Mit diesem so genannten S[X.]hienenbonus (Korrektursummand S in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImS[X.]hV a.F.) hat der Verordnungsgeber den Auftrag in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImS[X.]hG erfüllt, in den Re[X.]htsverordnungen na[X.]h Satz 1 den Besonderheiten des S[X.]hienenverkehrs Re[X.]hnung zu tragen. Der S[X.]hienenbonus ist mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar und war bei der streitigen Planfeststellung no[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

aa) Dass der Gesetzgeber den S[X.]hienenbonus dur[X.]h das genannte Elfte Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2015 abges[X.]hafft hat, ändert daran ni[X.]hts. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist vor diesem Sti[X.]htag erlassen worden. Au[X.]h die Übergangsregelung, wona[X.]h von der Anwendung des S[X.]hienenbonus bei Übernahme der Mehrkosten dur[X.]h Vorhabenträger oder den [X.] au[X.]h s[X.]hon vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 3 BImS[X.]hG n.F.), greift ni[X.]ht ein. Anhaltspunkte für eine Bereits[X.]haft der Beigeladenen oder des [X.]es, die Mehrkosten zu übernehmen, waren im [X.]punkt der Planfeststellung ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

bb) Die Regelung des § 43 Abs. 1 BImS[X.]hG n.F. lässt au[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, der S[X.]hienenbonus sei mit höherrangigem Re[X.]ht unvereinbar und daher als von Anfang an unwirksam zu betra[X.]hten. Das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht hat die seit langem an ihm geäußerte Kritik unter Hinweis auf den Eins[X.]hätzungsspielraum des Verordnungsgebers wiederholt zurü[X.]kgewiesen und den S[X.]hienenbonus als wirksam betra[X.]htet (vgl. [X.], Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 51 ff. und zuletzt vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 63 Rn. 49, ferner etwa Urteile vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - [X.]E 106, 241 <246 ff.> und vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - [X.]E 104, 123 <131 ff.>). An dieser Bewertung ist festzuhalten. Weder die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 1 BImS[X.]hG n.F. no[X.]h der Stand der Lärmwirkungsfors[X.]hung geben etwas dafür her, dass der Gesetzgeber mit dem S[X.]hienenbonus seinen normativen Ermessensspielraum übers[X.]hritten hätte und die Regelung daher aus si[X.]h heraus und von Anfang an unwirksam ist.

Der Gesetzgeber wollte mit der Abs[X.]haffung des S[X.]hienenbonus keine verfassungsre[X.]htli[X.]h unhaltbaren Zustände beseitigen. Vielmehr hielt er die ursprüngli[X.]he Annahme, S[X.]hienenlärm werde weniger belastend wahrgenommen als Straßenlärm, aufgrund der Entwi[X.]klung des S[X.]hienenverkehrs, insbesondere angesi[X.]hts der hohen Zuwä[X.]hse beim S[X.]hienengüterverkehr für weder sa[X.]hgere[X.]ht no[X.]h zeitgemäß (Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] vom 25. September 2012, [X.]. 17/10771 [X.] 1, 4). Dass er für seine Ents[X.]heidung aber denno[X.]h einen weiten re[X.]htspolitis[X.]hen Spielraum für si[X.]h in Anspru[X.]h nahm, der offen war für die Abwägung der Lärms[X.]hutzinteressen mit konkurrierenden, au[X.]h finanziellen Interessen, zeigt insbesondere die Diskussion um den [X.]punkt der Abs[X.]haffung: Na[X.]h dem Gesetzentwurf sollte die Abs[X.]haffung no[X.]h mit dem In[X.]treten eines Änderungsgesetzes zum [X.]ess[X.]hienenwegeausbaugesetz verknüpft und dadur[X.]h weit hinausges[X.]hoben werden ([X.]. 17/10771 [X.] 3 und 4). Die Opposition forderte zwar die s[X.]hnellstmögli[X.]he Abs[X.]haffung, wollte aber au[X.]h laufende Verwaltungsverfahren im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit für die Planungsträger hiervon ausnehmen (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Verkehrsauss[X.]husses vom 22. November 2012, [X.]. 17/11610, [X.]). Mit demselben Ziel wurden der s[X.]hließli[X.]h Gesetz gewordene [X.]punkt und die Übergangsregelung als fairer Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Interesse an verbessertem Lärms[X.]hutz und den Interessen der Vorhabenträger an Planungssi[X.]herheit und der Vermeidung unnötiger Planungskosten für laufende oder in der Planung weit fortges[X.]hrittene Vorhaben betra[X.]htet ([X.]. 17/11610, [X.] f.).

Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es aus Gründen des Verfassungsre[X.]hts geboten war, den S[X.]hienenbonus abzus[X.]haffen. Zwar ist na[X.]h dem Stand der Wirkungsfors[X.]hung ni[X.]ht zu bestreiten, dass langfristige Einwirkungen von S[X.]hienenverkehrsgeräus[X.]hen mitursä[X.]hli[X.]h für Gesundheitsbeeinträ[X.]htigungen sein können. Jedo[X.]h ist im vorliegenden Zusammenhang ni[X.]ht diese - vom Gesetzgeber im Übrigen geteilte - abstrakte Erkenntnis (vgl. [X.]. 17/10771, [X.]) ents[X.]heidungserhebli[X.]h, sondern die Frage, ob grundre[X.]htsrelevante Gefährdungen zu erwarten sind, wenn der S[X.]hienenbonus Bestandteil des S[X.]hutzkonzepts der §§ 41 ff. BImS[X.]hG ist. Diese Frage ist zu verneinen. Bei der dur[X.]h den Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImS[X.]hG a.F. geforderten Bewertung, ob und inwieweit der S[X.]hienenverkehrslärm Besonderheiten aufweist, die seine Privilegierung re[X.]htfertigen, kommt dem Verordnungsgeber ein erhebli[X.]her Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.], Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 52 und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - [X.] 2010, 870 Rn. 103 m.w.[X.]). Das gilt au[X.]h für die Frage, ob und in wel[X.]hem Umfang er Besonderheiten Bedeutung innerhalb eines Bere[X.]hnungsverfahrens beimessen will. Die dem [X.] zugängli[X.]hen Quellen der Lärmwirkungsfors[X.]hung deuten - wie bereits im Urteil des 7. [X.]s vom 21. Dezember 2010 im Einzelnen dargelegt (a.a.[X.] Rn. 54) - ni[X.]ht darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum übers[X.]hritten hat, insbesondere weil er fäls[X.]hli[X.]herweise Besonderheiten von S[X.]hienenverkehrslärm annimmt.

Dies lässt si[X.]h weder aus den bei Erlass des [X.]es vorliegenden Erkenntnissen ableiten no[X.]h aus der von den Klägern vorgelegten Literaturauswertung "Gesundheitli[X.]he Auswirkungen von Bahnlärm - Aktueller Stand in der wissens[X.]haftli[X.]hen Literatur" (Dezember 2014), die si[X.]h zum S[X.]hienenbonus ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h verhält. Den aktuellen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisstand, der s[X.]hon der politis[X.]hen Vereinbarung, den S[X.]hienenbonus abzus[X.]haffen (vgl. Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode vom 26. Oktober 2009, [X.]0), zugrunde lag, fasst eine vom [X.] in Auftrag gegebene Literaturstudie aus November 2009 zusammen (Fors[X.]hungsberi[X.]ht "[X.] bei der Bahn? Ist die Besserstellung der Bahn im Verglei[X.]h zu anderen Verkehrsträgern no[X.]h gere[X.]htfertigt?", [X.]). Darin wird aus wissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht keineswegs die Abs[X.]haffung des S[X.]hienenbonus gefordert; vielmehr werden die ausgewerteten Untersu[X.]hungsergebnisse dahin gedeutet, "dass aufgrund der inzwis[X.]hen eingetretenen Veränderungen in der Verkehrszusammensetzung und im Freizeitverhalten der Bevölkerung eine Differenzierung in der Anwendung des S[X.]hienenbonus vorgenommen werden" müsse (Fors[X.]hungsberi[X.]ht [X.]4).

Abgesehen davon lässt si[X.]h aus systematis[X.]hen Erwägungen auss[X.]hließen, dass die Anwendung des S[X.]hienenbonus hier zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt. Werden die [X.] des § 2 Abs. 1 der 16. BImS[X.]hV übers[X.]hritten, ist dur[X.]h geeignete aktive oder passive S[X.]hutzmaßnahmen si[X.]herzustellen, dass die vorhabenbedingte [X.] auf die eins[X.]hlägigen Werte der 16. BImS[X.]hV begrenzt wird. In allgemeinen Wohngebieten, in denen die Kläger zu 2 bis 11 wohnen, bedeutet dies etwa, dass eine Belastung von 59 dB([X.] und 49 dB(A)/na[X.]hts einzuhalten ist. Selbst wenn der S[X.]hienenbonus von 5 dB(A) herausgere[X.]hnet würde, übers[X.]hritte die verbleibende Belastung ni[X.]ht die grundre[X.]htli[X.]he Zumutbarkeitss[X.]hwelle, die für Wohngebiete aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitss[X.]hutzes an Werten von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) na[X.]hts festzuma[X.]hen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 45 m.w.[X.]).

3. Die Kläger können keine Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses um weitergehende Maßnahmen zum S[X.]hutz vor S[X.]hienenverkehrslärm oder erneute Ents[X.]heidung hierüber verlangen.

a) Na[X.]h § 41 Abs. 1 BImS[X.]hG ist bei dem Bau oder der wesentli[X.]hen Änderung von Eisenbahnen si[X.]herzustellen, dass dur[X.]h diese keine s[X.]hädli[X.]hen Umwelteinwirkungen dur[X.]h Verkehrsgeräus[X.]he hervorgerufen werden können, die na[X.]h dem Stand der [X.]e[X.]hnik vermeidbar sind. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG ni[X.]ht, soweit die Kosten der S[X.]hutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten S[X.]hutzzwe[X.]k stehen würden. Der Beklagten kann dana[X.]h ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden, den vorrangig zu leistenden aktiven S[X.]halls[X.]hutz dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände in verhältnismäßigem Umfang gewährt zu haben.

aa) Wie weit der in § 41 Abs. 1 BImS[X.]hG festgelegte Vorrang des so genannten aktiven Lärms[X.]hutzes dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände rei[X.]ht, ist gemäß § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG na[X.]h Maßgabe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ents[X.]heiden. Sie hat davon auszugehen, wel[X.]her Betrag für S[X.]hutzmaßnahmen aufzuwenden wäre, mit denen die Einhaltung der [X.] vollständig si[X.]hergestellt würde (stRspr; vgl. nur [X.], Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 82 f. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 24). Ein sol[X.]her Volls[X.]hutz ist na[X.]h dem Stand der [X.]e[X.]hnik dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände hier ni[X.]ht erzielbar. Insbesondere in der Na[X.]ht und in einigen Oberges[X.]hossen verbleiben ungelöste S[X.]hutzfälle. Das hat seinen Grund darin, dass die Grundstü[X.]ke der Kläger mehr oder weniger deutli[X.]h im Einflussberei[X.]h von [X.] liegen, an denen Lärms[X.]hutzwände naturgemäß ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden können, oder dass Lärms[X.]hutzwände mit einer Höhe erri[X.]htet werden müssten, die na[X.]h den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen und ihrer Sa[X.]hbeistände in der mündli[X.]hen Verhandlung te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht erprobt und ni[X.]ht betriebssi[X.]her ausführbar sind und ni[X.]ht zuletzt wegen der Beeinträ[X.]htigung städtebauli[X.]her Belange und des Lands[X.]haftsbildes verworfen werden durften.

bb) Die Beklagte ist au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, aktive Maßnahmen zur Geräus[X.]hminderung am Gleis oder Gleisbett vorzusehen. § 41 Abs. 1 BImS[X.]hG verpfli[X.]htet zu aktivem S[X.]halls[X.]hutz dur[X.]h Maßnahmen, die dem Stand der [X.]e[X.]hnik entspre[X.]hen. Das trifft auf die von den Klägern zumindest an den [X.] verlangten Vorri[X.]htungen ni[X.]ht zu. Die Beigeladene zu 1 hat hierzu plausibel erläutert, dass die von ihr im [X.] vorgestellten Maßnahmen wie S[X.]hienenstegdämpfer oder ho[X.]helastis[X.]he S[X.]hienenbefestigungen, auf die si[X.]h die Kläger beziehen, (www1.deuts[X.]hebahn.[X.]om/laerm/infrastruktur/innovative_te[X.]hnologien.html) te[X.]hnis[X.]h no[X.]h ni[X.]ht einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die von der Deuts[X.]hen Bahn erprobten Verfahren sind weder ausgereift no[X.]h haben sie die nötige Zulassung; teilweise sollen sie nur auf Brü[X.]ken oder auf der freien Stre[X.]ke eingesetzt werden. Das s[X.]hließt es aus, die Beigeladenen zu ihrem Einbau zu verpfli[X.]hten.

b) Die Kläger können au[X.]h keine Erhöhungen der planfestgestellten Lärms[X.]hutzwände ([X.] [X.] 65, 76 f.) dur[X.]hsetzen. Die Beklagte hat im Planfeststellungsbes[X.]hluss ohne Re[X.]htsfehler angenommen, dass die Lärms[X.]hutzwände mit der planfestgestellten Höhe den mit verhältnismäßigem Aufwand zu leistenden S[X.]hutz gewähren.

aa) Darf die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Volls[X.]hutz unverhältnismäßig ist, sind - ausgehend von dem grundsätzli[X.]h zu erzielenden vollen S[X.]hutzniveau - s[X.]hrittweise Abs[X.]hläge vorzunehmen, um so die mit gerade no[X.]h verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verringerung der Geräus[X.]hbelastung zu ermitteln. Insbesondere sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse Differenzierungen na[X.]h der Zahl der [X.] zulässig (Betra[X.]htung der Kosten je S[X.]hutzfall). Dabei ist es aber wiederum sa[X.]hgere[X.]ht und aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung geboten, S[X.]hutzabs[X.]hnitte zu bilden, in denen glei[X.]hartige Verhältnisse vorherrs[X.]hen. Bei wel[X.]her Relation zwis[X.]hen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärms[X.]hutz anzunehmen ist, bestimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalles (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 24 und 26). Varianten aktiven S[X.]halls[X.]hutzes, bei denen weit höhere Kosten mit einer nur geringfügig besseren S[X.]hutzwirkung einhergehen (so genannte Sprungkosten), können als unverhältnismäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG ausges[X.]hieden werden (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 90 im Ans[X.]hluss an Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 33 [X.] 80 f.). Diese Betra[X.]htung ist hier auf der Grundlage der Variantenuntersu[X.]hung ("Abwägung aktiv/passiv") in der Ergänzenden S[X.]hallte[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung vom 10. Februar 2012 angestellt worden.

bb) Es ist hier ni[X.]ht zu beanstanden, dass bei der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Kostenseite ni[X.]ht die Nettokosten des aktiven S[X.]halls[X.]hutzes, sondern die [X.] (nur) für die Erri[X.]htung der Lärms[X.]hutzwände eingestellt worden sind. Zwar spiegeln die Nettokosten (Gesamtkosten für aktiven S[X.]halls[X.]hutz [Erri[X.]htungs- plus Unterhaltungskosten der Wände, vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 28 [X.] 34] abzügli[X.]h der Kosten für den ersatzweise zu leistenden passiven S[X.]halls[X.]hutz eins[X.]hließli[X.]h etwaiger Außenberei[X.]hsents[X.]hädigungen) denjenigen finanziellen Aufwand wider, der spezifis[X.]h - also über die ansonsten ohnehin anfallenden Kosten hinaus - dur[X.]h die Gewährung aktiven S[X.]halls[X.]hutzes verursa[X.]ht ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 34 f.). Der [X.] hält es aber für angängig, der grundsätzli[X.]h ausrei[X.]henden übers[X.]hlägigen Kostenabs[X.]hätzung ([X.], Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 33.97 - NVwZ 2001, 78) im Regelfall nur die [X.] für die Erri[X.]htung der Lärms[X.]hutzwände als Gesamtkosten zugrunde zu legen, wie es der Verwaltungspraxis entspri[X.]ht. Sind die zu lösenden S[X.]hutzfälle im Wesentli[X.]hen glei[X.]h gelagert und werden die Kosten des passiven S[X.]halls[X.]hutzes und der Außenwohnberei[X.]hsents[X.]hädigung deshalb mit einem einheitli[X.]hen Paus[X.]halbetrag je S[X.]hutzfall angesetzt, können si[X.]h die Kostensprünge in der Relation der Gesamtkosten zu den gelösten S[X.]hutzfällen ni[X.]ht maßgebli[X.]h ändern, wenn die ersparten Aufwendungen von den Kosten der Erri[X.]htung der S[X.]halls[X.]hutzwand in Abzug gebra[X.]ht werden. Für das Hinzure[X.]hnen eines paus[X.]halen Aufwandes für die Unterhaltung einer Lärms[X.]hutzwand zu den Kosten ihrer Erri[X.]htung gilt entspre[X.]hendes. Anders ist die Situation, wenn eine übers[X.]hlägige Abs[X.]hätzung Anhaltspunkte dafür ergibt, dass si[X.]h im Einzelfall erhebli[X.]he Vers[X.]hiebungen ergeben können oder wenn - wie im Urteil des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts vom 18. Juli 2013 - zweifelhaft ist, ob überhaupt aktiver S[X.]halls[X.]hutz gewährt werden muss bzw. verweigert werden darf, was ni[X.]ht der Fall wäre, wenn der wirksamere S[X.]hutz dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände nur wenig teurer ist als der Aufwand für passiven S[X.]halls[X.]hutz und Ents[X.]hädigung. In sol[X.]hen Fällen sind jedenfalls regelmäßig detailliertere Bere[X.]hnungen erforderli[X.]h. Anhaltspunkte für einen sol[X.]hen Fall sind hier aber ni[X.]ht erkennbar.

[X.]) Für die von den Klägern zu 2 bis 11 geforderten Erhöhungen der jeweils planfestgestellten S[X.]halls[X.]hutzwände würden in Anwendung der genannten Grundsätze unverhältnismäßige Kosten im Sinne des § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG entstehen. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:

aa) Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 können ni[X.]ht verlangen, dass die zum S[X.]hutz des Ortsteils [X.] vorgesehene S[X.]halls[X.]hutzwand, die westli[X.]h des [X.] 4 m, im übrigen 3 m ho[X.]h sein soll, in diesem Berei[X.]h (95 m) weiter auf 5 m erhöht wird. Die Klägerin zu 2 hat mit der planfestgestellten Wand eine Übers[X.]hreitung der [X.] von 0,6 dB(A) tags und 7,8 dB(A) na[X.]hts zu erwarten, der Kläger zu 3 von 3 dB(A) tags und 10,3 dB(A) na[X.]hts. Die begehrte Erhöhung der Wand würde die [X.] ihrer Grundstü[X.]ke zwar verbessern, wegen des nahen [X.] aber nur geringfügig. Bei der Klägerin zu 2 entfiele die Übers[X.]hreitung von 0,6 dB(A) am [X.]ag; in der Na[X.]ht bliebe sie auf passiven S[X.]halls[X.]hutz angewiesen. Beim Kläger zu 3 könnten die [X.] au[X.]h mit einer 5 [X.] weder am [X.]ag no[X.]h in der Na[X.]ht eingehalten werden. Allerdings ist, weil der Sa[X.]hbeistand der Beigeladenen dies ni[X.]ht auss[X.]hließen konnte, davon auszugehen, dass die begehrte Erhöhung bei einem anderen Anwohner einen Na[X.]hts[X.]hutzfall lösen würde.

Die [X.] für die in Betra[X.]ht kommenden [X.] stellen si[X.]h wie folgt dar:

Variante Nr. Länge [m] Höhe [m] Kosten für aktiven [X.] [[X.] €] Gelöste S[X.]hutzfälle [X.]ag / Na[X.]ht Kosten pro gelöst. Fall [[X.] €]
6 431 4 705,5 15 / 47 11,4
7 431 3 595,2 14 / 45 10,1
8 431 2 484,9 12 / 31 11,3
9 336 + 95 3; 4 619,5 15 / 46 10,2
10 336 + 95 3; 5 668,0 16 / 47 10,6

                

In dieser Situation war es sa[X.]hgere[X.]ht, ni[X.]ht die dur[X.]hgehend 3 m hohe Wand mit den geringsten Kosten pro S[X.]hutzfall (Variante 7) zu wählen, sondern westli[X.]h des Bahnübergangs eine Wandhöhe von 4 m vorzusehen (Variante 9). Dur[X.]h geringe Mehrkosten (24 300 €) lassen si[X.]h zusätzli[X.]h zwei S[X.]hutzfälle lösen; die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kosten je zusätzli[X.]h gelöstem Fall liegen mit 12 150 € nur wenig über den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kosten aller gelösten S[X.]hutzfälle in der gewählten Variante und der Variante 7. Eine weitere Erhöhung der Wand auf 5 m würde - wie die vom [X.] veranlasste ergänzende Bere[X.]hnung ergeben hat (Variante 10) - für zwei zusätzli[X.]h zu lösende S[X.]hutzfälle Mehrkosten in Höhe von 48 500 € verursa[X.]hen, je Fall also mehr als 24 000 € und damit erhebli[X.]h mehr als im Dur[X.]hs[X.]hnitt aller S[X.]hutzfälle in den anderen in Betra[X.]ht kommenden Varianten. Diesen deutli[X.]h größeren Kostensprung müssen die Beigeladenen für eine - wie dargelegt - nur geringfügige Verbesserung der [X.] ni[X.]ht in Kauf nehmen.

bb) Die Kläger zu 4 bis 8 können ni[X.]ht verlangen, dass die zum S[X.]hutz des Ortsteils [X.] vorgesehene S[X.]halls[X.]hutzwand mit einer Gesamtlänge von 776 m, die westli[X.]h (124 m) und östli[X.]h (354 m) des Bahnübergangs He...straße 4 m, weiter östli[X.]h (298 m) 3 m ho[X.]h sein soll, jedenfalls auf dem 354 m langen Abs[X.]hnitt auf 5 m erhöht wird. Mit der planfestgestellten Wand haben die Kläger zu 4 und 5 na[X.]hts eine Übers[X.]hreitung des [X.] von 1 dB(A) zu erwarten, die Kläger zu 6 und 7 von 4,7 dB(A) und der Kläger zu 8 von 6,8 dB(A). [X.]ags werden die [X.] auf allen drei Grundstü[X.]ken eingehalten. Dass die begehrte Erhöhung der Wand auf 5 m die Übers[X.]hreitung des [X.]s auf dem Grundstü[X.]k der Kläger zu 4 und 5 beseitigen würde, liegt nahe und ist zu unterstellen; der Sa[X.]hbeistand der Beigeladenen hat dies ni[X.]ht in Frage gestellt. Die Kläger zu 6 bis 8 blieben auf passiven S[X.]halls[X.]hutz für die Na[X.]ht angewiesen.

Die [X.] stellen si[X.]h wie folgt dar:

Variante Nr. Länge [m] Höhe [m] Kosten für aktiven [X.] [[X.] €] Gelöste S[X.]hutzfälle [X.]ag / Na[X.]ht Kosten pro gelöst. Fall [[X.] €]
4 776 5 1666,1 48 / 155 8,2
5 776 4 1270,3 46 / 149 6,5
6 776 3 1071,7 44 / 137 5,9
8 298+478 3; 4 1194,0 46 / 149 6,1
15 298+354+124 3; 5; 4 1374,6 46 / 155 6,8
16 298+478 3; 5 1437,8 48 / 155 7,1

                             

In dieser Situation die Variante 8 zu wählen, war sa[X.]hgere[X.]ht. Die auf Veranlassung des [X.]s bere[X.]hneten Varianten 15 und 16 sind ni[X.]ht vorzugswürdig; sie führen zu einem deutli[X.]hen Kostensprung, der si[X.]h bereits in den Kosten pro gelöstem S[X.]hutzfall zeigt. Im Verglei[X.]h zur Variante 8 würde die Variante 15 se[X.]hs, die Variante 16 a[X.]ht S[X.]hutzfälle zusätzli[X.]h lösen; in beiden Varianten müssten für jeden zusätzli[X.]h gelösten Fall etwa 30 000 € aufgewendet werden, was einer Verfünffa[X.]hung der Kosten pro S[X.]hutzfall in der Vorzugsvariante entspri[X.]ht. Die Variante 15 kommt im Übrigen s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil es ni[X.]ht gere[X.]htfertigt wäre, die bisher auf beiden Seiten des Bahnübergangs He...straße mit einer Höhe von 4 m planfestgestellte S[X.]halls[X.]hutzwand nur östli[X.]h des Bahnübergangs auf 5 m zu erhöhen.

[X.][X.]) Die von der Klägerin zu 9 verlangte [X.] von 4 auf 5 m ist s[X.]hon sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Auf den Grundstü[X.]ken der Klägerin sind na[X.]h Erri[X.]htung der Lärms[X.]hutzwand mit der planfestgestellten Höhe Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 51 dB(A) na[X.]hts zu erwarten. Eine Pegelübers[X.]hreitung um 1,7 dB(A) wird si[X.]h nur na[X.]hts ergeben. [X.]agsüber wird sogar der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImS[X.]hV für lärmsensible Einri[X.]htungen vorgesehene Grenzwert von 57 dB(A) unters[X.]hritten, sodass au[X.]h die besonders s[X.]hutzbedürftigen kir[X.]hli[X.]hen Nutzungen und die Friedhofsruhe ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt werden. Eine höhere Wand könnte wegen der deutli[X.]hen Entfernung der Grundstü[X.]ke zur Stre[X.]ke und der Öffnung der Lärms[X.]hutzwand am Bahnübergang nur geringe Minderungseffekte haben, wie der Sa[X.]hbeistand der Beigeladenen in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat. Ob die Na[X.]htübers[X.]hreitung dur[X.]h die geforderte [X.] beseitigt werden könnte, ist fragli[X.]h. Die Kosten pro gelöstem S[X.]hutzfall würden si[X.]h von 9 000 € auf 11 600 € und damit erhebli[X.]h erhöhen. Diese Kostenerhöhung wäre ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Soweit die Klägerin zu 9 nä[X.]htli[X.]he Veranstaltungen auf ihrem Gelände gefährdet sieht, geht es jedenfalls ganz regelmäßig um [X.], die dur[X.]h die übli[X.]he Gebäudeausstattung soweit abges[X.]hirmt werden, dass Störungen ni[X.]ht zu besorgen sind. Bei einem Beurteilungspegel von 51 dB(A) genügt s[X.]hon ein einfa[X.]h verglastes Fenster mit einer Dämmwirkung von 27 dB(A) ([X.] 2719, [X.]ab. 2), um die im Planfeststellungsbes[X.]hluss festgelegten Innenraumpegel regelmäßig einzuhalten.

dd) Der in [X.] (Ortsteil [X.]) wohnende Kläger zu 10 hat vorhabenbedingt S[X.]hienenbetriebslärm zu erwarten, der die enteignungsre[X.]htli[X.]he Zumutbarkeitss[X.]hwelle von 70 dB(A) tags errei[X.]ht und na[X.]hts mit 67 dB(A) deutli[X.]h übers[X.]hreitet. Von der Situation des [X.] zu 1 unters[X.]heidet si[X.]h seine Lage dadur[X.]h, dass ihm im Planfeststellungsbes[X.]hluss aktiver S[X.]halls[X.]hutz dur[X.]h eine 4 m hohe Lärms[X.]hutzwand zugestanden ist. Na[X.]h deren Erri[X.]htung verbleiben Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags und 61 dB(A) na[X.]hts (jeweils 1. OG) und damit Übers[X.]hreitungen der [X.] um 4,4 dB(A) tags und 11,7 dB(A) na[X.]hts.

Der Kläger zu 10 kann ni[X.]ht verlangen, dass die S[X.]halls[X.]hutzwand auf 8 m erhöht wird. Wegen des nahen Bahnübergangs [X.] könnten die [X.] selbst mit einer sol[X.]hen Wand ni[X.]ht eingehalten werden. Unabhängig hiervon wäre eine S[X.]halls[X.]hutzwand in dieser Höhe te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht erprobt und ni[X.]ht betriebssi[X.]her ausführbar (vgl. [X.]. 3. a) aa)).

Der Kläger zu 10 kann au[X.]h ni[X.]ht verlangen, dass der höhenglei[X.]he Bahnübergang verlegt oder dur[X.]h einen [X.]unnel ersetzt wird, so dass die S[X.]halls[X.]hutzwand im Einwirkungsberei[X.]h seines Grundstü[X.]ks ges[X.]hlossen werden kann. Eine Re[X.]htsgrundlage für einen sol[X.]hen Anspru[X.]h ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Den Plan für eine geänderte Straßenführung könnte das Eisenbahn-[X.]esamt nur feststellen, wenn es si[X.]h hierbei um eine Folgemaßnahme des Vorhabens handelte. Gemäß § 18[X.] Satz 1 [X.] i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird dur[X.]h die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens eins[X.]hließli[X.]h der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinbli[X.]k auf alle von ihm berührten öffentli[X.]hen Belange festgestellt. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat na[X.]h Maßgabe seines [X.] eine kompetenzerweiternde Wirkung; wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vors[X.]hrift die Mögli[X.]hkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an si[X.]h in den Zuständigkeitsberei[X.]h eines anderen Hoheitsträgers fallen. Die Kompetenzerweiterung trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Re[X.]hnung. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die dur[X.]h das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen ([X.], Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 [X.] - [X.]E 109, 192 <201>; Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2010 - 9 [X.] - [X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 4). Hier wäre die begehrte Änderung der Straßenführung s[X.]hon deshalb keine Folgemaßnahme des Vorhabens, weil die Funktionsfähigkeit der querenden Straße dur[X.]h das Vorhaben ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird. Für den Bahnbetrieb muss der Bahnübergang [X.] ni[X.]ht ges[X.]hlossen werden. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung ([X.]) ri[X.]htig zugrunde gelegt, dass höhenglei[X.]he Bahnübergänge auf Stre[X.]ken mit einer zugelassenen Ges[X.]hwindigkeit von ni[X.]ht mehr als 160 km/h zulässig sind ([X.] [X.] 115).

Abgesehen von den kompetenzre[X.]htli[X.]hen Erwägungen liegt auf der Hand, dass sowohl die Untertunnelung wie au[X.]h die Verlegung des Bahnübergangs mit Kosten einhergehen würden, die außer Verhältnis zu den S[X.]hutzfällen stehen würden, die infolge der damit ermögli[X.]hten S[X.]hließung des Bahnübergangs zusätzli[X.]h gelöst werden könnten.

Ob der Kläger zu 10 einen Anspru[X.]h auf Übernahme des Grundstü[X.]ks dur[X.]h die Beigeladenen hat, ist ni[X.]ht Gegenstand des vorliegenden, sondern eines gesonderten Verfahrens ([X.] 3 A 6.16).

ee) Der Kläger zu 11 kann keine Erhöhung der im Berei[X.]h seines Grundstü[X.]ks in [X.] (O[X.] Li.) mit 3,5 m Höhe planfestgestellten Lärms[X.]hutzwand (Vorzugsvariante 9 des [X.]) auf 4 m verlangen. Er hat mit der planfestgestellten Wand na[X.]hts eine Übers[X.]hreitung des [X.]s um 4 dB(A) zu erwarten; tags werden die Werte eingehalten. Der Minderungseffekt der Erhöhung um nur einen halben Meter wird na[X.]h der plausiblen Eins[X.]hätzung des Sa[X.]hbeistands der Beigeladenen angesi[X.]hts des dominierenden Einflusses des Bahnübergangs mit etwa 1 dB(A) gering sein, sodass der Kläger zu 11 auf ergänzenden passiven S[X.]halls[X.]hutz angewiesen bliebe. Die [X.] stellen si[X.]h wie folgt dar:

Variante Nr. Länge [m] Höhe [m] Kosten für aktiven [X.] [-t €] Gelöste S[X.]hutzfälle [X.]ag / Na[X.]ht Kosten pro gelöst. Fall [[X.] €]
5 980 4 1604,3 35 / 201 6,8
6 980 3 1353,4 34 / 194 5,9
7 980 2 1102,5 33 / 157 5,8
8 477+503 3 bis 4 1482,1 35 / 201 6,3
9 477+503 3 bis 3,5 1417,7 35 / 199 6,1

                         

Die Auswahl der Variante 9 ist ni[X.]ht zu beanstanden. Die im Verglei[X.]h zur Variante 8 deutli[X.]h höheren Kosten (64 400 €) haben nur eine geringfügig bessere S[X.]hutzwirkung: Ledigli[X.]h zwei S[X.]hutzfälle (Na[X.]ht) können zusätzli[X.]h gelöst werden; für den einzelnen Fall müssen also 32 200 € aufgewendet werden. Dass diese Zusatzkosten ni[X.]ht verhältnismäßig sind, wird dur[X.]h folgende Erwägung bestätigt: Der Übergang von der Variante 6 zur Variante 9 verursa[X.]ht Mehrkosten in verglei[X.]hbarer Höhe (64 300 €), hat aber eine deutli[X.]h bessere S[X.]hutzwirkung. Dur[X.]h die teilweise Erhöhung der Wand auf 3,5 m lassen si[X.]h 6 S[X.]hutzfälle (1 [X.]ag / 5 Na[X.]ht) zusätzli[X.]h lösen; ein zusätzli[X.]h gelöster Fall kostet hier also nur 10 700 €.

4. Ansprü[X.]he auf passiven S[X.]halls[X.]hutz für die Gebäudeseiten und Sto[X.]kwerke, für die in der s[X.]hallte[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung eine Übers[X.]hreitung der maßgebli[X.]hen Beurteilungspegel ausgewiesen ist, sowie auf Ents[X.]hädigung für die Beeinträ[X.]htigung des Außenwohnberei[X.]hs, sofern die [X.]agwerte trotz Lärms[X.]hutzwand übers[X.]hritten sind, hat die Beklagte festgestellt ([X.], A.4.25 Bu[X.]hst. a). Woraus si[X.]h weitergehende Ansprü[X.]he der Kläger ergeben sollten (Klageantrag zu [X.] 1), ist weder dargelegt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

D. Die Kläger können keinen weitergehenden S[X.]hutz vor betriebsbedingten Ers[X.]hütterungen verlangen. Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Problematik na[X.]hfolgenden Ents[X.]heidungen vorbehalten hat. Die Kläger können insoweit weder eine erneute Ents[X.]heidung ([X.]) no[X.]h eine ergänzende ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]he Untersu[X.]hung verlangen (Klageantrag zu [X.] 2) no[X.]h Regelungen, die si[X.]herstellen, dass bei ihnen keine unzumutbaren Ers[X.]hütterungen dur[X.]h den Betrieb der Stre[X.]ke auftreten (Klageantrag zu [X.] 1) no[X.]h eine weitergehende Ents[X.]hädigung für diesen Fall (Klageantrag zu [X.] 1). Au[X.]h die hilfsweise zu [X.] gestellten Anträge sind unbegründet. S[X.]hließli[X.]h können die Kläger au[X.]h keinen weitergehenden S[X.]hutz vor sekundärem Lufts[X.]hall (Klageantrag zu III.4) beanspru[X.]hen.

1. Ansprü[X.]he auf Ers[X.]hütterungss[X.]hutz beurteilen si[X.]h na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 27; Bes[X.]hluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 217 Rn. 23 m.w.[X.]). S[X.]hutzvorkehrungen sind dana[X.]h anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung na[X.]hteiliger Wirkungen auf Re[X.]hte anderer erforderli[X.]h ist. Anders als bei [X.] besteht kein Vorrang aktiver Maßnahmen des Ers[X.]hütterungss[X.]hutzes vor anderen (passiven) Maßnahmen. Denn das S[X.]hutzregime der §§ 41 ff. BImS[X.]hG gilt nur für Umwelteinwirkungen dur[X.]h "Verkehrsgeräus[X.]he".

a) Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Ers[X.]hütterungen hat die Planfeststellungsbehörde (in [X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f und g, [X.]0 f.) zu Re[X.]ht die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der [X.] 4150 (Ers[X.]hütterungen im Bauwesen, [X.]eil 2: Einwirkungen auf Mens[X.]hen in Gebäuden, und [X.]eil 3: Einwirkungen auf bauli[X.]he Anlagen) für verbindli[X.]h erklärt. Damit hat sie auf te[X.]hnis[X.]he Regelwerke zurü[X.]kgegriffen, deren [X.]augli[X.]hkeit zur Beurteilung von Ers[X.]hütterungen in Fa[X.]hkreisen und in der Re[X.]htspre[X.]hung allgemein anerkannt ist. Bei Einhaltung der dort empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebli[X.]he Belästigungen von Mens[X.]hen und S[X.]häden an Gebäuden dur[X.]h Ers[X.]hütterungen in Wohnungen und verglei[X.]hbar genutzten Räumen vermieden werden ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 27 ff. und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 63 Rn. 43 m.w.[X.]).

b) Die Planfeststellungsbehörde ([X.] [X.] 83) geht davon aus, dass die Anhaltswerte der [X.] 4150 [X.]eil 2 im [X.] 2025 jedenfalls innerhalb des im Plananhang der Anlage 11b der Ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung vom 24. Mai 2012 (Anlage Band 15a) dargestellten "Korridors" beidseits der Gleise ni[X.]ht nur in Einzelfällen merkli[X.]h, d.h. um mehr als 25 % der Beurteilungss[X.]hwingstärke übers[X.]hritten werden. Maßgebli[X.]h ist hier die Korridorbreite von 65 m, na[X.]hdem der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Gebiete, in denen die Grundstü[X.]ke der Kläger zu 2 bis 11 liegen, als Allgemeine Wohngebiete ([X.]) einstuft. Der Guta[X.]hter hat bereits für den Ist-Zustand Übers[X.]hreitungen festgestellt. Der neue Oberbau werde zwar zu einer Verminderung der Ers[X.]hütterungsanregungen dur[X.]h den einzelnen Zug führen; dieser Effekt werde aber dur[X.]h Faktoren wie das Heranrü[X.]ken des Gleises an Wohnbebauung, die Vermehrung des Güterverkehrs nahezu um den Faktor 4 und die Steigerung der Fahrges[X.]hwindigkeit überkompensiert, sodass es insgesamt zu einer Zunahme der Ers[X.]hütterungen komme, die vielfa[X.]h deutli[X.]h über die Vorbelastung hinausgehe (Plananhang der Anlage 11b [X.] f.). Auf dieser Grundlage geht die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon aus, dass S[X.]hutzmaßnahmen gegen vorhabenbedingte Ers[X.]hütterungen erforderli[X.]h sein können, behält si[X.]h aber eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung über Maßnahmen am [X.] oder am Gebäude für den Fall vor, dass si[X.]h die prognostizierten Übers[X.]hreitungen bei Na[X.]hmessungen an repräsentativen Gebäuden im Korridor bestätigen. Dieser Ents[X.]heidungsvorbehalt ([X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f, [X.]0) in der Fassung, die er dur[X.]h die Protokollerklärung der Beklagten (Geri[X.]htsakte Bl. 1196, 1198) erhalten hat, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) § 74 Abs. 3 VwVfG ermä[X.]htigt die Planfeststellungsbehörde, si[X.]h im Planfeststellungsbes[X.]hluss eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung vorzubehalten, soweit diese bei Planfeststellung no[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Das ist bei Ers[X.]hütterungen aus S[X.]hienenverkehr wegen sa[X.]hbedingter Prognoseunsi[X.]herheiten typis[X.]herweise der Fall (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 23 § 74 VwVfG Nr. 81 ni[X.]ht abgedru[X.]kt> m.w.[X.] und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 49). Seine Eins[X.]hätzung aus der Ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung vom 24. Mai 2012 ([X.] 19 ff.) hat der Guta[X.]hter übereinstimmend mit Äußerungen in der Fa[X.]hliteratur (vgl. Wetts[X.]hure[X.]k/Hau[X.]k/[X.]/Willenbrink, Geräus[X.]he und Ers[X.]hütterungen aus dem S[X.]hienenverkehr, in: [X.]/[X.], [X.]as[X.]henbu[X.]h der [X.]e[X.]hnis[X.]hen Akustik, 3. Aufl. 2004, [X.]. 17 [X.] 558) in der mündli[X.]hen Verhandlung vertiefend und na[X.]hvollziehbar dahin erläutert, dass eine verlässli[X.]he Prognose des Umfangs der Ers[X.]hütterungsimmissionen am einzelnen Gebäude wegen der Unwägbarkeiten über den genauen Eintrag tieffrequenter Ers[X.]hütterungsanregungen in den Boden, wegen der Bodenbes[X.]haffenheit im Übertragungsweg und der genauen Bauweise der betroffenen Gebäude (vor allem die De[X.]keneigenfrequenzen) ausges[X.]hlossen ist. Von daher ist die Annahme ni[X.]ht zu beanstanden, es sei - ni[X.]ht zuletzt im Interesse der Betroffenen - tunli[X.]h, abs[X.]hließende Regelungen einem [X.]punkt vorzubehalten, in dem aussagekräftige Messergebnisse vorliegen.

bb) Dur[X.]h den Ents[X.]heidungsvorbehalt werden weder die Gesamtabwägung no[X.]h Re[X.]hte der Kläger beeinträ[X.]htigt.

(1) Es lässt si[X.]h auss[X.]hließen, dass die Ers[X.]hütterungsproblematik zu einer konzeptionell anderen Planung führen muss. Anhaltspunkte dafür, dass Gebäude infolge der Ers[X.]hütterungen unbewohnbar werden könnten (zu dieser Grenze vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 38), haben si[X.]h ni[X.]ht ergeben. Die Ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]he Untersu[X.]hung vom 24. Mai 2012 ([X.] 23 f.) weist keine Werte aus, bei denen diese Annahme in Betra[X.]ht kommt. Zudem hat der Guta[X.]hter Maßnahmen aufgezeigt, mit denen innerhalb der betroffenen Gebäude die Anhaltswerte der [X.] 4150 eingehalten werden können. Für Fälle, in denen dies ni[X.]ht gelingen sollte, hat si[X.]h die Beklagte die Zuerkennung von Ents[X.]hädigungsansprü[X.]hen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 VwVfG vorbehalten ([X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f Satz 8 und 9 i.d.F. der Protokollerklärung).

(2) Die Beklagte war bere[X.]htigt, aktive S[X.]hutzmaßnahmen am Gleiskörper auszus[X.]hließen. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der Guta[X.]hter die Eins[X.]hätzung aus der Ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung vom 24. Mai 2012 ([X.] 30 f., [X.] 37) bestätigt, dass der Einbau von Unters[X.]hottermatten kein geeignetes Mittel zur Dämpfung von Ers[X.]hütterungen ist, die in den im Korridor gelegenen Wohnhäusern auftreten. Unters[X.]hottermatten reduzieren wegen ihrer Steifigkeit die Einleitung der Ers[X.]hütterungen in den Boden erst ab [X.] oberhalb von etwa 30 Hz. Güterzüge, die na[X.]h der Betriebsprognose der Beigeladenen zu 1 auf der Stre[X.]ke ganz überwiegend, nämli[X.]h zu fast 90 % verkehren werden, erzeugen deutli[X.]h niedrigere [X.] zwis[X.]hen 6,3 Hz und 16 Hz. Je na[X.]h Bes[X.]haffenheit der Wohnhäuser ist es sogar mögli[X.]h, dass die Matten die Anregung no[X.]h verstärken. Sind aber Unters[X.]hottermatten bereits aufgrund ihrer eigenen Wirkungsweise und damit unabhängig von den Eigens[X.]haften der Gebäude im Einwirkungsberei[X.]h ungeeignet, die Ausbreitung der hier relevanten Ers[X.]hütterungen zu reduzieren, kommen sie au[X.]h ni[X.]ht in Kombination mit Maßnahmen an den Gebäuden zur Problembewältigung in Betra[X.]ht. Das gilt erst re[X.]ht, wenn sie zu einer Verstärkung der Ers[X.]hütterungen führen, die zusätzli[X.]h dur[X.]h Maßnahmen am Gebäude aufgefangen werden müssten. Die von den Klägern zitierten Unternehmensberi[X.]hte über die Dämpfungseigens[X.]haften von Unters[X.]hottermatten besagen letztli[X.]h ni[X.]hts anderes, weil sie ni[X.]ht den Güterverkehr auf freier Stre[X.]ke betreffen, sondern nur für lei[X.]hte Züge und Straßenbahnen gelten.

Wie oben erörtert, stehen andere geeignete Maßnahmen an den Gleisen ebenfalls ni[X.]ht in einer Weise zur Verfügung, die ihren Einsatz sinnvoll und verhältnismäßig ers[X.]heinen lässt. Guta[X.]hter und Sa[X.]hbeistände der Beigeladenen haben die Eins[X.]hätzung bestätigt, dass am Oberbau zur Minderung von Ers[X.]hütterungen auf freier Stre[X.]ke allenfalls Masse-Feder-Systeme eingesetzt werden könnten, die aber weder erprobt no[X.]h zugelassen seien. [X.] Einwendungen hiergegen haben die Kläger ni[X.]ht erhoben.

(3) Die Na[X.]hmessungen erst zwei Jahre na[X.]h der Inbetriebnahme der Stre[X.]ke beginnen zu lassen, ist sa[X.]hgere[X.]ht. Die Planfeststellungsbehörde hat si[X.]h bei der Wahl dieses [X.]punkts der plausiblen Aussage des Guta[X.]hters anges[X.]hlossen, dass der neue Oberbau des Gleises die Ers[X.]hütterungen unmittelbar na[X.]h Inbetriebnahme der Stre[X.]ke no[X.]h stärker dämpft und si[X.]h das endgültige Ausmaß der Ers[X.]hütterungen erst na[X.]h einer gewissen Alterung bzw. Abnutzung des [X.] feststellen lässt ([X.] [X.] 83; Ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]he Untersu[X.]hung, [X.] 33 f.). Damit entspri[X.]ht die Regelung dem Interesse der Betroffenen, keinen zu geringen S[X.]hutz zu erhalten.

Gegen etwaige unzumutbare Ers[X.]hütterungen in der [X.] zwis[X.]hen der Inbetriebnahme und dem Einbau von S[X.]hutzmaßnahmen sind die Kläger dur[X.]h eine Ents[X.]hädigungsregelung ges[X.]hützt ([X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f, Satz 6 und 7 i.d.F. der Protokollerklärung). Das ist angemessen. Frühere Messungen oder gar S[X.]hutzmaßnahmen wären aus dem genannten Grund untunli[X.]h im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Den Betroffenen, denen ein Anspru[X.]h auf S[X.]hutz gegen unzumutbare Ers[X.]hütterungen ab Inbetriebnahme zusteht, gehen dadur[X.]h keine Re[X.]hte verloren; denn aus den späteren Messungen in Verbindung mit den bekannten Betriebsabläufen lassen si[X.]h, wie der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt hat, die Ers[X.]hütterungen seit der Inbetriebnahme realitätsnah zurü[X.]kbere[X.]hnen.

(4) S[X.]hließli[X.]h trägt die Nebenbestimmung etwaigen Betroffenheiten der Kläger zu 8, 9 und 11 Re[X.]hnung, deren Grundstü[X.]ke si[X.]h außerhalb des Korridors befinden. Na[X.]h Satz 3 der Nebenbestimmung in der Fassung der Protokollerklärung erstre[X.]ken si[X.]h die Verpfli[X.]htungen der Beigeladenen na[X.]h Satz 2 auf Gebäude außerhalb der Begrenzungslinie, wenn si[X.]h Anhaltspunkte ergeben, dass dort die Zumutbarkeitswerte der [X.] 4150 übers[X.]hritten werden. Anhaltspunkte können si[X.]h aus Messungen oder sonstigen objektivierbaren Umständen ergeben, die au[X.]h von den Klägern vorgebra[X.]ht werden können.

(5) Weitergehende Maßnahmen gemäß den hilfsweise zu [X.] gestellten Anträgen können die Kläger ni[X.]ht verlangen. Dass Na[X.]hmessungen erst na[X.]h einer gewissen Betriebsphase sinnvoll sind, ist oben dargelegt worden. Dem Hilfsantrag ist damit in der Sa[X.]he entspro[X.]hen. Die Kläger können au[X.]h ni[X.]ht verlangen, dass die Beigeladenen die zur Bewertung mögli[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen notwendigen Untersu[X.]hungen der Gebäude alsbald, also s[X.]hon vor Inbetriebnahme der Stre[X.]ke dur[X.]hführen lassen. Eine gebäudespezifis[X.]he Planung von Minderungsmaßnahmen ist erst sinnvoll, wenn aufgrund der Na[X.]hmessungen feststeht, dass und gegebenenfalls wel[X.]hen unzumutbaren Ers[X.]hütterungseinwirkungen das Gebäude ausgesetzt ist. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass sie beanspru[X.]hen können, so s[X.]hnell wie mögli[X.]h vor unzumutbaren Ers[X.]hütterungen ges[X.]hützt zu werden. Einen strikten Vorrang physis[X.]h-realen S[X.]hutzes, den die Kläger mit ihrem Antrag zu [X.] 1 hauptsä[X.]hli[X.]h erstreben, gibt es aber ni[X.]ht. Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dürfen Betroffene vielmehr auf Ents[X.]hädigung verwiesen und damit zur vorübergehenden Duldung der Einwirkungen verpfli[X.]htet werden, wie es die Beklagte für die Ers[X.]hütterungen in der Übergangszeit vorgesehen hat. S[X.]hließli[X.]h können die Kläger au[X.]h ni[X.]ht die Einholung einer neuen ers[X.]hütterungste[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung verlangen. Die vorliegende Untersu[X.]hung ist - wie dargelegt - ni[X.]ht zu beanstanden.

2. Für den sekundären Lufts[X.]hall gilt ni[X.]hts wesentli[X.]h anderes als für die Ers[X.]hütterungen selbst. So genannter sekundärer Lufts[X.]hall wird von Gebäudeteilen abgestrahlt, die dur[X.]h die Ers[X.]hütterungen fahrender Züge zu hörbaren S[X.]hwingungen angeregt werden (Wetts[X.]hure[X.]k/Hau[X.]k/[X.]/Willenbrink, Geräus[X.]he und Ers[X.]hütterungen aus dem S[X.]hienenverkehr, in: [X.]/[X.], [X.]as[X.]henbu[X.]h der [X.]e[X.]hnis[X.]hen Akustik, 3. Aufl. 2004, [X.]itel 17.3.1, [X.] 528). Sie hängen dadur[X.]h unmittelbar mit den Ers[X.]hütterungen und deren Stärke im jeweiligen Gebäude zusammen und werden ebenso wie diese dur[X.]h bauli[X.]he S[X.]hutzvorkehrungen gemindert. Die Beklagte hat diese Problematik erkannt und die zumutbaren Einwirkungen dur[X.]h sekundären Lufts[X.]hall in der Neufassung der Nebenbestimmung [X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f (Satz 2) in der Protokollerklärung auf die Innenraumpegel der 24. BImS[X.]hV (Verkehrswege-S[X.]halls[X.]hutzmaßnahmenverordnung) bestimmt. Dadur[X.]h sind die Unklarheiten der - ursprüngli[X.]h ni[X.]ht im verfügenden [X.]eil des Planfeststellungsbes[X.]hlusses enthaltenen - Regelung auf [X.] 83 f. des Planfeststellungsbes[X.]hlusses beseitigt worden. Mit dem neuen Inhalt entspri[X.]ht die Nebenbestimmung der Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverwaltungsgeri[X.]hts (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 63 Rn. 47 und vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 41). Ergeben die Na[X.]hmessungen, dass der sekundäre Lufts[X.]hall die festgelegten Innenraumpegel übers[X.]hreitet, sind die Beigeladenen verpfli[X.]htet, hierfür ein S[X.]hutzkonzept zu entwi[X.]keln, das die Einhaltung der Werte ermögli[X.]ht. Für Streitfälle hat si[X.]h das Eisenbahn-[X.]esamt vorbehalten, den Beigeladenen geeignete S[X.]hutzmaßnahmen aufzuerlegen ([X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f Satz 5). Sind sol[X.]he Maßnahmen untunli[X.]h oder mit dem Vorhaben unvereinbar, haben die Betroffenen einen Anspru[X.]h auf Ents[X.]hädigung in Geld ([X.] A.4.25 Bu[X.]hst. f Satz 8).

E. Die Kläger haben keine über die planfestgestellten Regelungen hinausgehenden Ansprü[X.]he wegen der Belastungen, die infolge der Dur[X.]hführung des planfestgestellten Vorhabens - der Bauphase - auf sie zukommen; sie können weder Planergänzung um weitergehende S[X.]hutzanordnungen verlangen no[X.]h eine erneute Ents[X.]heidung hierüber (Klageanträge zu [X.], [X.]). Sie haben au[X.]h insoweit keinen Anspru[X.]h auf eine weitergehende Ents[X.]hädigung (Klageantrag zu [X.] 1).

1. Die Planfeststellungsbehörde geht zutreffend davon aus, dass die Bauphase, die aus den Abs[X.]hnitten "Rü[X.]kbau Oberbau" und "Neubau" besteht, für die an der Stre[X.]ke wohnende Bevölkerung mit abwägungserhebli[X.]hen, teilweise sogar unzumutbaren Belastungen dur[X.]h [X.] und Ers[X.]hütterungen verbunden ist. Diese Erkenntnis enthielt, wie oben gesagt, bereits die Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie, deren Annahmen im Übrigen dur[X.]h die von den Beigeladenen vor den [X.]n beigebra[X.]hten [X.]guta[X.]hten bestätigt und präzisiert worden sind. Verursa[X.]ht die Bauausführung absehbar unzumutbare Belastungen, gehören diese zu den na[X.]hteiligen Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, für die bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss eine Lösung entwi[X.]kelt werden muss. Deshalb kann hier die Re[X.]htspre[X.]hung, dass die Bauphase der Ausführungsplanung überlassen bleiben kann, wenn sie ledigli[X.]h te[X.]hnis[X.]he, na[X.]h dem Stand der [X.]e[X.]hnik lösbare Probleme aufwirft (dazu [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A9.15.0] - juris Rn. 158 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50 m.w.[X.]), ni[X.]ht herangezogen werden.

2. Die bei den Klägern während der Bauphase zu [X.] Probleme dur[X.]h [X.] bewältigt der Planfeststellungsbes[X.]hluss re[X.]htsfehlerfrei. Den Klägern stehen insofern weder Ansprü[X.]he auf zusätzli[X.]he S[X.]hutzvorkehrungen na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG no[X.]h auf Zuerkennung weiterer Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu. Das S[X.]hutzregime der §§ 41 ff. BImS[X.]hG mit seinem Vorrang aktiven S[X.]halls[X.]hutzes greift für [X.] ni[X.]ht ein; es gilt, wie s[X.]hon oben gesagt, allein für die Geräus[X.]himmissionen des Verkehrs auf den in § 41 Abs. 1 BImS[X.]hG genannten Straßen und S[X.]hienenwegen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 63 Rn. 18 m.w.[X.]). Der Beurteilung zugrunde zu legen ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss in der Fassung, die er dur[X.]h die [X.] vom 1. Juni 2016 und dur[X.]h die in der mündli[X.]hen Verhandlung zu Protokoll erklärte Ergänzung der Nebenbestimmung A.4.25 Bu[X.]hst. i erhalten hat.

a) Ausgangspunkt der auf [X.] bezogenen Nebenbestimmungen A.4.25 Bu[X.]hst. i, j und k ([X.] [X.]2 ff.) ist die [X.], die in A.4.25 Bu[X.]hst. i (Satz 1) des Planfeststellungsbes[X.]hlusses für verbindli[X.]h erklärt wird. Diese Verwaltungsvors[X.]hrift konkretisiert in Nr. 3.1.1 die fa[X.]hplaneris[X.]he Zumutbarkeitss[X.]hwelle für Geräus[X.]himmissionen von Baustellen dur[X.]h die Festlegung gebietsabhängiger Immissionsri[X.]htwerte ([X.], Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 26 f. und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - [X.] 406.25 § 41 BImS[X.]hG Nr. 63 Rn. 16). Die von der Beklagten insoweit zugrunde gelegte Gebietseinstufung ist jedenfalls ni[X.]ht zu Lasten der Kläger unzutreffend. Die Kläger wohnen ni[X.]ht in Gebieten, in denen im Sinne von Nr. 3.1.1 Bu[X.]hst. e [X.] auss[X.]hließli[X.]h Wohnungen untergebra[X.]ht sind. Au[X.]h wenn in ihren Gebieten die Wohnbebauung deutli[X.]h vorherrs[X.]ht, sind dort au[X.]h die für den ländli[X.]hen Raum typis[X.]hen gewerbli[X.]hen Anlagen untergebra[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 27 ff.).

b) Re[X.]hte der Kläger werden dur[X.]h die der Prüfung zugrunde zu legenden Fassung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ni[X.]ht mehr verletzt. Dessen ursprüngli[X.]he Fassung enthielt allerdings nur eine unzurei[X.]hende Bewältigung der Probleme in der Bauphase. Sie verstieß gegen die Verpfli[X.]htung der Planfeststellungsbehörde aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, S[X.]hutzvorkehrungen gegen na[X.]hteilige Wirkungen in einer dem Gebot der Glei[X.]hbehandlung gere[X.]ht werdenden Weise festzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 26), und zwar, sofern ni[X.]ht die Voraussetzungen für einen Ents[X.]heidungsvorbehalt vorliegen, bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss. Es geht von daher ni[X.]ht an, die Problembewältigung im Einzelnen auf eine Einigung der Betroffenen mit den Beigeladenen über S[X.]hutzvorkehrungen zu vers[X.]hieben, wie es in A.4.25 Bu[X.]hst. i ([X.] [X.]3 Abs. 2 Satz 7 und 8) vorgesehen ist. Zudem ist die Verpfli[X.]htung der Beigeladenen zu unbestimmt, in Fällen, in denen "keine einvernehmli[X.]he Lösung" zustande kommt, einen Antrag auf Planänderung zu stellen. Es bleibt unklar, wel[X.]he Einigungsversu[X.]he unternommen werden müssen, um ein S[X.]heitern der aufgetragenen Verhandlungen annehmen zu können und die in der Regelung vorausgesetzte Antragsbefugnis der [X.] zu begründen. Diese Unklarheit zeigt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt daran, dass die Beklagte Planergänzungsanträge der Beigeladenen mit der Begründung abgelehnt hat, ein S[X.]heitern der Einigung sei ni[X.]ht na[X.]hgewiesen.

Diese Mängel des Planfeststellungsbes[X.]hlusses wirken si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht zulasten der Kläger aus, weil die Beklagte über deren S[X.]hutzansprü[X.]he mit der 4. bis 12. Planänderung re[X.]htsfehlerfrei ents[X.]hieden und dur[X.]h Protokollerklärung ergänzende Regelungen zum S[X.]hutz vor [X.] getroffen hat. Diese Änderungen wa[X.]hsen dem Planfeststellungsbes[X.]hluss unmittelbar an und vers[X.]hmelzen mit ihm zu einer Einheit, die den Gegenstand der Beurteilung bildet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2014 - 9 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2014:231014B9B29.14.0] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 237 Rn. 5 m.w.[X.]).

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss in dieser Fassung sieht ausrei[X.]hende Vorkehrungen zum S[X.]hutz gegen [X.] vor.

aa) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verpfli[X.]htet die Beigeladenen dazu, die [X.] der [X.] im Grundsatz einzuhalten (A.4.25 Bu[X.]hst. i, [X.] [X.]2 Abs. 4). Dies ist dadur[X.]h zu gewährleisten, dass Bauarbeiten, insbesondere geräus[X.]hintensive, in der Nähe von s[X.]hutzwürdiger Bebauung während der besonders s[X.]hutzwürdigen [X.]en auf das unumgängli[X.]h notwendige Maß bes[X.]hränkt werden müssen ([X.] [X.]2 Abs. 2). Diese Verpfli[X.]htung wird dur[X.]h die Beispiele konkretisiert, dass nur geräus[X.]harme Verfahren und gedämmte Mas[X.]hinen eingesetzt werden dürfen und die allgemeinen Minderungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der [X.] anzuwenden sind.

bb) Die Betriebszeiten der S[X.]hotteraufbereitungsanlagen und für alle Arten von Bauarbeiten in der Nähe von s[X.]hutzwürdiger Bebauung, also au[X.]h für ni[X.]ht geräus[X.]hintensive, sind montags bis freitags auf 7 bis 20 Uhr (entspre[X.]hend Nr. 3.1.2 [X.]) und samstags auf 7 bis 18 Uhr bes[X.]hränkt. Diesen Inhalt hat die Nebenbestimmung A.4.25 Bu[X.]hst. i ([X.] [X.]3) dur[X.]h Protokollerklärung der Beklagten erhalten, die si[X.]h damit die vorangegangene Selbstverpfli[X.]htung der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin zu eigen gema[X.]ht hat. Die ursprüngli[X.]he Fassung der Nebenbestimmung, die nur besonders lärmintensive Bauarbeiten auf Werktage und die [X.]agzeit bes[X.]hränkte, ist damit überholt. Bauarbeiten außerhalb der festgelegten [X.]en sind dem Eisenbahn-[X.]esamt vier Wo[X.]hen vor ihrer Aufnahme anzuzeigen und besonders zu re[X.]htfertigen. Die Einhaltung der Immissionswerte der [X.] ist dur[X.]h fa[X.]hgere[X.]hte Messungen und Überwa[X.]hung dur[X.]h die Beigeladenen si[X.]herzustellen. Soweit Messungen vor Ort ergeben, dass die Werte denno[X.]h übers[X.]hritten werden, wird den Betroffenen eine Ents[X.]hädigung in Geld dem Grunde na[X.]h zugespro[X.]hen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die eins[X.]hlägigen Innenraumpegel der [X.] 2719 in Aufenthaltsräumen übers[X.]hritten werden. Für [X.]age oder Nä[X.]hte, in denen der na[X.]h der [X.] bere[X.]hnete Immissionsri[X.]htwert (außen) voraussi[X.]htli[X.]h 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) na[X.]hts übers[X.]hreiten wird, können die Kläger ersatzweise einen Hotelaufenthalt auf Kosten der Beigeladenen in Anspru[X.]h nehmen (Protokollerklärung Anlage 3 zum Protokoll vom 28. Juni 2016 i.V.m. Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 9. Februar 2016). Au[X.]h wenn dieses Wahlre[X.]ht, das die Beklagte in ihren [X.]n den Anträgen der Beigeladenen folgend aufgenommen hat, für die Na[X.]htzeit (20 bis 7 Uhr) wegen des grundsätzli[X.]hen Verbots von Bauarbeiten na[X.]h 20 bzw. 18 Uhr regelmäßig ins Leere geht, behält es für die [X.]ageszeit do[X.]h einen Sinn.

[X.][X.]) Die Kläger können ferner mit den S[X.]hutzmaßnahmen re[X.]hnen, die die Beigeladenen im Erörterungstermin vom 9. Februar 2016 zugesagt haben. Diese Zusagen hat die Beklagte in ihren Ergänzungsplanfeststellungsbes[X.]hlüssen, im Übrigen dur[X.]h Protokollerklärung verbindli[X.]h gema[X.]ht. Die Beigeladenen werden demgemäß die planfestgestellten stationären Lärms[X.]hutzwände so früh wie mögli[X.]h s[X.]hon während der Bauarbeiten erri[X.]hten, Bahnübergangslü[X.]ken beim Neubau des S[X.]hotteroberbaus mithilfe mobiler Lärms[X.]hutzwände s[X.]hließen, Ingenieurbauwerke abs[X.]hirmen und, soweit te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h, das Hydropressverfahren einsetzen ([X.] der Anlage 2 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 9. Februar 2016).

dd) Die von den Klägern verlangte weitergehende Konkretisierung des planfestgestellten S[X.]hutzkonzepts gegen [X.] überspannt die Anforderungen an einen Planfeststellungsbes[X.]hluss. Au[X.]h wenn die Bauausführung - wie hier - mit erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen einhergeht, darf die Planfeststellungsbehörde si[X.]h in der Regel darauf bes[X.]hränken, den verbindli[X.]hen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Re[X.]hte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines sol[X.]hen zur Si[X.]herstellung des gebotenen S[X.]hutzes taugli[X.]hen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür, wie vorliegend, anerkannte te[X.]hnis[X.]he Regelwerke zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Vorgaben ist zu dokumentieren und wird von der Behörde überwa[X.]ht ([X.] [X.]2). Werden die Vorgaben verletzt, kann dem - au[X.]h auf Beanstandung von Betroffenen hin - mit Aufsi[X.]htsmitteln wirksam begegnet werden. Dass dem planfestgestellten Konzept zum aktiven S[X.]hutz vor [X.] eine gewisse Unbestimmtheit innewohnt, ist ni[X.]ht zu missbilligen. Es trägt dem bere[X.]htigten Interesse der Beigeladenen Re[X.]hnung, auf ni[X.]ht voraussehbare Störungen im Bauablauf ohne Änderungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses reagieren zu können.

d) Mit diesen Regelungen ist dem in Nr. [X.] a der Anträge hilfsweise formulierten Klageziel entspro[X.]hen. Weitergehender aktiver oder passiver S[X.]halls[X.]hutz gegen die [X.]immissionen steht den Klägern ni[X.]ht zu. Die Beklagte hat sol[X.]he Maßnahmen in den [X.]n wegen unverhältnismäßiger Kosten re[X.]htsfehlerfrei abgelehnt und die Kläger auf Ents[X.]hädigung verwiesen. Untunli[X.]h im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sind S[X.]hutzvorkehrungen au[X.]h dann, wenn sie für den [X.]räger des Vorhabens unzumutbar wären, insbesondere unverhältnismäßige, ni[X.]ht mehr vertretbare Aufwendungen erforderten. Bei wel[X.]her Höhe dies anzunehmen ist, kann ebenso wie im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImS[X.]hG grundsätzli[X.]h ni[X.]ht losgelöst von dem angestrebten S[X.]hutzzwe[X.]k beurteilt werden und bestimmt si[X.]h hier wie dort na[X.]h den Umständen des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - [X.]E 107, 313 <336>). Die Erwägungen des [X.]s zur Unverhältnismäßigkeit weiteren S[X.]hutzes im Bes[X.]hluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - (NVwZ 2016, 1328 Rn. 34 bis 40) sind dur[X.]h das Vorbringen im Klageverfahren ni[X.]ht entkräftet worden.

aa) Die Beklagte war bere[X.]htigt, die Erri[X.]htung mobiler Lärms[X.]hutzwände in anderen Berei[X.]hen als den Bahnübergangslü[X.]ken abzulehnen. Die guta[X.]hterli[X.]he S[X.]hätzung belegt Kosten für mobile Lärms[X.]hutzwände in der Größenordnung von 500 000 € je Orts[X.]haft und Monat. Die Kosten von voraussi[X.]htli[X.]hen 10 000 € je S[X.]hutzfall liegen teilweise sogar oberhalb der Kosten für den S[X.]halls[X.]hutz dur[X.]h die dauerhaften Lärms[X.]hutzwände. Mit einer besonders kritis[X.]h zu sehenden nä[X.]htli[X.]hen Geräus[X.]hbelastung ist ni[X.]ht zu re[X.]hnen, weil die Bauarbeiten auf die [X.]agzeit bes[X.]hränkt sind. Dort ist S[X.]hutz, wie unten auszuführen, weitgehend aber bereits aufgrund der vorhandenen Bausubstanz gewährleistet. Zudem ließen mobile Lärms[X.]hutzwände S[X.]hutzfälle ungelöst. Ihre Minderungswirkung ist mit 3 bis 5 dB(A) gering, und die Wände können aus Platzmangel oder wegen der notwendigen Inanspru[X.]hnahmen fremder Flä[X.]hen ni[X.]ht überall aufgestellt werden.

bb) Aus entspre[X.]henden Erwägungen hat die Beklagte au[X.]h passiven S[X.]halls[X.]hutz dur[X.]h den Einbau von S[X.]halls[X.]hutzfenstern ohne Re[X.]htsfehler abgelehnt. Im Grundsatz können dauerhaft wirkende S[X.]hutzvorkehrungen gegen bloß vorübergehende Beeinträ[X.]htigungen nur unter engen Voraussetzungen beanspru[X.]ht werden, etwa bei intensiven oder langanhaltenden Einwirkungen, wenn anderweitiger glei[X.]hwertiger S[X.]hutz ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber ni[X.]ht vor: Für Fenster wären Kosten von 7 000 bis 10 000 € je Gebäude aufzuwenden. Diese Kosten liegen zwar deutli[X.]h unter denjenigen für aktiven S[X.]halls[X.]hutz, würden aber nur geringfügige Verbesserungen bewirken. Die Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel, die der Planfeststellungsbes[X.]hluss auf die oberen Anhaltswerte na[X.]h der [X.] 2719 festlegt, wird weitgehend bereits dur[X.]h die vorhandene Gebäudeausstattung gewährleistet. Der in allgemeinen Wohngebieten na[X.]h [X.]abelle 6 Nr. 2.1 der [X.] 2719 zuzügli[X.]h eines Korrektursummanden von 3 dB(A) na[X.]h [X.]abelle 7 maßgebli[X.]he Wert von 38 dB(A) (dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 33) wird bei den heute regelmäßig vorhandenen Fenstern mit Isolierverglasung mit einem Dämmwert von 32 dB(A) bei [X.] bis zu 70 dB(A) gewahrt. Na[X.]h der ni[X.]ht infrage gestellten [X.]prognose ist mit Pegeln oberhalb von 70 dB(A) nur an 37 Werktagen zu re[X.]hnen und dort, wo das Hydropressverfahren zur Anwendung kommen kann, an sogar nur 27 Werktagen (Anlage 9.2 der Rahmenprognose <[X.] 33>). Diese im Wesentli[X.]hen bereits im vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzverfahren dargelegten Eins[X.]hätzungen ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 40) sind von den Klägern ni[X.]ht entkräftet worden. Im Übrigen können die Kläger an [X.]agen mit prognostizierten [X.] > 70 dB(A) auf Kosten der Beigeladenen einen Hotelaufenthalt in Anspru[X.]h nehmen.

[X.][X.]) Die Kläger wegen der verbleibenden Übers[X.]hreitungen auf Ents[X.]hädigung zu verweisen, ist ni[X.]ht zu beanstanden. Das S[X.]hutzregime des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG erlaubt es der Planfeststellungsbehörde, bei Unverhältnismäßigkeit eines te[X.]hnis[X.]h-realen S[X.]hutzes Betroffene zur Duldung au[X.]h (fa[X.]hplaneris[X.]h) unzumutbarer Beeinträ[X.]htigungen gegen Geldents[X.]hädigung zu verpfli[X.]hten. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Werte mit verhältnismäßigem Aufwand si[X.]herzustellen.

3. Aus glei[X.]hgelagerten Erwägungen bewältigt der Planfeststellungsbes[X.]hluss au[X.]h die Ers[X.]hütterungen während der Bauphase abwägungsfehlerfrei. Maßgebli[X.]h ist insoweit die Nebenbestimmung A.4.25 Bu[X.]hst. h, mit der den Beigeladenen aufgeben wird, die Anhaltswerte der [X.] 4150 [X.]eil 2 und [X.]eil 3 einzuhalten. Damit ma[X.]ht der Planfeststellungsbes[X.]hluss, wie oben dargelegt, ein für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ers[X.]hütterungseinwirkungen anerkanntes Regelwerk verbindli[X.]h; das gilt ni[X.]ht nur für den Betrieb, sondern au[X.]h für die Bauzeit. Den für baubedingte Ers[X.]hütterungen geltenden [X.] wird eine strikte Geltung beigelegt. Bei Errei[X.]hen kritis[X.]her Werte sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und dürfen erst na[X.]h Ergreifen von Gegenmaßnahmen, die ihre Einhaltung ermögli[X.]hen, fortgesetzt werden. Damit ist dem Klageantrag zu [X.] b) Re[X.]hnung getragen; Raum für eine Planergänzung besteht ni[X.]ht.

4. Soweit die Kläger mit dem Antrag zu [X.].[X.] die [X.] ihrer Anwesen dur[X.]h Feinstaub, Abgase und sonstigen [X.] auf die Grenzwerte der 22. BImS[X.]hV begrenzt wissen wollen, ist ihr Klagebegehren dahin zu verstehen, dass die eins[X.]hlägigen Werte der 39. BImS[X.]hV maßgebend sein sollen. Die 22. Verordnung zur Dur[X.]hführung des [X.]es-Immissionss[X.]hutzgesetzes i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 4. Juni 2007 ([X.] [X.] 1006) ist außer [X.] getreten; an ihre Stelle ist die 39. BImS[X.]hV vom 2. August 2010 ([X.] [X.] 1065) getreten.

Die Beklagte hat dem bere[X.]htigten Interesse der Kläger auf S[X.]hutz vor Luftverunreinigungen während der Bauphase in Nebenbestimmung A.4.25 Bu[X.]hst. k des Planfeststellungsbes[X.]hlusses mit der Verpfli[X.]htung der Beigeladenen Re[X.]hnung getragen, die bei den Baumaßnahmen entstehenden [X.]emissionen dur[X.]h geeignete Maßnahmen na[X.]h dem Stand der [X.]e[X.]hnik auf ein Minimum zu begrenzen. Dass die Einzelheiten des Vorgehens ni[X.]ht der Bauausführung überlassen bleiben könnten, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es fehlt jegli[X.]her Anhaltspunkt dafür, dass während der Bauphase [X.] oder Abgase entstehen, die ni[X.]ht mit hergebra[X.]hten Minderungsmaßnahmen in einer Weise beherrs[X.]hbar sind, die den Vorgaben der 39. BImS[X.]hV genügen.

F. Ohne Erfolg bleiben au[X.]h die auf vermeintli[X.]he sonstige Mängel des Planfeststellungsbes[X.]hlusses bezogenen weiteren Begehren.

1. Weitergehende Regelungen für die Bemessung der na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG festgesetzten Ents[X.]hädigung für Außenwohnberei[X.]he, die mit dem Klageantrag zu V (Satz 3) verlangt werden, sind ni[X.]ht veranlasst. Der Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h ist dem Grunde na[X.]h im Planfeststellungsbes[X.]hluss festzustellen, zudem sind die Bere[X.]hnungsgrundlagen für die Höhe anzugeben ([X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 70 m.w.[X.]). Daran hat si[X.]h die Planfeststellungsbehörde mit den in A.4.25 Bu[X.]hst. a für den [X.] und in A.4.25 Bu[X.]hst. i Abs. 5 und 6, Bu[X.]hst. j für den [X.] getroffenen Regelungen gehalten. Es ist ni[X.]ht ihre Aufgabe, im Planfeststellungsbes[X.]hluss darüber hinaus Regelungen zur methodis[X.]hen Ermittlung der Ents[X.]hädigungshöhe zu treffen wie etwa diejenige, als Faktor für die Bere[X.]hnung der Ents[X.]hädigung für die Außenwohnberei[X.]he "ni[X.]ht allein die Belastung der Außenflä[X.]he, sondern au[X.]h die damit einhergehende Belastung des Gesamtgrundstü[X.]ks" vorzugeben. Eine sol[X.]he Regelung ist au[X.]h unnötig. Bei der Ermittlung dessen, was an Ents[X.]hädigung im Einzelfall als "angemessen" zu gelten hat, ist im Ents[X.]hädigungsverfahren eine Gesamtbetra[X.]htung des Grundstü[X.]ks maßgebend. Selbst wenn nur [X.]eilflä[X.]hen eines Grundstü[X.]ks dem "Wohnen im Freien" zugeordnet werden können, bedeutet dies ni[X.]ht, dass si[X.]h der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h allein na[X.]h dem Verkehrswert dieser [X.]eilflä[X.]hen bemisst ([X.], Urteil vom 16. September 1993 - 4 [X.] 9.91 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 94 [X.] 111).

2. Das Vorhaben wirft au[X.]h ni[X.]ht insofern ungelöste Probleme auf, dass die Notfallrettung im Berei[X.]h der Stre[X.]ke in ni[X.]ht hinnehmbarer Weise ers[X.]hwert würde. In Sa[X.]hsen ist die so genannte Hilfszeit auf insgesamt 12 Minuten (davon 10 Minuten Fahrzeit) festgelegt. Sie ist eine planeris[X.]he Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Dur[X.]hführung der Notfallrettung und ri[X.]htet si[X.]h an den [X.]räger des Rettungsdienstes und den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 1 und 2 der Sä[X.]hsis[X.]hen Landesrettungsdienstplanverordnung - Sä[X.]hsLRettDPVO - vom 5. Dezember 2006, Sä[X.]hsGVBl. [X.] 532 i.d.F. der [X.] vom 10. Dezember 2012, Sä[X.]hsGVBl. [X.] 766). Die Planfeststellungsbehörde ist entspre[X.]hend ni[X.]ht darauf festgelegt, die Einhaltung dieser [X.] zu gewährleisten; sie muss aber unter dem Gesi[X.]htspunkt der Problembewältigung denkbare Störungen der [X.] dur[X.]h das Vorhaben in den Bli[X.]k nehmen. Das hat die Beklagte getan und erkannt, dass si[X.]h die Hilfszeit infolge der künftigen S[X.]hrankens[X.]hließungszeiten verlängern kann. Aufgrund der hohen Auslastung der Stre[X.]ke kann die S[X.]hließungszeit einer S[X.]hranke im ungünstigsten Fall (bei zwei Zugfahrten in entgegengesetzten Ri[X.]htungen) bis zu 5 Minuten andauern ([X.] [X.] 114), so dass si[X.]h die Hilfszeit in sol[X.]hen Fällen auf bis zu 17 Minuten verlängern kann. Daraus folgt jedo[X.]h kein Planungshindernis. Die Beklagte geht na[X.]hvollziehbar davon aus, dass vorhabenbedingte Verlängerungen nur in Einzelfällen zu besorgen sind. Das ist ohne Weiteres plausibel, weil ni[X.]ht jedes Rettungsfahrzeug die Bahnstre[X.]ke queren muss und die Bahnübergänge au[X.]h bei voller Stre[X.]kenauslastung im weit überwiegenden [X.]eil der [X.] geöffnet sind. Sollten si[X.]h glei[X.]hwohl s[X.]hließungsbedingte Störungen einstellen, die der für den bodengebundenen Rettungsdienst zuständige Aufgabenträger (§ 3 des Sä[X.]hsis[X.]hen Gesetzes über den Brands[X.]hutz, Rettungsdienst und Katastrophens[X.]hutz - Sä[X.]hsBRKG - vom 24. Juni 2004, Sä[X.]hsGVBl. [X.]5, 647) als ni[X.]ht hinnehmbar bewertet, könnte [X.] außerhalb des Planfeststellungsverfahrens ges[X.]haffen werden. Die im sä[X.]hsis[X.]hen Landesre[X.]ht verankerte Beri[X.]htspfli[X.]ht des [X.]rägers des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 5 Sä[X.]hsLRettDPVO) würde die S[X.]hließungszeiten der Bahnübergänge als Ursa[X.]he erkennbar ma[X.]hen. Soweit die planmäßige Hilfszeit ni[X.]ht dur[X.]h Nutzung von Umgehungsstre[X.]ken eingehalten werden kann ([X.] [X.] 114), könnte etwa die Auswahl der Standorte für Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge so angepasst werden, dass die Notwendigkeit zu Querungen der Stre[X.]ke soweit mögli[X.]h entfällt. Für die [X.] ist die Hilfszeit als Orientierungsgröße ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehen (§ 26 Abs. 2 Sä[X.]hsBRKG).

3. Warum die Bahnübergänge mit zentralgesteuerten Halbs[X.]hranken ni[X.]ht hinrei[X.]hend verkehrssi[X.]her sein sollten, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Bahnübergänge sind nur auf Stre[X.]ken mit einer zugelassenen Ges[X.]hwindigkeit von mehr als 160 km/h unzulässig (§ 11 Abs. 2 [X.]). Um eine sol[X.]he Stre[X.]ke geht es hier ni[X.]ht. Allein der Umstand, dass auf der Stre[X.]ke na[X.]h dem [X.] für das [X.] 20 Personen- und 153 Güterzüge verkehren sollen, zwingt ebenfalls ni[X.]ht dazu, die Bahnübergänge zu s[X.]hließen oder sie dur[X.]h Über- oder Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer zu ergänzen.

4. Die Beklagte ist s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht zu verpfli[X.]hten, die Verkehrsführung am [X.] gemäß dem Klageantrag zu VI so zu ändern, dass Verkehrsteilnehmer (wie die Klägerin zu 2), die auf der [X.] aus Ri[X.]htung [X.] in Ri[X.]htung Klein [X.] fahren, na[X.]h dem Bahnübergang in die Sti[X.]hstraße, in der die Klägerin zu 2 wohnt, re[X.]hts abbiegen dürfen ("Version A" der ursprüngli[X.]hen Planunterlagen). Die Beklagte und ihre Sa[X.]hbeistände haben in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar verdeutli[X.]ht, dass eine sol[X.]he Regelung die ni[X.]ht fernliegende Gefahr eines Rü[X.]kstaus bis auf die Bahngleise mit si[X.]h bringen würde. Denn bei einem die Sti[X.]hstraße verlassenden [X.] müsste das na[X.]h re[X.]hts abbiegende Fahrzeug warten, sodass die na[X.]hfolgenden Fahrzeuge ebenfalls anhalten müssten und zumindest teilweise gezwungen sein könnten, auf dem Bahnübergang stehen zu bleiben. Damit wären angesi[X.]hts der hohen Auslastung der Stre[X.]ke greifbare Gefährdungen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer verbunden. Au[X.]h wenn es si[X.]h um seltene Fälle handeln mag, ist es gere[X.]htfertigt, den Anwohnern der Sti[X.]hstraße und Besu[X.]hern bei Fahrten aus Ri[X.]htung [X.] einen begrenzten Umweg und das - selbstverständli[X.]h verkehrssi[X.]her vorzunehmende - Wenden abzuverlangen, um von der [X.] na[X.]h links in die Sti[X.]hstraße einzufahren.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO.

Meta

3 A 5/15

08.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 41 Abs 1 BImSchG, § 41 Abs 2 BImSchG, § 43 Abs 1 S 2 BImSchG, § 43 Abs 1 S 3 BImSchG, § 1 Abs 2 BImSchV 16, Anl 2 BImSchV 16, BImSchV 39, § 18 AEG, § 18c AEG, § 18e AEG, § 18d AEG, § 18e Abs 6 S 2 AEG 1994, § 2 Abs 2 Nr 2 UVPG, § 3a S 4 UVPG, § 3e Abs 1 Nr 2 UVPG, § 6 UVPG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, Az. 3 A 5/15 (REWIS RS 2016, 5738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5738

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Wird zitiert von

3 M 22/16

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1 BvR 2736/08

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