Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 A 24/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 6981

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss; Schienenverkehrslärm; Neubauvorhaben; Schutz- und Entschädigungskonzept


Leitsatz

1. Langfristig einwirkender Baustellenlärm kann Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs auslösen (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11).

2. Mit einem Neubauvorhaben verbundene Folgemaßnahmen in Form erheblicher baulicher Eingriffe in bestehende Gleisanlagen gebieten eine summative Gesamtbetrachtung des von der neu gebauten und der geänderten Strecke auf ein Grundstück einwirkenden Schienenlärms nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16).

3. Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen durch Mikrodruckwellen, die durch den Betrieb eines Eisenbahntunnels entstehen, ist in Orientierung an den Vorgaben der RiL 853.1002A01 zu beurteilen.

4. Die Zumutbarkeit des mit dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundenen sekundären Luftschalls orientiert sich an den Vorgaben der 24. BImSchV (juris: BImSchV 24).

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 25. Juni 2012 für die Errichtung des "[X.]" der Aus- und Neubaustrecke [X.] - [X.], Bereich [X.]. Der Abschnitt 2.4 des in mehrere Planfeststellungsabschnitte gegliederten Gesamtvorhabens führt auf neuer Trasse von [X.] auf der Hochfläche der [X.] in zwei eingleisigen Tunnelröhren in das [X.] hinab zum [X.]. Die Grenze zum südlich anschließenden Abschnitt 2.5a1 liegt unmittelbar am Ausgang der Tunnelröhren. Vor dem [X.] umfasst der Planfeststellungsabschnitt 2.4 nach Osten lediglich noch Flächen des künftigen Rettungsplatzes. Im Abschnitt 2.5a1 wird die Neubaustrecke in [X.] eigenen Bahnsteigen am [X.] zugeführt. Das erfordert eine Neutrassierung von [X.] sowie die Bereitstellung von Flächen für [X.], wofür ebenfalls Um- und Rückbauten von Gleisanlagen erforderlich sind.

2

Der Kläger ist Eigentümer des früher mit [X.] bebauten Grundstücks Flurstück [X.] der Gemarkung [X.], das von Norden an die [X.] grenzt. Das (als Baudenkmal geschützte) Hauptgebäude ließ sein Rechtsvorgänger nach 2001 zur Wohnnutzung umbauen, nördlich davon errichtete er zwei weitere Wohngebäude sowie eine Tiefgarage. Die Gesamtanlage umfasst 74 Wohnungen. Im östlichen Bereich des Grundstücks werden Teile der Wohnbebauung und Teile der Tiefgarage von der Tunnelstrecke unterfahren. Das [X.] kommt unmittelbar südlich der [X.] und der zu dieser parallel geführten, im Hang abgestuft tiefer liegenden Bahnstrecken 4542 (Gleise 403 und 404) und 4543 (Gleis 405) zur Ausführung und zwar in einer Entfernung von ca. 70 m zur Südostecke der Wohnanlage des [X.]. Dabei muss im Bereich der Kreuzung Neubaustrecke/Strecke 4543 das Gleis 405 höher gelegt werden, damit es von der Neubaustrecke unterfahren werden kann. Während diese Änderung Teil der Planfeststellung im Abschnitt 2.4 ist, fallen alle weiteren Gleisänderungen im Bahnhofsvorfeld in den Folgeabschnitt 2.5a1. Das gilt auch für das Gleis 406 der Strecke 4760 [X.] - [X.], das zurückgebaut und künftig über einen nach Nordwesten verschwenkten Bogen und den Trog der Neubaustrecke auf einem Brückenbauwerk überquerend dem [X.] zugeführt wird.

3

Im Juni 2003 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für den Neubau des [X.] im Planfeststellungsabschnitt 2.4. Mit seinen fristgerecht erhobenen Einwendungen rügte der Rechtsvorgänger des [X.] mögliche Substanzbeeinträchtigungen an seiner Wohnanlage durch die Baumaßnahmen zur Herstellung der Neubaustrecke, zudem Lärm- und Erschütterungseinwirkungen auf die Mieter während der auf eine Dauer von 40 Monaten veranschlagten Bauphase und während des künftigen Streckenbetriebs sowie die Gesamtverkehrslärmbelastung nach Realisierung des Vorhabens.

4

Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 stellte die Beklagte die Pläne für den beantragten Abschnitt der Neubaustrecke fest. Gemäß A.4.2. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses sind die Anwohner und die [X.] rechtzeitig über lärmintensive Bauarbeiten und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten (Nr. 4). Während der Baudurchführung sind Geräuschimmissionen nach Maßgabe der [X.] zu überwachen (Nr. 5). Überschreitet der Beurteilungspegel der durch den Baubetrieb hervorgerufenen Geräusche den Immissionsrichtwert der [X.] um mehr als 5 dB(A), sind von der [X.] unverzüglich Maßnahmen zur Verminderung der Geräusche durchzuführen (Nr. 6). Die [X.] hat den Eigentümern der Gebäude im Einwirkungsbereich der [X.] am Portal [X.] rechtzeitig vor Baubeginn Entschädigung für notwendige Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu leisten, wenn die Richtwerte der [X.] voraussichtlich um mindestens 5 dB(A) während mehr als 2 Monaten überschritten werden. Die passiven Schallschutzvorkehrungen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in der [X.] 2719, Tabelle 6 angegebenen Anhaltswerte für Innenschallpegel zu gewährleisten (Nr. 8). Sind die notwendigen Schutzmaßnahmen technisch nicht realisierbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umzusetzen, ist den betroffenen Eigentümern eine angemessene Entschädigung für die Minderung des Gebrauchswertes des Eigentums in Geld zu zahlen (Nr. 9). Überschreiten die durch den Baubetrieb hervorgerufenen Erschütterungen die Richtwerte der [X.] 4150, sind unverzüglich Maßnahmen zu deren Verminderung durchzuführen (Nr. 12). Nach Fertigstellung der [X.] sind die dem erschütterungstechnischen Gutachten zugrunde gelegten Übertragungsfunktionen durch Messungen mit geeigneter Fremdanregung zu verifizieren. Ergeben die Messungen, dass mit höheren als den in Anlage 13.2 prognostizierten Einwirkungen und einer Überschreitung der Anhaltswerte der [X.] 4150-2 zu rechnen ist, sind weitere Gebäude im Einwirkungsbereich zu untersuchen. Eine Entscheidung über dann notwendige Schutzvorkehrungen bleibt vorbehalten (Nr. 16).

5

Zum Verkehrslärm, der durch den Betrieb der Neubaustrecke auf angrenzende Grundstücke einwirkt, geht der Planfeststellungsbeschluss von Folgendem aus: Nach der schalltechnischen Untersuchung würden am [X.] die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um mindestens 4 dB(A) unterschritten ([X.] f.). Auch infolge der erheblichen baulichen Eingriffe auf den Strecken 4543 und 4760 ergäben sich keine Schallschutzansprüche, da die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten würden. Um die Schallimmissionen im Bereich des Tunnelportals [X.] infolge der Freisetzung von [X.], zu deren [X.]harakterisierung die [X.]-Bewertung die geeignete Methode sei, zu reduzieren, würden an der Tunneleinfahrt [X.] so genannte [X.] mit [X.] eingebaut. Das führe dazu, dass an der zum Portal [X.] nächstgelegenen Wohnbebauung unbedenkliche Werte zwischen 64 dB([X.]) und 75 dB([X.]) aufträten ([X.] f.). Eine [X.] für den Bereich des Portals [X.] und des sich anschließenden Hauptbahnhofs [X.] sei Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses für den Folgeabschnitt 2.5a1 ([X.] 61).

6

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 änderte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss dahingehend ab, dass die beiden Röhren des Albabstiegstunnels nicht mehr in einem Kreisprofil, sondern in einem Korbbogenprofil mit um 10 m unterirdisch verlängerten [X.] an der Einfahrt [X.] zur Ausführung gelangen sollen. Die prognostizierten MDW-Immissionen im Nahbereich der [X.] sowie an den nächstgelegenen [X.] in der Nachbarschaft würden den Richtwert von 115 dB([X.]) für den [X.]-bewerteten Spitzenschalldruckpegel gemäß der Richtlinie 853.1002A01 an allen [X.]n einhalten. Im Vergleich zu der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Planung würden die zu erwartenden [X.]-Emissionen am Portal [X.] sinken.

7

Zur Begründung der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage wird vorgetragen:

In die Beurteilung von Ansprüchen des [X.] auf Schutz seines Grundstücks vor [X.] hätte neben dem Streckenneubau und der Höherlegung des Gleises 405 die Verschwenkung des Gleises 406 nicht als bloße Änderung, sondern als Neubau einbezogen werden müssen. Zu Unrecht gingen die schalltechnischen Untersuchungen lediglich von einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Neubaustrecke bzw. von 40 km/h auf den Strecken 4543/4760 aus. Der [X.] von 5 dB(A) sei fälschlich berücksichtigt worden. Die Eignung der Methode zur akustischen Bewertung von [X.] und des damit verbundenen [X.] sei nicht belegt; die Beklagte räume selbst ein, dass hinsichtlich der Belastbarkeit der Prognose Unsicherheiten verblieben. Zusätzliche bauliche Schutzmaßnahmen wie eine Betonüberdeckelung des Ein- und Ausfahrtbereichs der beiden Tunnelröhren am Portal [X.] um ca. 25 m nach Süden würden zu einer erheblichen Reduzierung der [X.] durch [X.] auf dem Grundstück des [X.] führen. Die [X.] dürfe nicht in den Planfeststellungsabschnitt 2.5a1 verlagert werden; in diese müsse auch der bereits vorhandene Straßen- und [X.] mit einbezogen werden.

8

Zudem komme es zu einer erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte der [X.]. Da die Gebäude des [X.] erst vor wenigen Jahren umgebaut bzw. neu errichtet worden seien, könne passiver Schallschutz nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden. In solchen Fällen hätten die Betroffenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Minderung des Gebrauchswertes.

9

Die beiden neuen Wohngebäude und die Tiefgarage seien bei den erschütterungstechnischen Untersuchungen unberücksichtigt geblieben. Da die [X.] dort nur ca. 15 m betrage, müsse von [X.] in beeinträchtigendem Maße ausgegangen werden. Auch die Unterkellerungen der ehemaligen Kasernenanlage und dortige Hohlräume seien nicht ermittelt worden. Ebenso dürfe es für den sekundären Luftschall keinen [X.] geben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2013 dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden, die eine zumutbare [X.] auf dem Flurstück [X.] der Gemarkung [X.] (Residenz [X.]) aufgrund von [X.], [X.], [X.] sowie bau- und betriebsbedingten Erschütterungen sicherstellen,

hilfsweise,

soweit solche Schutzvorkehrungen nicht in Betracht kommen, eine angemessene Entschädigung dem Grunde nach zuzuerkennen,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ergänzenden Lärm- und Erschütterungsschutz bzw. die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende [X.] oder erneute Entscheidung darüber. Das im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte [X.] in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen ist hinsichtlich seines Anwesens nicht zu beanstanden.

1. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die [X.] den Planfeststellungsbeschluss um weitergehende Schutzanordnungen gegen einwirkenden [X.] ergänzt oder über eine solche Ergänzung erneut entscheidet.

a) Die lärmtechnische Untersuchung, die dem planfestgestellten [X.] für [X.]aulärm zugrunde liegt, hat den von der [X.] des [X.] ausgehenden [X.]aulärm umfassend in den [X.]lick genommen, ohne zwischen Lärmeinwirkungen infolge von Arbeiten zur Realisierung des streitgegenständlichen [X.] und solchen von Arbeiten zur Realisierung des [X.] zu differenzieren. Dieses Vorgehen war sachgerecht, weil sich im Hinblick auf die Vielzahl der zur Lärmbelastung beitragenden Arbeiten die jeweiligen Verursachungsbeiträge räumlich und funktional nicht klar trennen lassen und überdies eine separate [X.]etrachtung nicht geeignet ist, den ungeachtet der Abschnittsbildung als einheitliche [X.]elastung auf die Nachbarschaft einwirkenden [X.] des Projekts zu bewältigen. Rechtliche Nachteile ergeben sich daraus für den Kläger nicht.

b) Die Festlegungen in [X.] des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor den durch den [X.]austellenbetrieb verursachten [X.] begegnen zwar insoweit rechtlichen [X.]edenken, als gemäß der Nr. 8 Entschädigungen für notwendige Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes erst zu leisten sind, wenn die Richtwerte der [X.] voraussichtlich um mindestens 5 d[X.](A) während mehr als zwei Monaten überschritten werden, wobei bei der Ermittlung der Dauer der Überschreitungen kurze Zwischenzeiten von bis zu fünf Tagen mit einer geringeren [X.]elastung nicht zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für [X.] sich nicht nach dem um 5 d[X.](A) erhöhten Eingreifwert gemäß Nr. 4.1 der [X.], sondern nach dem Immissionsrichtwert gemäß Nr. 3.1.1 [X.] bemisst (Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.]VerwG 7 A 11.11 - [X.]VerwGE 143, 249 Rn. 27 ff., 45 = [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 84). Vorkehrungen zum Schutz der Wohnbebauung am [X.] sind somit bereits bei einem Überschreiten des [X.] für ein allgemeines Wohngebiet zu treffen. Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich des Weiteren nicht dazu, weshalb [X.]etroffene eine Überschreitung dieser Zumutbarkeitsschwelle für eine Dauer von bis zu zwei Monaten ohne Schutzvorkehrungen hinzunehmen haben, wie auch im Unklaren bleibt, ob Zeiten geringerer [X.]elastungen von mehr als fünf Tagen die Frist für das Entstehen von [X.] hemmen oder unterbrechen.

Mit der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung der [X.]eigeladenen, die die [X.] zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erklärt hat, sind hierauf bezogene rechtliche [X.]edenken aber ausgeräumt. Im [X.] an die schalltechnische Untersuchung zum [X.]aulärm vom 13. Oktober 2010 (Anlage 13.3[X.]) wird nunmehr bei Überschreiten des [X.] der [X.] ein Anspruch auf Entschädigung notwendiger Aufwendungen für passiven Schallschutz nach Maßgabe der [X.] 2719, Tabelle 6 ab [X.]eginn der [X.]auarbeiten zuerkannt; dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (a.a.[X.] Rn. 77 f.).

c) Der Kläger kann gegen die Lärmeinwirkungen auf sein Grundstück, die von der über eine Dauer von 40 Monaten betriebenen [X.]austelle südlich des [X.] ausgehen, keine Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes beanspruchen. Er kann sich nicht auf den in § 41 Abs. 2 [X.]ImSchG normierten Vorrang von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes vor denen des passiven Lärmschutzes berufen (vgl. Urteile vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 56 Rn. 43 und vom 15. März 2000 - [X.]VerwG 11 A 42.97 - [X.]VerwGE 110, 370 <381> = [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 33 S. 73 f.); denn diese [X.]estimmungen gelten allein für durch Schienen- oder Straßenverkehr bewirkte [X.] auf angrenzenden Grundstücken. Der die Immissionsrichtwerte der [X.] überschreitende [X.] ist dagegen nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung durch Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen zu bewältigen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 21). Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden, dass es sich um zeitlich begrenzte, vorübergehende Lärmeinwirkungen handelt, denen situationsabhängig ggf. auch ausschließlich mit Maßnahmen des passiven [X.] in ausreichendem Maße begegnet werden kann. Ein Vorrang aktiven Lärmschutzes wie zum Schutz vor einwirkendem Verkehrslärm besteht insoweit nicht.

Zu den Lärmeinwirkungen aus dem [X.]etrieb der [X.]austelle verweist der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) zutreffend darauf, dass aktiver Schallschutz in Form von Lärmschutzwänden schon aus topografischen Gründen ausscheidet. Insbesondere die vom Kläger und der [X.]eigeladenen in die mündliche Verhandlung eingeführten [X.]ilder und Pläne verdeutlichen, dass das Gelände nach Norden - über die stufenartig ausgebildeten Trassen der [X.]ahnstrecken 4543 und 4542 sowie der K.straße - bis zum Grundstück des [X.] ansteigt und sich das Grundstück - auch angesichts der Flächenhaftigkeit der Schallquellen auf der [X.]austelle - mit verhältnismäßigem Aufwand nicht wirksam abschirmen lässt (so bereits die schalltechnische Untersuchung vom 7. September 2009, Anlage [X.]). Hierauf hat der Sachverständige der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich und für den Senat schlüssig hingewiesen. Soweit der Kläger zuletzt die Errichtung einer Lärmschutzwand "oberhalb der K.straße" vor/an der Grenze zu seinem Grundstück zu bedenken gegeben hat, handelt es sich dabei nicht um eine die Lärmquelle als solche abschirmende Maßnahme des aktiven [X.]. Auch mit Rücksicht auf das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Kasernengebäude ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.] im Rahmen ihrer Abwägung derartige Maßnahmen nicht weiter in Erwägung gezogen, sondern der [X.]eigeladenen aufgegeben hat, Entschädigungen für notwendige Aufwendungen für Maßnahmen des passiven [X.] nach Maßgabe der [X.] 2719 zu leisten.

d) Mit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung ist sichergestellt, dass dem Kläger eine Entschädigung für die Minderung des Gebrauchswertes der [X.] vor den nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude auf seinem Grundstück infolge von [X.] geleistet wird, der die Immissionsgrenzwerte der [X.] überschreitet; dies ermöglicht es ihm, Ansprüche seiner Mieter auf Mietminderung auszugleichen.

Dagegen hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon abgesehen, dem Kläger Entschädigungsansprüche für eine Nutzungsbeschränkung der seiner Wohnanlage nach Süden vorgelagerten Grünflächen infolge von [X.] zuzusprechen. Ein Grundstückseigentümer kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als Entschädigung für unzumutbare [X.]eeinträchtigungen von [X.]n seines Grundstücks durch Verkehrslärm Ausgleichszahlungen verlangen, wenn Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (Urteile vom 28. Januar 1999 - [X.]VerwG 4 [X.]N 5.98 - [X.]VerwGE 108, 248 <259> = [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 25 S. 11 f. und vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <385> = [X.] 442.40 § 9 LuftVG Nr. 7 S. 51 f.). Gleiches gilt für in unzumutbarer Weise auf [X.] einwirkenden [X.] (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 34). Jedoch kommt ein Ausgleich nur für Flächen in [X.]etracht, die für das Wohnen im [X.] geeignet und bestimmt sind. Maßgeblich ist auf die konkrete Zweckbestimmung und die besondere Funktion der betreffenden Flächen abzustellen (vgl. Urteil vom 11. November 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 11.87 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10). So sind [X.]alkone und Terrassen im Regelfall einzelnen Wohneinheiten zugeordnet und haben teil an deren spezifischer Zweckbestimmung. Ziergärten umgeben eine Wohnanlage hingegen in erster Linie zu gestalterischen Zwecken. Sie können zwar von den Eigentümern und Mietern der einzelnen Wohneinheiten zur Freizeitgestaltung mit genutzt werden, jedoch steht diese Funktion nicht im Vordergrund. Vielmehr fehlt es für Ziergärten in aller Regel an einer konkreten [X.]estimmung zur wohntypischen Nutzung für einen mehr als gelegentlichen Aufenthalt im [X.] (Urteil vom 16. September 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.91 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 94 S. 109 f. = juris Rn. 11). Anhaltspunkte für eine abweichende Funktionszuweisung der Grünflächen, die es rechtfertigen könnten, sie Terrassen und [X.]alkonen gleichzustellen, sind nicht erkennbar und ergeben sich namentlich nicht aus dem Vorhandensein mehrerer Parkbänke in der Gartenanlage.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses um Anordnungen zum Schutz vor [X.] oder auf erneute Entscheidung über eine solche Ergänzung. Da die Fortführung der Neubaustrecke südlich des [X.] nicht Gegenstand des [X.] ist, musste dort entstehender [X.] im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht bewältigt werden (a). Gleiches gilt für Lärmsteigerungen infolge der Höherlegung des Gleises 405 der Strecke 4543, weil die Entscheidung über dadurch veranlasste Schutzmaßnahmen der Planfeststellung des Abschnitts 2.5a1 vorbehalten werden durfte (b).

a) Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.]ImSchG ist bei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung eines [X.] sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Formulierung, dass die Verpflichtung zum Immissionsschutz "bei" dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung des [X.] zu erfüllen ist, lässt erkennen, dass der erforderliche Lärmschutz im Rahmen und als [X.]estandteil des in Rede stehenden Vorhabens realisiert werden soll und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nur in den Grenzen der jeweiligen Planung und Planfeststellung zu treffen sind (Urteil vom 17. März 2005 - [X.]VerwG 4 A 18.04 - [X.]VerwGE 123, 152 <156> = [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 44 S. 136). Infolge der räumlichen Verknüpfung von Schutzanspruch und [X.]aumaßnahme wird Schallschutz grundsätzlich allein im räumlichen Zusammenhang mit der [X.]aumaßnahme gewährt (Urteil vom 23. November 2005 - [X.] - [X.]VerwGE 124, 334 <338 f.> = [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG [X.]), d.h. Schutzvorkehrungen, die anlässlich der Verwirklichung eines konkreten Planungsabschnitts beansprucht werden können, beziehen sich grundsätzlich nur auf den durch den [X.]etrieb dieses Abschnitts hervorgerufenen (Schienen-)Verkehrslärm.

Hiervon ausgehend war über [X.] im Zusammenhang mit den Lärmeinwirkungen aus dem [X.]etrieb der Neubaustrecke auf das Grundstück des [X.] noch nicht zu entscheiden. Denn der Planfeststellungsabschnitt 2.4 endet unmittelbar an dem [X.] mit der Folge, dass durch den [X.]etrieb dieses Abschnitts für die Umgebungsbebauung relevanter Lärm nicht hervorgerufen wird. Solcher Lärm kann vielmehr nur von dem nach Süden anschließenden Teil der Neubaustrecke ausgehen, der bereits zu dem Planfeststellungsabschnitt 2.5.a1 gehört.

b) Demgegenüber ist die durch die Planung der Neubaustrecke veranlasste Höherlegung des Gleises 405, die sich als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. [X.]ImSchV darstellt, Gegenstand der Planfeststellung des Abschnitts 2.4. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] die Entscheidung über die Gewährung von Lärmschutz auch insoweit noch nicht im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen) getroffen, sondern der Planfeststellung über den Folgeabschnitt vorbehalten hat. Diese Handhabung war sachgerecht, weil sie zum einen gewährleistet, dass die Lärmauswirkungen des Neubauvorhabens und der damit verbundenen baulichen Änderungen für beide Abschnitte angemessen erfasst werden (aa) und zum anderen mit der Verlagerung der Entscheidung in die Planfeststellung des Folgeabschnitts Rechtsnachteile für den Kläger nicht verbunden sind (bb).

aa) Eine getrennte [X.]ewältigung der Lärmeinwirkungen der im Abschnitt 2.4 geplanten Gleisänderung einerseits und der im Abschnitt 2.5a1 geplanten [X.] andererseits würde dem Grundsatz der Problembewältigung nicht gerecht. Vielmehr ist eine summierende [X.]etrachtung geboten, die überdies auch weitere im Abschnitt 2.5a1 geplante Folgeänderungen am Gleis 406 der Strecke 4760 und an weiteren [X.]estandteilen des Gleisvorfeldes des [X.] einzubeziehen hat. Nach § 41 [X.]ImSchG sind zwar neu zu bauende und wesentlich zu ändernde Verkehrswege grundsätzlich gesondert in den [X.]lick zu nehmen; hierfür spricht insbesondere der gesetzliche Wortlaut, der darauf abstellt, dass "durch diese", also durch den neu zu bauenden "oder" durch den zu ändernden Verkehrsweg keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Vorbelastungen durch andere Verkehrswege nicht berücksichtigt, d.h. nicht mitgerechnet werden dürfen (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 11. November 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 65.96 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 5 S. 5 = juris Rn. 9). Die Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an [X.]undesfernstraßen in der [X.]aulast des [X.]undes - VLärmSchR 97 - (Vk[X.]l. 1997, 434) wollen diese Sichtweise auch auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen, in der ein Streckenneubau als Anpassungsmaßnahme die Änderung bestehender Schienenwege nach sich zieht (Nr. 10.6 Abs. 2), verkennen dabei aber, dass das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner dort in [X.]ezug genommenen Entscheidung vom 21. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.95 - ([X.]VerwGE 101, 1 <2 f.> = [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 12 S. 23) das Summationsverbot ausdrücklich nur auf die Vorbelastung durch eine nicht geänderte Gemeindestraße, nicht hingegen auf die veränderte [X.]elastung durch eine bestehende Autobahn bezogen hat, die durch das planfestgestellte Vorhaben eines [X.] im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geändert werden sollte. Die letztgenannte - auch hier einschlägige - Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Neubauvorhaben zu einem zwingenden Anpassungsbedarf an einem schon vorhandenen Verkehrsweg führt. Es handelt sich somit um eine einheitliche Planung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum einen eine neue Lärmquelle schafft und zum anderen eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt mit der Folge, dass beide Lärmquellen gemeinsam auf die Nachbarschaft einwirken. In dieser Fallkonstellation wäre eine separierende Lärmbetrachtung mit dem das Fachplanungsrecht prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht vereinbar.

Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen [X.] - wie hier - verschiedenen Planfeststellungsabschnitten zuzuordnen sind. Auch die Abschnittsbildung darf nämlich nicht dazu führen, dass die infolge eines einheitlichen Planungsvorhabens auf ein Grundstück einwirkende Lärmbelastung aufgrund einer isolierten [X.]eurteilung der den verschiedenen Abschnitten zuzuordnenden Verursachungsbeiträge in ihrer realen Dimension verkannt wird. Der Grundsatz der Problembewältigung fordert deshalb eine Ausnahme auch von der oben angesprochenen Regel, dass Lärmschutz bei abschnittsweise erfolgender Planfeststellung nur für den durch den [X.]etrieb des einzelnen Abschnitts hervorgerufenen Lärm zu gewähren ist.

bb) Dass die hiernach für das Grundstück des [X.] gebotene Gesamtlärmbetrachtung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen der Planfeststellung des [X.] vorbehalten worden ist, begegnet schon deshalb keinen rechtlichen [X.]edenken, weil damit für den Kläger keine Rechtsnachteile verbunden sind; erst nach Realisierung beider Planfeststellungsabschnitte kann er nach Lage des Falles Lärmbelastungen durch den [X.]ahnbetrieb ausgesetzt sein, die Schutzvorkehrungen erfordern.

3. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG um weitere Schutzvorkehrungen gegen Schalleinwirkungen infolge freigesetzter [X.] am Portal Ulm scheidet aus.

Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die bei der Einfahrt von [X.] in das [X.] mit einer Streckengeschwindigkeit von 250 km/h entstehenden (und dem Zug mit Schallgeschwindigkeit vorauseilenden) [X.] und die dadurch am [X.] auftretenden [X.] durch nach außen abgestrahlte [X.] (sog. Tunnelknall) keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück des [X.] zur Folge haben werden. Dabei ist [X.]ezugspunkt für eine gerichtliche Kontrolle der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des [X.]escheides der [X.]n vom 2. Oktober 2013, der die Ausführung eines neuen Tunnelquerschnitts (Korbbogenprofil statt Kreisprofil) zum Gegenstand hat; mit seinen auf der "Akustischen [X.]ewertung der [X.] am [X.] gemäß [X.]" vom 20. Juni 2013 beruhenden Abschätzungen von [X.] im Nahbereich der [X.] sowie an den nächstgelegenen [X.] in der Nachbarschaft (und somit auch auf bebauten Grundstücken am [X.]) ersetzt er die im Planfeststellungsbeschluss ursprünglicher Fassung (S. 58 f.) enthaltenen abweichenden Maßstäbe für die [X.]eurteilung des Schallexpositionspegels und des Spitzenschalldruckpegels.

a) Eine Präklusion (§ 18a Nr. 7 [X.]) der vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen Schalleinwirkungen auf sein Grundstück durch die Abstrahlung von [X.] am [X.] scheidet aus; die hierauf bezogenen Untersuchungsberichte (Anlage 13.6 und 13.7) waren nicht Gegenstand der [X.]etroffenenanhörung im Juni 2007. Eine erneute Anhörung zu den erst Ende 2009 in das Verwaltungsverfahren eingeführten Untersuchungen fand nicht statt.

b) Die Verkehrslärmschutzverordnung und die von dieser in der Anlage 2 in [X.]ezug genommene [X.] sehen für den Schienenverkehr keine Algorithmen vor, mit denen [X.] durch Abstrahlung von [X.] erfasst und prognostiziert werden können. Gemäß dem von der [X.]eigeladenen erstellten Regelwerk [X.] ("Eisenbahntunnel planen, bauen und instand halten"), deren hier einschlägiger Anhang 1002A01 ("[X.] [X.]ehandlung der [X.]-Thematik") mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 neu gefasst in [X.] gesetzt wurde, ist zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, dass mit Abstand von 25 m zum Emissionsort ein [X.]-bewerteter [X.]. 115 d[X.]([X.]) und an nächstgelegenen relevanten [X.] unter anderem in Wohngebieten ein [X.]-bewerteter [X.]. 70 d[X.]([X.]) tags und nachts nicht überschritten wird (Rn. 4 Satz 3 [X.]uchst. a) und b) des Anhangs).

Mit der Freisetzung von [X.] am Portal eines [X.] verbindet sich ein kurzzeitiges Schallereignis, das durch einen sehr schnellen, impulsartigen Pegelanstieg sowie durch hohe Pegel im Frequenzbereich unter 100 Hertz (tieffrequentes Geräusch) gekennzeichnet ist; durch die hohe Pegelminderung in tiefen Frequenzen ist eine [X.] weniger geeignet. Um diese Schallereignisse dennoch in den [X.] [X.] nach der Anlage 2 zur 16. [X.]ImSchV eingehen zu lassen und für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit anhand der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. [X.]ImSchV berücksichtigen zu können, sieht die [X.] in Randnummer 20 eine zusätzliche [X.]erechnung der [X.] in einer A-[X.]ewertung vor. Liegt diese A-[X.]ewertung an einem relevanten Immissionsort mindestens 20 d[X.] unter dem jeweiligen Immissionsgrenzwert der 16. [X.]ImSchV, liefern diese [X.] keinen relevanten [X.]eitrag zum [X.] und können vernachlässigt werden.

c) Soweit der Kläger die Eignung der Methode zur akustischen [X.]ewertung von [X.] und des damit verbundenen [X.] infrage stellt und auf die im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) diesbezüglich zugestandene Prognoseunsicherheit verweist, greifen diese [X.]edenken unter [X.]erücksichtigung des im Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2013 zur [X.]eurteilung herangezogenen Anhangs der [X.] nicht durch. Zwar ist diese Richtlinie, anders als verordnungsrechtliche oder in normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festgesetzte Grenzwerte (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.]VerwG 7 A 11.11 - [X.]VerwGE 143, 249 Rn. 26 = [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 84), nicht geeignet, für durch [X.] erzeugte [X.] den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.]ImSchG verbindlich zu konkretisieren. Doch billigt die Rechtsprechung die Heranziehung von bereichsspezifischen Regelwerken als Orientierungshilfen oder "grobe Anhalte" zur [X.]estimmung der Schädlichkeit ([X.]eschluss vom 11. April 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.96 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 179 = juris Rn. 13 m.w.[X.]). Dabei kann es sich sowohl um staatlicherseits initiierte Handreichungen wie auch um technische Regelwerke des allgemeinen Rechtsverkehrs wie [X.]-Richtlinien oder [X.]-Normen handeln (vgl. [X.]eschluss vom 18. Dezember 1990 - [X.]VerwG 4 N 6.88 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 33 = juris Rn. 28 f. m.w.[X.]).

Eine solche Orientierungshilfe bietet auch der von den technischen Abteilungen der [X.]eigeladenen entwickelte Anhang 1002A01 der [X.]. Dessen Inhalt ist mit dem [X.], dem [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung sowie dem Eisenbahn-[X.]undesamt abgestimmt worden, das den Anhang neu gefasst im Dezember 2012 bauaufsichtlich eingeführt hat. Angesichts dessen kann dieser Anhang in seiner aktuellen Fassung als ein Regelwerk angesehen werden, das insbesondere auch mit [X.]lick auf den Immissionsrichtwert von 70 d[X.]([X.]) und den Spitzenschalldruckpegel von 115 d[X.]([X.]) Ausdruck des Sachverstandes der beteiligten [X.] ist. In ähnlicher Weise hat die [X.]eigeladene ihren technischen Sachverstand auch in anderen "hauseigenen" Regelwerken wie der [X.] oder der Akustik 04 konkretisiert, die durch den Verordnungsgeber in der Anlage 2 zur 16. [X.]ImSchV zum [X.]estandteil normativer Regelungen gemacht worden sind. Die Maßgeblichkeit der [X.] als Orientierungshilfe für die [X.]eurteilung der [X.]-Problematik würde nur infrage gestellt, wenn es konkrete Anhaltspunkte für fachliche Defizite der getroffenen Festlegungen gäbe. Solche sind indes weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.

d) Für die Prognose der [X.] in der Nachbarschaft geht die "Akustische [X.]ewertung der [X.] am [X.] gemäß [X.]" vom 20. Juni 2013 davon aus, dass die zum [X.] nächstgelegene Wohnbebauung (in 70 m Entfernung auf dem Grundstück des [X.]) genau entgegen der Fortbewegungsrichtung der durch die Tunneleinfahrt in [X.] verursachten Druckwelle liegt, was es in Abschätzung der Richtcharakteristik rechtfertige, unter [X.]erücksichtigung aller Unwägbarkeiten für den [X.]-bewerteten Schallexpositionspegel auf dem ansteigenden Gelände nördlich des [X.] eine Pegelminderung von 13 d[X.] in Ansatz zu bringen. Gegen diese Annahme sind Einwendungen nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Am Immissionspunkt 13 (Südostecke der Wohnbebauung auf dem Grundstück des [X.], S. 21 f. der Akustischen [X.]ewertung vom 20. Juni 2013) errechnen sich demnach deutlich unter dem Richtwert von 70 d[X.]([X.]) liegende [X.] von 63 bzw. 64 d[X.]([X.]); in eine A-[X.]ewertung umgerechnet ergibt dies weniger als 20 d[X.](A), womit die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für ein allgemeines Wohngebiet von 59/49 d[X.](A) tags/nachts um mehr als 20 d[X.] unterschritten werden mit der Folge, dass dieser Lärmeintrag auf das Grundstück des [X.] zu vernachlässigen ist.

Zur Absicherung dieser prognostisch ermittelten Lärmeinwirkungen behält der Planfeststellungsbeschluss im verfügenden Teil unter A.4.1. Nr. 2 für den Fall von deren Überschreitung die Anordnung weiterer Maßnahmen zur Minderung von [X.] vor. Dabei ist nicht mehr von dem ursprünglichen prognostisch ermittelten Wert des Schallexpositionspegels von L[X.]E = 75 d[X.]([X.]) auszugehen (A.4.1. (1), vgl. PF[X.] [X.] oben), sondern von den niedrigeren Werten, wie sie auch infolge einer Verlängerung des [X.] am Portal [X.] um 10 m ermittelt worden sind und dem Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2013 (S. 10 f. unter [X.]ezugnahme auf die aerodynamische Untersuchung vom 20. Juni 2013, die gemäß [X.] des verfügenden Teils Gegenstand der Planänderung ist) zugrunde liegen. Gegen diese Absicherung prognostisch ermittelter Wert ist rechtlich nichts zu erinnern.

4. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG um weitere Schutzvorkehrungen gegen baubedingte [X.] scheidet aus.

Der Kläger befürchtet, dass baubedingte [X.] durch Sprengungen im Tunnelvortrieb und durch den Einsatz von Vibrationsrammen zum Einbau der Spundwände im Trogbereich der Neubaustrecke am [X.] zu [X.] an seiner Wohnanlage führen, zumal Teile der Anlage erschütterungstechnisch nicht untersucht worden seien, was gleichermaßen für im Untergrund der ehemaligen Kaserne vorhandene Hohlräume und Unterkellerungen gelte. Dem Einwand der unvollständigen Untersuchung der Gesamtanlage konnten die [X.] und die [X.]eigeladene schon mit dem Hinweis darauf entgegentreten, dass im Planfeststellungsverfahren neben [X.] im [X.]ereich der ehemaligen Kaserne auch solche nördlich des Anwesens des [X.] im Einflussbereich der tunnelgeführten [X.] in [X.]ezug auf [X.] in [X.]etracht genommen worden sind. Dies erlaubt Rückschlüsse auch auf baubedingte [X.] und erübrigt es, die (dazwischen liegenden) beiden neuen Wohngebäude des [X.] gesondert in den [X.]lick zu nehmen, zumal Neubauten anders als das alte sanierte und untersuchte Kasernengebäude Schwingungen deutlich weniger stark übertragen. Zudem werden im Rahmen üblicher Erkundungsbohrungen Hohlräume, auf die der Tunnelvortrieb trifft, rechtzeitig erkannt.

Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die Vorhabensträgerin als Konsequenz aus den durchgeführten Untersuchungen zu regelmäßiger Information der Anwohner über [X.] infolge der [X.]autätigkeit und anlassbezogener messtechnischer Überwachung der [X.]audurchführung ([X.]. Nr. 10 und 11); überschreiten baubedingte Erschütterungen die Anhaltswerte der [X.] 4150, sind unverzüglich Maßnahmen zu deren Verminderung durchzuführen (Nr. 12). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 71 f.) bezieht sich auf die erschütterungstechnische Untersuchung (Anlage 13.3[X.]), der gemäß es zu keinen Schäden an Gebäuden infolge erschütterungsrelevanter [X.]auarbeiten kommen wird ([X.]). Ebenso werden bei geeigneter Wahl von [X.] erhebliche [X.]elästigungen von Menschen in Gebäuden vermieden (S. 7). Für die [X.]ewertung der [X.] auf Menschen in Gebäuden sowie auf bauliche Anlagen hat die erschütterungstechnische Untersuchung die in der [X.] 4150-2 bzw. [X.] 4150-3 beschriebenen [X.]eurteilungsverfahren herangezogen (S. 16 ff.). Die Verwendung von Vibrationsrammen, von denen wesentliche [X.] ausgehen, beschränkt der Planfeststellungsbeschluss auf die Tagesstunden zwischen 7.00 und 20.00 Uhr bei einer täglichen Einsatzzeit von 10 Stunden und einer Gesamtdauer von 26 Tagen ([X.]. Nr. 13). [X.]ei den an Gebäuden maximal zu erwartenden Schwingstärken aus dem [X.]etrieb einer Vibrationsramme sind keine [X.]auschäden zu befürchten, die eine Minderung des Gebrauchswertes zur Folge hätten (S. 31 f.). [X.]ezüglich erschütterungsarmer Sprengverfahren verweist der Planfeststellungsbeschluss zusätzlich auf den planfestgestellten Erläuterungsbericht (Anlage 1.3[X.] [X.]). Danach sollen anlässlich von Sprengungen [X.]eweissicherungsmessungen an Gebäuden durchgeführt werden, die sich innerhalb einer Korridorbreite von ca. 100 m rechts und links der geplanten Trasse befinden.

Angesichts dieser Maßgaben und Abschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass die [X.] in der angrenzenden [X.]ebauung während der [X.]auphase hinreichend ermittelt und abwägungsfehlerfrei bewältigt worden sind. Aufgrund der erfolgten [X.]eauflagung ist sichergestellt, dass die an bestimmte [X.]auphasen gekoppelten und damit vorübergehenden [X.] in einem für den Kläger zumutbaren Rahmen bleiben. Soweit es zu unvorhersehbaren Auswirkungen kommen sollte, greift die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Platz und wahrt die Rechte des [X.].

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiterreichende Schutzvorkehrungen gegen betriebsbedingte [X.], als sie im Planfeststellungsbeschluss bereits vorgesehen sind; ebenso scheiden Ausgleichsansprüche wegen die Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden sekundären Luftschalls in der Wohnanlage des [X.] aus.

a) Der Planfeststellungsbeschluss zieht für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit von [X.] die in Fachkreisen allgemein anerkannten Regelungen der [X.] 4150 Teil 2 (Erschütterungen im [X.]auwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) heran; dabei ist von deren Tabelle 1 auszugehen mit den dort aufgeführten [X.] zur [X.]eurteilung von Erschütterungsimmissionen für den Tag- und [X.] (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 Rn. 27 f.). Überschreitet die für drei [X.] ermittelte maximale Schwingstärke K[X.]Fmax den (oberen) Anhaltswert Ao , sind die Anforderungen der Norm - vorbehaltlich der aus Nr. 6.5.3.5 folgenden Einschränkungen - nicht eingehalten; dies gilt gleichermaßen, wenn K[X.]Fmax größer als der (untere) Anhaltswert Au (und kleiner als Ao) ist und die dann zusätzlich zu prüfende [X.]eurteilungs-Schwingstärke K[X.]FTr größer ist als Ar. Im [X.] daran geht der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der erschütterungstechnischen Untersuchung vom 7. September 2009 (Anlage 13.2[X.] S. 34 f.) davon aus, dass es im [X.]ereich [X.] ([X.] bis [X.] und somit die Wohnanlage des [X.] erfassend) durch den [X.]etrieb der tunnelgeführten Neubaustrecke zu Überschreitungen der Anhaltswerte kommen wird. Dabei werden für den [X.] in dem Wohngebäude des [X.] M.straße … in den untersuchten Räumen die oberen Anhaltswerte überschritten bei "gut spürbaren" Schwingstärken (Anlage II.1[X.] zur erschütterungstechnischen Untersuchung i.V.m. Tabelle 2 der Untersuchung). In allen untersuchten Räumen des Gebäudes werden sowohl für den Tag- als auch für den [X.] die unteren Anhaltswerte und zudem die [X.]eurteilungsanhaltswerte überschritten (vgl. Anlage II.2[X.] zur erschütterungstechnischen Untersuchung).

Mit dem vorgesehenen Einbau eines schweren [X.] im betreffenden [X.]ereich wird der [X.]eurteilungsanhaltswert hingegen in allen untersuchten Räumen unterschritten (PF[X.] [X.]9 f.; vgl. Anlage IV.1[X.] und 2[X.] zur erschütterungstechnischen Untersuchung). Die hierzu erfolgten Untersuchungen haben Erkenntnisse aus bereits in [X.]etrieb befindlichen Tunnelstrecken vergleichsweise herangezogen. Da statistisch abgesicherte Ergebnisse zur Messgenauigkeit nicht vorliegen und bei Ermittlung von K[X.]-bewerteten Größen gemäß [X.] 4150-2 erfahrungsgemäß messtechnisch bedingte Unsicherheiten von bis etwa 15% auftreten (Anlage 13.2[X.] S. 27 f.), ist im Planfeststellungsbeschluss ein Entscheidungsvorbehalt (A.4.3. Nr. 16 Abs. 2) für den Fall vorgesehen, dass aufgrund von Messungen nach Fertigstellung der [X.] mit einer Überschreitung der prognostizierten [X.] und der Anhaltswerte der [X.] 4150-2 zu rechnen ist.

Dieses im Planfeststellungsbeschluss gewählte Vorgehen, mittels eines Entscheidungsvorbehalts gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG Prognoseunsicherheiten Rechnung zu tragen bis zum Vorliegen verwertbarer Messergebnisse, ist üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013 - [X.]VerwG 7 A 9.12 - juris Rn. 47 f. und vom 21. Dezember 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 81 = juris Rn. 23). Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit auf eine Ergänzung angelegt, die der Kläger einfordern kann, die die übrige Planung aber unberührt lässt.

b) Die Grundlagenermittlungen zur [X.]eurteilung der [X.]eeinträchtigung durch sekundären Luftschall sind nicht fehlerbehaftet. Die angestellten Untersuchungen sind insbesondere nicht bereits deshalb defizitär, weil sie noch am alten Kasernengebäude vor dessen Umbau vorgenommen worden sind. Hierbei gefundene Ergebnisse sind auf die heutigen Räumlichkeiten des sanierten und umgebauten Wohngebäudes ohne Weiteres übertragbar, da bei im Wesentlichen gleichbleibenden Transferfunktionen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich mit Sanierungsmaßnahmen eine Verschlechterung der Wohnverhältnisse und damit ein Anstieg des sekundären Luftschalls verbindet. Ebenso erlauben die Untersuchungen zum alten Kasernengebäude Rückschlüsse auf den in den beiden neu erbauten Wohngebäuden auftretenden sekundären Luftschall.

Weder für die Ermittlung und [X.]eurteilung von Geräuschimmissionen aus sekundärem Luftschall noch für eine diesbezügliche Zumutbarkeitsschwelle gibt es normative Festsetzungen. Welche Innenschallpegel für die [X.]ewohner von Häusern zumutbar sind, kann jedoch in Orientierung an den Vorgaben der auf öffentliche Verkehrsanlagen bezogenen Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. [X.]ImSchV) bestimmt werden, da es sich auch beim sekundären Luftschall um einen verkehrsinduzierten Lärm handelt (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.[X.] juris Rn. 41). Die erschütterungstechnische Untersuchung hat deshalb im Ergebnis zu Recht eine Anwendung der [X.] zur [X.]ewertung des sekundären Luftschalls verworfen (Anlage 13.2[X.] S. 16). Zutreffend geht diese auch davon aus, dass in Übereinstimmung mit den Vorgaben der 24. [X.]ImSchV die Zumutbarkeitsschwelle für einwirkenden sekundären Luftschall bei 40 d[X.]([X.] für Wohnräume und 30 d[X.](A)/nachts für Schlafräume liegt (S. 18 der Untersuchung i.V.m. Tabelle 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2224/05 - ZUR 2007, 422 = juris Rn. 123 f.).

Zwar wird bei unterirdischem Schienenverkehr der sekundäre Luftschall nicht durch den [X.] überlagert, woraus geschlossen wird, dass der sekundäre Luftschall auch bei niedrigem Grundgeräusch einen beträchtlichen Anteil am gesamten [X.] erreicht und somit bereits ein geringer Pegel als störend empfunden werden kann (vgl. die Nennungen im Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 42). Dennoch scheidet ein Rückgriff auf die gegenüber der 24. [X.]ImSchV strengeren Anforderungen der [X.] mit einem gebietsunabhängigen Richtwert von 35 d[X.]([X.] und 25 d[X.](A)/nachts ([X.] [X.]) aus. Die Immissionsrichtwerte der [X.] [X.] beziehen sich auf "betriebsfremde schutzbedürftige" Räume. [X.] bleiben für die Gewichtung von Lärmeinwirkungen auf einen Immissionsort nach Maßgabe der [X.] schon deshalb außer [X.]etracht, weil diese nach Nr. 1 Abs. 2 nur Anlagen betrifft, die dem [X.] des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes unterfallen. Dagegen sind Schienenwege § 41 [X.]ImSchG und damit dem Vierten Teil des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes zugeordnet, in dessen Rahmen die [X.] keine Anwendung findet (zur Anwendung des allgemeinen Immissionsschutzrechts nach Maßgabe der [X.] auf sonstige planfeststellungspflichtige "[X.]etriebsanlagen der Eisenbahn" vgl. [X.]eschluss vom 9. September 2013 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.13 u.a. - juris Rn. 7 f.). Insoweit hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Zumutbarkeit von Verkehrslärm eine höhere Schwelle gesetzt als für von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärm. Mit dieser Wertung wäre eine entsprechende Anwendung der [X.] [X.] unvereinbar.

Zu Recht geht die Planfeststellung davon aus, dass zur [X.]estimmung des sekundären Luftschalls ebenfalls ein Lästigkeitsabschlag von 5 d[X.](A) vorzunehmen ist (PF[X.] [X.]8 f.). Auch der sekundäre Luftschall ist von den [X.]esonderheiten des Schienenverkehrs wie etwa der Regelhaftigkeit der [X.] geprägt, die zur [X.]egründung des [X.] für den primären Verkehrslärm herangezogen werden; dieser Abschlag konnte in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung nicht als völlig unvertretbar und damit unwirksam betrachtet werden (vgl. ausführlich Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 51 ff.). Trotz Ansatzes des [X.] kommt es jedoch zur Nachtzeit in allen untersuchten Räumen der Wohnanlage des [X.] zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Schlafräume (Anlage 13.2[X.] S. 35/Anlage III.[X.]), was Schutzmaßnahmen erforderlich macht, wie sie gegen die direkten Erschütterungswirkungen auch vorgesehen sind. Dass es unter [X.]erücksichtigung der vorgesehenen Schutzvorkehrungen in Form eines schweren [X.] noch zu unzumutbaren [X.]eeinträchtigungen durch sekundären Luftschall kommt, macht der Kläger für seine Wohnanlage nicht geltend und stünde auch in deutlichem Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen "sekundärer Luftschall mit Schutzmaßnahmen" (Anlage V[X.] zur erschütterungstechnischen Untersuchung).

Meta

7 A 24/12

19.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 3 Abs 1 BImSchG, § 41 BImSchG, § 42 BImSchG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, § 75 Abs 1 VwVfG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 18a Nr 7 AEG 1994, § 1 Abs 1 BImSchV 16, § 1 Abs 2 BImSchV 16, § 2 BImSchV 16, BImSchV 24

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 A 24/12 (REWIS RS 2014, 6981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6981

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