(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Standangaben Gesetz
G. geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1802
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
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