Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 253/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 402

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 253/03 vom 7. Dezem[X.] 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezem[X.] 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Braunschweig vom 30. Okto[X.] 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 111.784,25 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das angefochtene Urteil enthält keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung bezog sich nur auf den bezifferten Teil des [X.], den das Berufungsgericht abgewiesen hat. Die Beklagten können den Aufrechnungseinwand erneut erheben, wenn der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsanspruchs Zahlung verlangt. Der [X.] bezog sich gleichfalls nicht erkennbar auf den Teil 2 - 3 - des Streitgegenstandes, mit welchem die Beklagten in zweiter Instanz [X.] sind. 2. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger bei entsprechen-der Empfehlung auch in zeitlicher Hinsicht [X.]atungsgerecht verhalten hätte, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Vielmehr hat es die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall nach § 287 ZPO [X.]. Die mögliche Grundsatzfrage eines Anscheinsbeweises für die Rechtzei-tigkeit [X.]atungsgerechten Verhaltens des Mandanten ist daher im Streitfall nicht zu entscheiden. 3 3. Zu einer grundsätzlichen Verdeutlichung des Begriffs der erhöhten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO gibt die Beschwerdesache keine Veranlassung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf ge-stützt, dass hier rechtzeitig eine einstweilige Verfügung im [X.] ge-gen die Verkäufer hätte erwirkt werden können, um die volle Auszahlung des Kaufpreises vom [X.] zu verhindern. Die Frage, ob eine "Selbstwi-derlegung" der erhöhten Dringlichkeit durch den Antragsteller in Betracht kommt, wenn er in Kenntnis der Gefahrenlage Schritte zur Erlangung einstwei-ligen Rechtsschutzes hinauszögert, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. 4 4. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 mit ihrer erst in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht mehr aufgeworfen. Eine Klärung der Rechtsfrage im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist zu [X.]ücksichtigen, wenn der [X.] ü-5 - 4 - [X.] die Zulassung der Revision zu entscheiden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 2003 - [X.], [X.], 986 unter 2. a). Sie ist in Abgrenzung zu [X.]Z 161, 138 durch das Urteil des [X.]es vom 21. De-zem[X.] 2005 ([X.], [X.]-Report 2006, 599, 602 zu II. 5.) im Sinne des Berufungsurteils erfolgt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 O 116/98 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 [X.]/02 -

Meta

IX ZR 253/03

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZR 253/03 (REWIS RS 2006, 402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 402

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