Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 187/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1739

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[X.] [X.] ZR 187/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.945.883,82 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Hinsichtlich des Teilurteils liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin für das [X.] hat, die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt. Zwar sind die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des [X.] nicht einschlägig. In der Sache entspricht die Auffassung des [X.] gleichwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für die [X.], ob der hier von der Beklagten begehrte Vorteilsausgleich durchzuführen ist, ist maßgebend, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil sowie Kongruenz besteht ([X.]Z 136, 52). Die Anrechnung der [X.] muss außerdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig be-günstigen ([X.], Urt. v. 17. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 79, 80). Das ist im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden. 3 Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen [X.], muss dieser an den Schädiger abgetreten werden ([X.], Urt. v. 20. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1200, 1201), auch wenn es sich um einen künftigen [X.] handelt ([X.], Urt. v. 6. Oktober 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 78, 80). 4 Abzutreten wäre vorliegend nicht allein der Anspruch auf Vertragsanpas-sung, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts. Dieser Anspruch ist selbständig und abtretbar. 5 Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. So-weit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalität des geltend ge-machten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich geäußert hat, lag darin nicht [X.] ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in 6 - 4 - seiner Entscheidung jedenfalls hätte eingehen müssen ([X.], NJW-RR 1993, 383). Das knappe Vorbringen bezog sich vielmehr weitgehend auf die Regelun-gen in Ziffer 5.2 der Grundlagenvereinbarung, die für das Teilurteil unerheblich waren. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2004 - 2/23 O 419/03 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2005 - 16 U 16/05 -

Meta

IX ZR 187/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 187/05 (REWIS RS 2006, 1739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1739

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