Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 169/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1696

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 169/03
vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 130 [X.] nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 169/03

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 169/03 (REWIS RS 2005, 1696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1696

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