Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 207/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1926

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 207/04 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 306.775,12 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Das Berufungsgericht hat § 563 Abs. 2 ZPO und die weiteren Hinweise des [X.] vom 6. Februar 2003 ([X.] ZR 77/02, [X.], 1138) beach-tet. Dort ist bereits entschieden, dass der umfassende Vorbehalt weiterer [X.], den das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Haftung der Beklagten für ihre nur als vorläufig zu verstehende unrichtige Steuerberatung ausschloss. 2 - 3 - Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der [X.] unterbliebene Hinweis auf die Haltefrist des §6b Abs. 4 Nr. 2 EStG für das 1995 angeschaffte Grundstück. Denn infolge der Bilanzänderungen für 1995 und 1996 konnte der hier reinvestierte Gewinn aus dem Grundstücksverkauf des Jahres 1995 nachträglich noch vollen Umfanges nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG vorläufig gewinnmindernd zurückgestellt werden. 3 Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung ist nicht gerügt worden und könnte in seiner Beschränkung auf den Einzelfall die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegen die [X.] des Berufungsgerichts in seiner tatrichterlichen Verantwortung; ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht versagt. 4 - 4 - Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Sachan-trägen zweiter Instanz, über die rechtskraftfähig entschieden worden ist. Der nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigte Leistungs-antrag der Kläger bleibt insoweit außer Betracht. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2001 - 15 O 158/99 - [X.], Entscheidung vom 22.10.2004 - 8 U 347/03 -

Meta

IX ZR 207/04

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 207/04 (REWIS RS 2007, 1926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1926

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