Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. VII ZR 217/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/02
vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO §§ 308 Abs. 2, 544 Abs. 4 Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht [X.], wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist. [X.], Beschluß vom 27. Mai 2004 - [X.] - OLG Bamberg

LG Würzburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2004 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 35.808,70 •

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eine Abänderung des [X.] im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die - 3 - Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. [X.], Beschluß vom 13. Juni 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst [X.] inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Dressler [X.] Wiebel

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 217/02

27.05.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. VII ZR 217/02 (REWIS RS 2004, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.