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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 49/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine [X.] gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser [X.] gemachten Ausführungen zu §§ 103, 105 Satz 1 [X.] rechtfertigen die Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.090,93 • Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2004 - 1 O 5295/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 27 U 252/04 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. VII ZR 49/05 (REWIS RS 2006, 2885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2885
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