Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 220/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3820

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 220/04 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2004 in der Fassung vom 18. Oktober 2004 wird ge-mäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz für Schäden an den Bädern und auf Feststellung der weiteren diesbezüglichen Schadensersatz-pflicht des Klägers zum Nachteil des [X.] erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht [X.]. Im übrigen wird die Beschwerde des [X.] zurückgewie-sen. Gegenstandswert: 949.164,34 • - 3 - Gründe: 1 Das Berufungsurteil war im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es in-soweit auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör beruht. 2 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger Pflichtverletzungen hinsichtlich der Fußböden in den Bädern nur hinsichtlich der letzten 18 Bäder vorgeworfen, findet im Vortrag des [X.] keine Grundla-ge, lässt dessen Sinngehalt vielmehr in einem entscheidungserheblichem Teil unberücksichtigt. Der Vortrag des [X.] kann nur dahin verstanden wer-den, dass der Kläger, wenn ihm die Mängel jedenfalls nach Herstellung von fünf oder sechs Bädern hätten auffallen müssen, verpflichtet gewesen wäre, für eine ordnungsgemäße Ausführung der Bäder insgesamt, also für eine Beseitigung der Mängel an den bereits hergestellten Bädern zu sorgen. Diesen Inhalt des Vortrags des [X.] hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in seine Erwägungen einbezogen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den [X.] treffe ein die Verantwortung des [X.] Mitverschulden, so-weit er die Unternehmer [X.]

und [X.]wegen Überzahlungen nicht in [X.] genommen habe, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulas-sungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegt. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.01.1999 - 28 O 77/98 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2004 - 24 U 2785/99 -

Meta

VII ZR 220/04

27.04.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 220/04 (REWIS RS 2006, 3820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3820

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