Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. VII ZR 172/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 964

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 172/03 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden Darlegung des Schadens, rechtfertigen die Zulassung nicht. Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 58.726,19 •
Dressler Haß [X.]
[X.]

Meta

VII ZR 172/03

28.10.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. VII ZR 172/03 (REWIS RS 2004, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 964

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