Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. VII ZR 102/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 973

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 102/04 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.], und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen. Gegenstandswert: 4.772,06 •

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (vgl. [X.], Beschluß vom 20. Juni 2000 [X.], [X.], 3008). Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsan-trag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 • (28.000,- DM), daher mit 4.772,06 •, zu bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der [X.] müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der - 3 - Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des [X.] in Höhe von 14.316,17 • berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Der Anspruch wurde dem Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aber-kannt.

Dressler [X.] Wiebel
Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 102/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. VII ZR 102/04 (REWIS RS 2004, 973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 973

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