Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. 4 StR 478/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2565

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Gegenstand

Tilgungsreife und Verwertungsverbot ausländischer Verurteilungen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Berücksichtigt das Tatgericht eine ausländische Vorstrafe zum Nachteil des Angeklagten, die nach dem BZRG naheliegend tilgungsreif wäre, hat es die für die [X.] erforderlichen Feststellungen zu treffen und zu bewerten und dies im Urteil darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 453/22 Rn. 5; vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21; Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218, [X.]. [X.]). Diesen Anforderungen, deren Einhaltung der Senat auf die Sachrüge hin zu überprüfen hat (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 [X.], [X.], 120; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 [X.], [X.], 41; Urteil vom 10. Januar 1973 – 2 [X.], [X.]St 25, 100, 101 ff.; [X.]. [X.]; aA [nicht tragend] [X.], Beschluss vom 16. September 2020 – 5 [X.], [X.], 412 f.), wird das Urteil nicht gerecht. Eine [X.] der drei [X.] Verurteilungen zu Geldstrafen in Höhe von 300 €, 420 € und 750 € aus den Jahren 2012 und 2014 liegt nach den für eine entsprechende inländische Vorahndung geltenden Maßgaben nahe (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), § 58 Satz 1 BZRG).

Der Senat schließt jedoch unter den hier gegebenen Umständen aus, dass die [X.] ohne Berücksichtigung der [X.] Vorverurteilungen einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen bzw. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn sie hat insoweit [X.]eils strafschärfend primär die außerordentlich große Menge der „harten“ Droge Heroin berücksichtigt, mit der der Angeklagte Handel getrieben hat. Überdies hat sie zu seinen Lasten lediglich gewürdigt, dass er – jedenfalls in [X.] – vorbestraft ist, und ihm nicht die Anzahl seiner Vorstrafen entgegengehalten.

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Maatsch     

  

Messing     

  

Meta

4 StR 478/22

12.04.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 5. Juli 2022, Az: 37 KLs 13/21

§ 51 Abs 1 BZRG, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. 4 StR 478/22 (REWIS RS 2023, 2565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2565

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