Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 63/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2112

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[X.]/04
vom 26. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2004 durch die [X.] [X.]in [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die [X.]in [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2004 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-gen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2003 bewilligt. Der [X.] wird auf 12.982,03 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellte Ur-teil des [X.] fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004, eingegangen beim [X.] am 2. März 2004, hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 17. Februar 2004 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des [X.] hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte habe zwar die Frist richtig berechnet und das Fristende - mit einwöchiger Vorfrist - für den - 3 - 17. Februar 2004 eingetragen; diese Eintragung habe sie jedoch noch in dem [X.] 2003, und zwar in der Vorschau für den Monat Februar 2004, vorgenommen, da damals noch kein Kalender für das [X.] vorhanden gewesen sei. Nach der Lieferung des neuen Kalenders habe sie die in der [X.] für die Monate Januar und Februar 2004 enthaltenen Fristen in den Kalender 2004 übertragen; aus nicht mehr zu klärenden Gründen habe die sonst stets zuverlässig arbeitende Angestellte hierbei aber die Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens übersehen, was zur Versäumung der Frist geführt habe. Mit Beschluß vom 24. März 2004 hat das [X.] die bean-tragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzuläs-sig verworfen. Es ist der Auffassung, die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, weil dem Büropersonal im Dezember 2003 noch kein [X.] für das [X.] zur Verfügung gestanden habe. Dieses Verschulden des Rechtsanwalts stehe dem Verschulden der [X.] gleich, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht in Betracht komme. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechts-beschwerde. I[X.] Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das [X.] hat in der Sache Erfolg. - 4 - Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Konkret be-deutet dies, daß der Anwalt bei der [X.] in seiner Kanzlei durch geeignete Anweisungen sicherzustellen hat, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalen-der sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsver-merk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang vorgenommen werden ([X.] vom 5. Februar 2003 - [X.] ZB 115/02, NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050 unter [X.]). Diese Voraussetzungen waren hier, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erfüllt. Soweit das [X.] allerdings meint, ein Organisationsmangel sei im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, daß dem Büropersonal bei der Notierung der Fristen Mitte Dezember 2003 noch kein [X.] für das [X.] zur Verfügung gestanden habe, überspannt es die Sorgfaltspflicht des Anwalts. Es ist nicht Aufgabe des Anwalts, sich persönlich darum zu küm-mern oder durch eine organisatorische Anweisung dafür Sorge zu tragen, daß rechtzeitig ein [X.] für das kommende Jahr beschafft wird; denn [X.] handelt es sich um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeu-tung, deren Erledigung typische Aufgabe des [X.], aber keine anwaltli-che Tätigkeit darstellt. Soweit in der Notierung der Termine des kommenden Jahres noch im Kalender des laufenden Jahres und in der unvollständigen Übertragung der Fristen des vorliegenden Verfahrens ein Verschulden eines Angehörigen der Kanzlei zu sehen ist, betrifft dieses ausschließlich die zustän-digen Bürokräfte, jedoch nicht den Rechtsanwalt. - 5 - II[X.] Nach alledem hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne sein Verschulden ver-säumt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO). [X.]

Dr. [X.]

[X.]

[X.] am [X.] [X.] ist wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung verhindert.
[X.] 9. August 2004

[X.]

Meta

VIII ZB 63/04

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZB 63/04 (REWIS RS 2004, 2112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2112

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