Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. B 9 SB 81/19 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 11562

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin die erstmalige Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 ab dem 15.5.2017. Diesen Anspruch hat das [X.] verneint, weil nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde sowie des Gutachtens von Prof. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, vom [X.], die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbehinderungen in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit keinen [X.] von mindestens 20 rechtfertigten (Urteil vom 14.10.2019).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und rügt eine Verletzung von § 103 SGG. Dem [X.] sei mitgeteilt worden, dass der Klägerin nunmehr sogar eine Rente zugesprochen worden sei. Diese neue rechtliche und tatsächliche Veränderung hätte das [X.] von Amts wegen mit in seine Überlegungen aufnehmen müssen.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin versäumt es bereits, den der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Rüge eines [X.]. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.2.2018 - [X.] ÜG 12/17 B - juris Rd[X.] 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris Rd[X.]).

6

Soweit die Klägerin rügt, das [X.] hätte den Umstand ihrer Rentengewährung mit in seine Überlegungen aufnehmen müssen und so die Vorschrift des § 103 SGG verletzt, kann sie sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen, weil sie keinen Beweisantrag benannt hat, den das [X.] übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 3 SGG; zu den [X.] an eine Sachaufklärungsrüge siehe hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - [X.] SB 70/17 B - juris Rd[X.] 4). Tatsächlich trägt die Klägerin mit ihrer Beschwerde selbst vor, dass sie den Umstand ihrer Rentengewährung dem [X.] mitgeteilt hat, sodass dieses diesen Umstand bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Eine gegen die Beweiswürdigung des [X.] gerichtete, also auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützte Rüge, kann der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG folgend nicht zur Revisionszulassung führen. Deshalb ist es im Ergebnis für die Frage der Zulassung zur Revision auch unerheblich, dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und des Gutachtens durch das [X.] bei der Bewertung des GdB nicht einverstanden ist.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 SB 81/19 B

25.02.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. B 9 SB 81/19 B (REWIS RS 2020, 11562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11562

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