Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2015, Az. IV ZR 311/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15700

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Gegenstand

Kostenausgleichsvereinbarung bei fondsgebundener Rentenversicherung einer Lebensversicherungsgesellschaft: Wirksamkeit des formularmäßig vereinbarten Beginns der Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 17,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klage:

748,70 €

Widerklage:

        

- [X.]

700,00 €

- Feststellunganträge zu 3 und 4 je        

100,00 €

(§ 3 ZPO)

        

gesamt

1.648,70 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Sie stellte am 8. Juli 2010 einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". In dem Abschnitt [X.] betreffend die [X.] ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des [X.] führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser [X.]."

2

Die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 1.146,60 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.419,36 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 29,57 € sowie einem [X.] von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und [X.]inrichtungskosten vermindert.

3

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des [X.] zu tilgen."

4

Unmittelbar über dem [X.] für die [X.] findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare [X.] gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P.    zur Kenntnis genommen.

[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die [X.] nicht kündigen kann." (dieser Satz im Original im Fettdruck)

5

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des [X.]":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der [X.], [X.] in [X.]    , [X.]              , widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.]es in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 [X.], mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten des [X.] bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der [X.] bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

6

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der [X.] bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, [X.]- Mail) gegenüber der [X.], [X.] in [X.]    , [X.]                , widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der [X.], der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Mit der [X.] bezahlen Sie die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. Widerrufen Sie dennoch die [X.], so gilt dies als Widerruf des [X.], wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des [X.], die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."

7

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die [X.] der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(...)

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. [X.]in Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden [X.] führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden [X.], soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des [X.] angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des [X.] führen - bis auf den Widerruf des [X.] - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ... "

8

Die Beklagte zahlte auf die [X.] von August 2010 bis September 2011 vierzehn Raten in Höhe von je 29,57 €, insgesamt 413,98 €. Ab 30. September 2011 stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte sie die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf ihrer auf Abschluss der Rentenversicherung und der [X.] gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 748,70 € begehrt, die sie wie folgt berechnet:

Abschluss- und [X.]inrichtungskosten        

1.146,60 €

zuzügl. Zinsen

154,75 €

abzügl. Rückkaufswert

138,67 €

abzügl. Teilzahlungen

413,98 €

gesamt

748,70 €

9

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 748,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten einschließlich der von ihr im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der sie in der Hauptsache Zahlung von 700 € sowie eine Verurteilung der Klägerin begehrt hat, sie von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der [X.] freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne denjenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet.

I. Das [X.]erufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der [X.] ausgegangen und hat angenommen, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der [X.] erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung scheide aus. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] komme nicht in [X.]etracht. Hieraus ergebe sich die [X.]erechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des [X.]. Die weiteren [X.] seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Wie der [X.] bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die [X.] nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn. 14-22; [X.], juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kommt nicht in [X.]etracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren [X.]eendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst ([X.]surteil vom 12. März 2014 - [X.] aaO Rn. 23-25).

2. Der [X.]eklagten stand allerdings das Recht zu, die [X.] zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener [X.]enachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] unwirksam ist ([X.]surteile vom 12. März 2014 - [X.], [X.], 567 Rn. 26-35; [X.], juris Rn. 21-30). Hieran hält der [X.] auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der [X.] hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Daraus folgt, dass die [X.]eklagte die [X.] mit dem Schreiben vom 14. Januar 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die [X.] von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 118,28 € (4 x 2 9,57 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 138,67 €, so dass zugunsten der [X.]eklagten ein Überschuss von 17,39 € verbleibt. Die Klage ist daher abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 17,39 € zuzüglich Zinsen stattzugeben.

3. Das weitergehende Rechtsmittel der [X.]eklagten ist demgegenüber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die [X.]eklagte weder ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages noch auf den der [X.] gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der von der [X.]eklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der [X.] gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur [X.] sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der [X.]sentscheidung vom 14. Mai 2014 ([X.] 5/14, [X.], 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführungen Rn. 14-19 verwiesen.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die [X.]elehrung zum [X.]eginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach Erhalt" der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerrufsbelehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2011 ([X.] ZR 349/10, [X.], 1405) trägt nicht. Dort war eine [X.]elehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der [X.]elehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der [X.]. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens" sei irreführend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der [X.]eginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn. 34).

Die Verwendung der [X.]egriffe "nach" und "frühestens" unterscheidet sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versicherungsnehmer bei der Formulierung "frühestens" unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versicherungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. [X.] ist es demgegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die [X.]erechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] die [X.]elehrung, der Lauf der Frist beginne mit der Aushändigung eines Durchschlages des [X.]estellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet ([X.] ZR 6/10, [X.], 97 Rn. 26). Es genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der [X.]elehrung benannt werde. Eine zusätzliche [X.]elehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 [X.]G[X.] sei nicht notwendig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbelehrung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" ([X.], Urteil vom 27. April 1994 - [X.]I ZR 223/93, [X.]Z 126, 56, 62). Auch der Gesetzgeber verwendet entsprechende [X.]egriffe. Im Muster für die Widerrufsbelehrung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist geregelt, dass die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.

b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die [X.] sei unzureichend und irreführend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen [X.]ezugnahme auf den "Versicherungsvertrag" gemeint sei. Neben dem [X.] ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der [X.]ezeichnung "[X.]" vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsausfallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur [X.] der [X.] oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklarheit kann hier indessen keine Rede sein. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter dem [X.]egriff des Versicherungsvertrages denjenigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die [X.] beziehen sich die vier Unterschriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur Widerrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter [X.] die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter [X.] zur [X.]. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag" die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die [X.] genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die Abweisung der [X.] zu 3 und 4 als unzulässig rügt. [X.] hat das [X.]erufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse der [X.]eklagten fehlt. [X.]ezüglich des Versicherungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Kündigung der [X.]eklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem [X.] selbst weitere Zahlungsansprüche gegen die [X.]eklagte herleitet. Auch bezüglich der [X.] fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil die hier in [X.]etracht kommenden Zahlungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die Entscheidung, ob die [X.] wirksam ist, bezüglich dieses [X.] nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender Ansprüche gegenüber der [X.]eklagten berühmt.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Mayen                             Harsdorf-Gebhardt                                   Dr. Karczewski

                 [X.]                                       Dr. [X.]rockmöller

Meta

IV ZR 311/13

11.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Ravensburg, 25. Juli 2013, Az: 1 S 201/12

§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 169 Abs 2 S 2 VVG, § 171 S 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2015, Az. IV ZR 311/13 (REWIS RS 2015, 15700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15700

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