Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. IV ZA 5/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5596

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Gegenstand

Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung.

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, [X.], für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der [X.]eklagten Zahlung aus einer [X.]. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11. Februar 2011 stellte die [X.]eklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". Als monatlicher [X.]eitrag für die Rentenversicherung waren 200 € vorgesehen. In Abschnitt [X.] ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/[X.]eitrag" vermerkt:

"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die [X.] reduziert. Versicherungsdauer = [X.]raum bis zur ersten Rentenzahlung."

2

In dem die [X.] betreffenden Abschnitt [X.] findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:

"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur [X.]eendigung dieser [X.]."

3

Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 126,90 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.

4

In Abschnitt [X.] zur [X.]eratungsdokumentation heißt es ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.]eitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen.“

5

Unmittelbar über dem [X.] für die [X.] findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare [X.] gemäß dieses Antrages. ...

[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die [X.] nicht kündigen kann."

6

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.[X.]. [X.]rief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der [X.],                          [X.], widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.]es in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser [X.]elehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 [X.], mindestens jedoch die bisher gezahlten [X.]eiträge. Die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im [X.]punkt des Widerrufs die Forderung aus der [X.] bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten [X.]etrag."

7

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der [X.] bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.[X.]. [X.]rief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der [X.],                         [X.], widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der [X.], der Durchschrift des Antrages und dieser [X.]elehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der [X.] bezahlen Sie die Abschluss- und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Daher, und weil Ihnen in [X.]ezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. Widerrufen Sie dennoch die [X.], so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. [X.]ezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der [X.]elehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."

8

Die [X.]eklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die [X.] 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss- und [X.]inrichtungskosten. Die [X.]eklagte begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 €. Sie erklärte in der [X.] vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der [X.]. Das Amtsgericht hat die [X.]eklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist erfolglos geblieben. Sie begehrt für die Durchführung der Revision im Umfang der von ihr in den Vorinstanzen verfolgten Anträge [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe.

9

II. Der [X.]eklagten ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die [X.] nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn. 14-22; [X.], juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kommt nicht in [X.]etracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren [X.]eendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - [X.], [X.], 567 Rn. 23-25).

2. Der [X.]eklagten stand allerdings das Recht zu, die [X.] zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der [X.]edingungen für die [X.] festgelegte Unabhängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener [X.]enachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - [X.], [X.], 567 Rn. 26-35; [X.], juris Rn. 21-30). Die [X.]eklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die [X.] zu kündigen. Für die [X.] ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den [X.]raum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 € zu (elf Raten á 126,90 €). Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 € (3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der [X.]eklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3. Im Übrigen ist der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das weitergehende [X.]egehren der [X.]eklagten auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80 € auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg bietet. Die [X.]eklagte hat ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der [X.] gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.

a) Der von der [X.]eklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung ist verfristet.

aa) Anders als in den vom Senat mit Urteilen vom 12. März 2014 entschiedenen Fällen hat die Klägerin in der [X.]elehrung zum Versicherungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer im Falle des [X.] auch an die [X.] nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hinweis darauf, dass die [X.]eklagte den gezahlten [X.]etrag erstattet, wenn der Versicherungsnehmer im [X.]punkt des Widerrufs die Forderung aus der [X.] bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass wegen der wirtschaftlichen [X.]inheit beider Verträge im Falle des [X.] auch die [X.] nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter [X.]eträge besteht.

[X.] ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] beginnt die Widerrufsfrist zu dem [X.]punkt, zu dem dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete [X.]elehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den [X.]rfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine [X.]egründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß § 8 Abs. 5 [X.] genügt die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende [X.]elehrung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter [X.]eachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§ 8, 152 [X.] seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Klägerin angegeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach [X.]rhalt der im [X.]inzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Auch die weitere [X.]elehrung über die Widerrufsfolgen ist zutreffend. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert gemäß § 169 [X.], mindestens jedoch die bisher gezahlten [X.]eiträge zurück. Dies entspricht der Vorgabe in § 152 Abs. 2 Satz 2 [X.] für den Fall der Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender [X.]elehrung dem [X.]eginn des Versicherungsschutzes schon vor [X.]nde der Widerrufsfrist zugestimmt hat. In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Klägerin demgegenüber verpflichtet, dem Versicherungsnehmer generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten [X.]eiträge zu erstatten. Sie hat sich damit an der für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] orientiert. [X.]ine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gemäß § 18 [X.] zulässig.

bb) [X.] ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung fehlen, wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt ([X.]GH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 1061 Rn. 19). Auch hier wird eine eher kleine Schriftgröße verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die [X.]elehrung ist aber abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des Textes wird der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" geregelt ist. Im [X.]rgebnis unschädlich ist, dass an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird und sich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet. [X.]in durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird und dieses ausüben will, wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin - auch für ihn erkennbar - mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen.

b) Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der [X.] gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in [X.]etracht. Ob für die [X.] die Regelungen der §§ 8, 152 [X.] anwendbar sind, erscheint zweifelhaft (die Anwendbarkeit verneinend etwa [X.], Urteil vom 19. April 2012 - 03 S 571/11, juris Rn. 31 f.; bejahend demgegenüber Urteile des [X.] vom 27. Juni 2011 - 3 O 672/11, unveröffentlicht; [X.], Urteil vom 5. April 2011 - 102 [X.] 283/10, juris Rn. 19; offen gelassen von [X.] Rn. 41, 43). Die [X.] ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Versicherungsschein ausgestellt noch gibt es Allgemeine Versicherungsbedingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Verfügung zu stellenden Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 1, 2 [X.]. Im [X.]rgebnis kann dies hier offen bleiben. Auch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur [X.] muss jedenfalls zutreffend, aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Widerrufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

[X.]ezüglich der Widerrufsfolgen wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die [X.] eine wirtschaftliche [X.]inheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beende. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der [X.] neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten Widerrufs der [X.] dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der [X.]elehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser [X.]elehrung kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass er an die [X.] nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte [X.]eträge erstattet werden.

[X.]                      [X.]                                  Dr. Karczewski

             [X.] [X.]rockmöller

Meta

IV ZA 5/14

14.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hannover, 18. November 2013, Az: 2 S 36/13

§ 8 Abs 2 S 1 VVG, § 8 Abs 5 VVG, § 9 Abs 1 S 1 VVG, § 152 VVG, § 169 Abs 5 S 2 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. IV ZA 5/14 (REWIS RS 2014, 5596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5596

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