Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. III ZR 358/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6700

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Gegenstand

Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung: Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2014 - 14 U 2089/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 35.210,12 €

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in [X.] an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.

3

a) Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, sowie [X.], 191/14 und 227/14).

4

b) Der Güteantrag des Klägers nennt - neben einem weiteren Fonds – die hier in Rede stehende Fondsgesellschaft, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme. Ob mit der Angabe des [X.] dem Erfordernis der Bezeichnung des (ungefähren) [X.] genügt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, an Angaben, die es der [X.]n und der Gütestelle ermöglichen, den Umfang der verfolgten Forderung einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass "das eingesetzte Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert" und "entgangener Gewinn" sowie "die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung" verlangt wird und darüber hinaus "die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen" als Schadensersatz gefordert werden. Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag die Summe des eingebrachten Kapitals nebst Agio (52.500 DM = 26.842,82 €) entnommen werden, nicht aber der (wenigstens: ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns, der Kreditkosten und der abzuziehenden "etwaigen" Ausschüttungen. Aus dem Schreiben der [X.]n an die Gütestelle vom 24. August 2012 ergibt sich nicht, dass die [X.] den geltend gemachten Anspruch dem Umfang nach hätte abschätzen können. Im Übrigen ist nicht nur der [X.]n, sondern auch der Gütestelle die (wenigstens: ungefähre) Größenordnung des Begehrens mitzuteilen.

5

c) Damit war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als durchgreifend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im März 2013 abgelaufen.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                           Seiters

                    [X.]

Meta

III ZR 358/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. November 2014, Az: 14 U 2089/14, Beschluss

§ 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. III ZR 358/14 (REWIS RS 2015, 6700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6700

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