Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6348

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Gegenstand

Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche Anforderungen an einen Güteantrag im Streit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem darlehensfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, WM 2015, 1319).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des [X.] das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die [X.] Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend.

2

Der Kläger zeichnete am 9. Mai 1994 eine Beteiligung an der [X.] Nr. 32                                       [X.], D.      mit einem Nominalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Am 4. Januar 1996 zeichnete er eine weitere Beteiligung an der [X.] Nr. 36                       M.        K.          KG, D.        mit einem Nominalbetrag von 30.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlagen finanzierte der Kläger jeweils mit einem Darlehen der [X.]-[X.]              Bank. In beiden Fällen erfolgte die Zeichnung nach Gesprächen mit dem Zeugen Weber, der zur damaligen [X.] für die [X.] tätig war.

3

Insgesamt hat der Kläger Ausschüttungen für den M.     Fonds Nr. 32 in Höhe von 10.793,37 € und für den M.     Fonds Nr. 36 in Höhe von 6.667,76 € erhalten. Daneben erzielte er Steuervorteile in einer Größenordnung von mindestens 10.000 DM.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der [X.]n zustande gekommen, und er sei von dem Zeugen [X.]    nicht anleger- und objektgerecht beraten worden.

5

Die [X.] ist dem Vorwurf der Falschberatung entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

6

Mit Anwaltsschriftsätzen vom 29. Dezember 2010, die am 31. Dezember 2010 bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts [X.]in M.    eingingen, beantragte der Kläger die Einleitung eines Güteverfahrens hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds. Der Antrag zum Fonds Nr. 32 enthält unter Angabe eines vorläufigen Gegenstandswerts von 25.564,59 € im Wesentlichen folgende Begründung:

"Antragstellerseits werden gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages geltend gemacht.

Der Antragsteller hat sich mit Erklärung vom 09.05.1994 mit einem Nominalbetrag in Höhe von [X.] zuzüglich 5 % Agio am [X.] Nr. 32 beteiligt. Zu dieser Beteiligung wurde der Antragsteller aufgrund mehrerer Beratungsgespräche mit dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herrn P.   [X.]   , veranlasst.

Im Rahmen dieser Beratungsgespräche erläuterte die Antragsgegnerin ausführlich die Vorteile der vorbezeichneten Beteiligung. Diese sei als besonders sicher und werthaltig anzusehen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge äußerst empfehlenswert. Der Abschluss der Fondsbeteiligung sei dabei praktisch gesehen völlig risikolos, da einerseits die Immobilie bereits einen Wert an und für sich darstellen würde und andererseits bereits langfristige Mietverträge abgeschlossen worden seien, die bereits zu Beginn feste jährliche Mieteinnahmen garantieren würden. Abhängig von der Veränderung des [X.] würden diese Mieten in den Folgejahren voraussichtlich sogar sukzessive steigen. Die Sicherheit der Beteiligung sei dabei letztlich mit derjenigen eines festverzinslichen Wertpapiers vergleichbar, die Rendite bei dem M.   -Fonds läge jedoch deutlich höher.

… Dementsprechend könne eine Beteiligung an der [X.] nur als sinnvolle, sichere und chancenreiche Investition empfohlen werden.

Das Gesamtkonzept der Beteiligung wurde im Rahmen der Beratung durch die Antragsgegnerin dargestellt. Unter Vorlage des [X.] wurde dabei erklärt, die Beteiligung sei jederzeit frei veräußerbar. Insoweit sei für die Replatzierung der Anteile bereits ein Zweitmarkt eingerichtet. Dies war bereits deshalb von besonderer Bedeutung, da die Beteiligung auch der antragstellerseitigen Altersvorsorge dienen sollte.

Im Einzelnen ist der Antragsgegnerin die Verletzung der nachfolgenden Aufklärungs- und Beratungspflichten vorzuwerfen:

1. Fehlende Fungibilität

2. Keinerlei Risikohinweise

3. Gravierende Interessenkollision/Kickback-Zahlung

4. Planmäßige Falschberatung/[X.]

Auf Grund des vorbezeichneten Sachverhalts stehen der [X.] gegen die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche zu … Dabei ist die [X.] so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Dabei ist der [X.] auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, da sie, wenn sie sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt hätte, die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte anlegen können. Erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile sind in diesem Zusammenhang in Abzug zu bringen sowie die streitgegenständliche Beteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzzahlung an die Antragsgegnerin zu übertragen. Bei einer Rückforderung der Ausschüttungen wegen Einlagenrückgewähr sind diese ebenfalls von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Ferner hat die Antragsgegnerin die [X.] auch von Schäden im Zusammenhang mit einer nachträglichen Aberkennung von Steuervorteilen, insbesondere von etwaigen Säumniszuschlägen sowie von außergerichtlich entstandenen Kosten freizustellen."

7

Der Antrag zum Fonds Nr. 36 unterscheidet sich lediglich hinsichtlich der Angaben zum Gegenstandswert (15.338,76 €), zur [X.] (30.000 DM) und zum Zeichnungsdatum (4. Januar 1996). Der Gang der Beratungsgespräche, die behaupteten Pflichtverletzungen und die geltend gemachten Rechtsfolgen stimmen wörtlich mit dem Antrag zum Fonds Nr. 32 überein.

8

Nachdem die [X.] eine Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren abgelehnt hatte, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 22. März 2011 das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang am 19. September 2012 hat der Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht, mit der er Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus den zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Darlehensverträgen sowie Schadensersatz in Höhe von 30.414 € nebst Zinsen verlangt hat. Außerdem hat er beantragt festzustellen, dass die [X.] zum Ersatz jedes weiteren künftig noch entstehenden Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligungen verpflichtet sei und sich mit der Annahme der Fondsbeteiligungen in Verzug befinde.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die [X.] zur Freistellung von den eingegangenen [X.] (Klageantrag zu 1) und zur Zahlung von 12.289,56 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 2) verurteilt sowie die Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden und den Annahmeverzug der [X.]n hinsichtlich der Annahme der Fondsbeteiligungen festgestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der [X.] seinen auf Zahlung von 30.414 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 2 in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des [X.]. [X.] des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2010 hätten die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Die von dem anwaltlichen Bevollmächtigten des [X.] verfassten [X.] seien entgegen der Auffassung des [X.] geeignet gewesen, die geltend gemachten Ansprüche hinreichend zu individualisieren. Die Anforderungen an die notwendige Individualisierung hätten sich an dem Zweck des [X.] und an der jeweils hieran ausgerichteten Verfahrensordnung der Gütestelle zu orientieren. Danach sei ein bestimmter (bezifferter) Antrag des Gläubigers nicht erforderlich. Es genüge, wenn dem Antrag an die Gütestelle allein der Auftrag zu entnehmen sei, die Gütestelle möge in einem Streit vermitteln. Daneben müssten in dem Güteantrag der Zeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum der Beratungsgespräche, die gezeichnete Anlage, der Zeichnungstermin und die [X.] genannt werden. Insbesondere müsse der Antragsteller den konkreten Beratungsfehler zumindest stichwortartig bezeichnen. Dies sei unentbehrlich, weil jede [X.] verjährungsrechtlich als eine selbständige Schädigungshandlung aufzufassen sei und nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch hinreichend genau bezeichne, die Verjährung hemme. Diesen Anforderungen genügten die [X.] des [X.]. Aus den anwaltlichen Anspruchsschreiben ergäben sich der Sachverhalt sowie einzelne Beratungspflichtverletzungen des für die Beklagte tätigen Vermittlers. Damit sei der Streitgegenstand hinreichend gekennzeichnet. Einer weiteren Konkretisierung in Form einer Bezifferung des Schadensersatzbegehrens habe es nicht bedurft. Der Beklagten fielen mehrere Beratungsfehler zur Last. Hinsichtlich der Schadenssumme müsse der Kläger Abstriche hinnehmen.

[X.] Die Revision der Beklagten

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.] sind die streitgegenständlichen Ansprüche wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil die [X.] des [X.] mangels ausreichender Individualisierung des Streitgegenstands keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt haben.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 1319 Rn. 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, sowie [X.], BeckRS 2015, 11749 Rn. 15 ff; [X.], BeckRS 2015, 11750 Rn. 16 ff und [X.], BeckRS 2015, 11752 Rn. 16 ff) hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. Gemäß Art. 9 Satz 2 des [X.] und § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts [X.]hatte der Güteantrag hier "eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens" zu enthalten.

b) Der Güteantrag muss darüber hinaus für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird.

Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - [X.]; [X.]; [X.] aaO jeweils Rn. 25 und [X.] aaO Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - [X.], BeckRS 2015, 13230 Rn. 3 und [X.], BeckRS 2015, 13231 Rn. 5 sowie vom 13. August 2015 - [X.] und [X.]/14).

2. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - [X.] aaO Rn. 17; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], NJW 2013, 3509 Rn. 17).

Wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch in dem dargelegten Umfang hinreichend individualisiert ist, erstreckt sich die Hemmungswirkung des [X.] auf den Streitgegenstand insgesamt. Erfasst werden nicht nur die im Güteantrag aufgeführten Pflichtverletzungen, sondern alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des [X.] aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt (Beratungssituation) herleiten lassen. Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler ein Güteverfahren eingeleitet wird. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es deshalb nicht darauf an, ob die später im Klageweg verfolgten Pflichtverletzungen bereits in dem Güteantrag konkret bezeichnet wurden (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - [X.] aaO [X.] und [X.], BeckRS 2015, 11753 Rn. 11 sowie vom 16. Juli 2015 - [X.], BeckRS 2015, 13342 Rn. 15 [Mahnantrag]; Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 - [X.], BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 und vom 25. Juni 2015 - [X.], BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.] 198, 294 Rn. 15 ff; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.] 203, 1 Rn. 145 f).

3. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügen die [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2010 den [X.] nicht. Sie waren somit nicht geeignet, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB zu hemmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 9 Satz 2 des [X.] und § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts [X.]  , wonach der Güteantrag "eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens" enthalten muss. Insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - [X.] aaO Rn. 26).

a) Die [X.] des [X.] bezeichnen die jeweilige Kapitalanlage ("M.    Fonds Nr. 32" und "M.    Fonds Nr. 36") und nennen das Zeichnungsdatum sowie die [X.], wobei der angegebene Gegenstandswert (25.564,59 € und 15.338,76 €) mit der Zeichnungssumme identisch ist. Obwohl den Beteiligungen jeweils mehrere Beratungsgespräche vorausgingen, fehlen Angaben zum (ungefähren) Beratungszeitraum. Auch erscheint fraglich, ob die eher allgemein gehaltene Schilderung der Beratungssituation geeignet war, den konkreten Beratungshergang mindestens im Groben zu umreißen. Diese Fragen können letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt es, worauf das [X.] zutreffend abgestellt hat, an der ausreichenden Beschreibung des angestrebten [X.]s. Die [X.] enthalten keine hinreichenden Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglicht hätten, Art und Umfang der verfolgten Ansprüche einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass dem Antragsteller wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche zustünden und "die Antragstellerseite so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte". Es sei auch der "entgangene Gewinn" zu ersetzen, da die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 %" hätte angelegt werden könne. Erhaltene "Ausschüttungen" und "Steuervorteile" seien in Abzug zu bringen. Hiernach ist die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche weder für die Beklagte noch für die Gütestelle zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Denn den [X.]n ist nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Aus den [X.]n ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der [X.] gegenüber der B.     -W.          Bank mit der Klage geltend macht. Dementsprechend spiegeln die in den [X.]n angegebenen Gegenstandswerte, die sich lediglich auf die [X.] beziehen (insgesamt 40.903,35 €), die mit der Klage erhobenen Zahlungs- und Freistellungsansprüche (angegebener Streitwert: 61.923,48 €) nicht einmal als Größenordnung wider. Die abzuziehenden (beträchtlichen) Ausschüttungen werden in den [X.]n lediglich erwähnt, ohne dass Angaben zu ihrer Höhe gemacht werden.

b) Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als gerechtfertigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im September 2012 abgelaufen.

I[X.] [X.] des [X.]

[X.] des [X.] ist - unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht die Revision möglicherweise nur für die Beklagte zugelassen hat - zulässig (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Eintritt der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist Bezug genommen.

IV.

Das angefochtene Urteil des [X.] war auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben, wobei der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Herrmann                     [X.]

                    [X.]

Meta

III ZR 373/14

20.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 11. November 2014, Az: 17 U 26/14

§ 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14 (REWIS RS 2015, 6348)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3297 REWIS RS 2015, 6348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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