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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 358/14
vom
13. August
2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. August
2015
durch [X.] [X.] und
die Richter
Hucke, [X.], Tombrink
und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2014
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14
U 2089/14
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wird zurückgewiesen.
Der
Kläger
hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Streitwert: 35.210,12
Gründe:
Die Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss
ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset-zungen des §
543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.
1.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforde-rungen in [X.] an die Individualisierung des geltend gemach-ten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist
inzwi-1
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schen höchstrichterlich
geklärt.
Hiernach genügt der Güteantrag des
Klägers
vom 29. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.
a) Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14, [X.], 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur [X.] in BGHZ vorgese-hen,
sowie [X.], 191/14 und 227/14).
b)
Der Güteantrag des Klägers nennt -
neben einem weiteren Fonds
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die hier in Rede stehende Fondsgesellschaft, das Zeichnungsdatum und die Zeich-nungssumme. Ob mit der Angabe des [X.] dem Erfordernis der Bezeichnung des (ungefähren) [X.] genügt ist, kann offen [X.]. Jedenfalls fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, an Angaben, die es der [X.]n und der Gütestelle ermöglichen, den Umfang der verfolgten Forderung einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass "das einge-setzte Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert"
und "entgangener Gewinn"
sowie "die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftli-chen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung"
verlangt wird und dar-über hinaus "die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins-
und Til-gungsleistungen"
als Schadensersatz gefordert
werden. Hiernach ist die
Grö-
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ßenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die [X.] (als Antrags-gegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güte-antrag die Summe des eingebrachten Kapitals nebst Agio (52.500 DM = er (wenigstens: ungefähre) [X.] des entgangenen Gewinns, der Kreditkosten und der abzuziehenden "[X.]"
Ausschüttungen. Aus dem Schreiben der [X.]n an die Gütestelle vom 24. August 2012 ergibt sich nicht, dass die [X.] den geltend gemach-ten Anspruch dem Umfang nach hätte abschätzen können. Im Übrigen ist nicht nur der [X.]n, sondern auch der Gütestelle die (wenigstens: ungefähre) Größenordnung des Begehrens mitzuteilen.
c) Damit war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als durchgrei-fend
und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat,
am Ende des 2. Januar 2012
und somit vor Einreichung der Klage im März
2013 abgelaufen.
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3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
Hucke
[X.]
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
31 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.11.2014 -
14 U 2089/14 -
6
Meta
13.08.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 358/14 (REWIS RS 2015, 6720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6720
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