Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 12/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 362

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 12/08 Verkündet am: 27. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1056 Abs. 2 Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der B[X.]ndigung des Nieß-brauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber über. [X.], [X.]eil vom 27. November 2009 - [X.] 12/08 - [X.] AG [X.] - 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das [X.]eil des 3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 4. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n - mit Ausnahme der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der von ihm gepachteten Weidefläche von ca. 0,8 ha auf dem Flurstück 27 der Flur 3 der Gemarkung [X.]links des [X.] in Richtung [X.] vor dem Wald - ent-schieden worden ist, und das [X.]eil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 20. März 2008 abgeändert. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 23. September 2003 Eigentümer landwirtschaftli-cher Flächen. Einen Teil davon pachtete der Vater des [X.] von dem damaligen Eigentümer [X.] . Das Pachtverhältnis ging zwi-schenzeitlich auf der [X.] auf den [X.]n über. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit einer im Jahr 2002 geschlossenen Vereinbarung bis zum 1. Oktober 2025. Hierbei handelte auf der Verpächterseite der frühere Eigentü-mer [X.]als Nießbraucher, nachdem er das Eigentum im Jahr 1995 unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf [X.], seinen Neffen, übertragen hatte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Flächen von [X.]an den Kläger mit Vertrag vom 24. Juli 2003 verzichtete [X.] auf sein Nießbrauchsrecht. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte ebenfalls am 23. September 2003, jedoch zeitlich vor der Umschreibung des Eigentums auf den Kläger. 1 K. D. verstarb am 21. Oktober 2006. Gestützt auf die Regelung in § 1056 Abs. 2 [X.], kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 10. November 2006 sowie nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2007. 2 Der auf Räumung und Herausgabe der Flächen zum 1. Oktober 2008, hilfsweise zum 30. September 2009, gerichteten Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - im Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage [X.]. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 -Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des [X.] hat der Kläger ein Sonderkündi-gungsrecht nach §§ 1056 Abs. 2, 1061 [X.]. Dieses könne er daraus ableiten, dass der Pachtvertrag auf der Verpächterseite von dem ursprünglichen Eigen-tümer [X.] als Nießbraucher geschlossen worden sei und nach dessen Tod dem späteren Eigentümer [X.] ein solches Kündigungsrecht zuge-standen habe, welches bei dem Verkauf der Flächen auf den Kläger entweder kraft Gesetzes oder durch Abtretung übergegangen sei. 4 I[X.] Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger stand kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Landpachtvertrags (§ 585 Abs. 1 [X.]) zu. 5 1. Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings insoweit, als sich die Verur-teilung des [X.]n auch auf denjenigen Teil der Flächen erstreckt, hinsicht-lich dessen der [X.] in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien die Feststellung seines Pachtrechts bis zum 1. Oktober 2025 verlangt hat. 6 a) Der [X.]eilstenor des [X.] lautet auf die Feststellung, dass der [X.] bis zum 30. September 2009 Pächter der Teilfläche ist. Dem liegt die Rechtsauffassung des dort erkennenden Gerichts zugrunde, dass der Grundstücksteil von dem Pachtvertrag erfasst, dieser aber durch die Kündigung des [X.] vom 10. November 2006 b[X.]ndet worden ist. Durch die Abweisung 7 - 5 -der zeitlich weitergehenden Klage ist mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) festgestellt, dass insoweit ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht (mehr) besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Dezember 1993, [X.], NJW 1994, 657, 659 m.w.[X.]; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 322 Rdn. 58). Der [X.] ist daher in [X.]gelung eines [X.] zur Räumung und Herausgabe der Teilfläche verpflichtet (§§ 985, 596 Abs. 1 [X.]). Der Bestimmung eines Leis-tungszeitpunkts (vgl. § 257 ZPO) bedarf es nicht mehr, nachdem der Anspruch im Laufe des Revisionsverfahrens fällig geworden ist ([X.], 178 f.; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 257 Rdn. 1; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 257 Rdn. 7). b) Keine Bindungswirkung entfaltet die frühere Entscheidung dagegen, soweit hier über die fortbestehende Berechtigung des [X.]n zur Nutzung der übrigen Flächen zu befinden ist. Denn die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung betraf, weil sich der [X.] nicht auf die übrigen Flächen bezog, ein im Vorprozess vorgreifliches Rechtsverhältnis, dessen Entscheidung nicht in Rechtskraft erwuchs (vgl. [X.] 123, 137, 140; Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2993 - jew. m.w.[X.]). 8 2. Als zutreffend erweist sich der Ausgangspunkt des [X.], wonach ein von dem Nießbraucher - zulässigerweise (§ 1030 Abs. 1 [X.]) - eingegangenes Pachtverhältnis nach der B[X.]ndigung des Nießbrauchs einem dem Grundstückseigentümer zustehenden Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 [X.] unterliegt. Das gilt in gleicher Weise, wenn, wie hier, der ursprüng-liche Vertragsabschluss durch den Eigentümer erfolgt ist und dieser später das Eigentum unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs auf einen Dritten überträgt, weil in einem solchen Fall der Nießbrauchsberechtigte (weiterhin) Verpächter ist ([X.], [X.]. v. 7. September 2005, [X.], [X.], 51, 52). Deshalb 9 - 6 -war auch die Verlängerung des Pachtvertrags durch [X.] im Jahr 2002 wirksam. a) Der Nießbrauch endete nicht erst mit dem Tod des [X.] am 21. Oktober 2006 (vgl. § 1061 Satz 1 [X.]), sondern bereits mit der Löschung im Grundbuch am 23. September 2003. Dem hält die Revisionserwiderung oh-ne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe das Erlöschen des Nießbrauchs allein auf Grund der Eintragung im Grundbuch als wirksam erachtet und dabei verkannt, dass es zusätzlich einer Erklärung des Berechtigten bedürfe, dass er das Recht aufgebe (§ 875 Abs. 1 [X.]). Diese Erklärung lag hier vor. Nach den [X.] tatbestandlichen Feststellungen des [X.] erfolgte die Löschung aufgrund der Bewilligung von [X.] (§ 19 GBO). Diese enthält regelmäßig zugleich die materiell-rechtliche Aufgab[X.]rklärung (Senat, [X.] 60, 46, 52; BayObLG [X.] 1975, 685, 686 m.w.[X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 875 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 875 Rdn. 3). Umstände, die hier ausnahmsweise das Fehlen der erforderlichen [X.] nahe legen könnten, werden von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt und sind im Hinblick darauf, dass das Grundstück nach den vertrag-lichen Bestimmungen lastenfrei veräußert werden sollte (vgl. § 3 des Kaufver-trages), auch nicht ersichtlich. 10 b) Im [X.]punkt der Löschung des Nießbrauchs lagen indes noch nicht die Voraussetzungen für eine Kündigung des Pachtvertrags vor. Da das Erlö-schen auf einem Verzicht des Berechtigten beruhte, war die Kündigung nach § 1056 Abs. 2 Satz 2 [X.] erst von der [X.] an zulässig, zu welcher der Nieß-brauch ohne den Verzicht erloschen wäre, hier also mit dem Tod des (früheren) [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1056 [X.]. 3b; [X.], [X.], 489, 512). 11 - 7 -3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Befugnis des [X.] zur Kündigung des Pachtvertrags an. Diese ergibt sich weder aus eige-nem Recht (a) noch aus übergegangenem Recht des Veräußerers (b). 12 a) Die Vorschrift des § 1056 Abs. 2 Satz 1 [X.] weist das Kündigungs-recht dem Eigentümer zu, ohne zu präzisieren, in welchem [X.]punkt das Ei-gentum bestehen muss. Die Auslegung der Norm ergibt, dass ein rechtsge-schäftlicher Erwerber, der erst nach der B[X.]ndigung des Nießbrauchs Eigen-tümer wird, nicht zu einer Kündigung berechtigt ist. 13 [X.]) Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Einbeziehung des Erwerbers in den Anwendungsbereich des § 1056 Abs. 2 [X.]. Die [X.] in § 1056 Abs. 1 [X.] erklärt für den Fall der B[X.]ndigung des Nieß-brauchs nicht nur die Bestimmung des § 566 [X.], sondern auch diejenige des § 567b [X.], durch die die Rechtsfolgen einer Weiterveräußerung von vermie-tetem Wohnraum durch den Erwerber geregelt werden, für entsprechend an-wendbar. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Eigentümer zur [X.] der B[X.]ndigung des Nießbrauchs und einem späteren Erwerber. Diese Diffe-renzierung wird in § 1056 Abs. 2 [X.] nicht aufgegriffen. 14 [X.]) Zudem erfahren durch die Vorschriften in § 1056 Abs. 1 [X.] ledig-lich die Rechtsbeziehungen des Pächters zu demjenigen, der bei der [X.] Eigentümer ist, sowie zu dem Nießbraucher eine Rege-lung, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu dem späteren Erwerber. Dieser tritt nämlich bei einer nach der B[X.]ndigung des Nießbrauchs erfolgenden Veräuße-rung des Grundstücks unmittelbar nach § 566 Abs. 1 [X.] (i.V.m. § 593b [X.]) in die Verpächterstellung ein; der Verweisung auf diese Bestimmung in § 1056 Abs. 1 [X.] sowie in § 567b Satz 1 [X.] bedarf es insoweit nicht ([X.]/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1056 Rdn. 4; [X.], [X.] [2009], 15 - 8 -§ 1056 Rdn. 14; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 567b Rdn. 2; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 567b Rdn. 1). Auch die Vorschrift des § 567b Satz 2 [X.] gewinnt für das Verhältnis von Pächter und Erwerber keine Bedeutung, weil hierdurch lediglich eine fortbestehende Haftung des [X.] für den Fall angeordnet wird, dass der Erwerber die sich aus dem Pachtverhältnis er-gebenden Pflichten nicht erfüllt. Die ausschließliche Geltung der allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften lässt die Zuerkennung eines Kündigungsrechts nach § 1056 Abs. 2 [X.] zugunsten des Erwerbers fern liegend erscheinen. cc) Auch der Regelungszweck steht diesem Kündigungsrecht entgegen. 16 (1) Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 1056 [X.] ist es, einen Inter-essenausgleich zwischen Eigentümer und Pächter für die [X.] nach der [X.] herbeizuführen. Der gesetzliche Eintritt des Eigentümers in die Verpächterstellung soll den besitzenden Pächter davor bewahren, sofort nach dem Erlöschen des Nießbrauchs einem Herausgabeanspruch ausgesetzt zu sein (vgl. § 986 Abs. 1 [X.]; dazu Senat, [X.] 109, 111, 114; a.[X.], [X.] 1990, 419, 420). Dieser wäre für den Pächter, der im Vertrauen auf das - möglicherweise langfristige - Pachtverhältnis das Grundstück unter Einsatz seines Vermögens bewirtschaftet, regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Andererseits liefen die aus dem Eigentum resultierenden Befugnisse (§ 903 [X.]) l[X.]r, wenn der Eigentümer auf Dauer an einen die Nutzung des Grundstücks betreffenden schuldrechtlichen Vertrag gebunden wäre, auf dessen Zustandekommen und Inhalt er keinen Einfluss hatte. Aus diesem Grund gewährt ihm § 1056 Abs. 2 [X.] die Befugnis, auch einen befris-teten Pachtvertrag vorzeitig durch Kündigung zu b[X.]nden (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 1056 Rdn. 16). Eine unzumutbare Belastung des Pächters ergibt sich hieraus nicht. Die von dem Eigentümer zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist (vgl. für die Landpacht § 594a [X.]) erlaubt es ihm, sich [X.] - 9 -zeitig auf das bevorstehende Ende seines [X.] einzustellen. Zudem wird der Pächter durch die Möglichkeit, den Eigentümer verbindlich zu der Er-klärung darüber aufzufordern, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht (§ 1056 Abs. 3 [X.]), vor einem ungewissen Schwebezustand ge-schützt. [X.] Damit ist die Interessenlage desjenigen, der das Grundstück nach der B[X.]ndigung des Nießbrauchs durch Rechtsgeschäft erwirbt, nicht vergleichbar. Er kann sich anlässlich der Kaufverhandlungen regelmäßig über das Bestehen eines Pachtverhältnisses erkundigen. Ergibt sich, dass das Grundstück ganz oder teilweise auf bestimmte [X.] verpachtet ist, kann er seine weiteren [X.], insbesondere sein Preisgebot, an diesem Umstand ausrichten oder ganz von dem Kauf Abstand nehmen, z.B. weil er das Grundstück selbst nutzen will (vgl. [X.], [X.], 489, 498). Einer Möglichkeit, den nach § 566 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 593b [X.] übernommenen Pachtvertrag einseitig aufzulö-sen, bedarf es für den Erwerber, der sich in Kenntnis der bestehenden [X.] zu dem Kauf entschlossen hat, nicht. Jede andere Beurteilung führte zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Erwerbers in den Fällen, in denen das Grundstück nicht durch den Eigentümer, sondern durch den Nieß-braucher verpachtet worden ist. 18 [X.]) Dieses Auslegungsergebnis gilt in gleicher Weise für die Vorschrift in § 1056 Abs. 2 Satz 2 [X.], auch wenn dort die Person des [X.] nicht ausdrücklich benannt wird. Denn dort wird lediglich für einen [X.] der B[X.]ndigung des Nießbrauchs (Verzicht) eine von § 1056 Abs. 2 Satz 1 [X.] abweichende Rechtsfolge begründet, durch die ein Zusammenwir-ken von Eigentümer und Nießbraucher zu Lasten des Pächters verhindert wird ([X.], Materialien zum [X.], [X.], S. 756; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1056 Rdn. 1; Soergel/Stürner, [X.]O, § 1056 Rdn. 8; [X.]/ 19 - 10 -[X.], [X.]O, § 1056 Rdn. 20). Dafür, dass zusätzlich die Kündigungsberechti-gung auf den Erwerber ausgedehnt werden soll, lassen sich dem Gesetz keine Anhaltspunkte entnehmen, zumal nach dem Wegfall des Nießbrauchs die Ge-fahr eines kollusiven Verhaltens nicht mehr besteht. [X.]) Danach kommt ein eigenes Kündigungsrecht des [X.] nicht in [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] fanden die Löschung des Nießbrauchs und die Eintragung des Eigentums des [X.] in das Grund-buch zwar an demselben Tag (23. September 2003) statt; die Löschung ging jedoch der [X.] zeitlich voraus. Das Eigentum des [X.] war somit zu keinem [X.]punkt mit dem Nießbrauch belastet. Im Übrigen wäre der Fall, dass die Löschung des Nießbrauchs der Eigentumsumschreibung nachge-folgt wäre, nicht anders zu beurteilen gewesen, da sich aus dem Vertrag ergab, dass der Kläger das Grundstück frei von der Belastung durch den Nießbrauch erwerben sollte. Unter diesen Umständen kommt der Reihenfolge der Eintra-gung, die zu dem vertragsgemäßen Zustand geführt haben, keine Bedeutung zu. 20 b) Der Kläger konnte den Pachtvertrag auch nicht aus kraft Gesetzes oder vertraglich übergegangenem Recht des Veräußerers [X.]wirk-sam kündigen. 21 [X.]) Ob diesem, wie die Revision meint, kein Kündigungsrecht zustand, weil er dem von [X.] abgeschlossenen Pachtvertrag persönlich [X.] ist (vgl. Senat, [X.] 109, 111, 117), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob [X.]im Jahr 1995 zeitlich vor der Eintragung des Nieß-brauchs als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden und deshalb nach § 566 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 593b [X.] als Verpächter in den Vertrag einge-treten ist. Denn selbst wenn [X.]

ein Kündigungsrecht zugestanden 22 - 11 -hätte, wäre der Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in diese [X.] eingetreten. [X.]) Ein Übergang des aus § 1056 Abs. 2 [X.] folgenden Kündigungs-rechts nach den allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften (§§ 593b, 566 Abs. 1 [X.]) scheidet aus. 23 (1) In welche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis der [X.] eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während der [X.] - bezogen auf Verpflichtungen - einen Grundstücksbezug in dem Sinne fordert, dass die Verpflichtung regelmäßig nur von dem jeweiligen [X.] erfüllt werden kann ([X.] 141, 160, 166), stellt das [X.] überwiegend darauf ab, ob die Pflicht oder das Recht aus dem Pachtver-hältnis oder aus einem rechtlich davon getrennten Vertrag zwischen den [X.] resultiert (AnwK-[X.]/[X.], § 566 Rdn. 17; [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 566 Rdn. 23; [X.]/Jendrek, [X.]O, § 566 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 566 Rdn. 40; differenzierend Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O, § 566 Rdn. 33). 24 [X.] Beide Ansichten führen hier zu demselben Ergebnis, dass nämlich das Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 [X.] nicht kraft Gesetzes auf einen Erwerber übergeht. Denn dieses Kündigungsrecht weist weder einen konkreten Bezug zu dem Pachtobjekt auf, noch findet es seine Grundlage in der zwischen dem ursprünglichen Verpächter (Nießbraucher) und dem Pächter getroffenen Vereinbarung. Als ein auf die Fälle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks durch den Nießbraucher beschränktes Recht trägt es vielmehr der besonderen Situation Rechnung, die sich im Fall der B[X.]ndigung des Nieß-brauchs auf Grund des in § 1056 Abs. 1 [X.] angeordneten gesetzlichen [X.] für den Eigentümer ergibt (vgl. vorstehend unter 3. a. cc. [1]). 25 - 12 -(3) Ein Übergang des Kündigungsrechts lässt sich auch nicht deshalb bejahen, weil die Kündigung des Pachtvertrags nach herrschender Auffassung nicht zu dem nächstmöglichen Termin nach dem Eintritt der Voraussetzungen ausgesprochen werden muss, sondern auch noch zu einem späteren [X.]punkt möglich ist ([X.], 150, 152; [X.]/[X.], [X.]O, § 1056 Rdn. 2; [X.]/Eickmann, [X.], 4. Aufl., § 1056 Rdn. 10; RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., § 1056 Rdn. 3; Soergel/Stürner, [X.]O, § 1056 Rdn. 7; [X.], [X.]O, § 1056 Rdn. 16; [X.]/[X.], Sachenrecht, 10. Aufl., § 118 I 1). Dieser Ansicht liegt die Vorstellung von fortbestehendem Eigentum in der Person des ur-sprünglich zu der Kündigung Berechtigten zugrunde. Dass ein noch nicht aus-geübtes Kündigungsrecht bei einer späteren Veräußerung des Grundstücks ohne besondere Abrede, sondern kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten und erscheint angesichts der dargestell-ten Interessenlage auch nicht angezeigt. 26 cc) Das Kündigungsrecht ist schließlich nicht in dem Grundstückskauf-vertrag vom 24. Juli 2003 auf den Kläger übertragen worden (§§ 413, 398 [X.]). 27 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Regelungen in § 5 des Kaufvertrages sei zu entnehmen, dass sämtliche Eigentümerrechte und damit auch das Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 [X.] auf den Kläger übergehen sollten. Diese Auslegung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Indi-vidualvereinbarung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich dar-auf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., siehe nur Senat, [X.] 111, 110, 115; [X.]. v. 23. Januar 2009, [X.] 197/07, [X.], 1810, 1811). Ein solcher Fehler, der auch ohne [X.] - 13 -che Revisionsrüge Berücksichtigung findet (Senat, [X.]. v. 8. Dezember 1989, [X.] 53/88, [X.], 423, 424; [X.]. v. 14. Oktober 1994, [X.] 196/93, [X.], 263, 264), liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt bereits der - für die Auslegung in erster Linie maßgebliche ([X.] 121, 13, 16; [X.], [X.]. v. 27. November 1997, [X.], [X.], 900, 901) - ob-jektiv erklärte [X.], wie er in dem Wortlaut der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt, nicht den Schluss auf eine Abtretung des Kündigungsrechts an den Kläger zu. Da weitere Feststellungen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen ([X.] 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, [X.]. v. 14. Dezember 1990, [X.] 223/89, NJW 1991, 1180, 1181). [X.] Durch die Bestimmung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages wird lediglich angeordnet, dass die Nutzungen und Lasten des Grundstücks mit der Überga-be auf den Erwerber übergehen. Eine Aussage dazu, dass darüber hinaus ein bei der Übergabe bereits bestehendes oder erst künftig zur Entstehung gelan-gendes Recht zur Kündigung des Pachtverhältnisses übertragen werden soll (dazu [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997, [X.], [X.], 896, 897), wird in der Regelung nicht getroffen; sie würde auch nicht in den Kontext der vornehmlich die wirtschaftliche Zuordnung des Grundstücks betreffenden [X.] passen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 7 und 8 des Kaufvertrags. Denn diese Bestimmungen erschöpfen sich in der Erklärung des Erwerbers, dass ihm die bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsverträge bekannt sind und er über seinen gesetzlichen Vertragseintritt belehrt worden ist. Eine auf die Übertragung eines Kündigungsrechts gerichtete Willenserklärung ist darin nicht enthalten. 29 - 14 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass der [X.] in Bezug auf eine Teilfläche unterlegen ist, kann angesichts des Größenverhältnisses der Teilfläche (ca. 0,8 ha) zu den von dem Pachtverhältnis insgesamt erfassten Flächen (ca. 50 ha) bei der Verteilung der Kosten [X.] bleiben. 30 [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 20 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 U 29/08 -

Meta

LwZR 12/08

27.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. LwZR 12/08 (REWIS RS 2009, 362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 362

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