Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. V ZB 44/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5179

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[X.][X.]/04
vom 3. Februar 2005

In der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

GBO §§ 71 Abs. 1, 78; [X.] § 107 a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-ten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom-men muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be-handelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti-gung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als [X.] verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 [X.], auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.

[X.], [X.]. v. 3. Februar 2005 - [X.]/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Gießen - 2 -
- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die weiteren Beschwerden gegen den [X.]uß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2004 wer-den zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenver-fügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - [X.] vom 11. März 2004 als unzulässig verworfen wird.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.] Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der [X.], den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er behielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie - 4 - die außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Ur-kunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der [X.] zu 5, in das Grundbuch.
Die von dem [X.] im Namen der Beteiligten gestellten Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke für den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungs-pfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der [X.] sind erfolglos geblieben. Das [X.] möchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran [X.] durch den [X.]uß des [X.] vom 16. Februar 2001 ([X.] 2001, 159 = [X.], 931) gehindert und hat die Sache des-halb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
I[X.]
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.

Das vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachteten Grund-stücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in - 5 - den von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige be-reits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in den bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus dem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der [X.] durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern treten-den Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das [X.] in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar 2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belaste-ten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den min-derjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam er-klären könne.

Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwor-tete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 [X.] erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, [X.] 78, 28, 31; [X.]/von Oefele, GBO, [X.]. 145; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. [X.]. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das [X.] betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag - 6 - angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, [X.] 151, 116, 119 m.w.[X.]). II[X.]
Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Be-schwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbe-schwerden (vgl. Senat, [X.] 151, 116, 121; [X.]. v. 3. Februar 1994, [X.], NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der [X.] zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. [X.] 1993, 253, 255; [X.]/[X.], aaO., § 78 [X.]. 27; Meikel/[X.], [X.], 9. Aufl., § 78 [X.]. 10). In der Sache selbst haben die weite-ren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist bereits deshalb unbe-gründet, weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März 2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist.

Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberech-tigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-ten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der [X.] abhängig gemacht hat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt - 7 - ist (BayObLG, [X.] 1994, 39, 40; [X.], [X.] 1995, 14, 15; [X.]/[X.], aaO., § 71 [X.]. 69; Meikel/[X.], aaO., § 71 [X.]. 118). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des [X.] durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt ([X.], GBO, 24. Aufl., § 13 [X.]. 47; [X.]/[X.], aaO., § 13 [X.]. 55; Meikel/[X.], aaO., § 13 [X.]. 35). Für die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer dinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 bis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleich-wohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die [X.] als unzulässig verworfen wird (vgl. [X.], aaO., § 80 [X.]. 20; [X.]/[X.], aaO., § 80 [X.]. 26; Meikel/[X.], aaO., § 80 [X.]. 31). 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls unbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember 2003 erklärte Auflassung (§ 925 [X.]) führt zu rechtlichen Nachteilen für den minderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 [X.]). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte [X.] nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO).
- 8 - a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für ei-nen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 [X.], wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem son-stigen Vermögen haftet (Senat, [X.] 78, 28, 33; [X.]. v. 25. November 2004, [X.], [X.], 144, 146, zur [X.] in [X.] vorgese-hen). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b [X.] tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang ([X.]/[X.], [X.] [2003], § 566 [X.]. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet (§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 [X.]); vielmehr können ihn [X.] auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 Abs. 2, 586 Abs. 2 [X.]) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem [X.] oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b [X.]) tref-fen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechts-nachteile, die bei der Anwendung des § 107 [X.] von vornherein außer [X.] bleiben könnten (so jedoch Stürner, [X.] [1973], 402, 431, 448; [X.], [X.] 1982, 459, 473; [X.], MittRhNotK 1993, 205, 211 für [X.] verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. [X.], [X.]. v. 25. November 2004, [X.], [X.], 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-- 9 - fahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung ([X.], NJW-RR 1988, 839; [X.], [X.] 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur ([X.]/[X.]/[X.], [X.], § 107 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 107 [X.]. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 107 [X.]. 48; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 107 [X.]. 4; [X.]/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 [X.]. 233; [X.], [X.] 1989, 66, 74; [X.], NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, daß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat ([X.], [X.] 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG NJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die miet- oder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere Eigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter in dem unverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt ([X.], NJW 1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 [X.]. 11; [X.]/[X.] [2003], § 567 [X.]. 13; a.[X.], Rpfleger 2003, 579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, [X.], NJW - 10 - 1983, 1780, 1781), tritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der Beendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, entsprechend § 1056 Abs. 1 [X.] in die Pflichten aus dem dann noch bestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein ([X.]/[X.], aaO., § 567 [X.]. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das [X.] ([X.], 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der aus der [X.] als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung mit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen [X.]. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 [X.] verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, [X.]. v. 25. November 2004, [X.], Umdruck Seite 12 für öffent-liche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber in den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten wird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Bela-stung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 [X.] annehmen zu können (Senat, [X.]. v. 25. November 2004, [X.], Umdruck Seite 15). Deshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter [X.] nicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Ver-mietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen wer-den kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung vermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil - 11 - anzunehmen ([X.], [X.] 2000, 259, 260). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach [X.] Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbe-sondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des [X.] Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, 309, 310; [X.], [X.] 1996, 288, 290; [X.], Rpfleger 1998, 159; [X.], 189, 191; [X.], [X.], 931, 932; [X.]/[X.], [X.] 2002, 78, 82 f.; [X.], Rpfleger 2004, 162).
c) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen [X.] konnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam erklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 [X.] erforderliche Genehmigung der von ihm abgegebenen [X.] können die Eltern des Beteiligten zu 4 nicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz [X.] von der [X.] ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater des Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. [X.], Urt. v. 14. Juni 1972, [X.], NJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz [X.]. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 [X.]) für den Beteiligten zu 4 ledig-lich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbind-lichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, die Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte [X.] [X.] zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz [X.] nor-mierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz [X.], Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden ([X.]/[X.], aaO., § 1629 [X.]. 20), nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen führt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz [X.] zugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehen-den Verbindlichkeit zu keiner Interessenkollision kommen kann ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1795 [X.]. 10; vgl. [X.], JA 1990, 281, 282 zu § 181 letzter Halbsatz [X.]), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzli-chen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grund-buchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 [X.]).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
[X.] Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZB 44/04

03.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. V ZB 44/04 (REWIS RS 2005, 5179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5179

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