Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 161/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 303

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Gegenstand

Revisionsverfahren: Nachprüfung tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil - Satan der Rache


Leitsatz

Satan der Rache

Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Filmhändler. Er nimmt die beklagte [X.] wegen der Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht, auf Schadensersatz und [X.] in Anspruch.

2

Am 29. September 1980 vereinbarte der Kläger mit den Eheleuten [X.] in einem als "Käuferbenennungsvertrag" oder "Grundvertrag" bezeichneten Vertrag, dass er alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche hinsichtlich eines Pakets von etwa 100 Filmen zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von 2,5 Mio. DM an ein noch zu benennendes Unternehmen verkauft und die Eheleute [X.] bis zur Benennung des Käufers persönlich aus dem [X.] (§§ 1 und 2 des [X.]). Zugleich übertrug der Kläger dem Käufer sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen (§§ 4 und 5 des [X.]). Dazu bestimmt § 6 des [X.]:

Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gemäß §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur [X.] gemäß § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß § 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der [X.] durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zulässig.

3

Die Eheleute [X.] übertrugen vom Grundvertrag erfasste Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 auf die [X.] (nachfolgend: TSC).

4

Die Beklagte strahlte zwischen 1986 und 2001 in ihrem eigenen Programm und in von ihr mitveranstalteten Programmen der Fernsehsender [X.] und [X.] an insgesamt 39 Terminen 10 Filme aus, die Gegenstand des [X.] waren.

5

Der Kläger ist der Auffassung, die Ausstrahlungen griffen in sein Senderecht an den Filmen ein. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und [X.] in Höhe von 1.660.000 € in Anspruch.

6

Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ([X.], [X.] 2007, 302). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2009, 245). Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger im Umfang der Revisionszulassung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die [X.] wegen der Ausstrahlung der Filme kein Anspruch auf Schadensersatz oder [X.] zu. Hierzu hat es ausgeführt:

8

Zugunsten des [X.] könne unterstellt werden, dass er bei Abschluss des [X.] am 29. September 1980 ausschließlicher Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte an den Filmen gewesen sei. Er habe ihm zustehende Nutzungsrechte an den Filmen aber jedenfalls dadurch verloren, dass die Eheleute [X.] diese Rechte mit [X.] "en bloc" auf die [X.] übertragen hätten. Er habe die Eheleute [X.] durch § 6 des [X.] zu einer solchen Verfügung ermächtigt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Filme durch die [X.] in den Jahren 1986 bis 2001 sei der Kläger daher nicht Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen.

9

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des [X.] auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 [X.] aF) und [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) nicht verneint werden, soweit diese Ansprüche auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2 ("[X.] [X.]"), 7 ("[X.]"), 9 ("Wenn abends die [X.] blüht") und 10 ("Zwei Girls vom [X.]") gestützt sind.

1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des [X.] unterstellt, dass er bei Abschluss des [X.] mit den Eheleuten [X.] am 29. September 1980 Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Filmen gewesen sei. Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe die Eheleute [X.] durch § 6 des [X.] dazu ermächtigt, über diese Nutzungsrechte zu verfügen. Diese Auslegung des [X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Nach den Feststellungen im (berichtigten) Tatbestand und in den Gründen des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Eheleute [X.] die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit [X.] "en bloc" auf die [X.] übertragen haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass diese Feststellung das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Vorbringen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 verloren hat.

a) Der Beurteilung des [X.] unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute [X.] mit [X.] die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die [X.] übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 71 Rn. 16; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den [X.] zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist ([X.], Urteil vom 9. März 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - [X.], NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.] Rn. 9, juris). Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - [X.], NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den [X.] einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.

Der Kläger hat mit einem [X.] geltend gemacht, die in Rede stehende Formulierung (Übertragung "en bloc") sei unrichtig und der Passus zu streichen. Das Berufungsgericht hat den [X.] zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar bestritten, dass die Übertragung der vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit [X.] wirksam und die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Version des [X.] echt sei. Dass die Eheleute [X.] die vom Grundvertrag umfassten Filmrechte "en bloc" auf die [X.] übertragen hätten, habe der Kläger jedoch selbst eingeräumt, wenn er ausweislich des erstinstanzlichen Urteils lediglich die Wirksamkeit dieser Übertragung verneint habe. Der [X.] habe das Faktum des [X.]abschlusses mithin zutreffend als unstreitig behandelt, so dass für eine Berichtigung insoweit kein Raum sei.

Im Blick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zurückweisung des [X.]s ist die Revision, die die Tatsache des [X.]schlusses nicht mehr in Abrede stellt, nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des [X.] zur Wirksamkeit der Rechteübertragung und der Echtheit der Anlage zum Vertrag übergangen. Die Revision kann darüber hinaus aber auch geltend machen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des [X.] zur "en bloc"-Übertragung der Filmrechte nicht berücksichtigt. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kläger "lediglich" die Wirksamkeit der Rechteübertragung verneint hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Übertragung der Filmrechte "en bloc" selbst eingeräumt, entbehrt daher einer Grundlage.

b) Die Revision beruft sich allerdings vergeblich auf den Vortrag des [X.], die Eheleute [X.] hätten die mit ihnen eng verbundene [X.] lediglich vorgeschoben, um die vertraglichen Verpflichtungen aus § 6 des [X.] (wie die [X.] und die Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsansprüche) zu umgehen und dem Kläger zu verheimlichen, dass bereits eine Verwertung der Rechte durch die damals nichtberechtigte [X.] an die [X.] stattgefunden gehabt habe.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände - etwa unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) - zur Unwirksamkeit des zwischen den Eheleuten [X.] und der [X.] geschlossenen [X.] geführt haben könnten.

c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den von der [X.]n vorgelegten [X.] als Fälschung bezeichnet und in einer Fassung vorgelegt habe, der als Anlage 2 eine Filmtitelliste beigefügt sei, die bei der von der [X.]n präsentierten Version fehle.

Aus der vom Kläger vorgelegten Fassung des [X.] (Anlage [X.]) ergibt sich nicht, dass es sich bei der von der [X.]n vorgelegten Fassung dieses Vertrages (Anlage [X.]) um eine Fälschung handelt. Hierzu hält das Berufungsgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbeschluss zutreffend fest, dass Unterschiede zwischen beiden Dokumenten nur hinsichtlich handschriftlicher Ergänzungen (etwa des Kaufpreises) erkennbar sind. Dem von der [X.]n als Anlage [X.] vorgelegten Vertrag ist ferner - entgegen der Darstellung des [X.] - als Anlage 2 die gleiche Filmtitelliste beigefügt wie dem vom Kläger als Anlage [X.] vorgelegten Vertrag.

Dass es sich bei dem [X.] samt dessen Anlage 2 um eine Fälschung handelt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nach § 427 ZPO als bewiesen anzusehen, weil die [X.] der Auflage des [X.], die Anlage [X.] im Original vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die [X.] hat unbestritten vorgetragen, dass ihr das Original des Vertrages nicht vorliege, weil sie nicht [X.]partnerin des Vertrages sei. Kann die [X.] das Original mangels Besitzes nicht vorlegen, greift die Beweisfiktion des § 427 ZPO nicht ein.

d) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 24. März 2005 auseinandergesetzt hat, die Filmtitelliste in Anlage 2 des [X.] zwischen den Eheleuten [X.] und der [X.] enthalte nur 40 der 100 vom Grundvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten [X.] erfassten Filme, die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 gehörten nicht dazu.

aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Anlage 2 beigefügte Filmtitelliste in beiden Versionen - Anlage [X.] und Anlage [X.] - schlicht unvollständig ist und die weiteren Seiten mit den anderen vom Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen.

Dagegen spricht, dass die Anlage 2 zum [X.] insgesamt 40 der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten 100 Filme - von einer Ausnahme abgesehen - in der Reihenfolge auflistet, in der diese Filme im Anhang zum Grundvertrag genannt sind, und dass diese Auflistung mit Film 2 der Anlage zum Grundvertrag beginnt und mit Film 81 der Anlage zum Grundvertrag endet. Dies legt nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die Anlage 2 zum [X.] lediglich eine Auswahl der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten Filme enthält und dass jedenfalls die hier in Rede stehenden Filme 7 ("[X.]") und 9 ("Wenn abends die [X.] blüht"), die im Grundvertrag unter Nummer 51 und 79 (hier mit "Wenn abends die [X.] träumt" bezeichnet) aufgelistet sind, nicht zu dieser Auswahl gehören.

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es weitere Seiten der Anlage 2 zum [X.] geben könnte, auf denen in der Anlage zum Grundvertrag unter den Nummern 82 bis 100 aufgeführte Filme genannt sind. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehenden Filme 2 ("[X.] [X.]") und 10 ("Zwei Girls vom [X.]"), die im Grundvertrag unter den Nummern 86 und 99 aufgelistet sind, Gegenstand des [X.] waren.

bb) Dass die Eheleute [X.] mit dem [X.] weitere Filmrechte - darunter insbesondere die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 - auf die [X.] übertragen haben, folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Vereinbarung zwischen [X.] und Dr. [X.] vom 9. September 1991 über eine weitere Lizenzzeit, die in ihrer Anlage unter den Ziffern 4, 17, 20 und 22 die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 aufführt.

Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 9. September 1991 die fraglichen Filme nennt, besagt nicht, dass die Rechte an diesen Filmen mit dem sieben Jahre zuvor geschlossenen [X.], der diese Filme nicht anführt, übertragen worden sind. Dass die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 erstmals mit der Vereinbarung vom 9. September 1991 von den Eheleuten [X.] an die [X.] übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die [X.] auch nicht behauptet. Da diese Vereinbarung nicht die Einräumung von [X.], sondern die Verlängerung einer Lizenzzeit zum Gegenstand hat, kann davon auch nicht ausgegangen werden.

cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechte an den vom Grundvertrag erfassten Filmen seien durch den [X.] "en bloc" - also insgesamt - übertragen worden, ist im Übrigen auch deshalb nicht plausibel, weil die [X.]parteien einen entsprechenden Willen im [X.] ohne Weiteres hätten zum Ausdruck bringen und einfach auf den diesem Vertrag als Anlage 1 ohnehin beigefügten Grundvertrag und dessen Anlage, in der sämtliche Filme aufgeführt sind, hätten verweisen können. Stattdessen heißt es aber in § 2 des [X.]:

J überträgt hiermit auf [X.] von den in Anlage 2 benannten Filmen die gesamte aufgrund der Verträge vom [X.] erworbene Rechtsstellung mit allen Haupt- und Nebenrechten auf [X.].

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Anlage 2 gesondert benannten Filme spricht unter diesen Umständen daher ebenfalls dafür, dass der [X.] nicht alle, sondern nur einzelne der vom Grundvertrag erfassten Filme betrifft und die in der Anlage 2 nicht genannten Filme 2, 7, 9 und 10 nicht dazu gehören.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützte Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, ob der Kläger bei Abschluss des [X.] mit den Eheleuten [X.] Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war, und zu weiteren Einwendungen der [X.]n noch keine Feststellungen getroffen. Die [X.] hat geltend gemacht, die Eheleute [X.] hätten den Kaufpreis vollständig gezahlt und seien auf diese Weise Vollrechtsinhaber geworden; jedenfalls sei sie aufgrund von ihr erworbener Anwartschaftsrechte zur Ausstrahlung der streitgegenständlichen Filme berechtigt gewesen. Ferner hat die [X.] eingewendet, dass sie jedenfalls kein Verschulden treffe und etwa bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt bzw. verwirkt seien; [X.] bestünden gleichfalls nicht.

[X.]                                 Pokrant                               Kirchhoff

                      Koch                                    Löffler

Meta

I ZR 161/08

16.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. September 2008, Az: 6 U 2466/07, Urteil

§ 314 ZPO, § 320 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 161/08 (REWIS RS 2010, 303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 303

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