Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2014, Az. VI ZB 49/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5402

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Gegenstand

Zulässigkeit der Berufung: Berücksichtigung nicht zuerkannter Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei der Ermittlung der Beschwer


Leitsatz

Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012, VI ZB 1/11 und 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17 € geleistet. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin einen weiteren Betrag von insgesamt 1.791,00 € geltend gemacht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14 €, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31 € sowie Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 €.

2

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen weiteren Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77 € zuerkannt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € freizustellen. Die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von 229,55 € für die Einholung der Deckungszusage hat das Amtsgericht abgewiesen.

3

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von weiteren 1.422,23 € weiterverfolgt, und zwar betreffend 301,37 € Mietwagenkosten, 891,31 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 229,55 € Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage. Das [X.] hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, ist zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht.

5

a) Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr [X.] ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 43/13, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 2007 - [X.] 73/06, [X.], 557 Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - [X.]/10, [X.], 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 881 Rn. 5).

6

b) Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17 € sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 € mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 825,27 € geltend gemacht, wovon das Amtsgericht eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718,40 € zuerkannt hat. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37 € (670,14 € abzüglich zuerkannter 368,77 €), sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87 € (825,27 € abzüglich zuerkannter 718,40 €). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 408,24 €. Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 € anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr [X.] ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2011 - [X.] 1/11, [X.], 1272 Rn. 7 mwN und - [X.] 2/11, juris). Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz - wie oben ausgeführt - nur teilweise zugesprochen worden ist, hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führt nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600 € überschritten wird.

[X.]

            von [X.]                     Offenloch

Meta

VI ZB 49/12

20.05.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. Juli 2012, Az: 2 S 281/12

§ 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2014, Az. VI ZB 49/12 (REWIS RS 2014, 5402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5402

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