Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. VI ZB 49/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5407

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/12

vom

20. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 4 Abs. 1 Halbs. 2, 511 Abs. 2 Nr. 1
Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der [X.] nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr [X.] ist (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZB 1/11, [X.], 1272 Rn. 7 mwN und -
VI [X.], juris).
[X.], Beschluss vom 20. Mai 2014 -
VI [X.]/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
20. Mai 2014
durch den Vor-sitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Diederichsen
und von [X.] und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den
Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17

hat die Klägerin
einen weiteren Betrag von insgesamt 1.791,00

e-macht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14

e-richtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31

für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von
229,55

Das Amtsgericht hat der
Klägerin
einen weiteren Teil der geltend ge-machten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77

1
2
-
3
-

darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64

Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten
von 229,55

für die Einholung der Deckungs-zusage
hat das Amtsgericht abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von [X.],
[X.] für die Einholung der Deckungszusage. Das [X.] hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da sie die Wertgrenze des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vor-liegenden Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß §
574 Abs.
2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
nicht ver-letzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO unzulässig, ist zutreffend. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung
übersteigt
die Wertgrenze von 600

511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO)
nicht.
3
4
-
4
-

a) Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berück-sichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr [X.] ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 -
VI
ZB 43/13, juris Rn.
5 und vom 4.
Dezember 2007 -
VI
ZB 73/06, [X.], 557
Rn.
8; [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2011 -
VIII
ZB 62/10, [X.], 177 Rn.
5; vom 31. März 2011 -
V
ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn.
8
und vom 4. April 2012 -
IV
ZB 19/11, [X.], 881 Rn.
5).
b) Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag von 8.790,17

sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17

Höhe von insgesamt 825,27

1,3-fache Geschäftsgebühr aus 8.790,17

uslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von
insgesamt
718,40

war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkann-ten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 301,37

u-erkannter 368,77

sondern auch durch die nicht zuerkannten
außergerichtli-chen
Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren, in Höhe von 106,87

. Dies ergibt einen Be-

Was die nicht zuerkannten Kosten für die [X.] einer Deckungszusage

anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr [X.] ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2011 -
VI
ZB 1/11, [X.], 1272 Rn.
7 mwN und -
VI
[X.], juris).
5
6
-
5
-

Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz
-
wie oben ausge-führt
-
nur
teilweise zugesprochen worden ist, hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führt nicht dazu, dass

t-ten
wird.
Galke
[X.]
Diederichsen

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
5 C 590/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
2 [X.]/12 -

Meta

VI ZB 49/12

20.05.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. VI ZB 49/12 (REWIS RS 2014, 5407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5407

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