Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VI ZB 43/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8561

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Gegenstand

Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

[X.]: 535,50 €

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30. November 2012, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 6.279,45 €. Die Beklagte zu 2 zahlte vor Rechtshängigkeit 4.663,83 €. Mit der Klage hat der Kläger zunächst weitere 798,84 € nebst Zinsen begehrt, nämlich restliche [X.] in Höhe von 263,34 € und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,50 € (1,2-Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 6.279,45 €). Nach Klageerhebung hat die Beklagte die [X.] ersetzt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 263,34 € nebst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die weitere Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel den Beklagten auferlegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des [X.] 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des [X.] betrage nur 535,50 €. Die auf den erledigten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfallenden Kosten seien dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil der Klage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).

3

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Wert des [X.] übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die dem Kläger auferlegten Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des [X.] weder ganz noch teilweise zu berücksichtigen.

4

a) Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt und wird durch Urteil über den nichterledigten Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die [X.] erreicht. Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die [X.] erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 1962 - [X.], NJW 1962, 2252, 2253).

5

b) Etwas anderes gilt außer für den Anspruch auf Zinsen allerdings auch für den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem [X.] geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr [X.] ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 999 Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - [X.]/10, [X.], 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 881 Rn. 5).

6

c) Vorliegend sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der [X.] von 263,34 € nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die bezüglich dieser Hauptforderung ursprünglich als Nebenforderungen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Hauptforderung geworden und zu den von Anfang an als Hauptforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der vorprozessual erfüllten Forderung hinzugetreten. Die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen insgesamt 535,50 €. Da die in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in diesem mit dem Klageantrag verlangten Betrag enthalten und bei der Berechnung der Beschwer bereits berücksichtigt sind, ist für eine weitere Erhöhung des Streitwerts und der Beschwer kein Raum.

7

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                      Zoll                           [X.]

              Pauge                   Offenloch

Meta

VI ZB 43/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Braunschweig, 8. Oktober 2013, Az: 8 S 284/13

§ 91a ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VI ZB 43/13 (REWIS RS 2014, 8561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8561

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