Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2016, Az. 1 BvR 3494/14

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 10540

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl dss Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei Tätigkeit eines beurlaubten Studenten als studentischer Prorektor - zum Vorliegen willkürlicher Entscheidungen iSv Art 3 Abs 1 GG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des [X.] in einem Verfahren, in dem ein ehemaliger studentischer Prorektor geklärt wissen wollte, ob ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2010 und 2011 als Student zum Prorektor einer [X.] gewählt und nahm dieses Amt für die Dauer von zwei Jahren wahr. [X.] und Beschwerdeführer erzielten in der Folge keine Einigung über Art und Umfang der Entlohnung. Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach dem Urteil des [X.] sei auch durch die Wahrnehmung des [X.] kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des [X.] sei willkürlich. Sie ignoriere die aus den [X.] folgende Wertung, dass das [X.] nicht unentgeltlich wahrgenommen werde. Die Vergütung müsse auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches vorlägen.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

4

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

5

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, ist er nicht beschwerdebefugt. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert. Aus den Entscheidungen des [X.] folgt insbesondere nicht, dass die Wahrnehmung des [X.]s durch Studierende unentgeltlich erfolgt. Festgestellt wird lediglich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem beklagten Land kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

6

Die angegriffenen Entscheidungen des [X.] verletzen auch nicht das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13>; 96, 189 <203>). Dies ist hier nicht der Fall. Das [X.] hat eingehend geprüft, ob durch Angebot und Annahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem beklagten Land ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Im Ergebnis hat es dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es weder spezifische gesetzliche Regelungen gibt, auf welcher statusrechtlichen Grundlage Studierende das Amt eines [X.] oder einer Prorektorin ausüben, noch diese Frage stets in nur einer Weise beantwortet werden kann. Es bedarf vielmehr der Auslegung unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend, aus verfassungsrechtlichen Gründen hier zu dem Ergebnis zu kommen, dass durch die Wahrnehmung des Amtes eines [X.] konkludent ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3494/14

06.06.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 22. Oktober 2014, Az: 10 AZR 463/14 (F), Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 145 BGB, § 151 BGB, § 611 BGB, § 80 Abs 1 HSchulG MV 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2016, Az. 1 BvR 3494/14 (REWIS RS 2016, 10540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10540

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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