Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 2/17 R

11. Senat | REWIS RS 2018, 9687

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsablehnung - mehrere Beschäftigungsangebote - enger zeitlicher Zusammenhang - einheitlicher Lebenssachverhalt - eine Sperrzeit


Leitsatz

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet werden, ist in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, der bei Nichtbewerbung nur eine Sperrzeit rechtfertigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird die Berufung des [X.] unter Änderung des Urteils des [X.] vom 5. Februar 2016 als unzulässig verworfen, soweit das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2015 ([X.]) sowie der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2012 aufgehoben wurden.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens sowie die Kosten des [X.] zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten zum einen über eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf [X.] um 42 Tage, die Aufhebung der Bewilligung von [X.] wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 und die Verpflichtung zur Erstattung von [X.] in Höhe von 397,50 Euro für Dezember 2011. Zum anderen wendet sich der Kläger gegen eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf [X.] um 84 Tage und der Aufhebung von [X.] wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vom [X.].

2

Die Beklagte bewilligte dem in [X.]/[X.] lebenden Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, [X.] ab 1.7.2011 für 300 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 13,25 Euro (Vorläufiger Bescheid vom 17.8.2011; Bescheid vom 12.9.2011). Am 29.11.2011 unterbreitete sie ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zwei [X.], einmal als Beikoch ([X.]) und einmal als [X.] (B. in S.). Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch (E. in M.) übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Mit Schreiben vom [X.] hörte sie den Kläger zum Eintritt einer Sperrzeit wegen des [X.] an, mit Schreiben vom [X.] zu den [X.]n S. und E.

3

Nach der Mitteilung des [X.], sich auf keine der Stellen beworben zu haben, verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf [X.] wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 21.12.2011 - mit einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer - wegen fehlender Kontaktaufnahme mit dem S. und hob die Bewilligung von [X.] für diesen Zeitraum auf (Bescheid vom 30.1.2012, der bindend geworden ist). Mit weiterem Bescheid (ebenfalls vom 30.1.2012) verfügte sie das Ruhen des Anspruchs auf [X.] wegen des Eintritts einer zweiten und somit sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 wegen der Nichtbewerbung des [X.] beim B. I., hob die Bewilligung von [X.] für diesen Zeitraum ebenfalls auf und machte einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem [X.] für Dezember 2011 in Höhe von 397,50 Euro geltend; diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf [X.] um 42 Tage. Mit einem dritten Bescheid (wiederum vom 30.1.2012) verfügte die Beklagte schließlich das Ruhen des Anspruchs auf [X.] wegen des Eintritts einer dritten und somit zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom [X.] wegen der Nichtbewerbung des [X.] bei den E. und hob die Bewilligung von [X.] auch für diesen Zeitraum auf; diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf [X.] um weitere 84 Tage.

4

Widerspruch und Klage gegen die beiden letztgenannten Bescheide blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 17. und [X.]; Urteile des [X.] vom [X.]). Auf die Berufungen des [X.] hat das [X.] durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin - im Einverständnis der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise - im Termin zur mündlichen Verhandlung beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Urteile des [X.] sowie die beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 5.2.2016). Die dem Kläger am 29.11.2011 unterbreiteten zwei [X.] müssten als einheitlicher Vorgang angesehen werden, der nur zu einer einzigen Sperrzeit führen könne, weil der Arbeitslose nur in der Lage sei, ein Arbeitsangebot anzunehmen und die Ablehnung durch eine Handlung als einheitlicher Akt sowie aus einem einheitlichen Motiv heraus erfolge. Deshalb sei nur von zwei Vermittlungsangeboten auszugehen, welche allenfalls zu einem ersten und einem zweiten versicherungswidrigen Verhalten führen könnten. Doch liege auch ein zweites versicherungswidriges Verhalten im Hinblick auf das am 30.11.2011 per Post übersandte Angebot nicht vor, weil es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gefehlt habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht vor, weil dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sei.

5

Dagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt als Verfahrensmangel zum einen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wegen der Entscheidung durch den Einzelrichter. Ein weiterer Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhe, läge zudem darin, dass das [X.] gegen die Pflicht verstoßen habe, das Urteil mit einer in sich widerspruchsfreien Begründung zu versehen. [X.] verletze das Urteil § 144 Abs 4 Satz 1 [X.] aF, denn die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer zweiten Sperrzeit setze nicht voraus, dass zuvor ein Bescheid über die Feststellung einer ersten Sperrzeit ergangen sei. Eines schriftlichen Bescheids über den Eintritt der Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs und eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedürfe es gemäß § 147 Abs 1 [X.] aF bzw § 161 Abs 1 [X.] nur als Voraussetzung für das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen die Urteile des [X.] vom 28. Mai 2015 ([X.]: [X.] und [X.]: [X.]) zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Soweit das [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] ([X.]), das die sechswöchige Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ([X.]) aufgehoben hat, ist das Urteil zu ändern und die Berufung des [X.] als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 144/12), das die zwölfwöchige Sperrzeit vom [X.] betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ([X.]) aufgehoben.

1. Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen zum einen der Bescheid der Beklagten, durch den diese wegen des Ruhens des Anspruchs auf [X.] infolge des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 die Minderung des Anspruchs auf [X.] um 42 Tage verfügt, die Bewilligung von [X.] für diesen Zeitraum aufgehoben und einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem [X.] für Dezember 2011 in Höhe von 397,50 Euro geltend gemacht hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] - [X.]; ursprüngliches [X.]; dazu 3.). Zum anderen ist Streitgegenstand der Bescheid, durch den die Beklagte wegen des Ruhens des Anspruchs auf [X.] infolge des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom [X.] die Minderung des Anspruchs auf [X.] um 84 Tage verfügt und die Bewilligung von [X.] für diesen Zeitraum aufgehoben hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] - [X.]; ursprüngliches [X.]; dazu 4.). Beide Bescheide greift der [X.]läger zutreffend (nur) mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) an. Einer Leistungsklage - in den Vorinstanzen hatte der [X.]läger noch [X.] gestellt - bedurfte es im Hinblick auf die bindende Bewilligung von [X.] für die streitbefangenen Zeiträume nicht, weil Ansprüche aus dieser Bewilligung bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne Weiteres wieder aufleben.

2. Verfahrensmängel, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Anders als die Beklagte mit ihren Verfahrensrügen geltend macht, war das Berufungsgericht weder falsch besetzt, noch fehlen dem Berufungsurteil den gesetzlichen Anforderungen genügende Entscheidungsgründe.

Zwar wird vertreten, dass eine Entscheidung des [X.] durch den konsentierten Einzelrichter gemäß § 155 Abs 3, 4 [X.]G, wie sie hier vorliegt, in aller Regel nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst und deshalb die Revision zulässt; von einem Ermessensfehlgebrauch soll auch auszugehen sein, wenn der Vorsitzende oder Berichterstatter als Einzelrichter über eine Sache befindet, die nach rein objektiver Betrachtung besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil sie nach den zu § 160 Abs 2 [X.] [X.]G entwickelten [X.]riterien eine bislang oberstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft (so B[X.] vom 7.8.2014 - [X.] R 37/13 R - Rd[X.]5, mwN). Doch setzt ein solcher Ermessensfehler voraus, dass es auf diese objektiv vorliegende besondere Rechtsfrage nach Auffassung des Berufungsgerichts auch ankommt. Nur dann kann tatsächlich von besonderen Schwierigkeiten ausgegangen werden, die einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen könnten (vgl auch insoweit B[X.] vom 7.8.2014 - [X.] R 37/13 R - Rd[X.]4, mwN).

Auf die besondere Rechtsfrage kommt es insbesondere dann nicht an, wenn das Gericht die Entscheidung alternativ, aber für sich ebenfalls tragend, auf eine Begründung stützt, die objektiv keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft. So liegt der Fall hier, denn das [X.] hat seine Entscheidung in einem eigenen Begründungsstrang darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht vorliegen würden. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, dass es diese Voraussetzungen für erforderlich gehalten und die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund als rechtswidrig erachtet hat, sodass diese - weitere - Begründung tragend für die Entscheidung ist. Weil aber die Beurteilung der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufweist, kann die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter auch nicht als ermessenfehlerhaft angesehen werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlen dem Urteil des [X.] auch nicht die nach § 136 Abs 1 [X.] [X.]G erforderlichen Entscheidungsgründe. Dies ist zwar nicht erst anzunehmen, wenn das Urteil überhaupt keine Entscheidungsgründe enthält. Andererseits fehlen Entscheidungsgründe nicht schon dann, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl etwa B[X.] vom 5.10.2010 - B 8 [X.] 62/10 B - Rd[X.]; B[X.] vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Rd[X.]; [X.] in [X.][X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 136 RdNr 49, mwN). Es reicht vielmehr aus, wenn mindestens die angewandten Rechtsnormen genannt werden und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen deren Tatbestandsmerkmale vorliegen bzw nicht vorliegen. Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des [X.] gerecht, denn sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den Eintritt von Sperrzeiten als auch für die Aufhebung der Leistungsbewilligung werden genannt und erörtert.

3. In der Sache hat das [X.] auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] zum [X.] (Abweisung der [X.]lage wegen der sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012) bereits deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil die Berufung gegen dieses Urteil unzulässig war. Dieser Verfahrensfehler ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl nur B[X.] vom 10.10.2017 - B 12 [X.]R 3/16 R - RdNr 9, mwN) und das Berufungsurteil insoweit zu ändern.

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des [X.] oder auf Beschwerde durch Beschluss des [X.], wenn der Wert des [X.] bei einer [X.]lage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, und die Berufung - wie hier - weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat (§ 144 Abs 1 Satz 2 [X.]G). Vorliegend übersteigt der Wert des auf die Geldleistung [X.] gerichteten [X.] 750 Euro nicht, denn er beträgt lediglich 556,50 Euro.

Bei der Bestimmung des Wertes des [X.] ist, wie auch bezogen auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen, spätere Änderungen des Wertes sind unerheblich (vgl nur [X.] in [X.] [X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]3, mwN). Damit kann auch eine Verbindung einzelner Berufungsverfahren mit einer sich daraus ergebenden Erhöhung des [X.] nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen, selbst wenn durch die Verbindung der Wert von 750 Euro überschritten wird.

Hier hat sich die Berufung in dem Verfahren L 3 [X.] 199/15 zunächst allein gegen das Urteil des [X.] gerichtet, durch das dieses die [X.]lage wegen der sechswöchigen Sperrzeit abgewiesen hat. Eine Verbindung ist erst in der mündlichen Verhandlung durch das [X.] erfolgt. Der für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgebende Wert des [X.] wird deshalb für das Verfahren L 3 [X.] 199/15 allein durch die Aufhebung der Bewilligung von [X.] für sechs Wochen wegen einer Sperrzeit bestimmt. Weder die Minderung der Anspruchsdauer für den entsprechenden Zeitraum (vgl Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 [X.] 19/16 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.] Rd[X.]8) noch der Wert des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind hinzu zu addieren, denn der [X.]läger ist durch alle drei Regelungen wirtschaftlich insgesamt (nur) mit einem Verlust des Anspruchs auf [X.] für sechs Wochen beschwert (so Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 [X.] 19/16 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.] Rd[X.]8; vgl auch B[X.] vom [X.] [X.] 177/05 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] juris Rd[X.] ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]5). Bei einem Leistungssatz von 13,25 Euro täglich errechnet sich für einen Zeitraum von sechs Wochen ein Gegenstandswert von 556,50 Euro.

Die somit zulassungsbedürftige Berufung haben weder das [X.] noch das [X.] zugelassen. Dass das [X.] den [X.]läger in seinem Urteil unzutreffend dahingehend belehrt hat, die Berufung sei statthaft, ist nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (vgl nur B[X.] vom 10.10.2017 - B 12 [X.]R 3/16 R - Rd[X.]7; B[X.] vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]2). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Berufung darin zu sehen, dass das [X.] in der Sache über sie befunden hat. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem [X.] im Berufungsverfahren die Entscheidungsbefugnis (B[X.] vom 10.10.2017 - B 12 [X.]R 3/16 R - Rd[X.]7 mwN). Das [X.] darf über die Zulassung der Berufung nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluss (§ 145 Abs 4 Satz 1 [X.]G) entscheiden.

4. Demgegenüber hat das [X.] das die zwölfwöchige Sperrzeit vom [X.] bestätigende Urteil des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 144/12) sowie den Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ([X.]) zu Recht aufgehoben, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Insoweit war die Berufung des [X.] (ursprüngliches Verfahren L 3 [X.] 200/15) zulässig, weil sie einen Leistungszeitraum von zwölf Wochen mit einem Wert des [X.] von 1113 Euro (84 x 13,25 Euro) betraf. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere ist, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, die zunächst unterbliebene, aber erforderliche Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. [X.] verletzt er indes Bundesrecht (§ 162 [X.]G).

Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III soweit diese Entscheidung rückwirkend erfolgt, was hier ausgehend von der Bekanntgabe des Bescheids (3.2.2012) jedenfalls für den Zeitraum vom [X.] der Fall ist, und im Übrigen § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei der Bewilligung von [X.] handelt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (also auch rückwirkend) unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X und für die Zukunft ohne Weiteres aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung von [X.] an den [X.]läger ab dem 1.7.2011 (durch den Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 12.9.2011) zugrunde gelegen haben, ist hier aber ab dem [X.] nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer (dritten) Sperrzeit von zwölf Wochen ab dem [X.], die zum Ruhen und zur Minderung des Anspruchs auf [X.] geführt haben könnten, liegen nicht vor.

§ 144 [X.]B III (in der hier anwendbaren bis zum [X.] geltenden Fassung des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom [X.] 1427 - im Folgenden: aF), der im Wesentlichen § 159 [X.]B III (in der ab dem seit 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]) entspricht, bestimmt in Abs 1 Satz 1, dass der Anspruch auf [X.] für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B III aF vor - nur dieser Tatbestand kommt hier in Betracht -, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der [X.] unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei [X.]). Die Dauer der Sperrzeit bei [X.] beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 144 Abs 4 Satz 1 [X.]B III aF).

Eine Sperrzeit bei [X.] setzt also zunächst ein hinreichend benanntes, [X.] Beschäftigungsangebot voraus, versehen mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung. Bei dem Beschäftigungsangebot vom 30.11.2011, das der hier noch umstrittenen dritten Sperrzeit zugrunde liegt, vermag der Senat zwar mangels entsprechender Feststellungen des [X.] nicht zu beurteilen, ob dieses eine ausreichende Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt und die angebotene Beschäftigung dem [X.]läger zumutbar war. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung an das [X.] zur weiteren Sachaufklärung. Der vom [X.] festgestellte und für den Senat mangels Verfahrensrügen bindende (§ 163 [X.]G) Sachverhalt rechtfertigt nämlich unabhängig davon allenfalls eine einzige Sperrzeit von drei Wochen.

Bei mehreren [X.], die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die [X.] ergehen, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Reagiert der Arbeitslose in einer solchen Situation gar nicht, muss auch dies nach allgemeiner Lebensanschauung als eine einheitliche Verhaltensweise gewertet werden. Infolgedessen kann auch nur eine Sperrzeit verwirklicht werden, wenn dieses Verhalten als versicherungswidrig zu beurteilen ist. Ein solches versicherungswidriges Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden.

Diese einheitliche Betrachtungsweise ist geboten, weil dem Arbeitslosen in Fällen mehrerer ihm vorliegender Arbeitsangebote eine Gesamtwürdigung und -abwägung abverlangt wird. Er muss die verschiedenen Angebote prüfen - etwa im Hinblick auf Pendelzeiten, einen notwendigen Umzug oder die Verdienstmöglichkeiten - und dann entscheiden, in welcher Form er mit dem Arbeitgeber [X.]ontakt aufnimmt und ob darüber hinaus Weiteres zu veranlassen ist. Denn letztlich wird er stets nur eines der Angebote annehmen können (vgl [X.] in Spellbrink/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.]11; ähnlich auch [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III, § 159 Rd[X.]23 f, Stand August 2016, der dazu neigt, schon von nur einem einzigen Beschäftigungsangebot auszugehen), sodass er für sich eine Priorisierung vorzunehmen hat. Das Erfordernis einer Würdigung und Abwägung bedeutet zudem, dass selbst wenn die Beschäftigungsangebote eine unverzügliche Bewerbung verlangen sollten, dem Empfänger noch eine gewisse Prüf- und Bedenkzeit einzuräumen ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mehrere Arbeitsangebote in solchen zeitlichen Abständen unterbreitet wurden, dass eine Bewerbung auf frühere Angebote bereits hätte erfolgen müssen. Dann ist diese unterlassene Bewerbung bereits als versicherungswidriges Verhalten zu werten. Wann genau jeweils eine Bewerbung zu erfolgen hat, ist allerdings einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich, sondern hat im Einzelfall unter Berücksichtigung ua des konkreten Arbeitsangebots und eventueller Besonderheiten des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erfolgen (anders [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III, § 159 RdNr 514, Stand August 2016, der im Regelfall eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligen will).

Hier sind dem [X.]läger die beiden ersten Beschäftigungsangebote gleichzeitig am 29.11.2011 persönlich überreicht und das dritte am nächsten Tag per Post unterbreitet worden. Dieses dem [X.]läger per Post übersandte Angebot ist ihm zwar erst einige Tage nach den ersten beiden Angeboten zugegangen, auf die er sich nach den Feststellungen des [X.] "unverzüglich" hätte bewerben sollen. Doch war ihm bezogen auf diese Angebote schon deshalb eine etwas längere Prüf- und Bedenkzeit einzuräumen, weil die angebotenen Arbeitsstellen außerhalb seines zumutbaren Pendelbereichs lagen und deshalb einen Umzug erfordert hätten. Unter diesen besonderen Umständen war diese Prüf- und Bedenkzeit des [X.] noch nicht abgelaufen, als er das weitere Arbeitsangebot vom 30.11.2011 erhalten hat. Wenn er sich dann, wie vom [X.] festgestellt, bis zum 16.1.2012 auf keines dieser drei Angebote bewirbt, ist dies allenfalls als ein einziger Fall versicherungswidrigen Verhaltens zu beurteilen.

Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, bei besonderen Umständen im Einzelfall andere zeitliche und inhaltliche Festlegungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung in Bezug auf die geforderten Bewerbungen gegenüber der arbeitslosen Person zu treffen. Denn die Einführung der differenzierteren Regelungen zur Sperrzeit bei [X.] durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 4607) sind ua mit dem neuen individualisierten [X.] begründet worden (vgl BT-Drucks 15/25, [X.]; dazu [X.] in Spellbrink/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.]91a ff), sodass ein gewisser Spielraum im Rahmen der Arbeitsvermittlung besteht. Doch ist zu beachten, dass eine Vielzahl von [X.], die innerhalb kurzer Zeiträume übermittelt werden, das Risiko, Sperrzeittatbestände bei [X.] zu verwirklichen, in einer Weise erhöht, dass solche einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Ziel der Sperrzeit auch bei [X.] ist es (nur), typische Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Versichertengemeinschaft zu verhindern (vgl dazu [X.] in Eicher/[X.], [X.]B III, § 159 Rd[X.]74, Stand September 2013; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 159 [X.]B III RdNr 40 ff, Stand März 2015). Der verfassungsrechtlich geforderten Verhältnismäßigkeit der Regelung und der Einhaltung des Übermaßverbots (vgl B[X.] vom 9.2.1995 - 7 [X.] - B[X.]E 76, 12 = [X.] 3-4100 § 119a [X.], juris Rd[X.]0; ausführlich dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 159 Rd[X.]4 ff) ist Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier innerhalb einer kurzen Zeitspanne übermittelten verschiedenen Beschäftigungsangebote auf einem solchen individualisierten und sachlich gerechtfertigtem [X.] beruhen könnten - festgelegt etwa in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs 2 [X.]B III) und unter Berücksichtigung der Potenzialanalyse gemäß § 37 Abs 1 [X.]B III - sind indes nicht ersichtlich.

Ein vor diesem Hintergrund hier allenfalls anzunehmendes einmaliges versicherungswidrige Verhalten des [X.], durch welches das Zustandekommen von Vorstellungsgesprächen bzw die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B III aF verhindert wurde, ist bereits bindend - sogar zweifach - sperrzeitrechtlich sanktioniert worden. Die Voraussetzungen für eine weitere Sperrzeit für die Zeit vom [X.] liegen deshalb nicht vor. Damit sind auch eine Aufhebung der Bewilligung von [X.] vom [X.] und eine (weitere) Minderung um 84 Tage nicht gerechtfertigt.

Auf die von der Revision problematisierte Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer zweiten oder dritten Sperrzeit voraussetzt, dass zuvor ein Bescheid über die Feststellung der vorausgegangenen Sperrzeit ergangen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ohne Bedeutung ist zudem schon mangels einer rechtserheblichen Änderung der Verhältnisse als Voraussetzung einer Leistungsaufhebung, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit vorgelegen haben.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G und berücksichtigt, dass die Revision nur zu einem Teil erfolgreich war.

Meta

B 11 AL 2/17 R

03.05.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 28. Mai 2015, Az: S 8 AL 142/12, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3, § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 2/17 R (REWIS RS 2018, 9687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9687

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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