Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2019, Az. 7 C 29/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 4049

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zugang zu Produktinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz


Leitsatz

1. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist ein "Jedermannsrecht" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab.

2. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend.

3. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt.

4. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich.

5. Eine "nicht zulässige Abweichung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat.

6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geflügel schlachtet und verarbeitet. Sie wendet sich gegen den stattgegebenen Zugang zu Informationen über ihr Unternehmen nach dem [X.].

2

Der Beigeladene, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte im April 2014 beim Landratsamt S. gemäß dem [X.] Zugang zu den seit dem 2. September 2012 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] angefallenen Informationen über das Unternehmen der Klägerin. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt dem Antrag statt; der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 9. Juli 2015 ab.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der Beigeladene sei als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang. Das [X.] berechtige nicht nur den Verbraucher, sondern sei ein Jedermannsrecht. Der Beigeladene sei zudem "Verbraucher", weil er über den Gefangeneneinkauf oder im Rahmen sogenannter Ausführungen die Möglichkeit habe, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten seien, zu kaufen. Sein Antrag auf Informationszugang sei nicht zu unbestimmt gestellt und nicht rechtsmissbräuchlich. Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Für die Annahme einer "festgestellten nicht zulässigen Abweichung" nach dieser Vorschrift sei ein Verschulden oder eine Ahndung des Verstoßes gegen einschlägige Vorschriften als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht notwendig. Es bedürfe jedoch der Feststellung einer Abweichung durch die zuständige Behörde. Erforderlich sei eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde. Der Beklagte habe nicht die Richtigkeit der begehrten Informationen überprüfen müssen. Aufgrund der festgestellten Rechtsverstöße könne sich die Klägerin nicht auf den Ausschluss des [X.] zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Die hier einschlägigen Vorschriften des [X.]es verstießen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das [X.] enthalte kein Jedermannsrecht; berechtigt sei allein der Verbraucher. Den streitgegenständlichen Informationen fehle der notwendige Produktbezug. Der Zugang zu den beantragten Informationen setze voraus, dass die Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bestandskraft erwachsen oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfolgt sei. Zudem sei die inhaltliche Richtigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Information unabdingbare Voraussetzung für die Informationsgewährung. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin dem Informationszugang entgegenstünden. Die Rechtsgrundlage für den Zugang zu Verbraucherinformationen verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit und gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der beantragten Verbraucherinformationen sei mindestens der [X.] anzuwenden, der bei aktiven staatlichen produktbezogenen Warnungen zu berücksichtigen sei. Zwischen der Zugänglichmachung von Informationen, die nur auf Antrag erteilt würden, und einer aktiven Verbraucherinformation durch die Behörde bestehe kein rechtlich beachtlicher Unterschied. Das Unionsrecht stehe dem Zugang zu den begehrten Verbraucherinformationen entgegen.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2017 und das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2015 sowie den Bescheid des [X.] vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2014 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und weist darauf hin, dass es keines bestandskräftigen Verwaltungsakts als Grundlage für den Informationszugang bedürfe. Nach der Begründung des Entwurfs des [X.]es habe die informationspflichtige Stelle nicht in jedem Fall den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten; die Behörde habe allerdings das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit zu beachten. Die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Grundrechtspositionen des Unternehmers lasse sich im Rahmen einer Anhörung des Unternehmens sicherstellen.

8

Der Beigeladene stellt keinen Antrag; er verteidigt eingehend das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

9

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren und trägt vor: Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestünden nicht. Dies bestätige die zu § 40 Abs. 1a LFGB ergangene Rechtsprechung des [X.] (1 BvF 1/13).

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. [X.]as Urteil des [X.]hofs verstößt ni[X.]ht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO).

1. [X.]ie Anfe[X.]htungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. [X.]a die Klägerin ni[X.]ht Adressatin des von ihr angefo[X.]htenen Bes[X.]heids ist, setzt ihre Klagebefugnis voraus, dass sie si[X.]h auf eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Norm stützen kann, die na[X.]h dem in ihr enthaltenen Ents[X.]heidungsprogramm (zumindest au[X.]h) sie als [X.]ritte s[X.]hützt. [X.]as ist hier der Fall. § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dient, indem er Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse zu Belangen erklärt, die einen Informationszugang auss[X.]hließen, dem S[X.]hutz [X.]ritter.

[X.]ass die Klägerin na[X.]h Erhebung des Wi[X.]pru[X.]hs am 4. Juli 2014 bereits vor Ablauf der [X.]reimonatsfrist na[X.]h § 75 Satz 2 VwGO am 7. Juli 2014 Klage erhoben hat, steht der Zulässigkeit der Klage ni[X.]ht entgegen. [X.]ie Klage ist zulässig geworden, na[X.]hdem der Beklagte den Wi[X.]pru[X.]h erst mit Bes[X.]heid vom 23. Oktober 2014 zurü[X.]kgewiesen hat. Bei der [X.]reimonatsfrist handelt es si[X.]h um eine Sa[X.]hurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung gegeben sein muss (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 75 Rn. 6).

2. Ohne [X.] hat der [X.]hof die Anspru[X.]hsvoraussetzungen für einen Zugang zu Informationen na[X.]h § 2 [X.] bejaht.

a) aa) Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat "jeder" na[X.]h Maßgabe dieses Gesetzes Anspru[X.]h auf freien Zugang zu den unter Nummern 1 bis 7 genannten [X.]aten, es sei denn, es liegt ein Auss[X.]hluss- oder Bes[X.]hränkungsgrund na[X.]h § 3 [X.] vor (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]er Wortlaut spri[X.]ht dafür, dass es si[X.]h um ein Jedermannsre[X.]ht handelt, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Für dieses weite Begriffsverständnis streitet au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des [X.]. Bereits § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ursprüngli[X.]hen Fassung vom 5. November 2007 ([X.] I S. 2558) gewährte jedem na[X.]h Maßgabe des Gesetzes Anspru[X.]h auf freien Zugang zu allen im Verbrau[X.]hergesetz genannten [X.]aten. Na[X.]h der Gesetzesbegründung sollte für jede natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person der Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]hes eröffnet sein ([X.]. 16/5404 S. 10).

[X.]er Auffassung der Revision, es bestehe die Notwendigkeit einer teleologis[X.]hen Reduktion des persönli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs, weil na[X.]h Einfügung des den Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes regelnden neuen § 1 [X.] dur[X.]h Gesetz vom 17. Oktober 2012 ([X.] I S. 2166, 2725) ledigli[X.]h "Verbrau[X.]herinnen und Verbrau[X.]her" freien Zugang zu den dort näher bezei[X.]hneten vorliegenden Informationen erhalten könnten, ist ni[X.]ht zu folgen. [X.]er Gesetzgeber hat mit der Ums[X.]hreibung des Anwendungsberei[X.]hs des Gesetzes keine Bes[X.]hränkung des [X.] der Anspru[X.]hsbere[X.]htigten beabsi[X.]htigt. Er wollte ni[X.]ht von einem umfassenden Zugang zu Informationen und der weiten Auslegung des Anspru[X.]hs auf Zugang zu Informationen wie er in § 1 Satz 1 [X.] a.F. ([X.]. 16/5404 S. 10 zu § 1 [X.]) verankert war, abrü[X.]ken. Ziel der Gesetzesänderung, die auf den Beri[X.]ht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation des [X.] ([X.]. 17/1800) zurü[X.]kgeht, war die Verbesserung des [X.]s (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Re[X.]hts der Verbrau[X.]herinformation, [X.]. 17/7374 S. 1). Mit der Einfügung des neuen § 1 [X.] sollte der Anwendungsberei[X.]h des Gesetzes festgelegt werden, um die Auslegung des Gesetzes zu erlei[X.]htern und den zuständigen Behörden eine Re[X.]htsanwendung ohne Rü[X.]kgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermögli[X.]hen ([X.]. 17/7374 [X.]). [X.]em [X.]hof ist daher darin zu folgen, dass das [X.] na[X.]h wie vor einen weiten Informationszugang bezwe[X.]kt, um Einzelpersonen zu Sa[X.]hwaltern des Allgemeininteresses zu ma[X.]hen. Gemäß dem gesetzgeberis[X.]hen Leitbild des mündigen Verbrau[X.]hers sollen die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzli[X.]h ungefiltert zugängli[X.]h gema[X.]ht werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2015 - 7 [X.] - [X.] 404.1 [X.] Nr. 1 Rn. 10 sowie [X.]. 16/5404 S. 7; vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], Lebensmittelre[X.]ht, Stand November 2018, § 2 [X.] Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Informations- und Medienre[X.]ht, Stand Mai 2019, § 2 [X.] Rn. 5). Eine Bes[X.]hränkung der Antragsbere[X.]htigung auf Verbrau[X.]her würde aber dazu führen, dass institutionelle Fragesteller wie Verbrau[X.]herverbände, auf die ein erhebli[X.]her Teil der Anfragen zurü[X.]kgeht (vgl. [X.]. 17/7374 S. 12), keinen Anspru[X.]h auf Zugang zu Informationen mehr hätten, weil sie in der Regel ni[X.]ht dem Begriff des Verbrau[X.]hers unterfallen.

Entgegen der Auffassung der Revision begründen die in diesem Zusammenhang vom [X.]hof angestellten Überlegungen, ein weites Begriffsverständnis finde eine Stütze au[X.]h in den [X.], keinen Mangel des Berufungsurteils. [X.]er [X.]hof hat die si[X.]h an alle Bürger ri[X.]htenden [X.] als Argument verwendet, dass der Begriff des Verbrau[X.]hers den Adressatenkreis des Informationsanspru[X.]hs ni[X.]ht eins[X.]hränke. [X.]a si[X.]h die Grundents[X.]heidung der [X.] für einen transparenten, bürgernahen und [X.] Ents[X.]heidungsprozess allein an die [X.] und ihre Organe, ni[X.]ht aber an die Organe der Mitgliedstaaten ri[X.]htet (vgl. [X.], [X.]/[X.], Lebensmittelre[X.]ht, Stand November 2018, [X.]. Rn. 8), mag die Aussagekraft dieser Erwägung einges[X.]hränkt sein. Jedenfalls stehen die [X.] der einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Auslegung des Merkmals "jeder" in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h den [X.]hof ni[X.]ht entgegen.

bb) [X.]er [X.]hof hat den Beigeladenen zudem zu Re[X.]ht deswegen als Verbrau[X.]her angesehen, weil er über den Gefangeneneinkauf oder im Rahmen sogenannter Ausführungen die Mögli[X.]hkeit habe, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten seien, zu kaufen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, aus § 3 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetztes (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]h - LFGB) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 3. Juni 2013 ([X.] I [X.]26), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 24. April 2019 ([X.] I S. 498) und Art. 3 Nr. 18 VO ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates vom 28. Januar 2002 ([X.] L 31 S. 1) ergebe si[X.]h, dass der Begriff des Verbrau[X.]hers dur[X.]h den Endverbrau[X.]her gekennzei[X.]hnet sei, und es hieran beim Kläger fehle, da dieser ihre Produkte gerade ni[X.]ht konsumieren wolle, überzeugt dies ni[X.]ht. Es kann dahinstehen, ob der unionsre[X.]htli[X.]he Begriff des Endverbrau[X.]hers so eng zu verstehen ist wie die Klägerin meint und die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung der Produkte voraussetzt. Jedenfalls für das [X.], das einen mögli[X.]hst umfassenden Zugang zu Verbrau[X.]herinformationen zulassen will, genügt die Mögli[X.]hkeit, Produkte eines Unternehmens erwerben zu können, um Verbrau[X.]her im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu sein. [X.]ass diese Mögli[X.]hkeit besteht, hat das Berufungsgeri[X.]ht mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO).

b) Ohne [X.] hat der [X.]hof angenommen, dass der Antrag des Beigeladenen den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] entspri[X.]ht. [X.]er Antrag muss dana[X.]h insbesondere erkennen lassen, auf wel[X.]he Informationen er geri[X.]htet ist.

[X.]ie Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung des Merkmals eines hinrei[X.]hend bestimmten Antrags auf Informationszugang unergiebig (vgl. [X.]. 16/1408 S. 12 sowie 17/7374 S. 17). [X.]as Bestimmtheitserfordernis zielt allerdings ersi[X.]htli[X.]h darauf ab, paus[X.]halen Anträgen "ins Blaue hinein" entgegenzuwirken und damit einen hohen Verwaltungsaufwand bei der Bes[X.]heidung des Antrags zu vermeiden. Im Interesse eines mögli[X.]hst ungehinderten Zugangs zu Verbrau[X.]herinformationen ist aber die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.], § 4 [X.] Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.], § 4 [X.] Rn. 3) ausrei[X.]hend. Eine strengere Si[X.]htweise würde den Informationszugang wesentli[X.]h ers[X.]hweren, worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hingewiesen hat. [X.]ies würde dem Anliegen des [X.], dass der Verbrau[X.]her als Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit tätig wird, ni[X.]ht gere[X.]ht.

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht die ausrei[X.]hende Bestimmtheit des Antrags zu Re[X.]ht bejaht. [X.]as Landratsamt konnte ohne Weiteres erkennen, auf wel[X.]he Informationen si[X.]h das Begehren des Beigeladenen bezog. [X.]er Beigeladene hat in seinem Antrag das Unternehmen der Klägerin genau bezei[X.]hnet, den Zeitraum, für den er Auskunft begehrt, eingegrenzt und mit dem Hinweis auf "Informationen na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]" die Art der Information genau bezei[X.]hnet.

[X.]) Ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Antrag ni[X.]ht im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h ist. [X.]abei kann der Senat dahinstehen lassen, ob diese Vors[X.]hrift ein Abwehrre[X.]ht des betroffenen Wirts[X.]haftsteilnehmers begründen kann oder, wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung dient. [X.]er [X.]hof, der si[X.]h insoweit die Auffassung des [X.] zu eigen gema[X.]ht hat, vertritt die Auffassung, dass mangels näherer [X.]efinition im [X.] der Rü[X.]kgriff auf allgemeine Re[X.]htsgrundsätze geboten sei. [X.]ies ist zutreffend.

[X.]as [X.] nennt als Beispiel ("insbesondere") für einen missbräu[X.]hli[X.]h gestellten Antrag den Fall, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 [X.]). [X.]ie Begründung des Gesetzentwurfs zu dem [X.] weist nur darauf hin, dass der auskunftspfli[X.]htigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatoris[X.]he Begehren ermögli[X.]ht werden soll ([X.]. 16/5404 S. 12). [X.]amit ist Raum für die Anwendung allgemeiner Re[X.]htsgrundsätze, ohne dass der Senat gehalten ist, deren Konturen mit Bezug auf das [X.] näher zu bestimmen. [X.]ass der Beigeladene na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.]hofs die von ihm begehrten Informationen wohl au[X.]h dazu verwenden will, eine gegen die Betriebe der Klägerin geführte Kampagne zu unterstützen, führt no[X.]h ni[X.]ht zu einem missbräu[X.]hli[X.]h gestellten Antrag. Vielmehr ist eine sol[X.]he Öffentli[X.]hkeitsarbeit, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und ni[X.]ht auf der Grundlage fals[X.]her, verfäls[X.]hter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Meinungsfreiheit na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzli[X.]h zulässig.

d) Au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Informationsanspru[X.]h na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sei ni[X.]ht auf produktbezogene Informationen bes[X.]hränkt, verstoße ni[X.]ht gegen Bundesre[X.]ht.

Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] betrifft der Anspru[X.]h auf Zugang zu Informationen (u.a.) alle [X.]aten über die von der zuständigen Stelle festgestellten ni[X.]ht zulässigen Abwei[X.]hungen von Anforderungen der unter Nummer 1 bestimmten Art. Einen Produktbezug verlangt die Vors[X.]hrift im Unters[X.]hied (etwa) zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ("Erzeugnis oder Verbrau[X.]herprodukt") ni[X.]ht. [X.]em steht ni[X.]ht entgegen, dass in § 1 [X.] unter Nummer 1 von "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]hes (Lebensmittel)" und unter Nummer 2 von "[X.], die § 2 Nummer 26 des Produktsi[X.]herheitsgesetzes unterfallen (Verbrau[X.]herprodukte)", die Rede ist. Eine Eins[X.]hränkung des [X.] folgt hieraus ni[X.]ht (vgl. aber [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, Teil [X.], § 1 [X.] Rn. 17).

[X.]ie Gesetzesmaterialien spre[X.]hen dafür, dass der Informationsanspru[X.]h ni[X.]ht auf produktbezogene Information bes[X.]hränkt ist. [X.]as [X.] ist eine Reaktion auf die bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln ("[X.]") und ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und ras[X.]hen Eindämmung von Lebensmittelskandalen. Ziel ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbrau[X.]her ([X.]. 16/5404 S. 1 und 7). [X.]ieser Zielsetzung würde die Forderung na[X.]h einem Produktbezug über die im Gesetz ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Beispiele hinaus wi[X.]pre[X.]hen. [X.]ie Bes[X.]hränkung auf Informationen über Erzeugnisse und Verbrau[X.]herprodukte könnte dazu führen, dass die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten, mithin wesentli[X.]he Vorgänge, deren Kontrolle au[X.]h dur[X.]h den Verbrau[X.]her das Entstehen von Lebensmittelskandalen verhindern soll, von der Anwendung des [X.] ausges[X.]hlossen wären (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] § 2 Rn. 16). [X.]ass ein genereller Produktbezug zu erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkungen des [X.] führen würde, ergibt si[X.]h au[X.]h aus dem bei der Änderung des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigten Evaluationsberi[X.]ht. [X.]ieser hatte aufgezeigt, dass [X.]a. 66 % der Anfragen auf der Grundlage des [X.] ni[X.]ht produktbezogen, sondern paus[X.]hal na[X.]h größeren [X.]atenbeständen gestellt wurden ([X.]. 17/1800 S. 7). Eine Empfehlung, bei einer Änderung des [X.] einen Produktbezug einzuführen, wurde ni[X.]ht ausgespro[X.]hen.

S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]he Zusammenhang gegen ein enges und für ein weites Normverständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. [X.]er [X.]hof hat insoweit auf den 4. Erwägungsgrund der [X.]-Kontrollverordnung Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtli[X.]he Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelre[X.]hts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tiers[X.]hutz ([X.] [X.]) verwiesen. [X.]ana[X.]h geht das Lebensmittel- und Futtermittelre[X.]ht der [X.] von dem Grundsatz aus, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen si[X.]herstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vors[X.]hriften des Futtermittel- und Lebensmittelre[X.]hts erfüllen. [X.]em entspri[X.]ht es, wenn die Verbrau[X.]her als Sa[X.]hwalter des allgemeinen Interesses die Einhaltung dieser Anforderungen ohne Produktbezug kontrollieren können. [X.]ies gilt etwa für die Bea[X.]htung von Hygienevors[X.]hriften oder Vorgaben zur bauli[X.]hen Bes[X.]haffenheit von Betriebsräumen oder [X.]okumentationspfli[X.]hten.

e) aa) [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat den Begriff der "ni[X.]ht zulässigen Abwei[X.]hung" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu Re[X.]ht dahin verstanden, dass er jede objektive Ni[X.]htbea[X.]htung von Re[X.]htsvors[X.]hriften erfasst. Hierfür spri[X.]ht bereits der Wortlaut. Ein Verstoß gegen Vors[X.]hriften des [X.] ist ni[X.]ht erforderli[X.]h.

[X.]ie Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm spri[X.]ht ebenfalls für dieses Begriffsverständnis. [X.]ie aktuelle Formulierung hat mit Gesetz vom 17. Oktober 2012 ([X.] I S. 2166, 2785) Eingang in den Gesetzestext gefunden und den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verwendeten Begriff des "Verstoßes" ersetzt. [X.]ieser entspra[X.]h dem Begriff in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004. [X.]ort wird der Verstoß als "Ni[X.]hteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelre[X.]hts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tiers[X.]hutz" definiert. Von diesem Verständnis wollte der Gesetzgeber mit der Begriffsänderung ni[X.]ht abrü[X.]ken. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Re[X.]hts der Verbrau[X.]herinformation heißt es hierzu, dass der Begriff des Re[X.]htsverstoßes von den Verwaltungsgeri[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]h ausgelegt worden sei. Eine Ahndung des Verstoßes in einem [X.] oder Strafverfahren sei ni[X.]ht als erforderli[X.]h angesehen worden. Uneinigkeit habe jedo[X.]h darüber bestanden, ob bereits die Feststellung einer Abwei[X.]hung eines Untersu[X.]hungsergebnisses von Re[X.]htsvors[X.]hriften als auf der Basis [X.] Erkenntnis in der Zuständigkeit der [X.] liege oder ob diese Feststellung einer zusätzli[X.]hen [X.] Einordnung bedürfe und dur[X.]h die zuständige Überwa[X.]hungsbehörde zu erfolgen habe. [X.]ie Abwei[X.]hung von Re[X.]htsvors[X.]hriften müsse objektiv gegeben sein, ohne dass es auf subjektiv vorwerfbares Verhalten ankomme ([X.]. 17/7374 S. 15).

Für ein Normverständnis, das ni[X.]ht auf subjektive Elemente wie Vers[X.]hulden oder [X.] abhebt, streitet zudem der systematis[X.]he Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.], der den Informationsanspru[X.]h au[X.]h in Bezug auf "zugelassene Abwei[X.]hungen" von den in Nummer 1 genannten Re[X.]htsvors[X.]hriften gewährt.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision muss eine "ni[X.]ht zulässige Abwei[X.]hung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht dur[X.]h Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausrei[X.]hend ist, dass die zuständige Behörde die Abwei[X.]hung unter Würdigung des Sa[X.]hverhalts und der eins[X.]hlägigen Re[X.]htsvors[X.]hriften abs[X.]hließend aktenkundig festgestellt hat.

[X.]er Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesänderung die juristis[X.]h-wertende Prüfung einer ni[X.]ht zulässigen Abwei[X.]hung dur[X.]h die Überwa[X.]hungsbehörde si[X.]herstellen ([X.]. 17/7374 [X.]f.). Weitere Handlungsoptionen hatte der Evaluationsberi[X.]ht der Bundesregierung unter 6.4 (Optimierungsmögli[X.]hkeiten bezügli[X.]h des [X.]) aufgezeigt ([X.]. 17/1800 S. 11). [X.]ort wurde die Frage aufgeworfen, ob eine Präzisierung des Begriffs des "Re[X.]htsverstoßes" dahingehend erfolgen solle, dass hiermit nur re[X.]htskräftig festgestellte Verstöße gemeint seien oder Beanstandungen der [X.]hemis[X.]hen [X.] genügten. Eine sol[X.]he Ergänzung des Begriffs "Re[X.]htsverstoß" hat der Gesetzgeber indes ni[X.]ht vorgenommen.

Es würde au[X.]h das Ziel des [X.], den Verbrau[X.]her zeitnah zu informieren (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie [X.]. 17/7374 S. 18), ni[X.]ht errei[X.]ht, wenn der Informationszugang von der Bestandskraft der Abwei[X.]hungsfeststellung abhinge. [X.]as [X.] hat in seinem zu einer Verbrau[X.]herinformation auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB ergangenen Bes[X.]hluss vom 21. März 2018 (- 1 [X.] - [X.] 148, 40 Rn. 43) betont, dass dann, wenn ein Verstoß bestands- oder re[X.]htskräftig festgestellt sein müsste, die Information der Öffentli[X.]hkeit dur[X.]h die vielfa[X.]h zu erwartende Einlegung von Re[X.]htsbehelfen voraussi[X.]htli[X.]h herausgezögert und die Informationsregelung damit um ihre Effektivität gebra[X.]ht würde. Au[X.]h wenn es si[X.]h bei der [X.] na[X.]h § 40 Abs. 1a LFGB um einen Akt aktiver staatli[X.]her Verbrau[X.]herinformation handelt, kann diese Überlegung auf den hier vorliegenden Fall einer antragsgebundenen Information übertragen werden. Au[X.]h insoweit gilt, dass die Auskunftsansprü[X.]he weitgehend um ihre Effektivität gebra[X.]ht würden, wenn ihre [X.]ur[X.]hsetzung dur[X.]h die Einlegung von Re[X.]htsbehelfen unter Umständen um Jahre verzögert würde. Eine Erhöhung der Markttransparenz und eine Steuerung von Kaufents[X.]heidungen, wie sie das [X.] bezwe[X.]kt ([X.]. 16/5404 S. 7), setzen aber voraus, dass der Zugang zu Informationen zeitnah erfolgt. [X.]as insoweit gegebene Bes[X.]hleunigungsinteresse wird au[X.]h dur[X.]h die im Regelfall nur einen Monat betragende [X.] über entspre[X.]hende Anträge verdeutli[X.]ht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Um jedo[X.]h zu vermeiden, dass au[X.]h vorläufige Überlegungen und juristis[X.]h no[X.]h ni[X.]ht von der zuständigen Stelle tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h gewürdigte Informationen, mithin sol[X.]he Informationen, die no[X.]h keine gesi[X.]herte Erkenntnis über eine Abwei[X.]hung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gema[X.]ht werden können, ist es jedo[X.]h erforderli[X.]h, dass die Abwei[X.]hung von der zuständigen Stelle unter Würdigung des Sa[X.]hverhalts und eins[X.]hlägigen Re[X.]htsvors[X.]hriften abs[X.]hließend aktenkundig festgestellt werden.

f) Ohne Verstoß gegen Bundesre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den Auss[X.]hluss- und Bes[X.]hränkungsgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verneint. [X.]ana[X.]h besteht der Anspru[X.]h na[X.]h § 2 [X.] wegen entgegenstehender privater Belange ni[X.]ht, soweit dur[X.]h die begehrten Informationen Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisse offenbart würden. [X.]iese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsa[X.]hen, Umstände und Vorgänge, die ni[X.]ht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugängli[X.]h sind und an deren Ni[X.]htverbreitung der Re[X.]htsträger ein bere[X.]htigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hes Wissen, Ges[X.]häftsgeheimnisse vornehmli[X.]h kaufmännis[X.]hes Wissen (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - [X.] 115, 205 <230 f.>; [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 19; [X.]. 16/5404 S. 12 sowie [X.]. 17/7374 S. 16). § 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] benennt insoweit beispielhaft Rezepturen, Konstruktions- und Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren und Fors[X.]hungs- und Entwi[X.]klungsvorhaben.

Allerdings kann na[X.]h § 3 Satz 5 Nr. 1 [X.] der Zugang zu Informationen (u.a.) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht unter Berufung auf Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse abgelehnt werden. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Re[X.]htsverstöße ni[X.]ht unter Betriebs- oder Ges[X.]häftsgeheimnisse fallen, weil ein s[X.]hutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen hieran ni[X.]ht besteht ([X.]. 16/5404 S. 12 sowie [X.]. 17/7374 S. 16). [X.]er Öffentli[X.]hkeit sollen daher stets Informationen über festgestellte ni[X.]ht zulässige Abwei[X.]hungen zugängli[X.]h gema[X.]ht werden. Insbesondere soll keine Abwägung zwis[X.]hen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentli[X.]hen Interesse an Information erforderli[X.]h sein. [X.]er Gesetzgeber hat daher mit § 3 Satz 5 Nr. 1 [X.] die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentli[X.]hen Interesse an Information den Vorrang eingeräumt (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - [X.]E 135, 34 Rn. 45 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG).

[X.]as [X.] enthielt in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] neben dem Auss[X.]hlussgrund der Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse als weiteren Auss[X.]hlussgrund au[X.]h "sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnis verglei[X.]hbar sind". In der Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] hieß es hierzu, dass andere für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersu[X.]hungsergebnisse, wie zum Beispiel Qualitätsunters[X.]hiede oder die Ausnutzung von Toleranzen, im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellten, die einen Auss[X.]hluss zur Folge haben könnten ([X.]. 16/5404 S. 12). Es kann dahinstehen, ob die hier streitigen Informationen diese Voraussetzungen erfüllen. Mit der Novellierung des [X.] wurde dieses Merkmal jedenfalls gestri[X.]hen. [X.]ie Begründung des Gesetzentwurfs führt dazu mangelnde Praxisrelevanz an ([X.]. 17/7374 S. 16). [X.]er [X.]hof weist zu Re[X.]ht darauf hin, dass "sonstige wettbewerbsrelevante Informationen" au[X.]h ni[X.]ht als unges[X.]hriebener Auss[X.]hluss- oder Bes[X.]hränkungsgrund fortbestehen könne, weil ein sol[X.]hes Verständnis der Zielsetzung des Gesetzes ersi[X.]htli[X.]h zuwiderliefe.

g) [X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h ohne [X.] die von der Klägerin geltend gema[X.]hte [X.]widrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verneint.

aa) [X.]er [X.]hof hat den Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, zurü[X.]kgewiesen. [X.]iese Auffassung begegnet keinen bundesre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

[X.]as verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befähigen, die Re[X.]htslage anhand der gesetzli[X.]hen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten dana[X.]h ausri[X.]hten können. [X.]ie Bestimmtheitsanforderungen dienen au[X.]h dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum S[X.]hutz anderer tätig wird, den S[X.]hutzauftrag näher zu konkretisieren. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsä[X.]hli[X.]he Ausgangslage gesetzli[X.]h ums[X.]hrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Belangen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94 - [X.] 114, 1 <53 f.>; Sa[X.]hs, in: [X.]., 8. Aufl. 2018, [X.]. 20 Rn. 125).

[X.]ass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, führt allein no[X.]h ni[X.]ht zu einem Verstoß gegen den re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz der Normklarheit und Justiziabilität ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74 u.a. - [X.] 37, 132 <142>). Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies na[X.]h der Eigenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist. [X.]ie von der Norm Betroffenen müssen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können. Unvermeidbare Auslegungss[X.]hwierigkeiten in Randberei[X.]hen sind von [X.] wegen hinzunehmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - [X.] 103, 332 <384>).

[X.]iesen Anforderungen wird § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gere[X.]ht. [X.]er Bedeutungsgehalt des Merkmals "festgestellte ni[X.]ht zulässige Abwei[X.]hungen von Anforderungen" ist, wie aufgezeigt, im Wege der Auslegung konkretisierbar. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] weist hinrei[X.]hend deutli[X.]he Konturen auf, um sowohl der Behörde als au[X.]h dem Unternehmen und den Verbrau[X.]hern aufzuzeigen, in wel[X.]hen Fällen ni[X.]ht zulässige Abwei[X.]hungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]hs und des Produktsi[X.]herheitsgesetzes gegeben sind.

bb) [X.]ie weitere Rüge der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dessen Anwendung verletze sie in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

[X.]er Informationszugang na[X.]h dem [X.] ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbrau[X.]herinnen und Verbrau[X.]hern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktis[X.]h die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteil der betroffenen Unternehmen verändern kann.

Art. 12 GG gewährt das Re[X.]ht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG au[X.]h auf juristis[X.]he Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Klägerin - eine Erwerbszwe[X.]ken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art na[X.]h in glei[X.]her Weise einer juristis[X.]hen wie einer natürli[X.]hen Person offensteht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - [X.] 105, 252 <265>). Allerdings s[X.]hützt die Berufsfreiheit grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmeris[X.]hen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie glei[X.]h bleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen ledigli[X.]h im Wege faktis[X.]h-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzli[X.]h ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. - [X.] 134, 204 Rn. 114). [X.]emgemäß ist ni[X.]ht jedes staatli[X.]he [X.], das die Wettbewerbs[X.]han[X.]en von Unternehmen am Markt na[X.]hteilig verändert, ohne Weiteres als Grundre[X.]htseingriff zu bewerten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.] 113, 63 <76>).

[X.]ie Grundre[X.]htsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedo[X.]h dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit ni[X.]ht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktis[X.]hen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent glei[X.]hkommen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - [X.] 105, 252 <273>; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 - NVwZ 2007, 1168 <1169>), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer ni[X.]ht entspre[X.]hend ausgeri[X.]hteten gesetzli[X.]hen Regelung sind. [X.]as gilt au[X.]h für die Grundre[X.]htsbindung des Staates bei amtli[X.]hem [X.]. [X.]ie amtli[X.]he Information der Öffentli[X.]hkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktis[X.]hen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann glei[X.]hkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Ents[X.]heidungen am Markt zwe[X.]kgeri[X.]htet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteil der betroffenen Unternehmen verändert ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.] 148, 40 Rn. 26 ff.).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s kommen [X.]en na[X.]h § 40 Abs. 1a LFGB in ihrer Zielgeri[X.]htetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit glei[X.]h ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.] 148, 40 Rn. 26 ff.). § 40 Abs. 1a LFGB verpfli[X.]htet die Behörden, der Öffentli[X.]hkeit lebensmittel- und futtermittelre[X.]htli[X.]he Verstöße von Unternehmen umfassend und in unternehmensspezifis[X.]h individualisierter Form mitzuteilen. [X.]ie umfassende Information der Verbrau[X.]her erfolgt zu dem Zwe[X.]k, diese in die Lage zu versetzen, ihre Konsuments[X.]heidung in Kenntnis der veröffentli[X.]hten Missstände zu treffen und gegebenenfalls vom Vertragss[X.]hluss mit den benannten Unternehmen abzusehen.

Au[X.]h die antragsgebundene Informationsgewährung na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspri[X.]ht in ihrer Zielgeri[X.]htetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit und ist darum an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

Zwis[X.]hen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unters[X.]hiede, die es auss[X.]hließen, die dargestellte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Wie der Senat in seinem Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2015 - 7 [X.] - ([X.] 404.1 [X.] Nr. 1 Rn. 12) ausgeführt hat, vers[X.]hafft das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer den übermittelten Informationen breite Bea[X.]htung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbli[X.]he Verhalten der Marktteilnehmer. [X.]ie Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsges[X.]hehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurü[X.]k. Glei[X.]hwohl hat der Senat in seinem Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2015 die Freistellung der informationspfli[X.]htigen Stelle von einer Überprüfung der inhaltli[X.]hen Ri[X.]htigkeit der begehrten Information an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen. [X.]ie dahinter stehende Annahme eines funktionalen Äquivalents re[X.]htfertigt si[X.]h daraus, dass au[X.]h der Verbreitung von Informationen dur[X.]h Private ni[X.]ht jegli[X.]he mittelbar-faktis[X.]he Wirkung abgespro[X.]hen werden kann. [X.]ies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der antragsgebundene Informationszugang erklärtermaßen dem Ziel dient, mit den so erlangten Informationen unter Eins[X.]haltung von Verbrau[X.]hers[X.]hutz- und anderen Organisationen gezielt und kampagnenartig an die Öffentli[X.]hkeit zu gehen. Es leu[X.]htet ohne Weiteres ein, dass hierdur[X.]h ausgelöste Reaktionen für die betroffenen Unternehmen erhebli[X.]he ökonomis[X.]he Wirkungen entfalten können. [X.]erartige Auswirkungen der Informationsgewährung stellen au[X.]h keinen bloßen Reflex einer ni[X.]ht auf sie geri[X.]hteten gesetzli[X.]hen Regelung dar. Ähnli[X.]h wie beim Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]h ist es au[X.]h beim [X.] Zwe[X.]k der Regelung, die informationellen Grundlagen für eigenverantwortli[X.]he Kaufents[X.]heidungen der Verbrau[X.]her zu s[X.]haffen. [X.]ie Verbrau[X.]her sollen in die Lage versetzt werden, als Marktteilnehmer einen ents[X.]heidenden Faktor für die Steuerung des Gesamtsystems darzustellen ([X.]. 16/5404 und 17/7374 S. 2).

[X.]er Eingriff in die Berufsfreiheit ist gere[X.]htfertigt.

[X.]ie antragsgebundene Information der Öffentli[X.]hkeit über festgestellte ni[X.]ht zulässige Abwei[X.]hungen u.a. von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu[X.]hes dient legitimen Zwe[X.]ken des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes. Gegen die Eignung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken; diese ma[X.]ht die Revision au[X.]h ni[X.]ht geltend.

Glei[X.]hfalls ist die Regelung erforderli[X.]h. Ein glei[X.]h wirksames, aber für den Grundre[X.]htsträger weniger und [X.]ritte und die Allgemeinheit ni[X.]ht stärker belastendes Mittel steht zur Errei[X.]hung des Ziels ni[X.]ht zur Verfügung. [X.]ie Erforderli[X.]hkeit der Bestimmung kann au[X.]h ni[X.]ht mit der Erwägung der Revision verneint werden, Bußgelder könnten billigere, aber glei[X.]h geeignete Mittel sein und einen generalpräventiven Zwe[X.]k erfüllen. [X.]ass Bußgelder in der Lage wären, den Verbrau[X.]her umfassend zu informieren und für Transparenz zu sorgen, ist ni[X.]ht im Ansatz erkennbar. Soweit die [X.] für die Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewi[X.]htige Grundre[X.]htseingriff zudem dadur[X.]h relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentli[X.]hkeitsinformationen dur[X.]h re[X.]htswidriges Verhalten selbst veranlasst haben ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.] 148, 40 Rn. 35 f.).

[X.]ie beanstandeten Re[X.]htsvors[X.]hriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 3 Satz 5 Nr. 1 [X.]) sind au[X.]h ni[X.]ht unverhältnismäßig im engeren Sinn. [X.]er Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine verfassungsre[X.]htli[X.]h vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen. [X.]ie angegriffenen Regelungen verfolgen wi[X.]htige Ziele des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Re[X.]htsverstoßes hinter die S[X.]hutz- und Informationsinteressen der Verbrau[X.]herinnen und Verbrau[X.]her zurü[X.]ktreten zu lassen. [X.]ass die Re[X.]htsverstöße ni[X.]ht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem ni[X.]ht entgegen, weil au[X.]h der S[X.]hutz vor Täus[X.]hung und der Ni[X.]hteinhaltung hygienis[X.]her Anforderungen und die Ermögli[X.]hung eigenverantwortli[X.]her Konsuments[X.]heidungen legitime Zwe[X.]ke des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes sind (so au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 21. März 2018 - 1 [X.] - [X.] 148, 40 Rn. 49 zu § 40 Abs. 1a LFGB). [X.]iese legitimen Zwe[X.]ke re[X.]htfertigen es au[X.]h, dass der Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht unter Berufung auf Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse abgelehnt werden kann.

[X.]amit die [X.] der Informationen für das Unternehmen ni[X.]ht zu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber S[X.]hutzvorkehrungen ges[X.]haffen, die sol[X.]he Konsequenzen auss[X.]hließen sollen. So hat die informationspfli[X.]htige Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Ri[X.]htigkeit mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ferner ist die Behörde zur unverzügli[X.]hen Ri[X.]htigstellung verpfli[X.]htet, wenn si[X.]h die zugängli[X.]h gema[X.]hten Informationen im Na[X.]hhinein als fals[X.]h oder die zugrunde liegenden Umstände als unri[X.]htig wiedergegeben herausstellen, sofern der oder die [X.]ritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erhebli[X.]her Belange des Gemeinwohls erforderli[X.]h ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - [X.] 105, 252 <272> zum aktiven staatli[X.]hen [X.]). [X.]ie Ri[X.]htigstellung soll in [X.]elben Weise erfolgen, in der die Information zugängli[X.]h gema[X.]ht wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]). [X.]abei wird die informationspfli[X.]htige Stelle zu bea[X.]hten haben, dass die Ri[X.]htigstellung ni[X.]ht nur gegenüber dem Antragsteller geboten sein kann, sondern eine öffentli[X.]he Bekanntma[X.]hung vonnöten ist, wenn die Publikation der Informationen über das Verhältnis zum Antragsteller hinausgegangen ist. Wenn ein Antragsteller die zugängli[X.]h gema[X.]hten Informationen etwa an eine Verbrau[X.]hers[X.]hutzorganisation weitergegeben hat und diese ihr einen hohen Verbreitungsgrad der Informationen vers[X.]hafft hat. In einem sol[X.]hen Fall kann die informationspfli[X.]htige Stelle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verpfli[X.]htet sein, für eine hinrei[X.]hende Publikation der Ri[X.]htigstellung zu sorgen. In verfahrensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht stellt die Beteiligung des [X.]ritten, dessen re[X.]htli[X.]he Interessen dur[X.]h den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, den wi[X.]htigsten S[X.]hutz dar. [X.]ur[X.]h die Beteiligung kann der [X.]ritte insbesondere in die Lage versetzt werden, im Wege des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Eilre[X.]htss[X.]hutzes die Herausgabe von Informationen und damit die S[X.]haffung vollendeter Tatsa[X.]hen zu verhindern. Um einen effektiven geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht leerlaufen zu lassen, wird die informationspfli[X.]htige Stelle von der ihr in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] eingeräumten Mögli[X.]hkeit, von der Anhörung des [X.]ritten abzusehen, soweit es um die Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] geht, nur dann Gebrau[X.]h ma[X.]hen zu dürfen, wenn für sie, z.B. aus vorangegangenen Anträgen auf Informationszugang, absehbar ist, dass der [X.]ritte gegen die Weitergabe keine Einwände geltend ma[X.]hen wird. S[X.]hließli[X.]h hat die zuständige Behörde bei der Zugängli[X.]hma[X.]hung von Informationen stets darauf zu a[X.]hten, dass allein die vom Gesetz in den Bli[X.]k genommenen Abwei[X.]hungen mitgeteilt werden. [X.] Verhalten des Unternehmers darf hierbei au[X.]h ni[X.]ht mittelbar oder nebenbei zugängli[X.]h gema[X.]ht werden. Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse, die sol[X.]hem regelhaften Verhalten zu Grunde liegen, können daher von vornherein ni[X.]ht zum Gegenstand des [X.] werden. [X.]iese S[X.]hutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gere[X.]ht werdenden Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem S[X.]hutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2015 - 7 [X.] - [X.] 404.1 [X.] Nr. 1 Rn. 12).

[X.][X.]) Ungea[X.]htet der Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Revision rügt, das Re[X.]ht am eingeri[X.]hteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst (etwa [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - [X.] 123, 186 Rn. 218), gelten die obigen Erwägungen hier glei[X.]hermaßen. Au[X.]h eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt ni[X.]ht vor. [X.]ieses Grundre[X.]ht s[X.]heidet als Prüfmaßstab bereits deshalb aus, weil die Fragen na[X.]h dem S[X.]hutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sa[X.]hli[X.]h spezielleren Norm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - [X.] 105, 252 <279>).

h) [X.]ie unionsre[X.]htli[X.]hen Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts zu dem gewährten Informationszugang sind revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, soweit es eine Sperrwirkung von Art. 10 VO ([X.]) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelre[X.]hts, zur Erri[X.]htung der Europäis[X.]hen Behörde für Lebensmittelsi[X.]herheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi[X.]herheit 2002 für mitgliedstaatli[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hriften zur Verbrau[X.]herinformation unterhalb der Gefahrens[X.]hwelle verneint hat. Na[X.]h dieser Bestimmung unternehmen die Behörden, wenn ein hinrei[X.]hender Verda[X.]ht besteht, dass ein Lebensmittel oder ein Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mens[X.]h oder Tier mit si[X.]h bringen kann, unbes[X.]hadet der geltenden nationalen oder Gemeins[X.]haftsbestimmungen über den Zugang zu [X.]okumenten je na[X.]h Art, S[X.]hwere und Ausmaß des Risikos geeignete S[X.]hritte, um die Öffentli[X.]hkeit über die Art des [X.] aufzuklären. [X.]er Geri[X.]htshof der [X.] hat Art. 10 der Verordnung allein eine Informationspfli[X.]ht der Behörden bei einem entspre[X.]henden Verda[X.]htsfall entnommen, so dass es den Behörden ni[X.]ht untersagt ist, die Öffentli[X.]hkeit, wie es in Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 VO ([X.]) Nr. 178/2002 vorgesehen ist, zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr dur[X.]h den Mens[X.]hen ungeeignet, aber ni[X.]ht gesundheitss[X.]hädli[X.]h ist, wobei die Vorgaben des Art. 7 VO ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtli[X.]he Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelre[X.]hts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tiers[X.]hutz zu bea[X.]hten sind ([X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.]/11 - [[X.]:[X.]:C:2013:227], [X.] gegen [X.] - Rn. 29 ff.).

[X.]er Senat lässt offen, ob die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts zutreffend ist, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 VO ([X.]) Nr. 882/2004 keine subjektiven Re[X.]hte für das Unternehmen begründet. Jedenfalls steht Art. 7 VO ([X.]) Nr. 882/2004, na[X.]h dessen Absatz 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a) die Öffentli[X.]hkeit generell Zugang zu Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit hat, dem Informationszugang ni[X.]ht entgegen. [X.]ie Auffassung der Revision, dass die Öffentli[X.]hkeit nur Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden hat, findet in dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a) VO ([X.]) Nr. 882/2004 keine Stütze. Im Übrigen lässt si[X.]h Art. 7 VO ([X.]) Nr. 882/2004 ni[X.]hts dafür entnehmen, dass Informationen über Betriebskontrollen und Beanstandungen der Geheimhaltungspfli[X.]ht unterliegen und nur Informationen über Gesundheitsgefahren zugängli[X.]h gema[X.]ht werden dürfen. Soweit si[X.]h die Revision sinngemäß auf Art. 7 Abs. 3 4. Spiegelstri[X.]h VO ([X.]) Nr. 882/2004 beruft, wona[X.]h dur[X.]h einzelstaatli[X.]hes Re[X.]ht ges[X.]hützte geheimhaltungspfli[X.]htige Informationen au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt sind, führt dieses Vorbringen ni[X.]ht weiter. Au[X.]h wenn Informationen über Beanstandungen bei [X.] und Ges[X.]häftsgeheimnisse wären, unterlägen sie na[X.]h Maßgabe des [X.] keinem S[X.]hutz.

[X.]ie Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]ie außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. [X.]ies entspri[X.]ht der Billigkeit, weil der Beigeladene, obglei[X.]h er von einem eigenen Antrag abgesehen hat, den angegriffenen Verwaltungsakt eingehend verteidigt und damit das Verfahren wesentli[X.]h gefördert hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2018 - 2 VR 2.16 - [X.] 310 § 120 VwGO Nr. 11; [X.]/S[X.]haks, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 134).

Meta

7 C 29/17

29.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2017, Az: 20 BV 15.2208, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 10 EGV 178/2002, Art 7 Abs 1 S 3 Buchst a EGV 882/2004, Art 7 Abs 2 EGV 882/2004, Art 7 Abs 3 EGV 882/2004, § 1 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 VIG, § 3 S 1 Nr 2 Buchst c VIG, § 3 S 5 Nr 1 VIG, § 4 Abs 1 S 1 VIG, § 4 Abs 1 S 2 VIG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 VIG, § 6 Abs 3 S 2 VIG, § 6 Abs 4 S 1 VIG, § 6 Abs 4 S 2 VIG, § 40 Abs 1a LFGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2019, Az. 7 C 29/17 (REWIS RS 2019, 4049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4049

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