Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. 1 StR 171/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3072

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[X.] vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 tatmehrheitlichen Fällen in weiterer [X.] mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 17 tat-mehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit [X.]uss vom 16. Mai 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen [X.]uss hat der Verurteilte mit einem am 22. Mai 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Anhörungsrüge" erhoben, mit der [X.] nicht nur die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sondern auch die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbin-dung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Er trägt vor, mit dem [X.]uss des Senats vom 16. Mai 2006 sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil die nicht näher [X.] Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO den Rechtsschutz für 1 - 3 - den [X.] leer laufen lasse. Er rügt auch, der [X.]uss ver-halte sich auch nicht dazu, dass er [X.] entzo-gen worden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor der Jugendkam-mer des [X.] und nicht vor dem tatsächlich zuständigen Gericht niederer Ordnung stattgefunden habe, das ihm zwei Tatsacheninstanzen gewährt hätte. Die Rüge hat aus den Gründen, die der [X.] in seiner Zuschrift vom 2. Juni 2006 dargelegt hat, keinen Erfolg. Damit er-ledigt sich auch der Antrag der Verteidigung aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2006. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwen-dung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; [X.] NStZ 2006, 181). 3 [X.]Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 171/06

20.06.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. 1 StR 171/06 (REWIS RS 2006, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3072

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