Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 4 StR 419/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1303

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[X.] vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 ge-mäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte des sexuellen [X.] in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat ausgeführt: 2 "Die Revision weist zu Recht auf die Verjährung des Falles II. 2. hin. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Zeugin [X.](Fall II. Ziffer 2) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 oder der [X.] Fassung vom 10. März 1987, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Tat wurde im Jahre 1986 bzw. 1987 begangen und ist damit spätestens 1992 verjährt (...), so dass die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des [X.] am 15. November 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, Haftbefehl vom 6. Dezember 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, und Erhebung der öffentlichen Klage am 31. Ja-nuar 2007, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) nicht mehr greifen konnten. Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat keinen Ein-fluss auf den Strafausspruch. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) lässt die [X.] unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] bei zutreffender Anwendung der [X.] - lung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (vgl. hierzu [X.], [Beschluss] vom 5. Juni 2007 - 4 StR 53/07). Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in 13 Fällen zu [X.] zwischen sechs Monaten und einem Jahr und sechs Monaten fällt der Wegfall einer Einzelstrafe von drei Monaten nicht ins Gewicht. Zudem hindert das Verfahrenshindernis der Verjährung den Tatrichter nicht, das im Urteil festgestellte [X.] eines Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängen-de Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl. [X.], [Beschluss] vom 28. September 1993 - 1 StR 576/93; [X.], [Beschluss] vom 21. November 1996 - 1 [X.]). Im Übrigen können ausreichend festgestellte verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit gerin-gerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. [X.], [Beschluss] vom 8. Okto-ber 1996 - 1 StR 584/96; [X.], [Beschluss] vom 8. März 2006 -1 [X.]; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuschlie-ßen, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt [X.]". Dem tritt der Senat bei. [X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 419/07

23.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 4 StR 419/07 (REWIS RS 2007, 1303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1303

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