Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 4 StR 29/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3029

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2008 wird auf Kosten des Verurteilten als unzu-lässig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Juni 2007 mit Beschluss vom 19. Februar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. April 2008, das beim [X.] am 8. April 2008 eingegangen ist, "gem. Art. 17 GG, § 33 a StPO Gegenvorstellungen" erhoben und beantragt, seiner Revision stattzugeben. Der Verurteilte macht u.a. geltend, der Verwerfungsbeschluss mache "den Eindruck", dass seine am 21. September 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts [X.] gegebene Revisionsbegründung, seine mit Schreiben vom 8. Februar 2008 abgegebene Gegenerklärung sowie seine am 15. Februar 2008 zu Proto-koll der Geschäftsstelle des [X.] gegebene Gegenerklärung "noch nicht einmal richtig und vollständig zur Kenntnis" genommen worden [X.]. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als [X.] gegen [X.] nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen [X.] ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 2 - 3 - 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. [X.], 236 m.N.). Der Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die be-hauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356 a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stel-lung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. [X.] aaO). Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO unzulässig ist. 3 Mit dem Schreiben des Verurteilten vom 2. April 2008 konnte die Wo-chenfrist des § 356 a Satz 2 StPO auch nicht eingehalten werden, weil der Ver-urteilte bereits am 26. Februar 2008 Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. An diesem Tage ist dem Verurteilten nach Auskunft des [X.] in [X.] die dort eingegangene Ausfertigung des Beschlusses vom 19. Februar 2008 ausgehändigt worden. Da der Verurteilte geltend macht, der Verwerfungsbeschluss des Senats mache den Eindruck, dass die Revisionsbegründung und die beiden Gegenerklärungen nicht "richtig und vollständig" zur Kenntnis genommen worden seien, hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verurteilte von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat. 4 2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 5 - 4 - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 6 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2008 zu den bis dahin vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. September 2007 und vom Verurteilten am 21. September 2007 und zu den am 30. Oktober 2007 zu Protokoll gegebenen [X.] umfassend Stellung genommen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s bedurfte es daher keiner ausführlichen Begründung der die Verurteilung des Angeklagten bestäti-genden Entscheidung des Senats (vgl. [X.] NStZ 2002, 487, 488 f.; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 [X.] Rdn. 7). Zu der Stellungnahme des [X.]s hat sich der Verurteilte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 geäußert. Auch dieses Schreiben, das sich im Wesentlichen in der Wie-derholung des bisherigen Revisionsvorbringens erschöpft, lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 7 Nicht vorgelegen hat dem Senat dagegen bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten seine am 15. Februar 2008 zu Protokoll der Ge-schäftsstelle des [X.] gegebene Gegenerklärung und sein Antrag, die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO um einen Monat zu verlängern. Auch insoweit liegt ein Fall des § 356 a Satz 1 StPO nicht vor. Die Antrags-schrift des [X.]s war dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 30. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 15. Februar 2008 bereits abgelaufen war. Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 19. Februar 2008 über die Revision zu 8 - 5 - entscheiden. Die Gegenäußerungsfrist hätte zudem nicht verlängert werden können (vgl. [X.] wistra 2007, 231 m.N.). Im Übrigen enthalten weder die [X.] vom 15. Februar 2008 noch sein Schreiben vom 2. April 2008 für die Entscheidung über seine Revision erhebliches neues [X.]. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 29/08

03.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. 4 StR 29/08 (REWIS RS 2008, 3029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3029

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.