Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13909

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317UIIIZR489.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 489/16

Verkündet am:

16. März 2017

A n k e r

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 675, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2

a)
Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeu-tung sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Juli 2006 -
III [X.], NJW-RR 2007, 406; vom 29. Mai 2008 -
III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129; vom 6.
November 2008 -
III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329; vom 12. Februar 2009
-
III [X.], NJW-RR 2009, 613; vom 23. Juli 2009 -
III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724; vom 22. April 2010 -
III ZR 318/08, [X.], 1017; vom 15. Juli 2010 -
III ZR 321/08, [X.], 1537 und vom 12. Dezember 2013 -
III ZR 404/12, [X.], 118).

b)
Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges [X.] über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind.

[X.], Urteil vom 16. März 2017
-
III ZR 489/16 -
OLG [X.]

LG [X.] I
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017
durch [X.] [X.], die Richter
Seiters
und Reiter
sowie die Richterinnen
Dr. Liebert
und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger
wird das Urteil des
Oberlandesge-richts
[X.] -
13. Zivilsenat -
vom 23. Dezember
2015 aufge-hoben.

Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil
des [X.] [X.] I -
35. Zivilkammer -
vom 20. Oktober 2014 wird [X.].

Die Beklagte
hat die
Kosten der Rechtsmittelzüge
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte als Treuhandkommanditistin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in [X.].

Mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2006
beteiligten sich die Kläger in Hö-1
2
-

3

-

Kommanditisten an der S.

GmbH & Co. [X.] KG und boten zugleich der Beklagten, die als
reine
Treuhandkom-manditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte
und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der [X.] hielt, den Abschluss ei-nes [X.] an. Der Abschluss des [X.] erfolgte -
wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung vorgesehen
-
durch die hierzu bevoll-mächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der [X.]. Die Klä-ger wählten die Beteiligungsart "[X.] Plus", bei der fünf Prozent
der [X.] sowie die Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen und an-schließend

Mit Beitrittserklärung vom 13. Juli 2006
beteiligten sich die Kläger mit

fünf Prozent Abwicklungsgebühr
und schlossen wiederum mit der Beklagten einen Treuhandvertrag ab.
Die gewählte [X.]"
sah vor, dass 50 Prozent
der [X.] sowie der Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen waren. Die zweite Hälfte der Be-teiligungssumme und der Abwicklungsgebühr sollte durch Ausschüttungen er-bracht werden. Insgesamt leisteten
die Kläger Zahlunge.

Die Beteiligungen
der Kläger erfolgten
auf der Grundlage des Emissi-onsprospekts vom März 2006. Danach war die [X.]
zum einen als Kommanditistin
an der L.

GmbH & Co.

Beteiligungs KG beteiligt, die ihrerseits [X.] an einer Immobilien-Objektgesellschaft hielt. Zum anderen war bis Ende des Jahres 2006
eine wei-tere Beteiligung
an einer Immobilieninvestition in Höhe

geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Pros-pekterstellung noch nicht feststand.
Der Prospekt enthält unter anderem
in ei-3
4
-

4

-

nem gesonderten Abschnitt
"Risikohinweise", die auszugsweise wie folgt lauten
(S. 11 f):

1. Allgemeine Hinweise

Das vorlies-

Aus einer solchen Beteiligung können Risiken resultieren, die sich nach-teilig auf die Entwicklung der Vermögenswerte der [X.] sowie deren laufende Erträge auswirken können. Bei unerwartetem Zu-sammentreffen von Risikofaktoren kann es neben geringeren Ausschüt-tungen als prognostiziert auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen.

3. Allgemeine Risiken hinsichtlich Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien

Sollte bei künftigen Immobilienveräußerungen der erzielte [X.] hinter dem Stand der gegebenenfalls noch vorhandenen [X.] zurückbleiben, könnte es im Extremfall zu einem Totalver-lust der Kapitaleinlagen der Anleger kommen."

Seite 6 des Prospekts enthält folgende Aussage:

"Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere [X.] Immobilienobjekte eine ideale Form des [X.] und der Altersvorsorge dar."

5
-

5

-

Auf Seite 19 des Prospekts werden Ausführungen zum "[X.]"
gemacht:

"Es ist mit diesem Angebot gelungen, die Interessen von Großanlegern [X.] möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermö-gensaufbau und Altersvorsorge betreiben."

Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag ([X.]) bestimmt in §
2 folgenden Gesellschaftszweck:

"Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Erwerb der Beteiligungen durch die Gesellschaft dient insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter."

Die
Kläger haben

Zug um Zug gegen Abtretung aller
Rechte aus
ihren
mittelbaren Kommanditbeteiligungen
sowie die Feststel-lung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie
von allen
Verbindlichkeiten aus
ihren
Gesellschaftsbeteiligungen
freizustellen. Außerdem haben
sie
ent-gangenen Gewinn,
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung
verlangt, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in [X.] befinde. Sie haben
geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft. Der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blind-Pool mit [X.] handele.

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-

6

-

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Prospekt enthalte [X.] und klarstellende Risikohinweise. Der Fonds sei durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet.
Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der [X.] erhoben.

Das
[X.] hat der Klage -
mit Ausnahme entgangenen Gewinns -
stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das [X.] das Ersturteil
aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer
vom er-kennenden Senat
zugelassenen Revision begehren
die Kläger
die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige
Revision
hat
auch
in der Sache Erfolg. Sie führt
zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils
und zur
Zurückweisung der Berufung der Be-klagten
gegen das Urteil des [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verlet-zung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Es möge durchaus sein, dass der Prospekt, insbesondere durch die plakative Bezeichnung der Anlage als "[X.]", der die Anlage zum sicheren Vermögensaufbau
und zur 9
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-

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-

Altersvorsorge bewerbe,
widersprüchlich und irreführend sei. Der bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich anzunehmende Zurechnungszu-sammenhang zwischen
Aufklärungsfehler und [X.] sei jedoch nicht gegeben. Aus den von den Klägern unterzeichneten
Beratungspro-tokollen
und Beitrittserklärungen
vom 29. Juni 2006 und 13. Juli 2006 ergebe sich, dass sie
den Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage erhalten hätten. Da sie jedoch die mehrseitigen Risikohinweise -
unter Missach-tung ihrer Pflicht zur sorgfältigen Lektüre -
nicht zur Kenntnis genommen
und hinsichtlich der Beteiligung "[X.]"
auf einen weiteren Prospekt über-haupt keinen Wert mehr gelegt
hätten, könnten sie sich nicht auf etwaige Pros-pektfehler berufen. Es seien auch keine unrichtigen Belehrungen und [X.] seitens des
bei den Beitrittsverhandlungen
eingeschalteten
Anlagebera-ters
gemacht worden.
Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Zeugenver-nehmung des Anlageberaters sei der Senat davon überzeugt, dass die Bera-tung anhand des Emissionsprospekts stattgefunden habe. Die umfangreichen Risikohinweise des Prospekts
seien
mit den Klägern erörtert
worden. Auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte auf Grund der vagen Angaben des [X.] und der Parteien nicht mehr hätten geklärt werden können, sei es den [X.] nach alledem verwehrt, erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvorsorge beworbenen Anlage aufgesessen seien.

-

8

-

II.

Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne
gemäß
§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz.

1.
Die Beklagte hat die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorver-traglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageinteres-senten darüber informieren müssen, dass die angebotene
Kapitalanlage entge-gen den -
zudem durch die Firma der [X.] untermauerten -
Pros-pektangaben weder als spezieller [X.] noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) [X.] keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies.

a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Ver-trauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen [X.] will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätz-lich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den [X.] geschlossen ([X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn.
26 f
mwN). Beteiligt sich der Anleger -
wie hier -
mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer [X.] in der 14
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-

9

-

Rechtsform einer [X.],
schließt regelmäßig nur der Treuhandkom-manditist den Gesellschafts-
beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können.

b) [X.]) Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel
gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis
über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des [X.] über Tatsachen, die für die Be-urteilung des [X.] wesentlich sind, unterrichtet zu werden ([X.], Urteil vom 24. Mai 1982

II ZR 124/81, [X.]Z 84, 141, 144 f). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung
des [X.] seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punk-te, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind
oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen
und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind
(Senatsurteile vom 13. Juli 2006 -
III [X.], NJW-RR 2007, 406
Rn. 9; vom 29. Mai 2008 -
III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November
2008 -
III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009
-
III [X.], NJW-RR 2009, 613 Rn. 8;
vom 23. Juli 2009 -
III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724
Rn. 6; vom 22. April 2010 -
III ZR 318/08, [X.],
1017 Rn. 7; vom 15. Juli 2010 -
III ZR 321/08, [X.], 1537 Rn. 9 und vom [X.] 2013 -
III ZR 404/12, [X.], 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom [X.]
-

10

-

vember 2015 -
III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464
Rn. 16; [X.], Urteile vom 24.
Mai 1982 [X.]O [X.] und vom 14. Januar 2002 -
II ZR
40/00, NJW 2002, 1711 Rn. 13).

bb) In der Rechtsprechung des [X.] ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage
überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann
(st. Rspr.; vgl.
nur Senatsurteile vom 12.
Dezember 2013 [X.]O
Rn. 12 und vom 24. April 2014 -
III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9;
jeweils mwN). [X.] sich der Beitritt des Treu-gebers -
wie im vorliegenden Fall
-
in der Weise, dass er mit dem Treuhand-kommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der [X.] bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen [X.] der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshand-lungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder
im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses -
unabhängig von der Einschaltung Dritter für den [X.] der Anlage -
eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13.
Juli
2007 [X.]O).

cc) Einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs-
und Beteiligungstreu-händerin verstand. Denn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das [X.] eines [X.] mit der Beklagten als auch die Annahme des [X.] durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsge-19
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-

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-

schäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitritt nicht möglich (Se-natsurteile vom 29. Mai 2008;
vom 12. Februar 2009;
vom 23. Juli 2009
und vom 22. April 2010;
jeweils [X.]O).

c) Zu Recht hat das [X.] die Fehlerhaftigkeit des bei den [X.] verwendeten Prospekts bejaht, weil dieser zum einen wi-dersprüchlich ist
und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den [X.] Eindruck vermittelt, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage hande-le.

[X.]) Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar eine unternehmerische Be-teiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet
(Urteil vom 6. Dezember 2012 -
III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 22). Insbesondere dann, wenn bereits eine Ab-sicherung für das Alter besteht (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, weil in erster Linie Steuern gespart werden sollen, kann auch ein
geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein (Senatsurteil vom 24. April 2014 [X.]O Rn.
28). Wird jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung we-gen des damit
regelmäßig verbundenen [X.] schon für sich genom-men fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2012 [X.]O und vom 24.
April 2014 [X.]O Rn. 27). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko)
angebo-ten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen
Anlegers
dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine beson-deren Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer [X.] bestehen, als speziellen Altersvorsorge-21
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fonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, [X.]) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der [X.] genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur
ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß
ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im
Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während
im Prospekt selbst die "ideale Form der [X.]"
und
das "innovative Sicherungskonzept"
zum Zwecke der Altersvor-sorge betont werden,
ohne dass zwischen
einer Eignung der Anlage zur [X.] oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.

bb) Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise
in dem Pros-pekt, es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko
vor, ver-mögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen
Anleger der unzutref-fende Eindruck vermittelt wird,
es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt,
und das Fondskonzept trage dem im [X.] stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.

Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Se-natsurteile
vom 20. Juni 2013 -
III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12; vom 11. Dezember 2014 -
III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18 und vom
16.
Februar 2016 -
III ZR 14/15, [X.], 504 Rn. 19; jeweils mwN). Eine
Ge-samtschau
des Prospekts, wie sie dem Urteil des [X.] zugrunde liegt, ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Be-zeichnung als "[X.]", wofür eine innere Rechtfertigung nicht 23
24
-

13

-

einmal ansatzweise erkennbar ist, und
die mehrfachen Hinweise auf die beson-dere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden.
Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteili-gung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund ste-hen. Dementsprechend sind andere Senate des [X.]s [X.] in vom erkennenden Senat bestätigten, zu demselben Fonds ergangenen
Ent-scheidungen davon ausgegangen, dass der Emissionsprospekt widersprüchlich und bewusst irreführend ist (OLG [X.], Urteile vom 8. April 2015 -
15 U 2919/14 und vom 24. Juni 2015 -
15
U 375/15; die [X.] der Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 1. September 2016
-
III ZR 464/15 und [X.]/15 zurückgewiesen).

d) Der irreführende [X.] ist gegenüber
den Klägern durch den als Anlageberater eingeschalteten Zeugen L.

nicht
richtig gestellt worden
(vgl. [X.], Beschluss vom 17. September 2009 -
XI [X.], BeckRS 2009, 26985 Rn. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge die Prospektangaben nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Risikobera-tung allein anhand des Emissionsprospekts durchgeführt, indem er die im Pros-pekt enthaltenen Angaben mit den Klägern "erörtert"
hat. Wie bereits ausge-führt, wurden diese -
bei isolierter Betrachtung -
nicht zu beanstandenden Risi-kohinweise indes durch den übrigen [X.] ("ideale Form der Altersver-sorgung") stark relativiert und die Risiken der Anlage gezielt verschleiert. Inso-weit ist die gebotene Richtigstellung unterblieben. Der Umstand, dass diesbe-züglich die einzelnen Gesprächsinhalte nicht mehr näher aufgeklärt werden konnten, wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die für die rechtzeitige Berich-tigung etwaiger Prospektfehler beweispflichtig ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
September 2009 [X.]O).

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-

e) Die Beklagte hat die ihr obliegenden
Aufklärungspflichten
verletzt. Die Unrichtigkeit des Prospekts war für die Beklagte, die die [X.] insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären hatte,
bereits bei
einer bloßen Plausibilitätsprüfung, wozu sie jedenfalls
verpflichtet war, ohne weiteres erkennbar. Von einem Treuhandkommanditisten kann
erwartet wer-den, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin ent-haltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind
(s. Senatsurteile vom 12.
Februar 2004 -
III ZR 359/02, [X.]Z 158,
110, 116 und vom 22. März 2007 -
III ZR 218/06, [X.], 873 Rn. 4 zum Maßstab bei der Plausibilitätsüberprü-fung eines Anlageprospekts
durch einen Anlagevermittler). Auch wenn die An-forderungen nicht überspannt werden dürfen, hätten die im vorliegenden Fall gegebenen
Ungereimtheiten und inneren Widersprüche
des Emissionspros-pekts
der Beklagten auffallen
müssen. Die Beklagte kannte als Treuhandkom-manditistin den [X.] und die Fondsstruktur. Ihr war somit bekannt, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung han-delte, bei der das Risiko
eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des [X.] Kapitals
bestand. Zugleich durfte sie die
Augen nicht davor verschlie-ßen, dass der Fonds in dem Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge dar-gestellt und als spezieller [X.] angeboten wird. Bei der gebote-nen Gesamtschau der Prospektangaben waren
diese Ungereimtheiten evident. Davon hätte die Beklagte die Treugeber
in
Kenntnis setzen
müssen.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus der [X.]stellung eines
Treuhandkommanditisten, der keine eigenen Anteile an der [X.] hält,
ein weiterreichender
Pflichtenkatalog ergibt (s. 26
27
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15

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[X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 29; dort wurde diese Frage ebenfalls offen gelassen).

f) Dass die Beklagte ihre Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs.
1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlas-ten könnte. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des
Vorbringens
der Parteien im [X.] ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.

g) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 15 Abs. 2 und 3 des [X.] ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 sollen der Treu-handkommanditistin keine weitergehenden Prüfungspflichten obliegen. §
15 Abs. 3 Satz 1 enthält die Erklärung, dass die Treuhandkommanditistin an der Konzeption und Erstellung des Emissionsprospekts nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft hat. In § 15 Abs. 3 Satz 2 erkennt der Treugeber an, dass die Treu-handkommanditistin zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet sei.

Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung
der [X.] Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche [X.] handelt, ist die Bereichsausnahme des §
310 Abs. 4 BGB nicht ein-schlägig
(vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 -
II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der [X.] seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthal-tene "Verwahrungserklärung"
ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwah-28
29
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rungserklärung"
widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künf-tigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu über-nehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger [X.] den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
([X.], Urteile
vom 14. Januar 2002 -
II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915
und vom 9. Juli 2013 [X.]O Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006
-
III [X.], NJW-RR 2007, 406 Rn. 9;
anders, aber unzutreffend OLG [X.], [X.], 689, 692).

2.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es jedenfalls am Zurech-nungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufklä-rungsfehler und der [X.] fehle, ist von [X.] be-einflusst. Insbesondere ist verkannt worden, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und gelesen haben. Demgegenüber hat das [X.] die Kausalität des Aufklä-rungsmangels für die Anlageentscheidung der Kläger zutreffend bejaht.

a) Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflicht-verletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklä-rungspflichtverletzers, die
Vermutung, dass der [X.] bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 -
III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685
Rn. 22 ff; vom 8. Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152
Rn. 20 und vom 14. April 2011 -
III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt -
wie hier -
entsprechend dem Vertriebskonzept der [X.] als alleinige Arbeitsgrundlage für 31
32
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17

-

ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt dann -
was das Berufungsge-richt verkannt hat -
nicht darauf an, ob der Prospekt dem [X.] übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kennt-nis genommen hat (Senatsurteil vom 23. Juli 2009 -
III ZR 306/07, BeckRS 2009, 22376
Rn. 7). Da sich im Streitfall die Aufklärungspflicht für die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fehlerhaftigkeit des
bei den Beitrittsver-handlungen verwendeten
Prospekts ergibt, ist nicht von entscheidender Bedeu-tung, ob die Kläger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr ist unter solchen Umstän-den die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätten. Auch hierbei kommt ihnen eine
Kausali-tätsvermutung zugute (Senatsurteil [X.]O Rn. 8). Dafür, dass die [X.] entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherstellung ihrer Alters-versorgung
sowie die Finanzierung etwaiger Pflegefälle
angestrebt und wollten deshalb
eine sichere Anlage.
Danach liegt es sogar ausgesprochen nahe, dass sie bei richtiger Aufklärung über den irreführenden [X.] von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätten.

b) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Kläger den Emissionsprospekt nicht gelesen haben, den Schluss zieht, dass sie auf die im Prospekt dargestellten Risiken keinen
Wert gelegt hätten, ist dies [X.]. Mit dieser Begründung kann die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchlichen und irreführenden [X.] nicht verneint werden. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfah-rungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch -
zumal wie hier auf 33
-

18

-

der Grundlage des Emissionsprospekts -
unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen verse-henen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (Senatsurteile
vom 8. Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn. 33;
vom 22.
Juli 2010 -
III ZR 99/09, [X.] 2011, 68 Rn. 19 sowie -
III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623
Rn. 15 und vom 14. April 2011 -
III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7). Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle"
des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies nur auf das be-stehende Vertrauensverhältnis hin (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 [X.]O). [X.] hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass sich die Kausalitätsfrage

-
wie unter a) ausgeführt -
dahin stellt, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die Kläger in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wären ([X.] vom 9. Februar 2006 -
III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685
Rn. 18 und vom 23.
Juli 2009 -
III ZR 306/07, juris
Rn. 7). Auf
die
bloße
Lektüre des Prospekts durfte schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese
nicht zu einer zutref-fenden Unterrichtung der Kläger über den wahren Charakter der Anlage geführt hätte. Sie wären vielmehr in ihrer irrigen Vorstellung, einen speziellen [X.] zu erwerben, bestärkt worden.

3.
Nach alledem kann dahinstehen, ob die Rüge
der Revision
zutrifft, die in den Beitrittserklärungen
und Beratungsprotokollen enthaltenen [X.] über den Erhalt des Emissionsprospekts
seien gemäß
§ 309 Nr. 12 Buchst. b)
BGB unwirksam.

4.
Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach der Senatsrechtsprechung genügt allein der [X.], dass der [X.] den ihm überlassenen Prospekt nicht durch-gelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers
34
35
-

19

-

im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
anzunehmen.
Die Kläger haben -
wie un-ter 3 b) dargelegt -
auf den Rat und die Angaben "ihres"
Beraters vertraut
und
deshalb davon abgesehen, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwer-ten. Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst"
zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Pros-pekts
war
nicht schlechthin "unverständlich"
oder "unentschuldbar"
(Senatsur-teile vom 8. Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 -
III ZR 99/09, [X.] 2011, 68
Rn. 19 sowie -
III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 22. September 2011 -
III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111
Rn.
10).
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich den Klägern auf Grund des Umstands, dass der
Geschäftsbericht 2008, der den Gesellschaftern am 15. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt
wurde,
auf die Erforderlichkeit von Ausschüttungsreduzierungen hinwies, eine [X.] der Beklagten im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses
nicht aufdrängen, zumal in dem Geschäftsbericht die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wurde.

5.
Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (z.B.
[X.], Urteil vom
26. September 1991 -
VII ZR 376/89, [X.]Z 115, 213, 220 f). Sie
haben deshalb Anspruch auf
Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrags nebst [X.] um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen
sowie auf
Feststellung der Befreiung von einge-gangenen Verbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug.

36
-

20

-

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des [X.]
zurückweisen kann (§
563 Abs. 3 ZPO).

[X.]

Seiters

Reiter

Liebert

Arend
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 20.10.2014 -
35 O 8038/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.12.2015 -
13 U 4123/14 -

37

Meta

III ZR 489/16

16.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 (REWIS RS 2017, 13909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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