Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 264/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5354

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 264/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 84.328,91 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Angesichts des [X.] im einschlägigen Schrifttum zu der im Jahre 1994 in [X.] getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ver-tretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der [X.] einen der [X.] vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der [X.] - 3 - kundeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/[X.], [X.] 3. Aufl. 1995 § 45 Rn. 19, 21), war ein vorsätzlicher Verstoß des [X.] nicht zwingend gegeben, nicht einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des [X.] zu der finanzierenden Bank. 2. Auf die [X.] musste das Berufungsgericht angesichts der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 18 [X.] nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Be-reicherung betrifft (vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 50/98, [X.], 1342, 1345). 3 - 4 - 3. [X.] durch das Berufungsgericht, insbesondere auch zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Be-gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -

Meta

IX ZR 264/03

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 264/03 (REWIS RS 2006, 5354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5354

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