Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 242/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3719

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 242/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.753,42 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 153/01 - [X.], Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 67/03 -

Meta

IX ZR 242/04

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 242/04 (REWIS RS 2006, 3719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3719

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9 U 67/03

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