Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZR 204/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2756

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 204/04 vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123.500,51 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zwar hat das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der Erblasserin im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Dies lässt aber nicht darauf schließen, es habe seiner Entscheidung unausgesprochen 2 - 3 - den unzutreffenden ([X.], Urt. v. 19. Mai 1988 - [X.], NJW 1989, 99, 100; v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 7. Januar 1993 - [X.] ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, NJW 1988, 2048, 2050; v. 11. Februar 1999 - [X.] ZR 14/98, NJW 1999, 1391, 1392; v. 9. Januar 2003 - [X.], [X.], 1268, 1269) Obersatz zu-grunde gelegt, dass es auf diesen Punkt nicht ankomme. Soweit es um die Zu-rechnung der Rechtsfolgen des Vergleichs geht, hat der [X.] im Einzelfall entscheidend darauf abgestellt, wie sich die Situation damals aus der laienhaften Sphäre des Mandanten darstellte (vgl. [X.], Urt. v. 2. April 1998, aaO). Daher ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den im Vorprozess vom Gericht und den Prozessbevollmächtigten auf die Erblasserin ausgeübten Einfluss den [X.] nicht als eine völlig unsachgemäße Handlungsweise gewertet hat. Im Übrigen ist das [X.] zu seinem Ergebnis, wonach die Klage im Vorprozess weitgehend keine Erfolgsaussichten hatte, erst nach einem 13 Jahre langen Verfahren gelangt. Während dessen Verlauf ist die Erblasserin (im Alter von 90 Jahren) verstorben. Bei der Prüfung, ob ein Vergleich als angemessene Lösung angesehen werden kann, ist auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksich-tigen ([X.], Urt. v. 7. Januar 1993, aaO). Es liegt nahe, dass das Berufungsge-richt sich auch an diesem - ebenfalls unausgesprochenen - Obersatz orientiert hat. Die Frage, ob ein [X.] eine ungewöhnliche Reaktion dar-stellt, wenn der von der Pflichtverletzung Betroffene den Vergleich schließt, oh-ne dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen zuvor den Streit verkündet und ihm auf diese (oder eine andere) Weise Gelegenheit gegeben zu haben, für einen günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu sorgen, braucht der Senat nicht zu beantworten. In den Akten befindet sich ein von dem Kläger selbst [X.] - 4 - tes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom 4. Januar 1989. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, die Erblasserin sei "mit Schriftsatz vom 15. November 1988 mit einer Klage (Streitwert: DM 7 Mio.) überzogen" worden. In dem Schreiben wurde ihm vorgeschlagen, sich "zu ei-nem Gespräch zusammen[zu]finden um die ganze Situation durchzudiskutie-ren". Demnach hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenin-tervenient beizutreten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -

Meta

IX ZR 204/04

19.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. IX ZR 204/04 (REWIS RS 2007, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2756

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.