Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 4/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4967

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 4/03 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.912,74 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich [X.] Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entste-hende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in [X.] - 3 - rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger ihre Behauptung, sie hätten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag nicht geschlossen, nicht bewiesen haben. Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzu-zeigen. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammen-hang angeführte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den begünstigten Mitarbei-ter S. eröffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zu-lässiger Würdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2001 - 3 O 202/01 - [X.], Entscheidung vom 28.11.2002 - 23 U 259/01 -

Meta

IX ZR 4/03

16.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 4/03 (REWIS RS 2006, 4967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4967

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23 U 259/01

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