Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 69/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1385

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/03 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Teilendurteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.325,37 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Rechtsfähigkeit der [X.] ([X.], 341, 343) in Bezug auf eine Anwaltssozietät 2 - 3 - sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil nach der rechtlich vertretba-ren Auslegung des Berufungsgerichts eine Haftung der Sozietät und des [X.] zu 3 als Sozius ausscheidet. 2. Die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Umstände, insbe-sondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner [X.] als Geschäftsführer der [X.] und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen es im Rahmen tatrichterlich zulässiger Würdigung des [X.], das Treuhandvertragsverhältnis als Einzelmandat im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen ([X.], Urt. v. 8. Juli 1999 - [X.] ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 O 15658/01 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2003 - 18 U 2358/02 -

Meta

IX ZR 69/03

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 69/03 (REWIS RS 2006, 1385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1385

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