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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 18/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Kläger [X.]. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 201.781,10 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im [X.] mit der Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift der [X.] stellen sich keine entscheidungsrelevanten zulassungswürdigen Rechtsfragen. 2 - 3 - Der im [X.] unter Beweis gestellte Inhalt des Telefongesprächs vom 1. September 1996 kann aus Gründen des materiellen Rechts einen dem damaligen Verkäufer zurechenbaren [X.] nicht rechtfertigen. Insbesondere kann aus dem behaupteten Inhalt des Telefonats nicht geschlos-sen werden, dass der Verkäufer sich seinen vertraglichen Verpflichtungen von vornherein entziehen werde (vgl. Schreiben der Pächterin an die Kläger vom 2. September 1996; [X.]. 4 zur Klageschrift). Im Übrigen ist der Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde, die Kläger seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass es durchaus Mittel und Wege gebe, die Anschrift einer in das Ausland ver-zogenen Person zu ermitteln, in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben worden (vgl. § 559 ZPO). 2. Eine gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung des [X.] liegt nicht vor. Dass die handschriftlichen Aufzeichnungen des Sachverständigen [X.](vgl. [X.]. 2 zur Klageschrift), die aus sich heraus nicht verständlich sind, einen der angestrebten Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag nicht ersetzen können, ergibt sich von selbst und bedurfte keines Hinweises durch den Regressrichter. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 331/03 - O[X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 78/04 -
Meta
21.06.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZR 18/05 (REWIS RS 2007, 3282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3282
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