Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2018, Az. 4 B 12/18

4. Senat | REWIS RS 2018, 1755

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Gegenstand

Keine eigenständige Klagebefugnis Privater aus § 4 Abs. 3 UmwRG


Gründe

1

Die allein auf den [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 [X.]G eine eigenständige Klagebefugnis begründet oder nur bei Vorliegen einer solchen eine erweiterte Sachprüfung eröffnet.

3

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist.

4

a) In seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - ([X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33) hat der 9. Senat des [X.] entschieden, dass § 4 Abs. 3 des [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 23. August 2017, [X.] I S. 3290 - [X.]G - nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber für die [X.]eurteilung der Klagebefugnis keine [X.]edeutung hat. § 4 Abs. 1 [X.]G knüpft an die in der Vorschrift bezeichneten Verfahrensfehler die Aufhebung der Zulassungsentscheidung und trifft damit eine Fehlerfolgenregelung für die [X.]. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen, worauf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abhebt, oder die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Mit dieser Regelung sollte der Rechtsprechung des [X.] Rechnung getragen werden, der in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (- [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] -) das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) vor [X.] als wesentlichen Verfahrensmangel behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung [X.]etroffene ohne Weiteres berufen kann. Hingegen sollte mit § 4 Abs. 3 [X.]G keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründet oder den bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen werden (vgl. auch [X.], Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 21 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 41 sowie [X.]eschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 37.12 - [X.]auR 2013, 2014 und vom 22. Dezember 2016 - 4 [X.] 13.16 - [X.] 2017, 161). § 4 Abs. 3 [X.]G lässt deshalb den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der gerichtlichen [X.] aus.

5

b) Gründe, die eine erneute rechtsgrundsätzliche [X.]efassung des [X.] mit der Frage erforderlich machen könnten (vgl. dazu z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 27. August 1997 - 1 [X.] 145.97 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5), zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

6

Die [X.]eschwerde hält die Frage aus zwei Gründen erneut für klärungsbedürftig: Zum einen komme es auf die Auslegung des dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrechts an; zum anderen seien die Urteile des [X.] sämtlich vor den letzten Änderungen des [X.] im Jahre 2017 gefällt worden, in denen der Gesetzgeber unter anderem als [X.]egründung angeführt habe, dass dadurch quasi ein neues subjektives Recht für die betroffenen Anwohner geschaffen werden solle. Keiner der genannten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Revision.

7

aa) Unionsrecht verlangt nicht, die Verfahrensvorschriften der [X.]-Richtlinie als Schutznormen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen.

8

In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (- [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - = NVwZ 2015, 1665 Rn. 32 f.) hat der [X.] ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.] und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/[X.] die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen könne, auch vorschreiben dürfe, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des [X.] voraussetzt. Jedoch könne eine derartige [X.]eschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden. Dass sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs (Urteile vom 14. September 2016 - [X.] und [X.]/15 [[X.]:[X.]:C:2016:680] - Rn. 37) - wie die [X.]eschwerde meint - anderes ergeben soll, ist weder ersichtlich noch seitens der [X.]eschwerde näher begründet. Gleiches gilt für die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, die [X.]-Kommission habe festgestellt, dass insbesondere [X.] weitere legislative Schritte gehen müsse, wobei es nicht nur um kollektive Rechtsschutzinstrumente gehe, sondern überhaupt um den Zugang zu den Gerichten bei Verletzung von Verfahrensrecht im Rahmen des [X.]. Auch insoweit bleibt die [X.]eschwerde eine [X.]egründung schuldig.

9

Ein von der [X.]eschwerde angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zur Auslegung der [X.]-Richtlinie wäre deshalb nicht veranlasst.

bb) Klärungsbedürftige Fragen werfen auch die Änderungen des [X.] im Jahr 2017 nicht auf. Entgegen der [X.]ehauptung der [X.]eschwerde steht die bisherige Rechtsprechung des [X.] mit der geänderten Fassung dieses Gesetzes im Einklang.

Durch das Gesetz zur Anpassung des [X.] und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 ([X.] I [X.]298) ist § 4 Abs. 3 [X.]G neu gefasst worden. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] sollte damit aber nicht einhergehen. Mit der Neufassung sollte nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung (vom 5. September 2016, [X.]T-Drs. 18/9526 [X.]) der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 inhaltlich (unverändert) übernommen und lediglich klarer als bisher herausgestellt werden, dass § 4 [X.]G sowohl für Personen und Vereinigungen nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO als auch für anerkannte Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 [X.]G und solche nach § 2 Abs. 2 [X.]G gilt. Die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, der Gesetzgeber habe damit [X.] und Personen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gleich gestellt, findet weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Soweit in der allgemeinen Problem- und Zielbeschreibung des [X.] ([X.]T-Drs. 18/9526 [X.] f.) das Ziel genannt wird, "zukünftig die Anwendung umweltbezogener [X.]estimmungen durch Privatpersonen oder [X.]ehörden überprüfbar zu machen", bezieht sich dies ausdrücklich auf eine "Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]G". Mit einer Freistellung der Individualkläger von den Zugangsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 2 VwGO hat dies nichts zu tun. Im Übrigen werden in der Gesetzesbegründung die Präklusion sowie die Einwendungsfristen als anpassungsbedürftige Themenfelder genannt. Für die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, der Gesetzgeber habe dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 (- [X.]/14 - a.a.[X.]) im Anwendungsbereich des § 4 [X.]G Konsequenzen entnommen, die der Rechtsprechung des [X.] entgegenstünden, gibt es deshalb keine Anhaltspunkte.

Durch das [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen der Verweise im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf die neu gefassten Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]/[X.], in: [X.][X.], [X.], Stand Juli 2018, [X.]d. I, Vorb. [X.]G Rn. 122). [X.]eschwerdevortrag hierzu fehlt.

2. Soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des [X.] in seinem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz rügt, zeigt sie rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Gleiches gilt, soweit sie die im angegriffenen Urteil enthaltene [X.]egründung als "rein politische Argumentation" ohne juristische Qualitäten kritisiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 12/18

14.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Dezember 2017, Az: 8 A 929/16, Urteil

§ 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 2 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2018, Az. 4 B 12/18 (REWIS RS 2018, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

AN 9 K 18.02280

AN 17 S 19.02158

2 K 673/16

3 L 734/21

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