Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)

4. Senat | REWIS RS 2017, 612

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Analoge Anwendung des Präklusionsausschlusses (§ 7 Abs. 4 UmwRG) im Landesrecht


Leitsatz

1. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensrechts.

2. § 7 Abs. 4 UmwRG ist auf § 43a Nr. 7 EnWG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung analog anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme, die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. August 2009 für die mit dem Bau und dem Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung ([X.]), Abschnitt [X.], und [X.] ([X.]), Teilabschnitt [X.], verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht.

2

Inhalt der Ersatzmaßnahme ist die Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" durch [X.] in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Das [X.] liegt teilweise im Gemeindegebiet der Klägerin und etwa drei bis vier Kilometer von deren Ortslage entfernt.

3

Die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen, weil die Klägerin mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Einwendungen sowie mit ihrem erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 43a Nr. 7 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 2006 ([X.] - [X.] a.F.) präkludiert sei.

4

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass eine Präklusion nach § 43a Nr. 7 [X.] a.F. nicht eingetreten sei. Der Einwendungsausschluss sei zumindest mit Unionsrecht unvereinbar. Beklagter und Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

5

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 7. Januar 2015 ausgesetzt - 4 C 13.14 - und unter dem 30. August 2016 wieder aufgenommen. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass am 24. März 2016 ein Ergänzungsbescheid ergangen sei, gegen den die Klägerin Klage zum Oberverwaltungsgericht erhoben habe; eine Entscheidung hierüber stehe noch aus.

Entscheidungsgründe

6

Der Senat ents[X.]heidet über die Revision mit Einverständnis der Beteiligten na[X.]h § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündli[X.]he Verhandlung.

7

Die Revision ist mit der Folge der Zurü[X.]kverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht präkludiert. Die gegenteilige Auffassung des [X.] verletzt [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

1. Der Senat hat seiner Revisionsents[X.]heidung § 7 Abs. 4 UmwRG in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 23. August 2017 ([X.]) zugrunde zu legen. Denn Re[X.]htsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, sind vom Revisionsgeri[X.]ht in glei[X.]hem Umfang zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie sie die Vorinstanz zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte, wenn sie jetzt ents[X.]hiede (st[X.]pr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 19. April 2012 - 4 [X.] 10.11 - [X.] 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 und vom 18. Oktober 2017 - 4 [X.] 5.16 - zur [X.] in der amtli[X.]hen Sammlung vorgesehen).

9

Na[X.]h § 7 Abs. 4 UmwRG findet in einem Re[X.]htsbehelfsverfahren gegen eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung. § 7 Abs. 4 UmwRG verlangt au[X.]h für den im Jahr 2009 erlassenen Planfeststellungsbes[X.]hluss Bea[X.]htung. Die Norm gilt na[X.]h der Übergangsvors[X.]hrift in § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG für Re[X.]htsbehelfe gegen Ents[X.]heidungen na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die na[X.]h dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] UmwRG fallen hierunter Zulassungsents[X.]heidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 [X.]G über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die na[X.]h landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften eine Pfli[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung ([X.]) bestehen kann. Die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen dieser Übergangsvors[X.]hrift sind vorliegend erfüllt. Der in Bezug auf die naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Ersatzmaßnahme "Martens[X.]hes Bru[X.]h" angefo[X.]htene Planfeststellungsbes[X.]hluss ist eine Ents[X.]heidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 [X.]G. Wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in Auslegung des irrevisiblen Landesre[X.]hts für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO) festgestellt hat, war für die Kompensationsmaßnahme na[X.]h § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung in Me[X.]klenburg-Vorpommern (L[X.]G M-V) eine eigenständige Vorprüfung des Einzelfalles dur[X.]hzuführen. Damit konnte für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] UmwRG eine Pfli[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung bestehen. Ferner ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss na[X.]h dem 25. Juni 2005 - hier am 6. August 2009 - ergangen; das Re[X.]htsbehelfsverfahren ist no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen.

2. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die verwaltungsprozessuale Präklusion der Klägerin dem § 43a Nr. 7 [X.] in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung ([X.] a.F.) entnommen. Der [X.]gesetzgeber hat diese Vors[X.]hrift mit Wirkung zum 1. Juni 2015 und damit während des Revisionsverfahrens dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung der Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung und Vereinheitli[X.]hung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 ([X.]) und das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 24. Mai 2014 ([X.]) aufgehoben. Für die Planfeststellung von [X.] gilt seither gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 9 [X.] das Landesverwaltungsverfahrensre[X.]ht und damit au[X.]h § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V. Der Senat kann offen lassen, ob als Re[X.]htsgrundlage für eine verwaltungsprozessuale Präklusion der bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses geltende § 43a Nr. 7 [X.] a.F. oder der im Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung geltende § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V in Betra[X.]ht kommt (offen lassend [X.], Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 [X.] 2.15 - [X.]E 155, 218 Rn. 25; für ersteres OVG Münster, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/[X.] - juris Rn. 77). Denn § 7 Abs. 4 UmwRG steht der Anwendung beider Vors[X.]hriften entgegen.

a) Der in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V geregelte Einwendungsauss[X.]hluss wäre gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG ni[X.]ht anwendbar.

§ 7 Abs. 4 UmwRG ordnet als Re[X.]htsfolge an, dass "§ 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG" in Re[X.]htsbehelfsverfahren gegen Ents[X.]heidungen na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung findet. Der Wortlaut der Vors[X.]hrift könnte den S[X.]hluss nahelegen, dass sie si[X.]h nur auf § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des [X.] (VwVfG) bezieht. Gegen ein derart enges Normverständnis spri[X.]ht der Wille des Gesetzgebers, der eine Regelung, wie sie § 7 Abs. 4 UmwRG enthält, "zur vollständigen und europare[X.]htskonformen Umsetzung des Urteils des [X.] vom 15. Oktober 2015 ([X.]. [X.]-137/14)" als "notwendig" era[X.]htet hat (vgl. Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 18/9526 [X.]). Eine vollständige und europare[X.]htskonforme Umsetzung wäre indessen mit einer Regelung, die nur § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG für unanwendbar erklärt, ni[X.]ht zu errei[X.]hen. Zwar hat au[X.]h der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]-137/14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:683] - (NJW 2015, 3495) ausdrü[X.]kli[X.]h nur die Bes[X.]hränkung des geri[X.]htli[X.]hen Prüfumfanges dur[X.]h § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. und § 73 Abs. 4 VwVfG beanstandet. Es liegt jedo[X.]h auf der Hand, dass si[X.]h dieses Verdikt ungea[X.]htet föderaler Zuständigkeiten in der Sa[X.]he auf sämtli[X.]he Vors[X.]hriften bezieht, die den Umfang der geri[X.]htli[X.]hen Prüfung in glei[X.]her Weise bes[X.]hränken wie § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (so bereits [X.], Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 26 zu § 115 Abs. 1 Satz 2 WG RP und vom 30. März 2017 - 7 [X.] 17.15 - UPR 2017, 314 Rn. 21 f. zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG [X.]). Das auf vollständige und europare[X.]htskonforme Umsetzung des Urteils vom 15. Oktober 2015 (a.a.[X.]) angelegte Regelungsmodell des Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetzes dur[X.]h das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetzes und anderer Vors[X.]hriften an europa- und völkerre[X.]htli[X.]he Vorgaben vom 29. Mai 2017 ([X.] [X.] 1298), das der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] gemäß Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterliegt, ist deshalb so zu verstehen, dass es au[X.]h glei[X.]hlautende landesre[X.]htli[X.]he Präklusionsvors[X.]hriften erfasst, wenn die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verwaltungstätigkeit der Behörden landesre[X.]htli[X.]h normiert ist. Mit dieser Si[X.]htweise stimmt überein, dass das Umwelt-Re[X.]htsbehelfsgesetz au[X.]h in anderen Vors[X.]hriften ni[X.]ht zwis[X.]hen den Verwaltungsverfahrensgesetzen des [X.] und der Länder unters[X.]heidet (vgl. etwa § 4 Abs. 1a Satz 1 sowie Abs. 1b Nr. 1 und 2 UmwRG; [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 37 ff.). Folgli[X.]h wäre au[X.]h die landesre[X.]htli[X.]he Präklusionsvors[X.]hrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V im Re[X.]htsbehelfsverfahren der Klägerin unabwendbar.

b) Wäre dagegen weiterhin von der Maßgebli[X.]hkeit des § 43a Nr. 7 [X.] a.F. auszugehen, dann wäre die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Ersatzmaßnahme der Wiedervernässung des "Martens[X.]hen Bru[X.]hes" im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren deswegen ni[X.]ht präkludiert, weil dessen Satz 1 in Analogie zu § 7 Abs. 4 UmwRG unangewendet bleiben muss.

§ 7 Abs. 4 UmwRG gilt ausweisli[X.]h seines Wortlauts ni[X.]ht für die zu § 73 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG inhaltsglei[X.]he Regelung des § 43a Nr. 7 Satz 1 [X.] a.F. Die Vors[X.]hrift wäre jedo[X.]h analog anzuwenden.

Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebli[X.]he Norm eine planwidrige Regelungslü[X.]ke aufweist und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, verglei[X.]hbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er si[X.]h von den glei[X.]hen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vors[X.]hrift, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.] - NJW 2017, 547 Rn. 33 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 15. Oktober 2015 - [X.]-137/14 - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist zu entnehmen, dass es Art. 11 [X.]-Ri[X.]htlinie und Art. 25 IE-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht gestatten, den Umfang der geri[X.]htli[X.]hen Prüfung auf Einwendungen zu bes[X.]hränken, die innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Ents[X.]heidung geführt hat, vorgebra[X.]ht wurden. Hiermit ist § 43a Nr. 7 Satz 1 [X.] a.F. unvereinbar, wona[X.]h § 73 VwVfG für das Planfeststellungsverfahren mit der Maßgabe gilt, dass Einwendungen gegen den Plan na[X.]h Ablauf der Einwendungsfrist ausges[X.]hlossen sind; au[X.]h insofern hätte es daher einer Regelung dur[X.]h § 7 Abs. 4 UmwRG bedurft. Diese Gesetzeslü[X.]ke ist planwidrig, denn der Gesetzgeber wollte mit § 7 Abs. 4 UmwRG das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 15. Oktober 2015 (a.a.[X.]) vollständig und europare[X.]htskonform in das nationale Re[X.]ht umsetzen (Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 18/9526 [X.]). Hätte er erkannt, dass er den Vorgaben des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen hat, hätte er § 7 Abs. 4 UmwRG um die fehlende Regelung zu § 43a Nr. 7 [X.] a.F. ergänzt. Für diese Annahme spri[X.]ht au[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der den Anwendungsberei[X.]h des § 7 Abs. 4 UmwRG auf einen Zeitraum erstre[X.]kt ("Ents[X.]heidungen na[X.]h § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die na[X.]h dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen"), in wel[X.]hem jedenfalls im Energiewirts[X.]haftsre[X.]ht ni[X.]ht § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bzw. das entspre[X.]hende Landesre[X.]ht, sondern der dur[X.]h das Gesetz zur Bes[X.]hleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 ([X.] [X.] 2833) in das Energiewirts[X.]haftsgesetz eingefügte § 43a Nr. 7 [X.] a.F. maßgebli[X.]h war. Würde § 43a Nr. 7 Satz 1 [X.] a.F. weiterhin anwendbar bleiben, liefe die dur[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG angeordnete Rü[X.]kwirkung für das Energiewirts[X.]haftsre[X.]ht weitestgehend leer. Damit wäre au[X.]h die für eine Analogie erforderli[X.]he verglei[X.]hbare Interessenlage gegeben.

3. Das angegriffene Urteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, weil es hierfür weiterer Tatsa[X.]henfeststellungen bedarf (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht vorbehalten sind. Es wird insbesondere der Frage na[X.]hzugehen haben, ob der von ihm markierte Fehler einer ni[X.]ht ausrei[X.]hend dokumentierten und ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren Vorprüfung der Umweltverträgli[X.]hkeit dur[X.]h die im Ergänzungsbes[X.]heid vom 24. März 2016 dokumentierte na[X.]hgeholte [X.]-Vorprüfung behoben worden ist.

Meta

4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)

14.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 12. Juni 2014, Az: 5 K 19/09, Urteil

§ 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG MV, § 2 Abs 6 Nr 1 UVPG, § 3 Abs 6 UVPG MV 2011, § 43a Nr 7 EnWG 2005 vom 16.12.2006, § 43 S 1 Nr 2 EnWG 2005 vom 01.06.2015, § 43 S 9 EnWG 2005 vom 01.06.2015, § 7 Abs 4 UmwRG vom 23.08.2017, § 8 Abs 1 UmwRG vom 23.08.2017, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c UmwRG vom 23.08.2017

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14) (REWIS RS 2017, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 612

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 C 13/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ostsee-Pipeline; Aussetzung des Revisionsverfahrens mit Blick auf anhängiges Vertragsverletzungsverfahren


4 C 4/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Umweltverträglichkeitsprüfung einer Hochspannungsfreileitung


4 C 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)


1 Es 1/18.P (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht)


9 A 8/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 232/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.