Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. 7 C 5/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 8919

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung eines Hauptbetriebsplanes


Leitsatz

1. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes wird ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen.

2. Eine UVP- oder Vorprüfungspflicht besteht bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes nicht, wenn die beanspruchte Abbaufläche bereits Gegenstand eines planfestgestellten obligatorischen Rahmenbetriebsplanes war (vgl. hierzu das Parallelverfahren BVerwG 7 C 4.21).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die Zulassung eines [X.]es der Beigeladenen für den Quarzsand- und Kiestagebau "L. W.".

2

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 ließ der Beklagte den bis 31. August 2017 befristeten [X.] zu. Die Zulassung umfasste u. a. den Abbau von [X.] und [X.] in den Abschnitten 1a und 1b der Südosterweiterung. Der [X.] der Beigeladenen zur Südosterweiterung des Quarzsand- und [X.] war mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Februar 2016 zugelassen worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 4.21.

3

Die gegen die Zulassung des [X.]es 2015 erhobene Klage verwarf das Verwaltungsgericht mangels Klagebefugnis als unzulässig. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst weiterhin die Aufhebung der Zulassung des [X.]es 2015 begehrt. Nach Ablauf der Befristung hat der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage sei zwar zulässig gewesen. Insbesondere ergebe sich für den Kläger nunmehr ein Verbandsklagerecht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Die Klage sei jedoch unbegründet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei allein im obligatorischen [X.]verfahren durchzuführen. Im [X.] sei keine artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung vorgenommen worden, die dem [X.] vorbehalten sei. Der [X.] stelle auch keine erstmals die gesamte Fläche umfassende Zulassungsentscheidung dar; sowohl die Flächen als auch die Maßnahmen seien von den bisherigen Zulassungen umfasst.

4

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger, vor der Zulassung des [X.]es habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Der Zulassung des [X.]es stünden Vorschriften des nationalen und [X.] Artenschutzes entgegen.

5

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des [X.] vom 17. Februar 2021 und des [X.] vom 25. Mai 2016 festzustellen, dass der Bescheid des [X.] vom 25. Oktober 2015 rechtswidrig war.

6

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Zulassung des [X.] 2015 durch den Beklagten war rechtmäßig.

9

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei zulässig, begegnet im Ergebnis keinen bundesrechtlichen Bedenken. Das Revisionsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen. Es ist hierbei nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - [X.]E 164, 1 Rn. 12).

a) Der Kläger war im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts durch Zeitablauf am 31. August 2017 klagebefugt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([X.] I S. 3290) gilt das Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG, die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Die angefochtene Zulassung des [X.] 2015 war in diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig, weil das Berufungsverfahren noch anhängig war. Die Verbandsklagebefugnis folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG, sondern aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 UmwRG.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - [X.] - ([X.] [X.]) dient, ist - soweit hier einschlägig - ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte gegeben, durch die andere als in Nummer 1 genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen werden. Der [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG orientiert sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]G) a. [X.], allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, die schon für die Reichweite der Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG von Bedeutung ist. Erfasst sein kann daher auch die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - [X.] 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 19; [X.]. 18/9526 [X.]). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1) - [X.] - gehört hierzu der Abbau von Bodenschätzen, den die Beigeladene im Tagebau betreibt.

bb) Die Zulassung des [X.] 2015 durch den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt stellte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss, mit dem der obligatorische [X.] zugelassen wird, stets Bindungswirkung für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne entfaltet (vgl. hierzu das Parallelverfahren [X.] 7 C 4.21). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist jedoch so zu verstehen, dass er auch Entscheidungen, die - wie die Zulassung eines [X.], bei dem die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens nicht mehr in Frage gestellt werden kann - nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, erfasst und für diese den Anwendungsbereich des [X.] eröffnet (vgl. [X.], Urteile vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - [X.] 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 19 und vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 - [X.]E 167, 250 Rn. 25). Der [X.] entfaltete hier eine partielle und abschnittsbezogene Gestattungswirkung im Hinblick auf das mit dem [X.] zugelassene Gesamtvorhaben. Entscheidend ist allein, ob bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind die Elemente der Definition von "Umweltinformationen" in § 2 Abs. 3 des [X.] maßgeblich, die eine 1:1-Umsetzung nicht nur der Umweltinformationsrichtlinie der [X.], sondern auch der dahinter stehenden Begriffsbestimmung der [X.] darstellt (siehe [X.]. 18/9526 [X.]).

Hiernach war der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt, mit dem der [X.] 2015 zugelassen wurde, tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage. Er enthielt naturschutz-, wasser- und bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen und bezog sich mithin auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG.

cc) Schließlich lag, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen ist, ein Vorhaben nach dem hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG nicht vor. Bei der Zulassung des [X.] 2015 handelte es sich nicht um eine Entscheidung, für die nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben ([X.] Bergbau) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: [X.]) bestehen kann. Zwar unterliegt nach § 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. [X.] [X.] Bergbau vom 13. Juli 1990 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2010 ([X.] I S. 1261) die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten [X.] von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha einer allgemeinen Vorprüfungspflicht zur Feststellung der [X.]-Pflicht. Die Zulassung des [X.] 2015 durch den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2015 gestattete den Abbau von [X.] und -kiesen in den Abschnitten 1a und 1b der Südosterweiterung. Diese Abschnitte umfassen zusammen etwa 11,7 ha der insgesamt 63,7 ha großen Südostgrube. Jedoch bestand hier keine Vorprüfungspflicht, weil diese [X.]n bereits Gegenstand des vorangegangenen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses waren, mit dem der obligatorische [X.] zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus der Beigeladenen nach Durchführung einer [X.] zugelassen wurde. Dieser Planfeststellungsbeschluss hat eine umfassende Konzentrations- und Bindungswirkung für die nachfolgenden [X.]. Dies gilt insbesondere für die dort durchgeführte artenschutzrechtliche Vollprüfung (vgl. hierzu das Parallelverfahren [X.] 7 C 4.21).

[X.]) Nach allem lagen die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Zeitpunkt der Erledigung vor. Den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG hat das Berufungsgericht hingegen überspannt. Zwar ist der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen grundsätzlich weit auszulegen; er erfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten und lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen. In diesem Sinne stellt sich die nachträgliche (teilweise) Aufhebung der Zulassungsentscheidung als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - [X.]E 168, 368 Rn. 17). Die Zulassung des [X.], die auf den [X.] aufsetzt, indem er dem Vorhabenträger die Errichtung und Führung des Betriebes gestattet, kann jedoch nicht als Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme verstanden werden. Hier steht keine Maßnahme der Gefahrenabwehr in Rede. Vielmehr geht es um die Rechtskreiserweiterung des [X.] und nicht um typischerweise ordnungsrechtliche Maßnahmen.

b) Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil der Kläger auch künftig mit dem Erlass von Bescheiden zumindest vergleichbaren Regelungsgehalts bei der Zulassung weiterer Hauptbetriebspläne rechnen muss.

2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, weil die Zulassung des [X.] 2015 durch den erledigten Bescheid nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen hat, die für die Entscheidung von Bedeutung waren (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

Eine Pflicht zur Durchführung einer [X.] vor Zulassung des [X.] 2015 bestand im Hinblick auf die Gestattung des Abbaus in den Abschnitten 1a und 1b der Südosterweiterung - wie bereits dargelegt - nicht. Soweit mit der Zulassung des [X.] 2015 zudem die Aus- und Vorrichtung im [X.] 1b inklusive der dafür erforderlichen Einfriedung, Rodung und Beräumung, die Aufbereitung und Lagerung des gewonnenen Rohstoffs, die Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen, die Durchführung von Maßnahmen für den Naturschutz sowie die Fertigstellung der [X.] im Bereich der Westgrube gestattet wurden, bestand ebenfalls keine Pflicht zur Durchführung einer [X.] oder einer Vorprüfung. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der für [X.] allein einschlägigen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (vgl. § 18 Satz 1 [X.]G i. d. [X.] vom 24. Februar 2010, [X.] [X.]) nicht entnehmen.

Verstöße gegen die Vorgaben des [X.] Artenschutzrechts durch das angefochtene Urteil zeigt die Revision nicht auf. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Kritik an der Zulassung des [X.]es, die Gegenstand des [X.] [X.] 7 C 4.21 ist. Da der Planfeststellungsbeschluss, mit dem der [X.] der Beigeladenen zur Südosterweiterung des [X.]" zugelassen wurde, nicht rechtswidrig ist (vgl. das Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren [X.] 7 C 4.21), erweist sich der [X.] 2015 auch nicht wegen eines fehlenden [X.]es als rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 C 5/21

06.10.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2021, Az: 2 A 1800/16, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 UmwRG, § 2 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwRG, § 8 Abs 2 Nr 1 UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. 7 C 5/21 (REWIS RS 2022, 8919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8919

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 CS 18.2398 (VGH München)

Erweiterung des Tontagebaus


7 C 17/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies


7 C 4/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung Rahmenbetriebsplan zur Erweiterung des Quarzsand- und Kiestagebau


7 A 9/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung


7 VR 2/24 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.