Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 14/13 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 445

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Gegenstand

(Vertragsarzt - Versendung von Untersuchungsergebnissen an Dritte - keine Abrechnung der Porto-neben Versandpauschale)


Leitsatz

Für die Versendung von Untersuchungsergebnissen an Dritte kann die "kleine" Portopauschale nach der Nr 40120 EBM-Ä nicht zusätzlich zur Versandpauschale nach Nr 40100 EBM-Ä abgerechnet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

[X.] steht eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für das Quartal I/2008.

2

Die Klägerin ist eine ehemalige Berufsausübungsgemeinschaft von fünf Ärzten für Pathologie, die im streitbefangenen Zeitraum im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm; zwischenzeitlich wurde sie in ein Medizinisches Versorgungszentrum umgewandelt. Mit Bescheid vom 16.6.2008 stellte die beklagte [X.] die Abrechnung der Klägerin für das Quartal I/2008 hinsichtlich der Gebührenordnungsposition ([X.]) [X.] des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]) sachlich-rechnerisch richtig, soweit in den aufgeführten Behandlungsfällen auch die Nr 40100 [X.] in Ansatz gebracht worden war. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom [X.]) und Klage (Urteil des [X.] vom 21.3.2012) sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] das Urteil des [X.] sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil des L[X.] vom 17.1.2013).

3

Zur Begründung hat es ausgeführt, der - für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen in erster Linie der maßgebliche - Wortlaut der [X.] [X.] sei auch in den Fällen erfüllt, in denen die Klägerin histologische Untersuchungsergebnisse an nicht auftragserteilende (dritte) Ärzte übermittelt habe. Die Anmerkung zur [X.] [X.] [X.] schließe in diesen Fällen den Ansatz der [X.] nicht aus, weil der dort normierte [X.] nur dann eingreife, wenn eine Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an den auftragserteilenden Arzt erfolge. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der [X.] vermöge der Senat auch aus der Systematik der [X.] nicht zu schließen, dass in jedem Fall einer bereits erfolgten Abrechnung nach Nr 40100 [X.] der Ansatz einer weiteren Kostenpauschale nach [X.] [X.] ausgeschlossen sein solle. Die vom Bewertungsausschuss ([X.]) gewählte Formulierung lege im Gegenteil nahe, dass vom [X.] bewusst auch eine notwendige Unterrichtung Dritter mit einer gesonderten Kostenerstattung "belohnt" werden sollte. Eine solche Unterrichtung insbesondere des Hausarztes könne jedenfalls in Einzelfällen sinnvoll sein.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Die Kosten für die Versendung von Briefen an dritte Ärzte (zB Hausärzte) seien bereits in der umfassenden Kostenpauschale der [X.] Nr 40100 [X.] enthalten. Dass die Klägerin die Kosten für die Übersendung der Untersuchungsergebnisse an Dritte nicht abrechnen könne, habe das B[X.] mit seiner Entscheidung zu fraktionierten Laboruntersuchungen für die [X.] Nr 7120 [X.] aF (die Vorgängerregelung zur [X.] [X.]) bestätigt. Befundberichte müssten nicht an die Hausärzte versandt werden. Es sei Aufgabe des Facharztes, dem zuweisenden Hausarzt nach Kenntnisnahme des Befundberichts durch den Pathologen eine Therapieempfehlung zu geben. Soweit der Hausarzt und nicht der Facharzt den Patienten [X.], werde er sich nur nach Vorlage der Therapieempfehlung des Facharztes in der Lage sehen, den Patienten sachgemäß zu behandeln. Die Pathologen treffe auch keine Berichtspflicht. Schließlich stelle die Übersendung des vom Pathologen erstellten Befundberichts unmittelbar an den Hausarzt eine Verletzung des Datenschutzrechts des Patienten dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 17.1.2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] Mainz vom 21.3.2012 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Das L[X.] sei zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] immer nur dann eingreife, wenn das Verhältnis des Pathologen zum auftragserteilenden Arzt betroffen sei. Jede andere Wertung würde dem Wortlaut der [X.] [X.] widersprechen, weil andernfalls der Normgeber dort den "auftragserteilenden" Arzt überhaupt nicht hätte nennen müssen. Aus der Entscheidung des B[X.] vom [X.] (B 6 KA 23/09 R) ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffe. Vorliegend gehe es nicht um die Aufteilung von Laboruntersuchungen auf verschiedene laborärztliche Praxen, sondern um das Verhältnis zu einem nicht in das Auftragsverhältnis einbezogenen - mitbehandelnden - Arzt, dessen Unterrichtung über den Befund notwendig sei. Die Nr 40100 [X.] stelle eine pauschale Kostenerstattung für Versandmaterial pp dar und decke die realen Kosten nur äußerst unzureichend ab. Die Information eines dritten Arztes erfolge nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich auf dem Untersuchungsauftrag durch den beauftragenden Facharzt vermerkt werde. Die Notwendigkeit des direkten Befundberichts an den Hausarzt ergebe sich aus dem möglichen Zeitgewinn für den Patienten. Der Befund des Pathologen sei mit dem des zuweisenden Facharztes gleichwertig und entscheide häufig direkt die Therapie, wenn zB kein pathologischer Befund gefunden werde und eine Infektion durch Heliobacter pylori vorliege; zB bei allen bösartigen Tumoren stellten Befundberichte des Pathologen die Behandlungsgrundlage dar.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat das Urteil des [X.] zu Unrecht aufgehoben. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die von der Klägerin abgerechneten Leistungen nach der [X.] in Behandlungsfällen, in denen auch die [X.] angesetzt worden ist, sachlich-rechnerisch richtig zu stellen.

9

1. Die Beklagte ist aufgrund von § 106a Abs 2 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]B V, der durch Art 1 [X.] des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, 2217) mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art 37 Abs 1 [X.]) eingefügt worden ist, gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte festzustellen und die Abrechnungen nötigenfalls richtigzustellen.

2. Die auf dieser Grundlage vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen sind rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abrechnung der Kostenpauschale nach der [X.] in den Fällen, in denen sie (auch) die Kostenpauschale nach der [X.] abgerechnet hat.

a. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl B[X.]E 88, 126, 127 = [X.]-2500 § 87 [X.]; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] Rd[X.]3; zuletzt B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.]) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des [X.] des [X.] - des [X.] gemäß § 87 Abs 1 [X.]B V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [X.] als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge An[X.]dung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist dann, [X.]n der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf; eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [X.] ihrer Entstehung selbst erläutert haben (B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]1 und [X.]0 Rd[X.]0, jeweils mwN; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] Rd[X.]3; zuletzt B[X.] Beschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 B - Juris Rd[X.]). Diese Auslegungsgrundsätze gelten nicht allein für Vergütungstatbestände, sondern auch für Kostenerstattungstatbestände, soweit diese nicht auf die Erstattung des konkreten Kostenaufwands angelegt sind, sondern - wie hinsichtlich der hier relevanten [X.] [X.]0100 und [X.] - [X.] vorsehen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 57/98 R - [X.], 201, 202; B[X.] [X.]-5533 [X.] 7103 [X.] S 6; B[X.]E 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.]3, Rd[X.] 34; B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]1; B[X.] [X.]-5540 § 44 [X.] Rd[X.]3).

b. Bei An[X.]dung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr (ggf) beim Versand von Befundberichten an Hausärzte entstehenden Kosten ([X.], [X.]-Kommentar, zu [X.]).

aa. Gegenstand der [X.] [X.] ist eine Kostenpauschale für die "Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z.B. im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung eines Telefax" in Höhe von 0,55 Euro. Die - seinerzeit maßgebliche und bis zum [X.] unverändert fortgeltende ([X.] 2013, [X.]) - Anmerkung hierzu lautet: "Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der [X.]. 40100 abgerechnet worden ist." Gegenstand der [X.] ist eine Kostenpauschale für "Versandmaterial, [X.] usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen (u.a.) der Histologie, einmal im Behandlungsfall", in Höhe von 2,60 Euro. Diese Kostenpauschale ist gemäß der Vorbemerkung [X.]0.3 [X.] Satz 1 [X.] nur einmal im Behandlungsfall und nur von dem Arzt berechnungsfähig, dem der Überweisungsauftrag zur Probenuntersuchung erteilt wurde.

bb. Die nach dem Wortlaut der [X.] [X.] ("Versendung … von Briefen ...") dem Grunde nach auch bei einer Unterrichtung Dritter bestehende Erstattungspflicht wird durch die Anmerkung zur [X.] beschränkt, wonach die Kosten der Versendung an den auftragserteilenden Arzt in den Fällen nicht berechnet werden können, in denen die Kostenpauschale nach der [X.] abgerechnet worden ist. Die vom [X.] selbst normierte Anmerkung zu einer [X.] hat denselben Rang wie die [X.] (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]0 Rd[X.]6; B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]3 ff; zuletzt B[X.] Beschluss vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 38/13 B); für ihre Auslegung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für die Auslegung der [X.] der [X.].

(1) Nach dieser Anmerkung ist der Ansatz der "kleinen" [X.] nach der [X.] immer dann ausgeschlossen, [X.]n im jeweiligen Behandlungsfall die Pauschale nach der [X.] berechnet worden ist. Dieser bereits dem Wortlaut der Anmerkung ("… in Fällen nicht berechnet werden, in denen ...") folgende Normbefehl wird durch systematische Erwägungen - als Teil einer systematischen Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen (B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]4 unter Hinweis auf B[X.] [X.]-5555 § 10 [X.] S 4) - bestätigt.

Wie der [X.] bereits zur [X.] 7103 [X.] aF (der Vorgängerregelung zur [X.]) entschieden hat, stellt die [X.] eine umfassende Kostenpauschale für den Komplex "Übersendung von Untersuchungsmaterial einschließlich Befundbericht" dar, mit deren Ansatz der gesamte Versendungsaufwand des Laborarztes (oder Pathologen) im Zusammenhang mit der Versendung von Untersuchungsmaterial und Berichten abgegolten ist (B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]3 ff). Der [X.] hat dabei auf den im Wortlaut der [X.] ver[X.]deten Terminus "Fälle", der unspezifischer ist als der Begriff des "[X.]" (aaO, Rd[X.]3), sowie auf die Intention des [X.] verwiesen, dass mit dieser [X.] die gesamten Kosten für die Versendung, den Transport bzw die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse abgegolten sein sollen (aaO, Rd[X.]4). Schließlich lässt auch die Beschränkung der Abrechenbarkeit in der Anmerkung zur [X.] [X.] 7120 [X.] aF (der Vorgängerregelung zur [X.]) erkennen, dass die Pauschale nach der [X.] 7103 [X.] aF die gesamten Kosten für Laborleistungen für einen Patienten in einem Quartal erfassen will (B[X.] [X.]-5531 [X.] 7120 [X.] Rd[X.]5; so schon [X.] Baden-Württemberg Beschluss vom [X.] [X.] 197/04 - Juris Rd[X.]1; vgl auch B[X.] [X.]-5533 [X.] 7103 [X.] S 9). Die Ausführungen des [X.]s zum Verhältnis der [X.] [X.] 7120 [X.] aF und [X.] 7103 [X.] aF zueinander gelten nicht allein für die dort entschiedene Frage einer wiederholten Abrechenbarkeit der Kostenpauschale im Falle einer Fraktionierung von Laborleistungen, sondern besitzen generelle Gültigkeit für den Charakter der Kostenpauschale nach der [X.] 7103 [X.] aF als Vorläuferin zur [X.] nF.

(2) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es insoweit nicht darauf an, ob der "Brief" im Sinne der [X.] an den überweisenden Arzt oder an einen Dritten, zB den Hausarzt des Patienten gesandt wird. Soweit in der Anmerkung ausdrücklich nur die gesonderte Berechnungsfähigkeit von Briefen an den auftragserteilenden Arzt ausgeschlossen ist, hat das nicht zur Folge, dass Briefe an Dritte auch dann berechnungsfähig sind, [X.]n der Pathologe im jeweiligen Behandlungsfall die Pauschale nach [X.] abgerechnet hat.

Das [X.] entnimmt der - vom 1.4.2005 bis zum [X.] in der Anmerkung enthaltenen ([X.] 2013, [X.]) - Wendung "an den auftragserteilenden Arzt" zu Unrecht, dass die Versendung an Dritte - dh alle anderen Empfänger - von der Einschränkung der Abrechenbarkeit nicht erfasst sein soll. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil die für die Einschränkung der Abrechenbarkeit maßgebliche Regelung im nachfolgenden Satzteil "in denen die Kostenpauschale nach der [X.]. 40100 abgerechnet worden ist" normiert ist. Nicht die Versendung des Untersuchungsergebnisses an den Auftraggeber, sondern die Abrechnung der - wie dargestellt, umfassenden - Kostenpauschale nach der [X.] begründet den Ausschluss der Abrechenbarkeit der "[X.]". Deshalb ist die Berechnung dieser Position der maßgebliche Grund für den Ausschluss der Ansatzfähigkeit der "kleinen" [X.]; an [X.] der die Überweisung ausführende Arzt einen Brief versendet, ist gleichgültig.

Die Wendung "an den auftragserteilenden Arzt" ist demgegenüber nur als Beschreibung des Regelfalles zu sehen, nicht aber als Regelung in dem Sinne, dass die Versendung eines Befundberichts an Dritte den Ansatz (auch) der [X.] ermöglicht. Sie beschreibt allein den Umstand, dass der Untersuchungsbericht an den auftragserteilenden Arzt übersandt wird. Eine Abrechnung der [X.] setzt die Versendung von Untersuchungsmaterial voraus, sodass der [X.] auch nur in Konstellationen relevant wird, in denen ein (auftraggebender) Arzt einen anderen (auftragnehmenden) Arzt mit der Untersuchung von Material beauftragt. Zu einer - für den [X.] relevanten - Versendung von Untersuchungsergebnissen durch einen Arzt kommt es mithin nur in den Fällen, in denen zuvor ein anderer Arzt eine Überweisung zur Auftragsleistung ausgestellt hat; im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber (und - zumindest im Regelfall - niemandem sonst) die Untersuchungsergebnisse mitteilt.

(3) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertragspartner mit dem Zusatz "an den auftragserteilenden Arzt" die Absicht verfolgt haben könnten, lediglich in Fällen einer Übersendung von Untersuchungsergebnissen an diesen die dargestellte umfassende Abgeltungswirkung der [X.] durchzusetzen, nicht aber bei der Versendung an Dritte. Erst recht bietet der Tatbestand keine Grundlage für die Annahme des [X.], dass der [X.] mit einer gesonderten Kostenerstattung bewusst einen Anreiz für Fälle einer not[X.]digen Unterrichtung Dritter habe schaffen wollen. Diese Erwägungen beachten nicht hinreichend den Grundsatz, dass sich die Gerichte bei der Auslegung von Vorschriften über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zurückhaltung aufzuerlegen haben (stRspr des B[X.]: [X.]-5533 [X.]460 [X.] S 2; [X.]-5533 [X.] 2000 [X.] S 2; [X.]-2500 § 87 [X.] S 2; B[X.]E 69, 166, 167 = [X.]-2500 § 87 [X.] 2 S 5; [X.]-2500 § 87 [X.] S 22).

Für solche Anreize besteht auch in der Sache kein Anlass: Zum einen kann nicht außer Betracht bleiben, dass Pathologen als ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte iS des § 13 Abs 4 des Bundesmantelvertrags-Ärzte von der nach Kap I [X.] 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum [X.] bestehenden Pflicht befreit sind, dem Hausarzt einen Bericht oder die Kopie eines an den überweisenden Facharzt gerichteten Berichts zu übersenden (vgl Kap I [X.] 2.1.5, aaO). Dies lässt die Einschätzung der im [X.] vertretenen Institutionen erkennen, dass es derartiger Berichte (grundsätzlich) nicht bedarf.

Zum anderen ist - ggf abgesehen von seltenen Konstellationen, die keiner gebührenrechtlichen Regelung bedürfen - nicht erkennbar, dass eine unmittelbare Information des Hausarztes durch den Pathologen erforderlich ist. Der ([X.], der die Untersuchung durch den Pathologen veranlasst hat, soll und muss erfahren, was die Untersuchung ergeben hat. Er muss diesen Befund mit dem Patienten besprechen oder diesen Befund zumindest in seinen Befundbericht einbeziehen. Daran ändert nichts, [X.]n der die Untersuchung in Auftrag gebende ([X.] ausdrücklich den Wunsch äußert, der Pathologe möge den Untersuchungsbericht (auch) an den Hausarzt des Patienten übermitteln. Der Pathologe weiß typischerweise nichts über das Verhältnis des Patienten zu seinem Hausarzt und über die Kommunikation zwischen den an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte. Im Übrigen benötigt der Hausarzt im Allgemeinen die Ergebnisse sowohl der vom Facharzt durchgeführten (zB endoskopischen) als auch der vom Pathologen durchgeführten histologischen Untersuchung, um eine sachgerechte Behandlung durchführen zu können.

(4) Der Hinweis der Klägerin, dass die tatsächlichen Kosten für die Versendung höher seien als der Erstattungsbetrag nach der [X.], ist rechtlich unerheblich, wie der [X.] bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 57/98 R - Juris Rd[X.]9 = [X.], 201 = USK 99153) dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden An[X.]dung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO).

Meta

B 6 KA 14/13 R

11.12.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 21. März 2012, Az: S 8 KA 148/10, Urteil

§ 87 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, Nr 40120 EBM-Ä 2008, Nr 40100 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 14/13 R (REWIS RS 2013, 445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 445

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